Übersicht:
  Startseite  
  Was ist das ABD?  
  Wo finde ich was?  
  Inhaltsverzeichnis  
    Präambel  
    Teil A  
- A, 1. Allgemeiner Teil
›› Allgemeine Vorschriften
›› Arbeitszeit
›› Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
›› Urlaub und Arbeitsbefreiung
›› Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
›› Sonstige Vorschriften
›› Sonderregelungen
›› Anhänge und Anlagen
- A, 2. Allgemeine VO/ Tätigkeitsmerkmale
- A, 3. Überleitung und Übergangsrecht
    Teil B Sonderregelungen  
    Teil C Dienstordnungen  
    Teil D Sonst.Regelungen  
    Teil E Auszub./Praktikant.  
    Teil F Einzelne Diözesen  
    Anhang: Beschluss FBK  
    Anhang I: Beschlüsse  
    Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen  
    Anhang III: Ordnungen zur Gestaltung des ABD  
    Anhang IV  
  Volltextsuche  
  Gesamtausgabe  
  Loseblattsammlung  
  Ordnungen  
  Newsletter  
  Impressum  
 
  

Teil A

A, 1. Allgemeiner Teil

Abschnitt IV: Urlaub und Arbeitsbefreiung (§§ 26-29)

§ 27 Zusatzurlaub

(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate

einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z. B. ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für

a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.

(3) (frei)

(4) 1Zusatzurlaub nach diesen und sonstigen Regelungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.

Anmerkung zu den Absätzen 1 und 2:
1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des
§ 22 unschädlich.

  
PDF drucken

Zurück zu Inhaltsverzeichnis