Präambel

Das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen umfasst die von der Bayerischen Regional-KODA beschlossenen und von den bayerischen (Erz-)Bischöfen jeweils für ihre (Erz-)Diözese in Kraft gesetzten kirchlichen arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen.

Das einheitliche, regionale und eigenständige kirchliche Arbeitsvertragsrecht in den Bayerischen (Erz-)Diözesen wurde durch die Bayerische Regional-KODA auf der Basis grundlegender Beschlüsse gestaltet. Dabei orientierte sich die Bayerische Regional-KODA stets an den tarifrechtlichen Regelungen für Beschäftigte im öffentlichen Dienst im Freistaat Bayern.

Die weitere Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-)Diözesen orientiert sich am Tarifvertrag (TVöD – Fassung VKA) für die Beschäftigten der Arbeitgeber, die Mitglieder des kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern sind. Im Übrigen können Bestandteile der weiteren Tarifverträge des öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern berücksichtigt werden.
Die weitere Gestaltung der Sonderregelungen für Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft im Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen orientiert sich an den für Lehrkräfte des Freistaates Bayern geltenden Regelungen.
Die Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen (Erz-)Diözesen erfolgt auf den genannten Grundlagen, soweit kirchenspezifische Gründe dem nicht entgegenstehen.

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Für das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen - nachfolgend Beschäftigte genannt – im Dienst der Kath. Kirche in Bayern gelten die von der Bayerischen Regional-KODA (BayRK) beschlossenen und vom (Erz-)Bischof für die (Erz-)Diözese in Kraft gesetzten arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen der bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung bei den folgenden Anstellungsträgern:


1. den einzelnen (Erz-)Diözesen, auch als Rechtsträger von selbstständig geführten Einrichtungen,

2. den Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,

3. den Verbänden von Kirchengemeinden,

4. den sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts,

5. den sonstigen kirchlichen Rechtsträgern und ihren Einrichtungen, unbeschadet ihrer Rechtsform, soweit sie gehalten sind, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen,

6. den Instituten des geweihten Lebens päpstlichen Rechts und den Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts, soweit diese verbindlich entschieden haben, dass die vom (Erz-)Bischof in Kraft gesetzten Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA (§ 12 BayRKO) auch für ihre Einrichtungen in den bayerischen (Erz-)Diözesen gleichfalls als in Kraft gesetzt gelten.

(2) Diese Regelungen gelten nicht für

a) Beschäftigte als leitende Mitarbeiter im Sinne der MAVO, wenn ihre Arbeitsbedingungen einzelvertraglich besonders vereinbart sind,

b) Beschäftigte, die ein über das Tabellenentgelt der Entgeltgruppe 15 hinausgehendes regelmäßiges Entgelt erhalten,

c) (frei)

d) Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter, auf deren Arbeitsverhältnisse die Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) Anwendung finden,

e) bis f)(frei)

g) Beschäftigte, für die eine kollektivrechtliche Regelung im Bereich des Freistaates Bayern für Waldarbeiter einzelvertraglich zur Anwendung kommt,

h) Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zweck ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontäre und Praktikanten, die im ABD in den Regelungen für Auszubildende und Praktikanten gesondert geregelt sind,

i) Beschäftigte, für die Eingliederungszuschüsse nach den §§ 217 ff. SGB III gewährt werden,

k) Beschäftigte, die Arbeiten nach den §§ 260 ff. SGB III verrichten,

l) Leiharbeitnehmerinnen/Leiharbeitnehmer von Personal-Service-Agenturen, sofern deren Rechtsverhältnisse kollektivrechtlich geregelt sind,

m) geringfügig Beschäftigte im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV (kurzfristig Beschäftigte) soweit nicht nachfolgend anderes geregelt ist.

n) bis q) (frei)

r) Beschäftigte in Brauereien, Gaststätten und Hotels, soweit anderweitige kollektivrechtliche Regelungen vereinbart sind,

s) Hochschullehrerinnen/Hochschullehrer, wissenschaftliche und studentische Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten sowie künstlerische Lehrkräfte an Kunsthochschulen, Musikhochschulen und Fachhochschulen für Musik,

t) (frei)

u) Kleriker gemäß c. 1009 CIC/83

Anmerkung zu Absatz 2 Buchst. s:
Ausgenommen sind auch wissenschaftliche Assistentinnen/Assistenten, Verwalterinnen/Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistentinnen/Assistenten und Lektorinnen/Lektoren, soweit und solange entsprechende Arbeitsverhältnisse am 1. Oktober 2005 bestehen oder innerhalb der Umsetzungsfrist des § 72 Abs. 1 Satz 8 HRG begründet werden (gilt auch für Forschungseinrichtungen); dies gilt auch für nachfolgende Verlängerungen solcher Arbeitsverhältnisse.

Teil A

A, 1. Allgemeiner Teil

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften (§§ 2-5a)
§ 2 Arbeitsvertrag, Nebenabreden, Probezeit

(1) Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen.

(2) 1Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 2Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.

(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

(4) 1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, soweit nicht eine kürzere Zeit vereinbart ist. 2Bei Übernahme von Auszubildenden im unmittelbaren Anschluss an das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis entfällt die Probezeit.

§ 3 Allgemeine Arbeitsbedingungen

(1) Die Beschäftigten haben über Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, Verschwiegenheit zu wahren; dies gilt auch über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus.

(2) 1Die Beschäftigten dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. 3Werden den Beschäftigten derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Arbeitgeber unverzüglich anzuzeigen.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
1. Die Verletzung der Pflichten gemäß § 3 Abs. 2 kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen; ggf. entsteht Schadensersatzpflicht.
2. Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Beschäftigten in regelmäßigen Abständen über diese Verpflichtungen belehrt werden.
3. Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personalpolitische Maßnahmen vorzubeugen.

(3) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben die Beschäftigten ihrem Arbeitgeber rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Arbeitgeber kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten der Beschäftigten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers zu beeinträchtigen. 3Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn und soweit sie

a) gegen kirchliche oder staatliche Gesetze verstößt,
b) mit dem Ansehen des kirchlichen Dienstes nicht vereinbar ist,
c) die/den Beschäftigte/n in Widerspruch zu ihren/seinen dienstlichen Pflichten bringt,
d) in Konkurrenz zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit der/des Beschäftigten steht,
e) die Zeit oder die Arbeitskraft der/des Beschäftigten so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer/seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten beeinträchtigt wird.

4Auch nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten dürfen die Dienstobliegenheiten nicht beeinträchtigen.

(4) 1Der Arbeitgeber ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, die/den Beschäftigte/n zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie/er zur Leistung der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit in der Lage ist. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Vertrauensärztin/einen Vertrauensarzt oder eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Arbeitgeber.

Protokollnotiz zu Absatz 4:
Unter Vertrauensärztin/Vertrauensarzt im Sinne des Absatz 4 ist eine/ein vom Arbeitgeber mit der Untersuchung beauftragte/r Ärztin/Arzt zu verstehen.

(5) 1Die Beschäftigten haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht auch durch eine/n hierzu schriftlich Bevollmächtigte/n ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.

Protokollnotiz zu Absatz 5:
1. Der Arbeitgeber kann eine Bevollmächtigte/einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
2. Beschäftigte müssen zu Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für sie ungünstig sind oder ihnen nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. Ihre Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

(6) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweiligen Fassung ist Bestandteil der Arbeitsverträge der Beschäftigten im Dienst der Katholischen Kirche in den bayerischen (Erz-)Diözesen.

(7) 1Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ist die Schlichtungsstelle anzurufen. 2Das Verfahren richtet sich nach der „Ordnung für Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern aus dem Arbeitsverhältnis in den bayerischen (Erz-)Diözesen“. 3Das Recht des Beschäftigten, das staatliche Arbeitsgericht fristgerecht anzurufen, bleibt davon unberührt. 4Auf die Anrufung der Schlichtungsstelle können Arbeitgeber und Beschäftigte/r im Einzelfall einvernehmlich verzichten.

§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung, Personalgestellung

(1) 1Beschäftigte können aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Sollen Beschäftigte an eine Dienststelle oder eine Einrichtung außerhalb des bisherigen Arbeitsortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so sind sie vorher zu hören.
Anmerkung zu Absatz 1:
1. Abordnung ist die Zuweisung einer vorübergehenden Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einer anderen Einrichtung desselben oder eines anderen Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.
2. Versetzung ist die Zuweisung einer auf Dauer bestimmten Beschäftigung bei einer anderen Dienststelle oder einer anderen Einrichtung desselben Arbeitgebers unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses.

(2) 1Beschäftigten kann im dienstlichen/betrieblichen oder kirchlichen Interesse mit ihrer Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich vergütete Tätigkeit bei einem Dritten zugewiesen werden. 2Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grund verweigert werden. 3Die Rechtsstellung der Beschäftigten bleibt unberührt. 4Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden auf das Entgelt angerechnet.
Anmerkung zu Absatz 2:
Zuweisung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die vorübergehende Beschäftigung bei einem Dritten im In- und Ausland, bei dem der Allgemeine Teil nicht zur Anwendung kommt.

(3) 1Werden Aufgaben der Beschäftigten zu einem Dritten verlagert, ist auf Verlangen des Arbeitgebers bei weiter bestehendem Arbeitsverhältnis die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung bei dem Dritten zu erbringen (Personalgestellung). 2§ 613a BGB sowie gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
Anmerkung zu Absatz 3:
1Personalgestellung ist - unter Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses - die auf Dauer angelegte Beschäftigung bei einem Dritten. 2Die Modalitäten der Personalgestellung werden zwischen dem Arbeitgeber und dem Dritten vertraglich geregelt.

§ 5 Qualifizierung

(1) 1Ein hohes Qualifikationsniveau und lebenslanges Lernen liegen im gemeinsamen Interesse von Beschäftigten und Arbeitgebern. 2Qualifizierung dient der Steigerung von Effektivität und Effizienz des kirchlichen Dienstes, der Nachwuchsförderung und der Steigerung von beschäftigungsbezogenen Kompetenzen. 3Qualifizierung wird auch als Teil der Personalentwicklung verstanden.

(2) 1Vor diesem Hintergrund stellt Qualifizierung ein Angebot dar, aus dem für die Beschäftigten kein individueller Anspruch außer nach Absatz 4 abgeleitet, aber das durch Dienstvereinbarung wahrgenommen und näher ausgestaltet werden kann. 2Weitergehende Mitbestimmungsrechte werden dadurch nicht berührt.

(3) 1Qualifizierungsmaßnahmen sind

a) die Fortentwicklung der fachlichen, methodischen und sozialen Kompetenzen für die übertragenen Tätigkeiten (Erhaltungsqualifizierung),

b) der Erwerb zusätzlicher Qualifikationen (Fort- und Weiterbildung),

c) die Qualifizierung zur Arbeitsplatzsicherung (Qualifizierung für eine andere Tätigkeit; Umschulung),

d) die Einarbeitung bei oder nach längerer Abwesenheit (Wiedereinstiegsqualifizierung) und

e) die Reflexion der ethischen und religiösen Aspekte des kirchlichen Dienstes (religiöse Qualifizierung).

2Die Teilnahme an einer Qualifizierungsmaßnahme wird dokumentiert und den Beschäftigten schriftlich bestätigt.

(4) 1Beschäftigte haben - auch in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 Buchst. d - Anspruch auf ein regelmäßiges Gespräch mit der jeweiligen Führungskraft, in dem festgestellt wird, ob und welcher Qualifizierungsbedarf besteht. 2Dieses Gespräch kann auch als Gruppengespräch geführt werden. 3Wird nichts anderes geregelt, ist das Gespräch jährlich zu führen.

(5) 1Die Kosten einer vom Arbeitgeber veranlassten Qualifizierungsmaßnahme - einschließlich Reisekosten - werden, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden, grundsätzlich vom Arbeitgeber getragen. 2Ein möglicher Eigenbeitrag wird durch eine Qualifizierungsvereinbarung geregelt. 3Arbeitgeber und Mitarbeitervertretungen sind gehalten, die Grundsätze einer fairen Kostenverteilung unter Berücksichtigung des betrieblichen und individuellen Nutzens zu regeln. 4Ein Eigenbeitrag der Beschäftigten kann in Geld und/oder Zeit erfolgen.

(6) Zeiten von vereinbarten Qualifizierungsmaßnahmen gelten als Arbeitszeit.

(7) Gesetzliche Förderungsmöglichkeiten können in die Qualifizierungsplanung einbezogen werden.

(8) Für Beschäftigte mit individuellen Arbeitszeiten sollen Qualifizierungsmaßnahmen so angeboten werden, dass ihnen eine gleichberechtigte Teilnahme ermöglicht wird.

