Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

2. Ordnung für Schlichtungsverfahren*

I. Schlichtungsstelle
§ 1 Name, Sitz

(1) Die Schlichtungsstelle führt die Bezeichnung „Diözesane Schlichtungsstelle“.

(2) Sie hat ihren Sitz beim Bischöflichen Ordinariat bzw. Bischöflichen Konsistorium (Offizialat).

§ 2 Zuständigkeit

(1) Die Schlichtungsstelle ist örtlich zuständig im Bereich kirchlicher Rechtsträger und deren Einrichtungen sowie im Bereich überdiözesaner Einrichtungen, die ihren Sitz im Gebiet der Diözese haben.

(2) Die Schlichtungsstelle ist sachlich zuständig für die Beilegung von Streitigkeiten zwischen kirchlichen Beschäftigten und ihren Dienstgebern aus dem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis, soweit diese dem Regelungsbereich des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen Diözesen (ABD) unterfallen. Sie ist auch zuständig für Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis.

(3) Sie ist auch sachlich zuständig bei Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Beschäftigten in kirchlichen Einrichtungen über die wirksame Einbeziehung des ABD, in den Individualarbeitsvertrag, insbesondere ob einzelvertraglich eine für die Beschäftigten nachteilige Abweichung vom ABD erfolgt ist.

(4) Im Einzelfall abweichende arbeitsvertragsrechtliche Regelungen über die Zuständigkeit einer anderen Schlichtungsstelle für Streitigkeiten nach Absatz 2 haben Vorrang.

(5) Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer bischöflichen Sendung für pastorale Dienste oder religiöse Unterweisung (z. B. Entzug der Missio canonica) fallen nicht in die Zuständigkeit der Schlichtungsstelle.

(6) Die Zuständigkeit der staatlichen Arbeitsgerichte und die Regelungen des staatlichen Arbeitsgerichtsverfahrens einschließlich der Fristen bleiben unberührt.

§ 3 Zusammensetzung

(1) Die Schlichtungsstelle besteht aus mindestens einer Kammer.

(2) 1Jede Kammer besteht aus einer/einem Vorsitzenden, einer/einem oder mehreren stellvertretenden Vorsitzenden sowie aus sechs Beisitzerinnen bzw. Beisitzern. 2Eine/Ein stellvertretende/r Vorsitzende/r vertritt die/den Vorsitzende/n in den Fällen, in denen diese/r ihr/sein Amt nicht wahrnehmen kann. 3Hierfür erstellt die/der Vorsitzende nach Anhörung der/des stellvertretenden Vorsitzenden einen Geschäftsverteilungsplan. 4Dieser ist spätestens am Ende des laufenden Jahres für das folgende Kalenderjahr schriftlich festzulegen.

(3) Für die Besetzung im konkreten Schlichtungsverfahren gilt § 15 Absatz 4.

§ 4 Vorsitzende/r und Beisitzer/innen

(1) Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n müssen der katholischen Kirche angehören und dürfen in der Ausübung ihrer allgemeinen kirchlichen Gliedschaftsrechte nicht gehindert sein.

(2) 1Die/Der Vorsitzende und die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n müssen die Befähigung zum Richteramt gemäß dem Deutschen Richtergesetz besitzen und sollten arbeitsrechtliche Erfahrung aufweisen. 2Sie dürfen nicht im kirchlichen Dienst stehen oder dem vertretungsberechtigten Organ einer kirchlichen oder caritativen Einrichtung angehören.

(3) Je drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer müssen aus dem Kreis der Beschäftigten und aus dem Kreis der Dienstgeber stammen und im Zeitpunkt der Berufung im kirchlichen Dienst stehen.

§ 5 Ernennung der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden

(1) 1Die/Der Vorsitzende/n und die/der stellvertretende/n Vorsitzende/n werden aufgrund eines gemeinsamen Vorschlags der Beisitzerinnen und Beisitzer vom Diözesanbischof ernannt. 2Kommt ein gemeinsamer Vorschlag innerhalb einer vom Diözesanbischof gesetzten Frist nicht zustande, ernennt der Diözesanbischof die/den Vorsitzende/n und die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n nach vorheriger Anhörung aller diözesanen Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen im Bereich der verfassten Kirche der Diözese.

(2) Die Ernennungen sind den Beisitzerinnen und Beisitzern bekannt zu geben.

