Übersicht:
  Startseite  
  Was ist das ABD?  
  Wo finde ich was?  
  Inhaltsverzeichnis  
    Präambel  
    Teil A  
- A, 1. Allgemeiner Teil
›› Allgemeine Vorschriften
›› Arbeitszeit
›› Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
›› Urlaub und Arbeitsbefreiung
›› Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
›› Sonstige Vorschriften
›› Sonderregelungen
›› Anhänge und Anlagen
- A, 2. Allgemeine VO/ Tätigkeitsmerkmale
- A, 3. Überleitung und Übergangsrecht
    Teil B Sonderregelungen  
    Teil C Dienstordnungen  
    Teil D Sonst.Regelungen  
    Teil E Auszub./Praktikant.  
    Teil F Einzelne Diözesen  
    Anhang: Beschluss FBK  
    Anhang I: Beschlüsse  
    Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen  
    Anhang III: Ordnungen zur Gestaltung des ABD  
    Anhang IV  
  Volltextsuche  
  Gesamtausgabe  
  Loseblattsammlung  
  Ordnungen  
  Newsletter  
  Impressum  
 
  

Teil A

A, 1. Allgemeiner Teil

Abschnitt III: Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen (§§ 12-25c)

§ 25b Betriebliche Altersversorgung bei einer anderen Pensionskasse oder einem Pensionsfonds

(1) Der Arbeitgeber, der unter Berücksichtigung des § 25 die betriebliche Altersversorgung von einer anderen rechtsfähigen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 1 b Abs. 3 BetrAVG durchführen lassen kann als der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, kann die betriebliche Altersversorgung auch dort durchführen.

(2) Die Versicherungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Absatz 1 müssen wenigstens den Versicherungsleistungen nach der Versorgungsordnung A entsprechen.

Protokollnotiz:
1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Versicherung der/des Beschäftigten zum Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung gemäß den Regelungen des
§ 25, § 25a oder § 25b zu veranlassen. 2Sofern der Arbeitgeber nicht Mitglied der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden oder Mitglied/Beteiligter einer anderen rechtsfähigen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 1 b Abs. 3 BetrAVG ist oder er eine derartige Mitgliedschaft/Beteiligung nicht erlangt, ist § 25a anzuwenden.

  
PDF drucken

Zurück zu Inhaltsverzeichnis