§ 5a Freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen

(1) 1Unterzieht sich eine Beschäftigte/ein Beschäftigter einer in § 5 Abs.3 Buchstabe a) bis c) und e) genannten Qualifizierungsmaßnahme, die der Arbeitgeber als freiwillige Qualifizierungsmaßnahme anerkannt hat, hat sie/er zu diesem Zwecke jährlich Anspruch auf Arbeitsbefreiung für drei Arbeitstage unter Fortzahlung des Entgelts. 2Teilzeitbeschäftigte haben Anspruch auf anteilige Arbeitsbefreiung.

(2) 1Veranlasst der Arbeitgeber eine Qualifizierungsmaßnahme im Sinne des § 5 Abs. 3, vermindert sich der Anspruch auf Arbeitsbefreiung nach Absatz 1 jeweils um die Arbeitstage, die die angeordnete Qualifizierungsmaßnahme dauert. 2Eine Anrechnung nach Satz 1 erfolgt auch, wenn der Arbeitgeber aufgrund einer berufsspezifischen Regelung eine Qualifizierungsmaßnahme anordnet.

(3) 1Erkennt der Arbeitgeber auf Antrag der/des Beschäftigten darüber hinaus ein dienstliches Interesse an einer Qualifizierungsmaßnahme nach Absatz 1 an, dann erstattet er auf Antrag der/des Beschäftigten die Hälfte der anfallenden Kosten; der Hälfteanteil der Fahrtkosten zum Ort der Qualifizierungsmaßnahme ist nach den Bestimmungen der Reisekostenordnung zu errechnen. 2Von der Regelung zur Erstattung der Fahrtkosten, die außerhalb der bayerischen (Erz-)Diözesen anfallen, kann einvernehmlich zwischen Arbeitgeber und der/dem Beschäftigten oder durch Dienstvereinbarung abgewichen werden.

Abschnitt II: Arbeitszeit (§§ 6-11b)

Anmerkung zu Abschnitt 2:
Bei In-Kraft-Treten dieser Bestimmungen bestehende Gleitzeitregelungen bleiben unberührt.

§ 6 Regelmäßige Arbeitszeit 1)

(1) 1Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit richtet sich nach den Bestimmungen des TVöD - Fassung VKA. 2Änderungen der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit im Tarifvertrag (TVöD – Fassung VKA) für die Beschäftigten der Arbeitgeber, die Mitglieder des kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern sind, werden zum jeweiligen Zeitpunkt ihres In-Kraft-Tretens Bestandteil des ABD, soweit die Bayerische Regional-KODA nichts anderes beschließt. 3Bei Wechselschichtarbeit werden die gesetzlich vorgeschriebenen Pausen in die Arbeitszeit eingerechnet.  4Die regelmäßige Arbeitszeit kann auf fünf Tage, aus notwendigen betrieblichen/dienstlichen Gründen auch auf sechs Tage verteilt werden.

Protokollnotiz zu § 6 Abs. 1 Satz 1:
1. 1Unbeschadet dessen beträgt derzeit die wöchentliche Arbeitszeit ausschließlich der Pausen durchschnittlich 39 Stunden, für das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen durchschnittlich 38,5 Stunden. 2Im Falle einer Änderung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bei den Tarifbeschäftigten der Arbeitgeber, die Mitglieder des Kommunalen Arbeitgeberverbandes Bayern sind, gilt die dann festgelegte regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für alle Beschäftigten, sofern nicht für einzelne Berufsgruppen besondere Bestimmungen bestehen.

2. 1Für Beschäftigte, deren Altersteilzeitarbeitsverhältnis nach der „Regelung der Altersteilzeitarbeit" spätestens am 01.10.2005 begonnen hat, beträgt die regelmäßige Arbeitszeit im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 für die Dauer der Vereinbarung 38,5 Stunden, sofern die Teilnahme des Beschäftigten an der Erhöhung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im sozialrechtlichen Sinne zum Wegfall der in § 2 Abs. 1 Ziffer 2 Altersteilzeitgesetz normierten Voraussetzung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses führen würde.
2Für die nach dem 01.10.2005 beginnenden Altersteilzeitarbeitsverhältnisse ist für die Berechnung der bisherigen Arbeitszeit § 6 Abs. 2 Satz 3 Altersteilzeitgesetz anzuwenden, wobei die Rundung nach oben zu erfolgen hat.
3Die Sätze 1 und 2 finden auf die Altersteilzeitarbeitsverhältnisse mit Religionslehrern/-innen i. K. an Volks- und Förderschulen und mit Religionslehrern/-innen an Waldorfschulen und diesen gleichgestellten Schulen, die spätestens am 01.09.2005 begonnen haben, entsprechende Anwendung.

(2) 1Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 2Abweichend von Satz 1 kann bei Beschäftigten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.

(3) 1Soweit es die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse zulassen, wird die/der Beschäftigte am 15. August, am 24. Dezember und am 31. Dezember unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 von der Arbeit freigestellt. 2Kann die Freistellung nach Satz 1 aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht erfolgen, ist entsprechender Freizeitausgleich innerhalb von drei Monaten zu gewähren. 3Die regelmäßige Arbeitszeit vermindert sich für jeden gesetzlichen Feiertag, sowie für den 15. August, den 24. Dezember und den 31. Dezember, sofern sie auf einen Werktag fallen, um die dienstplanmäßig ausgefallenen Stunden.

Anmerkung zu Absatz 3 Satz 3:
Die Verminderung der regelmäßigen Arbeitszeit betrifft die Beschäftigten, die wegen des Dienstplans am Feiertag frei haben und deshalb ohne diese Regelung nacharbeiten müssten.

(4) Aus dringenden betrieblichen/dienstlichen Gründen kann auf der Grundlage einer Dienstvereinbarung im Rahmen des § 7 Abs. 1, 2 und des § 12 ArbZG von den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes abgewichen werden.

Anmerkung zu Absatz 4:
In vollkontinuierlichen Schichtbetrieben kann an Sonn- und Feiertagen die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zwölf Stunden verlängert werden, wenn dadurch zusätzliche freie Schichten an Sonn- und Feiertagen erreicht werden.

(5) Die Beschäftigten sind im Rahmen begründeter betrieblicher/dienstlicher Notwendigkeiten zur Leistung von Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht-, Schichtarbeit sowie - bei Teilzeitbeschäftigung aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung - zu Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit verpflichtet.

(6) 1Durch Dienstvereinbarung kann ein wöchentlicher Arbeitszeitkorridor von bis zu 45 Stunden eingerichtet werden. 2Die innerhalb eines Arbeitszeitkorridors geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

(7) 1Durch Dienstvereinbarung kann in der Zeit von 6 bis 20 Uhr eine tägliche Rahmenzeit von bis zu zwölf Stunden eingeführt werden. 2Die innerhalb der täglichen Rahmenzeit geleisteten zusätzlichen Arbeitsstunden werden im Rahmen des nach Absatz 2 Satz 1 festgelegten Zeitraums ausgeglichen.

(8) Die Absätze 6 und 7 gelten nur alternativ und nicht bei Wechselschicht- und Schichtarbeit.

1) Für Mesner/-innen und Kirchenmusiker/-innen gilt die einschlägige jeweilige Regelung in der Dienstordnung.

Anmerkung zu § 6:
1Gleitzeitregelungen sind unter Wahrung der jeweils geltenden Mitbestimmungsrechte unabhängig von den Vorgaben zu Arbeitszeitkorridor und Rahmenzeit (Absätze 6 und 7) möglich. 2Sie dürfen keine Regelungen nach Absatz 4 enthalten.

 

§ 7 Sonderformen der Arbeit

(1) 1Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen werden. 2Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird. 3Nachtschichten sind Arbeitsschichten, die mindestens zwei Stunden Nachtarbeit umfassen.

(2) Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird.

(3) Bereitschaftsdienst leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen.

(4) 1Rufbereitschaft leisten Beschäftigte, die sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. 2Rufbereitschaft wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass Beschäftigte vom Arbeitgeber mit einem Mobiltelefon oder einem vergleichbaren technischen Hilfsmittel ausgestattet sind.

(5) Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 21 Uhr und 6 Uhr.

(6) Mehrarbeit sind die Arbeitsstunden, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) leisten.

(7) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.

(8) Abweichend von Absatz 7 sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die
a) im Falle der Festlegung eines Arbeitszeitkorridors nach § 6 Abs. 6 über 45 Stunden oder über die vereinbarte Obergrenze hinaus,
b) im Falle der Einführung einer täglichen Rahmenzeit nach § 6 Abs. 7 außerhalb der Rahmenzeit,
c) im Falle von Wechselschicht- oder Schichtarbeit über die im Schichtplan festgelegten täglichen Arbeitsstunden einschließlich der im Schichtplan vorgesehenen Arbeitsstunden, die bezogen auf die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Schichtplanturnus nicht ausgeglichen werden,
angeordnet worden sind.

§ 8 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) 1Der/Die Beschäftigte erhält neben dem Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung Zeitzuschläge. 2Der Anspruch auf Entgelt für Reisezeiten gemäß § 40 begründet keinen Anspruch auf Zeitzuschläge. 3Die Zeitzuschläge betragen – auch bei Teilzeitbeschäftigten – je Stunde

a) für Überstunden
in den Entgeltgruppen 1 bis 9

30 v.H.,


in den Entgeltgruppen 10 bis 15

15 v.H.,


b) für Nachtarbeit

20 v.H.,


c) für Sonntagsarbeit

25 v.H.,


d) bei Feiertagsarbeit
- ohne Freizeitausgleich

135 v.H.,


- mit Freizeitausgleich

35 v.H.,


e) für Arbeit am 24. Dezember und am 31. Dezember jeweils ab 6 Uhr

35 v.H.,


f) für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder
Schichtarbeit anfällt

20 v.H.

des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der Stufe 3 der jeweiligen Entgeltgruppe. 4Beim Zusammentreffen von Zeitzuschlägen nach Satz 2 Buchst. c bis f wird nur der höchste Zeitzuschlag gezahlt. 5Auf Wunsch der/des Beschäftigten können, soweit ein Arbeitszeitkonto (§ 10) eingerichtet ist und die betrieblichen/dienstlichen Verhältnisse es zulassen, die nach Satz 2 zu zahlenden Zeitzuschläge entsprechend dem jeweiligen Vomhundertsatz einer Stunde in Zeit umgewandelt und ausgeglichen werden. 6Dies gilt entsprechend für Überstunden als solche.

Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1:
Bei Überstunden richtet sich das Entgelt für die tatsächliche Arbeitsleistung nach der jeweiligen Entgeltgruppe und der individuellen Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4.

Anmerkung zu Absatz 1 Satz 2 Buchst. d):
1Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. 2Falls kein Freizeitausgleich gewährt wird, werden als Entgelt einschließlich des Zeitzuschlags und des auf den Feiertag entfallenden Tabellenentgelts höchstens 235 v.H. gezahlt.

(2) Für Arbeitsstunden, die keine Überstunden sind und die aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 oder 2 festgelegten Zeitraums mit Freizeit ausgeglichen werden, erhält die/der Beschäftigte je Stunde 100 v.H. des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe.

Anmerkung zu Absatz 2 Satz 1:
Mit dem Begriff „Arbeitsstunden“ sind nicht die Stunden gemeint, die im Rahmen von Gleitzeitregelungen im Sinne der Anmerkung zu § 6 anfallen, es sei denn, sie sind angeordnet worden.

(3) 1Für die Rufbereitschaft wird eine tägliche Pauschale je Entgeltgruppe bezahlt. 2Sie beträgt für die Tage Montag bis Freitag das Zweifache, für Samstag, Sonntag sowie für Feiertage das Vierfache des Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle. 3Maßgebend für die Bemessung der Pauschale nach Satz 2 ist der Tag, an dem die Rufbereitschaft beginnt. 4Für die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten wird jede angefangene Stunde auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge nach Absatz 1 bezahlt. 5Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend, soweit die Buchung auf das Arbeitszeitkonto nach § 6 Abs. 3 AZKR zulässig ist. 6Satz 1 gilt nicht im Falle einer stundenweisen Rufbereitschaft. 7Eine Rufbereitschaft im Sinne von Satz 6 liegt bei einer ununterbrochenen Rufbereitschaft von weniger als zwölf Stunden vor. 8In diesem Fall wird abweichend von den Sätzen 2 und 3 für jede Stunde der Rufbereitschaft 12,5 v.H. des Stundenentgelts nach Maßgabe der Entgelttabelle gezahlt.

Anmerkung zu Absatz 3:
Zur Ermittlung der Tage einer Rufbereitschaft, für die eine Pauschale gezahlt wird, ist auf den Tag des Beginns der Rufbereitschaft abzustellen.