§ 6 Benennung der Beisitzer

(1) 1Die drei Beisitzerinnen bzw. Beisitzer aus dem Bereich der Beschäftigten sowie ein/e Vertreter bzw. Vertreterin für den Fall der Verhinderung werden von der diözesanen Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen der Diözese benannt und dem Generalvikar rechtzeitig bekannt gegeben. 2Bestehen mehrere diözesane Arbeitsgemeinschaften der Mitarbeitervertretungen im Bereich der verfassten Kirche der Diözese einigen sich diese auf eine Liste mit Kandidatinnen bzw. Kandidaten.

(2) Die drei Beisitzerinnen und Beisitzer aus dem Kreis der Dienstgeber sowie ein/e Vertreter/in für den Fall der Verhinderung werden vom Generalvikar benannt.

(3) Wiederholte Benennung ist möglich.

§ 7 Rechtsstellung, Schweigepflicht

(1) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle sind unabhängig und nur an Recht, Gesetz und ihr Gewissen gebunden.

(2) 1Sie führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. 2Der/Dem Vorsitzenden und der/dem/den stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

(3) 1Die Mitglieder der Schlichtungsstelle haben über alle Angelegenheiten und Tatsachen, die ihnen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Schlichtungsstelle bekannt werden, Stillschweigen zu bewahren. 2Dies gilt auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden aus der Schlichtungsstelle.

(4) 1Die/Der Vorsitzende belehrt die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer der Schlichtungsstelle über ihre Rechtsstellung und die Schweigepflicht nach den Absätzen 1 bis 3. 2Eine Verletzung der Schweigepflicht stellt in der Regel eine grobe Pflichtverletzung dar.

(5) 1Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen. 2Hierzu zählen auch Zeiten der Vor- und Nachbereitung. 3Die Tätigkeit in der Schlichtungsstelle steht dem Dienst gleich. 4Findet ein Schlichtungsverfahren außerhalb der regulären Dienstzeit eines Mitglieds statt, so ist diesem Mitglied Freizeitausgleich zu erteilen. 5Die Beisitzerinnen bzw. Beisitzer erhalten Auslagenersatz im Rahmen der Reisekostenordnung der bayerischen Diözesen.

(6) Die Mitglieder der Schlichtungsstelle dürfen in der Ausübung ihres Amtes nicht behindert oder aufgrund ihrer Tätigkeit weder benachteiligt noch begünstigt werden.

§ 8 Amtszeit

(1) 1Die Amtszeit beträgt fünf Jahre, der Beginn der Amtszeit der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden wird in der jeweiligen Ernennungsurkunde einheitlich festgelegt. 2Die Amtszeit der Beisitzerinnen bzw. Beisitzer beginnt mit der Amtszeit der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden.

(2) Ist zum Ende der Amtszeit die Benennung der neuen Mitglieder der Schlichtungsstelle noch nicht erfolgt, bleiben die Mitglieder der Schlichtungsstelle bis zur Nachbesetzung geschäftsführend im Amt.

(3) Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber der Geschäftsstelle sein Amt niederlegen.

(4) Das Amt eines Mitglieds endet,
1. wenn eine Voraussetzung für seine Berufung fehlt oder wegfällt,
2. wenn Gründe vorliegen, die bei einer/einem Beschäftigten zur Kündigung eines Arbeitsverhältnisses aus wichtigem Grund berechtigen,
3. im Falle des Verlusts der Geschäftsfähigkeit,
4. bei Abberufung durch den Diözesanbischof bei groben Pflichtverletzungen.

(5) Stehen bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitglieds keine Ersatzmitglieder mehr zur Verfügung, findet eine Nach-Ernennung für den Rest der Amtszeit statt.

§ 9 Geschäftsstelle

(1) 1Für die Schlichtungsstelle ist eine Geschäftsstelle einzurichten. 2Sitz der Geschäftsstelle ist beim Bischöflichen Ordinariat bzw. Bischöflichen Konsistorium (Offizialat).

(2) 1Die Geschäftsstelle besorgt die Geschäfts- und Aktenführung der Schlichtungsstelle nach Weisung der/des Vorsitzenden. 2Die Beschäftigten der Geschäftsstelle unterliegen der Schweigepflicht, auch für die Zeit nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

(3) Die Kosten für die Geschäftsstelle trägt die Diözese.