Übersicht:
  Startseite  
  Was ist das ABD?  
  Wo finde ich was?  
  Inhaltsverzeichnis  
    Präambel  
    Teil A  
    Teil B Sonderregelungen  
    Teil C Dienstordnungen  
    Teil D Sonst.Regelungen  
    Teil E Auszub./Praktikant.  
    Teil F Einzelne Diözesen  
    Anhang: Beschluss FBK  
    Anhang I: Beschlüsse  
    Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen  
- 1. Grundordnung
›› Grundordnung
›› Interpretation der GrO
›› Erklärung DBK
- 2. Schlichtung
- 3. Beihilfeordnung Teil A
- 4. Höherversicherung Beihilfeordnung
- Anhang zur Beihilfeordnung
- Beihilferecht 31.12.2000
- 5. Dienstordnung Gemeindereferenten
- 6. KLDO
    Anhang III: Ordnungen zur Gestaltung des ABD  
    Anhang IV  
  Volltextsuche  
  Gesamtausgabe  
  Loseblattsammlung  
  Ordnungen  
  Newsletter  
  Impressum  
 
  

Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

1. Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse

Artikel 7 – Beteiligung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Gestaltung ihrer Arbeitsbedingungen –

(1) Das Verhandlungsgleichgewicht ihrer abhängig beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Abschluss und Gestaltung der Arbeitsverträge sichert die katholische Kirche durch das ihr verfassungsmäßig gewährleistete Recht, ein eigenes Arbeitsrechts- Regelungsverfahren zu schaffen. Rechtsnormen für den Inhalt der Arbeitsverhältnisse kommen zustande durch Beschlüsse von Kommissionen, die mit Vertretern der Dienstgeber und Vertretern der Mitarbeiter paritätisch besetzt sind. Die Beschlüsse dieser Kommissionen bedürfen der bischöflichen Inkraftsetzung für das jeweilige Bistum. Das Nähere, insbesondere die jeweiligen Zuständigkeiten, regeln die KODA-Ordnungen. Die Kommissionen sind an diese Grundordnung gebunden.

(2) Wegen der Einheit des kirchlichen Dienstes und der Dienstgemeinschaft als Strukturprinzip des kirchlichen Arbeitsrechts schließen kirchliche Dienstgeber keine Tarifverträge mit Gewerkschaften ab. Streik und Aussperrung scheiden ebenfalls aus.

  
PDF drucken

Zurück zu Inhaltsverzeichnis