(4) 1Zum Zwecke der Entgeltberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und nach den zum 30.09.2005 geltenden Bedingungen abgegolten. 2Die Bewertung darf 15 v. H., vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 v. H nicht unterschreiten. 3Die danach errechnete Arbeitszeit kann statt dessen bis zum Ende des 3. Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). 4Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. 5Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt (§ 15) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.

(5) 1Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 105 EURO monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Wechselschichtarbeit leisten, erhalten eine Wechselschichtzulage von 0,63 EURO pro Stunde.

(6) 1Beschäftigte, die ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 40 EURO monatlich. 2Beschäftigte, die nicht ständig Schichtarbeit leisten, erhalten eine Schichtzulage von 0,24 EURO pro Stunde.

(7)Für Mesner/innen, Kirchenmusiker/innen, Pfarrhelfer/innen, Seelsorgehelfer/innen, Gemeinde- und Pastoralassistenten/innen und –referenten/innen findet Absatz 1 Satz 3 Buchstabe b) bis f) keine Anwendung.

§ 9 Bereitschaftszeiten

(1) 1Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die/der Beschäftigte am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 2Für Beschäftigte, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende Regelungen:
a) Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert).
b) Sie werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.
c) Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten.
d) Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten.
3Ferner ist Voraussetzung, dass eine nicht nur vorübergehend angelegte Organisationsmaßnahme besteht, bei der regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten anfallen.

(2) (frei)
(3) (frei)

Anmerkung zu § 9:
Diese Regelung gilt nicht für Wechselschicht- und Schichtarbeit.

§ 10 Arbeitszeitkonto

(1)1Mit Beschäftigten kann ein Arbeitszeitkonto nach Maßgabe der Arbeitszeitkontenregelung (AZKR) eingerichtet werden. 2Soweit ein Arbeitszeitkorridor (§ 6 Abs. 6) oder eine Rahmenzeit (§ 6 Abs. 7) vereinbart wird, ist ein Arbeitszeitkonto nach Maßgabe der AZKR einzurichten.

(2) Alle Beschäftigten einer Einrichtung oder von Teilen einer Einrichtung, für die ein Arbeitszeitkonto eingerichtet wird, werden von den Regelungen des Arbeitszeitkontos erfasst.

§ 11 Teilzeitbeschäftigung

(1) 1Mit Beschäftigten soll auf Antrag eine geringere als die vertraglich festgelegte Arbeitszeit vereinbart werden, wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder

b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen. 2Die Teilzeitbeschäftigung nach Satz 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen. 4Bei der Gestaltung der Arbeitszeit hat der Arbeitgeber im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten der besonderen persönlichen Situation der/des Beschäftigten nach Satz 1 Rechnung zu tragen.

(2) Beschäftigte, die in anderen als den in Absatz 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.

(3) Ist mit früher Vollbeschäftigten auf ihren Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, sollen sie bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.

§ 11a Arbeitsplatzteilung

(1) 1Vereinbart der Arbeitgeber ausnahmsweise mit zwei oder mehr Beschäftigten, dass sich diese die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung), so ist er beim Abschluss des Arbeitsvertrages für die Beschäftigte/den Beschäftigten vorab berechtigt, die in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Beschäftigten für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses zur Vertretung der/des anderen Beschäftigten arbeitsvertraglich zu verpflichten. 2Die/der Beschäftigte ist zur Vertretung nur verpflichtet, soweit sie ihr/ihm im Einzelfall zumutbar ist.

(2) Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen von Beschäftigten auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des Absatz 1 vorliegt.

§ 11b Mindestdauer, zeitliche Lage der Arbeitszeit

(1) Wird die/der Beschäftigte vertraglich zur Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall in Anspruch genommen, ist für einen bestimmten Zeitraum (Woche, Monat oder drei Monate) eine bestimmte Mindestzahl von Wochenarbeitsstunden vertraglich festzulegen.

(2) Der Arbeitgeber hat der/dem Beschäftigten die zeitliche Lage der Arbeitszeit (Beginn und Ende) so früh wie möglich mitzuteilen.

Abschnitt III: Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen (§§ 12 - 25c)

§ 12 Eingruppierung

Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.

§ 13 Eingruppierung in besonderen Fällen

Derzeit nicht belegt, wird im Zusammenhang mit der Entgeltordnung geregelt.

§ 14 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird der/dem Beschäftigten vorübergehend eine andere Tätigkeit übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als ihrer/seiner Eingruppierung entspricht, und hat sie/er diese mindestens einen Monat ausgeübt, erhält sie/er für die Dauer der Ausübung eine persönliche Zulage rückwirkend ab dem ersten Tag der Übertragung der Tätigkeit.

(2) Durch Regelung der Bayerischen Regional-KODA wird im Rahmen eines Kataloges, der die in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, bestimmt, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulage bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehend übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und die/der Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen worden ist.

(3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 9 bis 15 eingruppiert sind, aus dem Unterschiedsbetrag zu dem Tabellenentgelt, das sich für die/den Beschäftigte/n bei dauerhafter Übertragung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergeben hätte. 2Für Beschäftigte, die in eine der Entgeltgruppen 1 bis 8 eingruppiert sind, beträgt die Zulage 4,5 v. H. des individuellen Tabellenentgelts der/des Beschäftigten.

§ 14a Höher- bzw. Herabgruppierung von Leiterinnen/Leitern von Kindertageseinrichtungen, Erzieherinnen/Erzieher mit besonders schwierigen fachlichen Tätigkeiten und Kinderpflegerinnen/Kinderpfleger mit schwierigen fachlichen Tätigkeiten

(1) 1Ist eine Leiterin/ein Leiter oder eine/ein durch ausdrückliche Anordnung stellvertretende Leiterin/stellvertretender Leiter einer Kindertagesstätte wegen der Erhöhung der Kinderzahl in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, erhält sie/er anstelle der Höhergruppierung eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem/seinem bisherigen Entgelt und dem Entgelt das sie/er bei Vollzug der Höhergruppierung erhalten würde. 2Im Falle des Absinkens der Kinderzahl unter den für die Höhergruppierung maßgeblichen Wert entfällt die Zulage.

(2) 1Ist eine Leiterin/ein Leiter oder eine/ein durch ausdrückliche Anordnung stellvertretende Leiterin/stellvertretender Leiter einer Kindertagesstätte durch das Absinken der Kinderzahl in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert, ist diese Beschäftigte/dieser Beschäftigte derjenigen Stufe in der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen, die sich ergibt, wenn sie/er ihre/seine Tätigkeit als Leiterin/Leiter oder stellvertretende Leiterin/stellvertretender Leiter in der niedrigeren Entgeltgruppe ausgeübt hätte. 2Satz 1 gilt nicht bei Beschäftigten, die gemäß Absatz 1 eine Zulage erhalten.

§ 15 Tabellenentgelt

(1) 1Die/Der Beschäftigte erhält monatlich ein Tabellenentgelt. 2Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe.

(2) Beschäftigte erhalten Entgelt nach der Anlage A.

(3) 1Durch Regelung der Bayerischen Regional-KODA können für an- und ungelernte Tätigkeiten in von Outsourcing und/oder Privatisierung bedrohten Bereichen in den Entgeltgruppen 1 bis 4 Abweichungen von der Entgelttabelle bis zu einer dort vereinbarten Untergrenze vorgenommen werden. 2Die Untergrenze muss im Rahmen der Spannbreite des Entgelts der Entgeltgruppe 1 liegen.

§ 16 Stufen der Entgelttabelle

(1) 1Die Entgeltgruppen 2 bis 15 umfassen sechs Stufen.
2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.

(2) 1Bei Einstellung in eine der Entgeltgruppen 2 bis 15 werden die Beschäftigten der Stufe 1 zugeordnet, sofern keine einschlägige Berufserfahrung vorliegt. 2Verfügt die/der Beschäftigte über eine einschlägige Berufserfahrung von mindestens drei Jahren, erfolgt bei Einstellung nach dem 31. Dezember 2008 in der Regel eine Zuordnung zur Stufe 3. 3Ansonsten wird die/der Beschäftigte bei entsprechender Berufserfahrung von mindestens einem Jahr der Stufe 2 zugeordnet. 4Unabhängig davon kann der Arbeitgeber bei Neueinstellungen zur Deckung des Personalbedarfs Zeiten einer vorherigen beruflichen Tätigkeit ganz oder teilweise für die Stufenzuordnung berücksichtigen, wenn diese Tätigkeit für die vorgesehene Tätigkeit förderlich ist.

Anmerkung zu Absatz 2:
1. Einschlägige Berufserfahrung ist eine berufliche Erfahrung in der übertragenen oder einer auf die Aufgabe bezogen entsprechenden Tätigkeit.
2. Ein Berufspraktikum nach den Bestimmungen über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für Praktikantinnen/Praktikanten vom 01. Oktober 2005 gilt grundsätzlich als Erwerb einschlägiger Berufserfahrung.

(3) 1Die Beschäftigten erreichen die jeweils nächste Stufe - von Stufe 3 an in Abhängigkeit von ihrer Leistung gemäß § 17 Abs. 2 - nach folgenden Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber (Stufenlaufzeit)

- Stufe 2 nach einem Jahr in Stufe 1,
- Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2,
- Stufe 4 nach drei Jahren in Stufe 3,
- Stufe 5 nach vier Jahren in Stufe 4 und
- Stufe 6 nach fünf Jahren in Stufe 5.

2Die Abweichungen von Satz 1 sind im Anhang zu § 16 geregelt.

(4) 1Die Entgeltgruppe 1 umfasst fünf Stufen. 2Einstellungen erfolgen zwingend in der Stufe 2 (Eingangsstufe). 3Die jeweils nächste Stufe wird nach vier Jahren in der vorangegangenen Stufe erreicht; § 17 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 17 Allgemeine Regelungen zu den Stufen

(1) Die Beschäftigten erhalten vom Beginn des Monats an, in dem die nächste Stufe erreicht wird, das Tabellenentgelt nach der neuen Stufe.

(2) 1Bei Leistungen der/des Beschäftigten, die erheblich über dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verkürzt werden. 2Bei Leistungen, die erheblich unter dem Durchschnitt liegen, kann die erforderliche Zeit für das Erreichen der Stufen 4 bis 6 jeweils verlängert werden. 3Bei einer Verlängerung der Stufenlaufzeit hat der Arbeitgeber jährlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Verlängerung noch vorliegen. 4Für die Beratung von schriftlich begründeten Beschwerden von Beschäftigten gegen eine Verlängerung nach Satz 2 bzw. 3 ist eine betriebliche Kommission zuständig. 5Die Mitglieder der betrieblichen Kommission werden je zur Hälfte vom Arbeitgeber und von der Mitarbeitervertretung benannt; sie müssen der Einrichtung angehören. 5aIn Einrichtungen, in denen keine Mitarbeitervertretung besteht, wählen die Beschäftigten die Vertretung für die betriebliche Kommission unmittelbar. 6Der Arbeitgeber entscheidet auf Vorschlag der Kommission darüber, ob und in welchem Umfang der Beschwerde abgeholfen werden soll.

Anmerkung zu Absatz 2:
1Die Instrumente der materiellen Leistungsanreize
(§ 18) und der leistungsbezogene Stufenaufstieg bestehen unabhängig voneinander und dienen unterschiedlichen Zielen. 2Leistungsbezogene Stufenaufstiege unterstützen insbesondere die Anliegen der Personalentwicklung.

Anmerkung zu Absatz 2 Satz 2:
Bei Leistungsminderungen, die auf einem anerkannten Arbeitsunfall oder einer Berufskrankheit gemäß §§ 8 und 9 SGB VII beruhen, ist diese Ursache in geeigneter Weise zu berücksichtigen.

Anmerkung zu Absatz 2 Satz 6:
Die Mitwirkung der Kommission erfasst nicht die Entscheidung über die leistungsbezogene Stufenzuordnung.

(3) 1Den Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit im Sinne des §16 Abs. 3 Satz 1 stehen gleich:

a) Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz,
b) Zeiten einer Arbeitsunfähigkeit nach § 22 bis zu 39 Wochen,
c) Zeiten eines bezahlten Urlaubs,
d) Zeiten eines Sonderurlaubs, bei denen der Arbeitgeber vor dem Antritt schriftlich ein dienstliches bzw. betriebliches Interesse anerkannt hat,
e) Zeiten einer sonstigen Unterbrechung von weniger als einem Monat im Kalenderjahr,
f) Zeiten der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

2Zeiten der Unterbrechung bis zu einer Dauer von jeweils drei Jahren, die nicht von Satz 1 erfasst werden, und Elternzeit bis zu jeweils fünf Jahren sind unschädlich, werden aber nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet. 3Bei einer Unterbrechung von mehr als drei Jahren, bei Elternzeit von mehr als fünf Jahren, erfolgt eine Zuordnung zu der Stufe, die der vor der Unterbrechung erreichten Stufe vorangeht, jedoch nicht niedriger als bei einer Neueinstellung; die Stufenlaufzeit beginnt mit dem Tag der Arbeitsaufnahme. 4Zeiten, in denen Beschäftigte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten beschäftigt waren, werden voll angerechnet.

(4) 1Bei Eingruppierung in eine höhere Entgeltgruppe werden die Beschäftigten derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten, mindestens jedoch der Stufe 2. 2Beträgt der Unterschiedsbetrag zwischen dem derzeitigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Satz 1 weniger als 25 Euro in den Entgeltgruppen 1 bis 8 bzw. weniger als 50 Euro in den Entgeltgruppen 9 bis 15, so erhält die/der Beschäftigte während der betreffenden Stufenlaufzeit anstelle des Unterschiedsbetrags einen Garantiebetrag von monatlich 25 Euro (Entgeltgruppen 1 bis 8) bzw. 50 Euro (Entgeltgruppen 9 bis 15). 3Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. 4Bei einer Eingruppierung in eine niedrigere Entgeltgruppe ist die/der Beschäftige der in der höheren Entgeltgruppe erreichten Stufe zuzuordnen. 5Die/Der Beschäftigte erhält vom Beginn des Monats an, in dem die Veränderung wirksam wird, das entsprechende Tabellenentgelt aus der in Satz 1 oder Satz 4 festgelegten Stufe der betreffenden Entgeltgruppe, ggf. einschließlich des Garantiebetrags.

Anmerkung zu Absatz 4 Satz 2:
Die Garantiebeträge nehmen an allgemeinen Entgeltanpassungen teil.

§ 18 Leistungsentgelt

(1) 1Ab dem 1. Januar 2007 wird ein Leistungsentgelt eingeführt. 2Das Leistungsentgelt ist eine variable und leistungsorientierte Bezahlung zusätzlich zum Tabellenentgelt.

(2) 1Ausgehend von einer vereinbarten Zielgröße von 8 v. H. entspricht bis zu einer Vereinbarung eines höheren Vomhundertsatzes das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen 1 v. H. der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres aller unter den Geltungsbereich des ABD fallenden Beschäftigten des jeweiligen Arbeitgebers. 2Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist zweckentsprechend zu verwenden; es besteht die Verpflichtung zu jährlicher Auszahlung der Leistungsentgelte.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
1. Das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen ist vom Arbeitgeber unter Zugrundelegung der Anlage D zu ermitteln.
2.1Grundsätzlich steht das Volumen des Leistungsentgelts den Beschäftigten des Arbeitgebers zur Verfügung. 2Für die wertmäßige Ermittlung des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens und zur Auszahlung können bei dem Arbeitgeber auch mehrere Abrechnungskreise gebildet oder mehrere Arbeitgeber zu einem Abrechnungskreis verbunden werden. Die Maßnahme darf nicht rechtsmissbräuchlich sein.

Protokollnotiz:
Beschließt die Bayerische Regional-KODA einen Teil des Leistungsentgelts für andere Zwecke zu verwenden, mindert sich das für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehende Gesamtvolumen um diesen Teil.

(3) Die Einführung, die Leistungsfeststellung und die Auszahlung des Leistungsentgelts bestimmen sich nach Anlage E.

(4) Die ausgezahlten Leistungsentgelte sind zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Anmerkungen zu § 18:
1. 1Eine Nichterfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung eines Leistungsentgelts darf für sich genommen keine arbeitsrechtlichen Maßnahmen auslösen. 2Umgekehrt sind arbeitsrechtliche Maßnahmen nicht durch Teilnahme an einer Zielvereinbarung bzw. durch Gewährung eines Leistungsentgelts ausgeschlossen.

2. 1Leistungsgeminderte dürfen nicht grundsätzlich aus Leistungsentgelten ausgenommen werden. 2Ihre jeweiligen Leistungsminderungen sollen angemessen berücksichtigt werden.

§ 18a Besondere Einmalzahlung

(1) In den Jahren 2007, 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 erhalten die Beschäftigten zusätzlich zum Tabellenentgelt eine besondere Einmalzahlung.

(2) 1Für das Jahr 2007 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 12 v. H. des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Monatsentgelts. 2Das Monatsentgelt für den Monat September 2007 ist unter Zugrundelegung der Anlage D zu ABD Teil A, 1. zu ermitteln. 3Unter- oder überschreitet die besondere Einmalzahlung das sich bei entsprechender Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 1 ergebende Gesamtvolumen des Leistungsentgelts, erfolgt ein entsprechender Vortrag auf das Jahr 2008.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
Abweichend von Satz 1 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember 2007 12 v. H. des für den Monat September 2007 jeweils zustehenden Tabellenentgelts, wenn sachliche Gründe gegen die Zugrundelegung des Monatsentgelts im Sinne des Satzes 2 sprechen. Absatz 2 Satz 3 bleibt unberührt.

(3 )1In den Jahren 2008, 2009, 2010, 2011 und 2012 erhalten die Beschäftigten mit dem Tabellenentgelt des Monats Dezember die nach Maßgabe der Sätze 2 bis 6 zu berechnende besondere Einmalzahlung. 2Das sich aus einer entsprechenden Anwendung des § 18 Abs. 2 Satz 1 ergebende Gesamtvolumen wird nach Maßgabe des in der Betrieblichen Altersversorgung versicherungspflichtigen individuellen Jahresbruttoarbeitsentgelts auf die Beschäftigten aufgeteilt. 3§ 62 Abs. 3 der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden findet dabei keine Anwendung. 4Zur Berechnung der individuellen besonderen Einmalzahlung wird das zur Verfügung stehende Gesamtvolumen geteilt durch die Summe dieser Jahresbruttoarbeitsentgelte aller am 1. November in einem Arbeitsverhältnis stehenden Beschäftigten. 5Der sich hieraus ergebende Quotient wird mit dem individuellen Jahresbruttoarbeitsentgelt im Sinne der Sätze 2 und 3 multipliziert. 6Der sich ergebende Betrag entspricht der Höhe der individuellen besonderen Einmalzahlung.

(4) Die besondere Einmalzahlung ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

(5) Die besondere Einmalzahlung wird neben den Aufstockungsleistungen nach § 5 ABD Teil D, 6. gezahlt und bleibt bei der Berechnung von Aufstockungsleistungen nach § 5 ABD Teil D, 6. unberücksichtigt.

(6) Kommt bis zum 31. Juli 2012 keine Einigung über die Ausfüllung der Anlage E ABD Teil A, 1. zustande, finden die Absätze 1 bis 5 weitere Anwendung bis solche Bestimmungen erlassen sind oder die Bayerische Regional-KODA beschlossen hat, dass § 18 a ABD Teil A, 1. nicht mehr anzuwenden ist.

§ 19 Erschwerniszuschläge

(1) 1Erschwerniszuschläge werden für Arbeiten gezahlt, die außergewöhnliche Erschwernisse beinhalten. 2Dies gilt nicht für Erschwernisse, die mit dem der Eingruppierung zugrunde liegenden Berufs- oder Tätigkeitsbild verbunden sind.

(2) Außergewöhnliche Erschwernisse im Sinne des Absatzes 1 ergeben sich grundsätzlich nur bei Arbeiten

a) mit besonderer Gefährdung,
b) mit extremer nicht klimabedingter Hitzeeinwirkung,
c) mit besonders starker Schmutz- oder Staubbelastung,
d) mit besonders starker Strahlenexposition oder
e) unter sonstigen vergleichbar erschwerten Umständen.

(3) Zuschläge nach Absatz 1 werden nicht gewährt, soweit der außergewöhnlichen Erschwernis durch geeignete Vorkehrungen, insbesondere zum Arbeitsschutz, ausreichend Rechnung getragen wird.

(4) Die Zuschläge betragen in der Regel 5 bis 15 v. H. - in besonderen Fällen auch abweichend - des auf eine Stunde entfallenden Anteils des monatlichen Tabellenentgelts der Stufe 2 der Entgeltgruppe 2.

(5) 1Die zuschlagspflichtigen Arbeiten und die Höhe der Zuschläge werden gesondert geregelt. 2Bis zum In-Kraft-Treten einer entsprechenden Regelung gelten die Regelungen über die Höhe der Lohnzuschläge gemäß Teil B, 5.1. und 5.2. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung fort.

§ 20 Jahressonderzahlung

(1) Beschäftigte, die am 1. Dezember im Arbeitsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung.

(2) 1Die Jahressonderzahlung beträgt bei Beschäftigten

in den Entgeltgruppen 1 bis 8                    90 v. H.,
in den Entgeltgruppen 9 bis 12                  80 v. H. und
in den Entgeltgruppen 13 bis 15                60 v. H.

des der/dem Beschäftigten in den Kalendermonaten Juli, August und September durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts; unberücksichtigt bleiben hierbei das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungszulagen, Leistungs- und Erfolgsprämien. 2Der Bemessungssatz bestimmt sich nach der Entgeltgruppe am 1. September. 3Bei Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nach dem 30. September begonnen hat, tritt an die Stelle des Bemessungszeitraums der erste volle Kalendermonat des Arbeitsverhältnisses. 4In den Fällen, in denen im Kalenderjahr der Geburt des Kindes während des Bemessungszeitraums eine eltermgeldunschädliche Teilzeitbeschäftigung ausgeübt wird, bemisst sich die Jahressonderzahlung nach dem Beschäftigungsumfang am Tag vor dem Beginn der Elternzeit. 5Auf schriftlichen Antrag der/des geringfügig Beschäftigten i. S. des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kann eine abweichende Sonderzahlung vereinbart werden.

Anmerkung zu Absatz 2:
1Bei der Berechnung des durchschnittlich gezahlten monatlichen Entgelts werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert und durch drei geteilt; dies gilt auch bei einer Änderung des Beschäftigungsumfangs. 2Ist im Bemessungszeitraum nicht für alle Kalendertage Entgelt gezahlt worden, werden die gezahlten Entgelte der drei Monate addiert, durch die Zahl der Kalendertage mit Entgelt geteilt und sodann mit 30,67 multipliziert. 3Zeiträume, für die Krankengeldzuschuss gezahlt worden ist, bleiben hierbei unberücksichtigt. 4Besteht während des Bemessungszeitraums an weniger als 30 Kalendertagen Anspruch auf Entgelt, ist der letzte Kalendermonat, in dem für alle Kalendertage Anspruch auf Entgelt bestand, maßgeblich.

(3) (frei)

(4) 1Der Anspruch nach den Absätzen 1 bis 2 vermindert sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Beschäftigte keinen Anspruch auf Entgelt oder Fortzahlung des Entgelts nach § 21 haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate,

1. für die Beschäftigte kein Tabellenentgelt erhalten haben wegen

a) Ableistung von Grundwehrdienst oder Zivildienst, wenn sie diesen vor dem 1. Dezember beendet und die Beschäftigung unverzüglich wieder aufgenommen haben,
b) Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 MuSchG,
c) Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG) bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat;

2. in denen Beschäftigten nur wegen der Höhe des zustehenden Krankengelds ein Krankengeldzuschuss nicht gezahlt worden ist.

„Protokollnotiz zu Absatz 4 Ziffer 1 Buchstabe c):
Entgelt in diesem Sinne ist auch der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.“

(5) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem Tabellenentgelt für November, spätestens jedoch Anfang Dezember ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(6) 1Beschäftigte, die bis zum 31. März 2005 Altersteilzeitarbeit vereinbart haben, erhalten die Jahressonderzahlung auch dann, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Rentenbezugs vor dem 1. Dezember endet. 2In diesem Falle treten an die Stelle des Bemessungszeitraums gemäß Absatz 2 die letzten drei Kalendermonate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

§ 20a Entgeltbezugsgröße

Bestandteil des ABD werden zum jeweiligen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens im TVöD - Fassung VKA die Einführung oder Änderung

 

a) der Tabellenentgelte in der Entgelttabelle des TVöD - Fassung VKA,

b) des für das Leistungsentgelt zur Verfügung stehenden Gesamtvolumens der ständigen Monatsentgelte des Vorjahres (§ 18 TVöD - Fassung VKA),

c) der Werte der Bemessungsgrundlage für die Jahressonderzahlung (§ 20 Abs. 2 TVöD - Fassung VKA),

d) sonstiger Entgeltbestandteile, die in einem den TVöD - Fassung VKA ändernden oder ergänzenden Tarifvertrag geregelt werden, insbesondere Einmalzahlungen,

 

soweit die Bayerische Regional-KODA nichts anderes beschließt.

 

§ 21 Bemessungsgrundlage für die Entgeltfortzahlung

1In den Fällen der Entgeltfortzahlung nach § 6 Abs. 3 Satz 1, § 22 Abs. 1, § 26, § 27 und § 29 werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. 2Die nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile werden als Durchschnitt auf Basis der dem maßgebenden Ereignis für die Entgeltfortzahlung vorhergehenden letzten drei vollen Kalendermonate (Berechnungszeitraum) gezahlt. 3Ausgenommen hiervon sind das zusätzlich für Überstunden gezahlte Entgelt (mit Ausnahme der im Dienstplan vorgesehenen Überstunden), Leistungsentgelte, Jahressonderzahlungen sowie besondere Zahlungen nach § 23.

Anmerkungen zu den Sätzen 2 und 3:
1. 1Volle Kalendermonate im Sinne der Durchschnittsberechnung nach Satz 2 sind Kalendermonate, in denen an allen Kalendertagen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. 2Hat das Arbeitsverhältnis weniger als drei Kalendermonate bestanden, sind die vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat, zugrunde zu legen. 3Bei Änderungen der individuellen Arbeitszeit werden die nach der Arbeitszeitänderung liegenden vollen Kalendermonate zugrunde gelegt.

2. 1Der Tagesdurchschnitt nach Satz 2 beträgt bei einer durchschnittlichen Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 1/65 aus der Summe der zu berücksichtigenden Entgeltbestandteile, die für den Berechnungszeitraum zugestanden haben. 2Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Berechnungszeitraums. 3Bei einer abweichenden Verteilung der Arbeitszeit ist der Tagesdurchschnitt entsprechend Satz 1 und 2 zu ermitteln. 4Sofern während des Berechnungszeitraums bereits Fortzahlungstatbestände vorlagen, bleiben die in diesem Zusammenhang auf Basis der Tagesdurchschnitte zustehenden Beträge bei der Ermittlung des Durchschnitts nach Satz 2 unberücksichtigt.

3. Tritt die Fortzahlung des Entgelts nach einer allgemeinen Entgeltanpassung ein, ist die/der Beschäftigte so zu stellen, als sei die Entgeltanpassung bereits mit Beginn des Berechnungszeitraums eingetreten.

§ 22 Entgelt im Krankheitsfall

(1) 1Werden Beschäftigte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an der Arbeitsleistung verhindert, ohne dass sie ein Verschulden trifft, erhalten sie bis zur Dauer von sechs Wochen das Entgelt nach § 21. 2Bei erneuter Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit sowie bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses gelten die gesetzlichen Bestimmungen. 3Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit im Sinne der Sätze 1 und 2 gilt auch die Arbeitsverhinderung in Folge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge und Rehabilitation im Sinne von § 9 EntgFG.

Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1:
Ein Verschulden liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.

(2) 1Nach Ablauf des Zeitraums gemäß Absatz 1 erhalten die Beschäftigten für die Zeit, für die ihnen Krankengeld oder entsprechende gesetzliche Leistungen gezahlt werden, einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und dem Nettoentgelt. 2Nettoentgelt ist das um die gesetzlichen Abzüge verminderte Entgelt im Sinne des § 21; bei freiwillig Krankenversicherten ist dabei deren Gesamtkranken- und Pflegeversicherungsbeitrag abzüglich Arbeitgeberzuschuss zu berücksichtigen. 3Für Beschäftigte, die wegen Übersteigens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Krankengeldhöchstsatz, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.

(3) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3) von mehr als einem Jahr längstens bis zum Ende der 13. Woche und von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 39. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit gezahlt. 2Maßgeblich für die Berechnung der Fristen nach Satz 1 ist die Beschäftigungszeit, die im Laufe der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollendet wird.

(4) 1Entgelt im Krankheitsfall wird nicht über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus gezahlt; § 8 EntgFG bleibt unberührt. 2Krankengeldzuschuss wird zudem nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an Beschäftigte eine Rente oder eine vergleichbare Leistung auf Grund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhalten, die nicht allein aus Mitteln der Beschäftigten finanziert ist. 3Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige Überzahlungen gelten als Vorschuss auf die in demselben Zeitraum zustehenden Leistungen nach Satz 2; die Ansprüche der Beschäftigten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über. 4Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrags, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge im Sinne des Satzes 2 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheids schuldhaft verspätet mitgeteilt.

§ 23 Besondere Zahlungen

(1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert, einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen. 2Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro. 3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres; die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein. 4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt, für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht. 5Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses. 6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 7Die vermögenswirksame Leistung kann zur Entgeltumwandlung verwendet werden. 8Im Falle der Entgeltumwandlung besteht der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung auch dann, wenn kein Vertrag im Sinne von § 2 des 5. VermBG nachgewiesen wird.
9Ein Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung sowohl für eine Anlage nach dem Vermögensbildungsgesetz als auch zur Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen.

(2) 1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit

a) von 25 Jahren in Höhe von 613,55 Euro,
b) von 40 Jahren in Höhe von 1.022,58 Euro,
c) von 50 Jahren in Höhe von 1.227,10 Euro.

2Zur Jubiläumsdienstzeit rechnen die in einem kirchlichen Beschäftigungsverhältnis im Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen zurückgelegten Zeiten. 3Die in einem Ausbildungsverhältnis verbrachten Zeiten stehen diesen gleich. 4Das Jubiläumsgeld zum 25-, 40-, bzw. 50-jährigen Dienstjubiläum kann nur einmal in Anspruch genommen werden. 5Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 3:
Gleiches gilt für Praktikumszeiten, sofern es sich um ein Berufspraktikum nach der Regelung über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen und Praktikanten vom 12. Juli 2006 handelt.

(3) 1Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat, wird der Ehegattin/dem Ehegatten oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt. 2Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und - in einer Summe - für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt. 3Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.

§ 24 Berechnung und Auszahlung des Entgelts

(1) 1Bemessungszeitraum für das Tabellenentgelt und die sonstigen Entgeltbestandteile ist der Kalendermonat, soweit durch Regelung der Bayerischen Regional-KODA nicht ausdrücklich etwas Abweichendes geregelt ist. 2Die Zahlung erfolgt am letzten Tag des Monats (Zahltag) für den laufenden Kalendermonat auf ein von der/dem Beschäftigten benanntes Konto innerhalb eines Mitgliedstaats der Europäischen Union. 3Entgeltbestandteile, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, sowie der Tagesdurchschnitt nach § 21, sind am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig.

Anmerkung zu Absatz 1:
Teilen Beschäftigte ihrem Arbeitgeber die für eine kostenfreie bzw. kostengünstigere Überweisung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erforderlichen Angaben nicht rechtzeitig mit, so tragen sie die dadurch entstehenden zusätzlichen Überweisungskosten.

Protokollnotiz zu Absatz 1:
1Die Umstellung des Zahltages auf spätestens den letzten Tag jeden Monats kann nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Jahressonderzahlung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden. 2Im Falle einer geplanten Umstellung sind die Beschäftigten vom Arbeitgeber spätestens in dem der Umstellung vorausgehenden Monat September zu informieren.

(2) Soweit durch Regelung der Bayerischen Regional-KODA nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist, erhalten Teilzeitbeschäftigte das Tabellenentgelt  (§ 15) und alle sonstigen Entgeltbestandteile in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht.

(3) 1Besteht der Anspruch auf das Tabellenentgelt oder die sonstigen Entgeltbestandteile nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht nur für einen Teil eines Kalendertags Anspruch auf Entgelt, wird für jede geleistete dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitsstunde der auf eine Stunde entfallende Anteil des Tabellenentgelts sowie der sonstigen in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile gezahlt. 3Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile durch das 4,348-fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 und entsprechende Sonderregelungen) zu teilen.

(4) 1Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden; ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden. 2Zwischenrechnungen werden jeweils auf zwei Dezimalstellen durchgeführt. 3Jeder Entgeltbestandteil ist einzeln zu runden.

(5) Entfallen die Voraussetzungen für eine Zulage im Laufe eines Kalendermonats, gilt Absatz 3 entsprechend.

(6) Einzelvertraglich können neben dem Tabellenentgelt zustehende Entgeltbestandteile (z. B. Zeitzuschläge, Erschwerniszuschläge) pauschaliert werden.

(7) 1Die Abtretung von Entgeltansprüchen ist ausgeschlossen (§ 399 BGB). 2Im Einzelfall kann der/die Beschäftigte mit dem Arbeitgeber die Abtretbarkeit seiner Entgeltansprüche schriftlich vereinbaren.

(8) 1Die/der geringfügig Beschäftigte im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV kann auf die Auszahlung von neben dem Tabellenentgelt bestehenden Entgeltbestandteilen verzichten. 2Dieser Verzicht kann jederzeit widerrufen werden. 3Der Verzicht und der Widerruf bedürfen der Schriftform.*

* Abs. 8 tritt zum 01.01.2009 außer Kraft

§ 25 Betriebliche Altersversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden

(1) Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Versorgungsordnung A in ihrer jeweiligen Fassung.1
1 Versorgungsordnung A abgedruckt im Teil D.

(2) Die/Der Beschäftigte erhält Versicherungsleistungen wie bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden versicherte Arbeitnehmer der dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern angehörenden Mitglieder, soweit nicht in der Versorgungsordnung A abweichende oder ergänzende Regelungen vorgesehen sind.
Protokollnotiz 1:
Die von der Bayerischen Regional-KODA zur Versorgungsordnung A zu fassenden Beschlüsse werden jeweils vorab mit der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden abgestimmt.

Protokollnotiz 2:
1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Versicherung der/des Beschäftigten zum Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung gemäß den Bestimmungen des § 25, § 25 a oder § 25 b zu veranlassen.
2Sofern der Arbeitgeber nicht Mitglied der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden oder Mitglied/Beteiligter einer anderen rechtsfähigen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 1 b Abs. 3 BetrAVG ist oder er eine derartige Mitgliedschaft/Beteiligung nicht erlangt, ist § 25 a anzuwenden.

§ 25a Betriebliche Altersversorgung bei der Pensionskasse der Caritas VVaG

Die Beschäftigten haben Anspruch auf Versicherung unter eigener Beteiligung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung nach Maßgabe der Versorgungsordnung B in ihrer jeweiligen Fassung1, sofern der Arbeitgeber nicht Mitglied der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden oder Mitglied/Beteiligter einer anderen rechtsfähigen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 1 b Abs. 3 BetrAVG ist.
1  Versorgungsordnung B abgedruckt im Teil D.

Protokollnotiz:
1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Versicherung der/des Beschäftigten zum Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung gemäß den Regelungen des § 25, § 25a oder § 25b zu veranlassen.
2Sofern der Arbeitgeber nicht Mitglied der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden oder Mitglied/Beteiligter einer anderen rechtsfähigen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 1 b Abs. 3 BetrAVG ist oder er eine derartige Mitgliedschaft/Beteiligung nicht erlangt, ist § 25a anzuwenden.

§ 25b Betriebliche Altersversorgung bei einer anderen Pensionskasse oder einem Pensionsfonds

(1) Der Arbeitgeber, der unter Berücksichtigung des § 25 die betriebliche Altersversorgung von einer anderen rechtsfähigen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 1 b Abs. 3 BetrAVG durchführen lassen kann als der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, kann die betriebliche Altersversorgung auch dort durchführen.

(2) Die Versicherungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Absatz 1 müssen wenigstens den Versicherungsleistungen nach der Versorgungsordnung A entsprechen.

Protokollnotiz:
1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Versicherung der/des Beschäftigten zum Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung gemäß den Regelungen des § 25, § 25a oder § 25b zu veranlassen. 2Sofern der Arbeitgeber nicht Mitglied der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden oder Mitglied/Beteiligter einer anderen rechtsfähigen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 1 b Abs. 3 BetrAVG ist oder er eine derartige Mitgliedschaft/Beteiligung nicht erlangt, ist § 25a anzuwenden.

§ 25c Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

1Die/Der Beschäftigte kann vom Arbeitgeber verlangen, dass Teile ihrer/seiner künftigen Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für ihre/seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. 2Das Nähere regelt die Versorgungsordnung C.1
1 Versorgungsordnung C abgedruckt im Teil D.

Abschnitt IV: Urlaub und Arbeitsbefreiung (§§ 26-29)

§ 26 Erholungsurlaub

(1) 1Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). 2 Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr

bis zum vollendeten 30. Lebensjahr 26 Arbeitstage,
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr 29 Arbeitstage und
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.

3Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Kalenderjahres vollendet wird. 4Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. 5Verbleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ergibt, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt. 6Der Erholungsurlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und kann auch in Teilen genommen werden.

Anmerkung zu Absatz 1 Satz 6:
Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden; dabei soll ein Urlaubsteil von zwei Wochen Dauer angestrebt werden.

(2) Im Übrigen gilt das Bundesurlaubsgesetz mit folgenden Maßgaben:

a) 1Im Falle der Übertragung muss der Erholungsurlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres angetreten werden. 2Kann der Erholungsurlaub wegen Arbeitsunfähigkeit oder aus betrieblichen/dienstlichen Gründen nicht bis zum 31. März angetreten werden, ist er bis zum 31. Mai anzutreten.
b) Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Jahres, erhält die/der Beschäftigte als Erholungsurlaub für jeden vollen Monat des Arbeitsverhältnisses ein Zwölftel des Urlaubsanspruchs nach Absatz 1; § 5 BUrlG bleibt unberührt.
c) Ruht das Arbeitsverhältnis, so vermindert sich die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs für jeden vollen Kalendermonat um ein Zwölftel.
d) Das nach Absatz 1 Satz 1 fortzuzahlende Entgelt wird zu dem in § 24 genannten Zeitpunkt gezahlt.

§ 27 Zusatzurlaub

(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten

a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate und
b) bei Schichtarbeit für je vier zusammenhängende Monate

einen Arbeitstag Zusatzurlaub.

(2) Im Falle nicht ständiger Wechselschicht- oder Schichtarbeit (z. B. ständige Vertreter) erhalten Beschäftigte, denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 2 oder Abs. 6 Satz 2 zusteht, einen Arbeitstag Zusatzurlaub für

a) je drei Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Wechselschichtarbeit geleistet haben, und
b) je fünf Monate im Jahr, in denen sie überwiegend Schichtarbeit geleistet haben.

(3) (frei)

(4) 1Zusatzurlaub nach diesen und sonstigen Regelungen mit Ausnahme von § 125 SGB IX wird nur bis zu insgesamt sechs Arbeitstagen im Kalenderjahr gewährt. 2Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Kalenderjahr zusammen 35 Arbeitstage nicht überschreiten. 3Satz 2 ist für Zusatzurlaub nach den Absätzen 1 und 2 hierzu nicht anzuwenden. 4Bei Beschäftigten, die das 50. Lebensjahr vollendet haben, gilt abweichend von Satz 2 eine Höchstgrenze von 36 Arbeitstagen; § 26 Abs. 1 Satz 3 gilt entsprechend.

(5) Im Übrigen gilt § 26 mit Ausnahme von Absatz 2 Buchstabe b entsprechend.

Anmerkung zu den Absätzen 1 und 2:
1Der Anspruch auf Zusatzurlaub bemisst sich nach der abgeleisteten Schicht- oder Wechselschichtarbeit und entsteht im laufenden Jahr, sobald die Voraussetzungen nach Absatz 1 oder 2 erfüllt sind. 2Für die Feststellung, ob ständige Wechselschichtarbeit oder ständige Schichtarbeit vorliegt, ist eine Unterbrechung durch Arbeitsbefreiung, Freizeitausgleich, bezahlten Urlaub oder Arbeitsunfähigkeit in den Grenzen des
§ 22 unschädlich.

§ 28 Sonderurlaub

(1) Beschäftigte können bei Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts Sonderurlaub erhalten.

(2) 1Beschäftigten soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie

a) mindestens ein Kind unter 14 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.

2Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen. 4Der Sonderurlaub kann längstens bis zu insgesamt 12 Jahren gewährt werden. 5Elternzeiten werden auf den Sonderurlaub nicht angerechnet. 6Der Sonderurlaub kann auch in zeitlichen Abständen genommen werden.

(3) 1Beschäftigte, die gemäß Abs. 2 beurlaubt sind, können den Sonderurlaub durch Elternzeit unterbrechen, wenn ihnen während des Sonderurlaubes gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz Elternzeit zusteht. 2Eine Unterbrechung des Sonderurlaubs nach Absatz 2 mit dem Ziel, während des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu erhalten, ist dagegen nicht möglich. 3Die Wiederaufnahme der Beschäftigung erfolgt zu dem für das Ende des Sonderurlaubes vorgesehenen Termin, es sei denn, die Elternzeit überschreitet das vorgesehene Ende des beantragten Sonderurlaubes. 4Auf die Wiederaufnahme der Beschäftigung am ursprünglichen Arbeitsplatz besteht kein Anspruch.

Anmerkung:
Ein Sonderurlaub darf - mit Ausnahme der in Absatz 3 geregelten Fälle - nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht.

§ 29 Arbeitsbefreiung

(1) 1Als Fälle nach § 616 BGB, in denen Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt werden, gelten nur die folgenden Anlässe:

a) Niederkunft der Ehefrau,                                                                                                                      

1 Arbeitstag,

und
wenn bereits ein Kind unter 12 Jahren oder eine pflegebedürftige Person in demselben Haushalt lebt,
zusätzlich                                                                                                                                                                                    

1 Arbeitstag,

b) Tod der Ehegattin/des Ehegatten, eines Kindes oder 
    Elternteils                                                                 

2 Arbeitstage,

c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund 
    an einen anderen Ort                                                          

1 Arbeitstag,

d) 25-, 40- und 50jähriges 
    Arbeitsjubiläum                                                                                                                     

1 Arbeitstag,

e) schwere Erkrankung

aa) einer/eines Angehörigen, soweit sie/er in demselben Haushalt lebt,     

1 Arbeitstag
im Kalenderjahr,

bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, 
      wenn im laufenden Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V 
      besteht oder bestanden hat,                                                                                                        

bis zu 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr,

cc) einer Betreuungsperson, wenn die/der Beschäftigte deshalb die
      Betreuung ihres/seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht
      vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung
      dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss,                                                                                  

bis zu 4 Arbeitstage
im Kalenderjahr.

2Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und die Ärztin/der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa) und bb) die Notwendigkeit der Anwesenheit der/des Beschäftigten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. 3Die Freistellung darf insgesamt fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht
überschreiten.


f) Ärztliche Behandlung von Beschäftigten, wenn diese während der 
   Arbeitszeit erfolgen muss, es sei denn, es besteht diesbezüglich 
   eine abweichende Gleitzeitregelung          

erforderliche nachgewiesene
Abwesenheitszeit einschließlich
erforderlicher Wegezeiten.
                                                                                                                                                                                  
                                                                                                                                                                                

(1 a) Ferner wird die/der Beschäftigte unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21) im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt bei:

a) aa) Übernahme des kirchlichen Patenamtes 
          bei Taufe oder Firmung,

     bb) Taufe, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation
            oder kirchlicher Eheschließung eines Kindes,
            wenn die kirchliche Feier auf einen Arbeitstag fällt,               

insgesamt nur 1 Arbeitstag
im Kalenderjahr,
                              

b) kirchlicher Beerdigung eines Kindes oder des 
     Ehegatten, wenn die kirchliche Feier auf einen
     Arbeitstag fällt

1 Arbeitstag,

c) kirchlicher Eheschließung der/des Beschäftigten, wenn 
    die kirchliche Feier auf einen Arbeitstag fällt

1 Arbeitstag,

d) Teilnahme an
     aa) Exerzitien oder Einkehrtagen im Rahmen 
           der betrieblichen Möglichkeiten

bis zu 3 Arbeitstage
im Kalenderjahr.


     Auf Arbeitsbefreiungen nach diesem Buchstaben sind Arbeitsbefreiungen zur Teilnahme
     an Exerzitien oder Einkehrtagen nach diözesanen Regelungen anzurechnen.

   bb) Deutschen Katholikentagen bzw. Deutschen 
         Evangelischen Kirchentagen im Rahmen der
         betrieblichen Möglichkeiten

bis zu 2 Arbeitstage
im Kalenderjahr.


(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts nach § 21 nur insoweit, als Beschäftigte nicht Ansprüche auf Ersatz des Entgelts geltend machen können. 2Das fortgezahlte Entgelt gilt in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Die Beschäftigten haben den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

(3) 1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung  des Entgelts nach § 21 bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.

Anmerkung zu Absatz 3 Satz 2:
Zu den „begründeten Fällen“ können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z. B. Umzug aus persönlichen Gründen).

(4) Unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21) kann die/der Beschäftigte bis zu sechs Werktage im Kalenderjahr von der Arbeit freigestellt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme an Tagungen eines kirchlichen Berufsverbandes, der berufliche und fachliche Interessen von Angestellten vertritt auf überdiözesaner und diözesaner Ebene, Bundes oder Landesebene, wenn die/der Beschäftigte als Mitglied eines Vorstandes oder als Delegierter teilnimmt und der kirchliche Berufsverband in seiner Zielsetzung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweiligen Fassung nicht widerspricht.

(4 a) Unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21) kann die/der Beschäftigte bis zu sechs Werktage im Kalenderjahr von der Arbeit freigestellt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme an Tagungen auf Bundes- oder Landesebene, wenn die/der Beschäftigte als gewähltes Vorstandsmitglied einer Tarifvertragspartei des öffentlichen Dienstes auf Anforderung der Tarifvertragspartei daran teilnimmt.

(4 b) Für die Freistellung nach Absatz 4 und 4 a werden nicht mehr als sechs Werktage im Kalenderjahr genehmigt. Werden in den Fällen des Absatzes 4 und 4 a mehr als drei Tage Freistellung im Kalenderjahr in Anspruch genommen, werden diese auf den Anspruch gemäß § 5 a Abs. 1 angerechnet.

(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts nach § 21 gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.

Protokollnotiz zu Absatz 5:
Einer Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern steht die Tätigkeit im Verwaltungsrat von Zusatzversorgungseinrichtungen gleich.

Abschnitt V: Befristung und Beendigung des Arbeitsverhältnisses (§§ 30-35)

§ 30 Befristete Arbeitsverträge

(1)1Befristete Arbeitsverträge sind nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes sowie anderer gesetzlicher Vorschriften über die Befristung von Arbeitsverträgen zulässig. 2Für Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte, gelten die in den Absätzen 2 bis 4 geregelten Besonderheiten; dies gilt nicht für Arbeitsverhältnisse, für die die §§ 57a ff. HRG unmittelbar oder entsprechend gelten.

(2) 1Kalendermäßig befristete Arbeitsverträge mit sachlichem Grund sind nur zulässig, wenn die Dauer des einzelnen Vertrages fünf Jahre nicht übersteigt; weitergehende Regelungen im Sinne von § 23 TzBfG bleiben unberührt. 2Beschäftigte mit einem Arbeitsvertrag nach Satz 1 sind bei der Besetzung von Dauerarbeitsplätzen bevorzugt zu berücksichtigen, wenn die sachlichen und persönlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

(3) 1Ein befristeter Arbeitsvertrag ohne sachlichen Grund soll in der Regel zwölf Monate nicht unterschreiten; die Vertragsdauer muss mindestens sechs Monate betragen. 2Vor Ablauf des Arbeitsvertrages hat der Arbeitgeber zu prüfen, ob eine unbefristete oder befristete Weiterbeschäftigung möglich ist.

(4) 1Bei befristeten Arbeitsverträgen ohne sachlichen Grund gelten die ersten sechs Wochen und bei befristeten Arbeitsverträgen mit sachlichem Grund die ersten sechs Monate als Probezeit. 2Innerhalb der Probezeit kann der Arbeitsvertrag mit einer Frist von zwei Wochen zum Monatsschluss gekündigt werden.

(5) 1Eine ordentliche Kündigung nach Ablauf der Probezeit ist nur zulässig, wenn die Vertragsdauer mindestens zwölf Monate beträgt. 2Nach Ablauf der Probezeit beträgt die Kündigungsfrist in einem oder mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen bei demselben Arbeitgeber

von insgesamt mehr als sechs Monaten                                                 

vier Wochen,

von insgesamt mehr als einem Jahr                                                    

 sechs Wochen

zum Schluss eines Kalendermonats,

 

von insgesamt mehr als zwei Jahren                                                        

  drei Monate,

von insgesamt mehr als drei Jahren                                                           

 vier Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

3Eine Unterbrechung bis zu drei Monaten ist unschädlich, es sei denn, dass das Ausscheiden von der/dem Beschäftigten verschuldet oder veranlasst war. 4Die Unterbrechungszeit bleibt unberücksichtigt.

Anmerkung zu Absatz 5:
Bei mehreren aneinander gereihten Arbeitsverhältnissen führen weitere vereinbarte Probezeiten nicht zu einer Verkürzung der Kündigungsfrist.

(6) Die §§ 31, 32 bleiben von den Bestimmungen der Absätze 3 bis 5 unberührt.

§ 31 Führung auf Probe

(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Gesamtdauer von zwei Jahren vereinbart werden. 2Innerhalb dieser Gesamtdauer ist eine höchstens zweimalige Verlängerung des Arbeitsvertrages zulässig. 3Die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.

(3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu der in Absatz 1 genannten Gesamtdauer übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt gewährt. 3Nach Fristablauf endet die Erprobung. 4Bei Bewährung wird die Führungsfunktion auf Dauer übertragen; ansonsten erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit.

§ 32 Führung auf Zeit

(1) 1Führungspositionen können als befristetes Arbeitsverhältnis bis zur Dauer von vier Jahren vereinbart werden. 2Folgende Verlängerungen des Arbeitsvertrages sind zulässig:

a) in den Entgeltgruppen 10 bis 12 eine höchstens zweimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von acht Jahren,

b) ab Entgeltgruppe 13 eine höchstens dreimalige Verlängerung bis zu einer Gesamtdauer von zwölf Jahren.

3Zeiten in einer Führungsposition nach Buchstabe a) bei demselben Arbeitgeber können auf die Gesamtdauer nach Buchstabe b) zur Hälfte angerechnet werden. 4Die allgemeinen Vorschriften über die Probezeit (§ 2 Abs. 4) und die beiderseitigen Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(2) Führungspositionen sind die ab Entgeltgruppe 10 zugewiesenen Tätigkeiten mit Weisungsbefugnis.

(3) 1Besteht bereits ein Arbeitsverhältnis mit demselben Arbeitgeber, kann der/dem Beschäftigten vorübergehend eine Führungsposition bis zu den in Absatz 1 genannten Fristen übertragen werden. 2Der/Dem Beschäftigten wird für die Dauer der Übertragung eine Zulage gewährt in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten nach der bisherigen Entgeltgruppe und dem sich bei Höhergruppierung nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2 ergebenden Tabellenentgelt, zuzüglich eines Zuschlags von 75 v. H. des Unterschiedsbetrags zwischen den Tabellenentgelten der Entgeltgruppe, die der übertragenen Funktion entspricht, zur nächsthöheren Entgeltgruppe nach § 17 Abs. 4 Satz 1 und 2. 3Nach Fristablauf erhält die/der Beschäftigte eine der bisherigen Eingruppierung entsprechende Tätigkeit; der Zuschlag entfällt.

§ 33 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf,

a) mit Ablauf des Monats, in dem die/der Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet hat,

b) jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen (Auflösungsvertrag).

(2) 1Das Arbeitsverhältnis endet ferner mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid eines Rentenversicherungsträgers (Rentenbescheid) zugestellt wird, wonach die/der Beschäftigte voll oder teilweise erwerbsgemindert ist. 2Die/Der Beschäftigte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheids unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente erst nach der Zustellung des Rentenbescheids, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Liegt im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes. 5Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine Rente auf Zeit gewährt wird. 6In diesem Fall ruht das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum, für den eine Rente auf Zeit gewährt wird.

(3) Im Falle teilweiser Erwerbsminderung endet bzw. ruht das Arbeitsverhältnis nicht, wenn die/der Beschäftigte nach ihrem/seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und die/der Beschäftigte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheids ihre/seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.

(4) 1Verzögert die/der Beschäftigte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht sie/er Altersrente nach § 236 oder § 236a SGB VI oder ist sie/er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Rentenbescheids das Gutachten einer Amtsärztin/eines Amtsarztes oder einer/eines nach § 3 Abs. 4 Satz 2 bestimmten Ärztin/Arztes. 2Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Fall mit Ablauf des Monats, in dem der/dem Beschäftigten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.

(5) Soll die/der Beschäftigte, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach Absatz 1 Buchstabe a) geendet hat, weiterbeschäftigt werden, ist ein neuer schriftlicher Arbeitsvertrag gemäß den Sonderregelungen für Beschäftigte, die die Altersgrenze erreicht haben, abzuschließen.

§ 34 Kündigung des Arbeitsverhältnisses

(1) 1Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss. 2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

bis zu einem Jahr                                             

1 Monat zum Monatsschluss,

 

von mehr als einem Jahr                                                                 

 6 Wochen,

 

von mindestens 5 Jahren                                                                

  3 Monate,

 

von mindestens 8 Jahren                                                                

 4 Monate,

 

von mindestens 10 Jahren                                                               

5 Monate,

 

von mindestens 12 Jahren                                                              

  6 Monate

zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(2) 1Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten, die das 40. Lebensjahr vollendet haben, können nach einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2) von mehr als 15 Jahren durch den Arbeitgeber nur aus einem wichtigen Grund gekündigt werden. 2Soweit Beschäftigte nach den bis zum 30. September 2005 geltenden Regelungen unkündbar waren, verbleibt es dabei.

(3) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Unberücksichtigt bleibt die Zeit eines Sonderurlaubs gemäß § 28, es sei denn, der Arbeitgeber hat vor Antritt des Sonderurlaubs schriftlich ein dienstliches oder betriebliches Interesse anerkannt. 3Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich des ABD erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt. 4Satz 3 gilt entsprechend bei einem Wechsel von einem anderen kirchlichen Arbeitgeber.

§ 35 Zeugnis

(1) Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses haben die Beschäftigten Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit, das sich auch auf Führung und Leistung erstrecken muss (Endzeugnis).

(2) Aus triftigen Gründen können Beschäftigte auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis verlangen (Zwischenzeugnis).

(3) Bei bevorstehender Beendigung des Arbeitsverhältnisses können die Beschäftigten ein Zeugnis über Art und Dauer ihrer Tätigkeit verlangen (vorläufiges Zeugnis).

(4) Die Zeugnisse gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich auszustellen.

Abschnitt VI: Sonstige Vorschriften (§§ 36-43)

§ 36 Beihilfen bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen gilt die Beihilfeordnung Teil A1 in ihrer jeweiligen Fassung.
1 Beihilfeordnung Teil A abgedruckt im Anhang II.

§ 36a Kirchliche Höherversicherung I in Krankheitsfällen

Der/Dem Beschäftigten wird unbeschadet der Gewährung von Beihilfen nach § 36 eine gesonderte kirchliche Höherversicherung in Krankheitsfällen nach Maßgabe der Beihilfeordnung Teil B1 in ihrer jeweiligen Fassung ermöglicht.2

1 Beihilfeordnung Teil B abgedruckt im Anhang II.

2 Bei Änderungen der kirchlichen Höherversicherung in Krankheitsfällen haben sich die bayerischen (Erz-)Diözesen mit der Bayerischen Regional-KODA ins Benehmen zu setzen.

§ 36b Übergangsregelung für die kirchliche Beihilfeversicherung bei Krankheitsfällen

(1) 1Zur Wahrung des Besitzstandes wird den Beschäftigten, die

1. am 31.08.1994 in einem unter die arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen der bayerischen (Erz-)Diözesen fallenden Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 01.09.1994 mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines/einer entsprechenden vollbeschäftigten Beschäftigten fortbestanden hat,
und die
2. am 31.08.1994 nach diözesaner Regelung einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen nach Tarif 820 der Beihilfeversicherung hatten,
die kirchliche Höherversicherung in Krankheitsfällen gemäß § 36a nach Ablauf der jeweiligen diözesanen Wartezeit für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses als Beihilfe ohne eigene Kostenbeteiligung gewährt. 2Der Übertritt in ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber, der das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen anwendet, ist unschädlich, soweit eine Unterbrechung nicht vorliegt und der neue Arbeitgeber die gleichen diözesanen Beihilferegelungen anwendet.1 3Satz 1 und 2 gilt auch für Beschäftigte, die die Voraussetzungen des Satz 1 Nr. 2 wegen Inanspruchnahme von Elternzeit, Sonderurlaub nach § 28 Abs. 2 oder Teilzeitbeschäftigung nach § 11 nicht erfüllen, sofern der Beschäftigungsumfang des/der Beschäftigten im unmittelbaren Anschluss wieder mindestens die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines/einer entsprechenden vollbeschäftigten Beschäftigten beträgt.
1 Satz 1 findet auch Anwendung im Ruhestand, sofern und soweit dem/der Beschäftigten eine entsprechende Zusage erteilt worden ist.

(2) Beschäftigte, die am 31.12.1998 Beihilfeansprüche nach Tarif 825 hatten, erhalten für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses bei einer Versicherung im Tarif 820 K den Betrag, der der Differenz aus dem Tarif 825 der Beihilfeversicherung und dem Tarif 810 der Beihilfeversicherung zum Stande vom 31.12.1998 entspricht.

§ 36d Erstausstattung bei Geburten

(1) Die/der Beschäftigte erhält bei der Geburt eines Kindes eine Geburtskostenpauschale in Höhe von 230,00 Euro je Kind.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder Sonderurlaubs zum Zwecke der Erziehung eines Kindes ruht.

(3) Etwaige Leistungen Dritter, insbesondere aus der Beihilfeversicherung, werden auf den Anspruch nach Absatz 1 nicht angerechnet.

(4) Bei Beschäftigungsverhältnissen zu mehreren Arbeitgebern, die das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen anwenden, erhält die/der Beschäftigte die Geburtskostenpauschale von jedem Arbeitgeber anteilig, insgesamt jedoch nur ein Mal.

§ 36e Kostenpauschale bei Fehl- oder Totgeburten

(1) Der Arbeitgeber gewährt der/dem Beschäftigten zu den Kosten der Beerdigung einer Fehlgeburt eine Kostenpauschale in Höhe von 358,00 Euro.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder Sonderurlaubs zum Zwecke der Erziehung eines Kindes ruht.

(3) Etwaige Leistungen Dritter werden auf den Anspruch nach Absatz 1 nicht angerechnet.

(4) 1 Bei Beschäftigungsverhältnissen zu mehreren Arbeitgebern, die das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen anwenden, erhält der/die Beschäftigte die Kostenpauschale von jedem Arbeitgeber anteilig, insgesamt jedoch nur ein Mal. 2Dies gilt auch, wenn beide Ehepartner bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen anwendet.

§ 37 Ausschlussfrist

(1) 1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Bei Beschlüssen der Bayerischen Regional-KODA, die vom jeweiligen Diözesanbischof rückwirkend in Kraft gesetzt werden, beginnt die Ausschlussfrist frühestens mit dem Erscheinungsdatum des Amtsblatts der jeweiligen (Erz-)Diözese.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Ansprüche aus einem Sozialplan.

§ 38 Begriffsbestimmungen

(1) (frei)

(2) (frei)

(3) (frei)

(4) Leistungsgeminderte Beschäftigte sind Beschäftigte, die ausweislich einer Bescheinigung des beauftragten Arztes (§ 3 Abs. 4) nicht mehr in der Lage sind, auf Dauer die vertraglich geschuldete Arbeitsleistung in vollem Umfang zu erbringen, ohne deswegen zugleich teilweise oder in vollem Umfang erwerbsgemindert im Sinne des SGB VI zu sein.

(5) 1Die Regelungen für Angestellte finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Angestellten unterlegen hätte. 2Die Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter finden Anwendung auf Beschäftigte, deren Tätigkeit vor dem 1. Januar 2005 der Rentenversicherung der Arbeiter unterlegen hätte.

§ 39 Erstattung von Auslagen

(1) Für die Erstattung von

a) Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung),
b) Auslagen für angeordnete Reisen zu dienstlichen Qualifizierungsmaßnahmen

findet die in den bayerischen (Erz-)Diözesen geltende Reisekostenordnung Anwendung.

(2) Für die Erstattung von

a) Auslagen aus Anlass der Abordnung,
b) Auslagen für Reisen zur Einstellung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses,
c) Auslagen aus Anlass der Aus- und Weiterbildung,
d) Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle aus besonderem Anlass

finden die in der jeweiligen (Erz-)Diözese geltenden Bestimmungen Anwendung.

§ 40 Dienstreisen

(1) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt.

(2) 1Die über die tägliche dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit hinausgehende Reisezeit wird wie regelmäßige Arbeitszeit vergütet oder wie Zeiten im Sinne des § 6 Abs. 1 und 2 ausgeglichen. 2Dabei wird bei Dienstreisen die Zeit, die für die Hin- und Rückreise zum und vom auswärtigen Geschäftsort benötigt wird, bis zu zehn Stunden täglich einschließlich der Arbeitszeit (Montag mit Freitag) angerechnet. 3Bei Dienstreisen an Samstagen und Sonntagen wird die Reisezeit in vollem Umfang bis 60 Stunden pro Kalenderwoche (Montag mit Sonntag) angerechnet. 4Muss bei eintägigen Dienstreisen von Beschäftigten, die in der Regel mindestens an zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum oder vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet.

(3) 1Zeitzuschläge gemäß § 8 werden nur für Zeiten der dienstlichen Inanspruchnahme, nicht jedoch für Reisezeiten gewährt. 2Die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 6) hinaus geleisteten Arbeitsstunden und Reisezeiten sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen.

§ 41 Umzugskosten/Trennungsgeld

Für die Erstattung von Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die in der jeweiligen (Erz-)Diözese geltenden Regelungen Anwendung.

§ 42 Saisonaler Ausgleich

In Einrichtungen, in denen aufgrund besonderer kirchlicher Aufgaben oder Feierstunden oder saisonbedingt erheblich verstärkte Tätigkeiten anfallen, kann für diese Tätigkeiten die regelmäßige Arbeitszeit auf bis zu 60 Stunden in einem Zeitraum von bis zu sieben Tagen verlängert werden, wenn durch Verkürzung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit bis zum Ende des Ausgleichszeitraums nach § 6 Abs. 2 Satz 1 ein entsprechender Zeitausgleich durchgeführt wird.

§ 43 Überstunden

(1) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen. 2Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach § 8 Abs. 1 geltend macht, erhält die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Abs. 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats - möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats - nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v. H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. 3Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Abs. 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.

(2) 1Für Beschäftigte der Entgeltgruppen 14 und 15 in den Ordinariaten sind Mehrarbeiten und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten. 2Beschäftigte der Entgeltgruppe 13 in den Ordinariaten erhalten nur dann ein Überstundenentgelt, wenn die Leistung der Mehrarbeit oder der Überstunden für sämtliche Beschäftigte des Ordinariates angeordnet ist; im Übrigen ist über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus geleistete Arbeit dieser Beschäftigten durch das Tabellenentgelt abgegolten. 3Satz 1 gilt auch für Leiterinnen/Leiter von Dienststellen und deren ständige Vertreterinnen/Vertreter, die in die Entgeltgruppen 14 und 15 eingruppiert sind.

Abschnitt VIII: Anhänge und Anlagen

Anhang zu § 9

Bereitschaftszeiten Hausmeisterinnen / Hausmeister

1Für Hausmeisterinnen/Hausmeister, in deren Tätigkeit regelmäßig und in nicht unerheblichem Umfang Bereitschaftszeiten fallen, gelten folgende besondere Regelungen zu § 6 Abs. 1 Satz 1: 2Die Summe aus den faktorisierten Bereitschaftszeiten und der Vollarbeitszeit darf die Arbeitszeit nach § 6 Abs. 1 nicht überschreiten. 3Die Summe aus Vollarbeits- und Bereitschaftszeiten darf durchschnittlich 48 Stunden wöchentlich nicht überschreiten. 4Bereitschaftszeiten sind die Zeiten, in denen sich die Hausmeisterin/der Hausmeister am Arbeitsplatz oder einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung halten muss, um im Bedarfsfall die Arbeit selbständig, ggf. auch auf Anordnung, aufzunehmen und in denen die Zeiten ohne Arbeitsleistung überwiegen. 5Bereitschaftszeiten werden zur Hälfte als Arbeitszeit gewertet (faktorisiert). 6Bereitschaftszeiten werden innerhalb von Beginn und Ende der regelmäßigen täglichen Arbeitszeit nicht gesondert ausgewiesen.

Anhang zu § 16

1. Allgemein *

(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 ist Endstufe
a) in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
– Vergütungsgruppe V a ohne Aufstieg nach IV b,
– Vergütungsgruppe V b ohne Aufstieg nach IV b,
– Vergütungsgruppe V b nach Aufstieg aus V c (bei Zuordnung nach Anlage 2 Teil A, 3.).
Diese Beschäftigten erhalten nach 5 Jahren in Stufe 4 eine monatliche Zulage in Höhe von 70,- €. Für die Zulage gilt § 9 Abs. 4 Satz 2 Teil A, 3. entsprechend.
– Lohngruppe 9;

b) in der Entgeltgruppe 3 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der
– Vergütungsgruppe VIII mit und ohne Aufstieg nach VII sowie nach Aufstieg aus IX/IX b,
– Lohngruppe 3 nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 und 2 a (bei Zuordnung nach Anlage 2 Teil A, 3.),
– Lohngruppe 2 a nach Aufstieg aus Lohngruppe 2 (bei Zuordnung nach Anlage 2 Teil A, 3.),
– Lohngruppe 2 mit Aufstiegen nach Lohngruppe 2 a und 3;

c) in der Entgeltgruppe 2 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend der
– Vergütungsgruppe IX b nach Aufstieg aus X (bei Zuordnung nach Anlage 2 Teil A, 3.),
– Vergütungsgruppe X mit Aufstieg nach IX b,
– Vergütungsgruppe X (bei Zuordnung nach Anlage 2 Teil A, 3.),
– Lohngruppe 1 a (bei Zuordnung nach Anlage 2 Teil A, 3.),
– Lohngruppe 1 mit Aufstieg nach Lohngruppe 1 a.

(2) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:
In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 3 nach fünf Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach neun Jahren in Stufe 3 bei Tätigkeiten entsprechend der
– Vergütungsgruppe V a ohne Aufstieg nach IV b,
– Vergütungsgruppe V b ohne Aufstieg nach IV b (einschließlich in Vergütungsgruppe V b vorhandene Aufsteiger aus Vergütungsgruppe V c)
erreicht; bei Tätigkeiten entsprechend der Lohngruppe 9 wird die Stufe 3 nach zwei Jahren in Stufe 2 und die Stufe 4 nach sieben Jahren in Stufe 3 erreicht.


2. Pädagogisches Personal in Kindertageseinrichtungen*

(1) Abweichend von § 16 Abs. 1 ist Endstufe
in der Entgeltgruppe 9 die Stufe 5 bei Tätigkeiten entsprechend
– Vergütungsgruppe V b ohne Aufstieg nach IV b,
– Vergütungsgruppe V b nach Aufstieg aus V c,

(2) Abweichend von § 16 Abs. 3 Satz 1 gelten für die Stufenlaufzeiten folgende Sonderregelungen:
In der Entgeltgruppe 9 wird die Stufe 5 nach neun Jahren in Stufe 4 bei Tätigkeiten entsprechend
– Vergütungsgruppe V b ohne Aufstieg nach IV b
– Vergütungsgruppe V b nach Aufstieg aus V c
erreicht.

*Die in diesen Abschnitten benannten Vergütungsgruppen sind Vergütungsgruppen des ABD Teil A (in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung), die Lohngruppen solche des ABD Teil B (in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung).


3. Kirchenspezifische Berufe

Abweichend von § 16 Abs. 1 ist Endstufe
a) in der Entgeltgruppe 12 die Stufe 4 bei Tätigkeit als Kirchenmusikerin/Kirchenmusiker A.
Diese Beschäftigten erhalten nach 4 Jahren in Stufe 4 eine monatliche Zulage in Höhe von 175,- €; nach weiteren 5 Jahren erhöht sich diese monatliche Zulage um weitere 175,- € (Erhöhungsbetrag). Für die Zulagen gilt § 9 Abs. 4 Satz 2 Teil A, 3. entsprechend.

b) in der Entgeltgruppe 9
– die Stufe 3 bei Tätigkeit als Religionslehrerin/Religionslehrer im Vorbereitungs-dienst (oder Seminardienst) oder Gemeindeassistentin/Gemeindeassistent (bei Zuordnung nach Anlage 2 K Teil A, 3.),
– die Stufe 2 bei Tätigkeit als Religionslehrerin/Religionslehrer im Vorbereitungsdienst (oder Seminardienst) oder Gemeindeassistentin/Gemeindeassistent (bei Zuordnung nach Anlage 4 K Teil A, 3.),

c) in der Entgeltgruppe 3 die Stufe 5 bei Tätigkeit als
– Pfarrsekretärin/Pfarrsekretär,
– Mesnerin/Mesner (bei Zuordnung nach Anlage 4 K Teil A, 3.),
– Kirchenmusikerin/Kirchenmusiker D (bei Zuordnung nach Anlage 4 K Teil A, 3.),

d) in der Entgeltgruppe 2
– die Stufe 5 bei Tätigkeit als Kirchenmusikerin/Kirchenmusiker D (bei Zuordnung nach Anlage 2 K Teil A, 3.),
– die Stufe 3 bei Tätigkeit als Kirchenmusikerin/Kirchenmusiker E.

Anlage A: Entgelttabelle

 Anlage A

Anlage B: Bereitschaftsdienstentgelt

Beschäftigte, deren Eingruppierung sich nach der Anlage 1a Teil A, 1.
in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung richtet

 Anlage B

Anlage C: Stundenentgelte

Stundenentgelt Vollbeschäftigung
(39 Stunden)

Anlage C

 

* Errechnet aus Stufe 3 der Entgeltgruppe geteilt durch das 4,348-fache der wöchentlichen Arbeitszeit

Anlage D: Auszahlungsvolumen des Leistungsentgelts gemäß ABD

1. Als Entgeltbestandteile des Gesamtvolumens gemäß § 18 Abs. 2 zählen
– Tabellenentgelt ohne Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers und ohne dessen Kosten für die
betriebliche Altersvorsorge und Beihilfe
– die in Monatsbeträgen festgelegten zusatzversorgungspflichtigen Zulagen, z.B.
-ständige Wechselschicht-/Schichtzulage gemäß § 8 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1
-monatliche Erschwerniszuschläge
-pauschalierte Entgeltbestandteile gemäß § 24 Abs. 6
-Zulage wegen vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit gemäß § 14
-Zulage als Unterschiedsbetrag zur nächst höheren Entgeltgruppe
-persönliche Zulagen
-Zulage im Pastoralen Bereich
-Zulage bei Religionslehrerinnen/Religionslehrern
– die in Monatsbeiträgen festgelegten Besitzstandszulagen, z.B.
-Besitzstand betreffend kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß § 11 und § 17 a Teil A, 3.
-Besitzstand betreffend Vergütungsgruppenzulagen gemäß § 9 Teil A, 3.
-Besitzstand betreffend vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeiten gemäß § 10 Teil A, 3.

– Entgelt im Krankheitsfall gemäß § 22, soweit dieses Entgelt in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden ist,
– Entgelt bei Urlaub gemäß § 21, soweit dieses Entgelt in dem betreffenden Kalenderjahr ausgezahlt worden ist.

2. Für die Ermittlung des Gesamtvolumens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 sind nicht zu berücksichtigen::
– Abfindungen
– Aufwandsentschädigungen
– Einmalzahlungen
– Jahressonderzahlungen
– Leistungsentgelte
– Strukturausgleiche
– unständige Entgeltbestandteile
– nicht ständige Wechselschicht-/Schichtzulage
– spitz abgerechnete Entgeltbestandteile
– Entgelte der außertariflich Beschäftigten

3. Für die Ermittlung des Gesamtvolumens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1sind auch zu berücksichtigen:
– Arbeitgeberzuschuss zur vermögenswirksamen Leistung
– Aufschläge gemäß § 21*
– Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeitarbeit
– Ballungsraumzulage
– Entgelt von dauerhaft geringfügig Beschäftigten
– Entgelt von Beschäftigten, die im Laufe des Vorjahres in Elternzeit gegangen sind
– Entgelt von Beschäftigten, die wegen langer krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit im Laufe des Vorjahres aus dem Krankengeldzuschuss heraus gefallen sind
– Entgelt von Beschäftigten, die im Laufe des Vorjahres im Rahmen der Altersteilzeit in die Freizeitphase wechseln
– Entgelt von Beschäftigten, die im Laufe des Vorjahres ausgeschieden sind
– Krankengeldzuschuss
– Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
– Monatsentgelte von vertretungsweisen Aushilfen, soweit nicht kurzfristig beschäftigt

*§ 21 stellt lediglich eine Berechnungsgrundlage dar, aber Entgelt im Krankheitsfall fließt im vollen Umfang mit ein.

4. Für die Ermittlung des Gesamtvolumens gemäß § 18 Abs. 2 Satz 1 sind ferner nicht zu berücksichtigen:
– Entgelt von kurzfristig Beschäftigten
– Fahrtkostenzuschuss

Anlage E: Einführung, Leistungsfeststellung und Auszahlung des Leistungsentgelts

(Derzeit nicht belegt. Bis zur Ausfüllung der Anlage E gilt § 18 a.)

Hinweis:
Die Bayerische Regional-KODA ist sich einig, dass in der Zeit bis 31. Dezember 2012 die Voraussetzungen zur Einführung, Gewährung und weiteren Ausgestaltung des Leistungsentgelts geprüft werden sollen.

Feststellungs- bzw. Redaktionsbeschluss

Tarifliche Korrekturen

Korrekturen der Tarifvertragsparteien zum TVöD und den ihn begleitenden Tarifverträgen vom 13.09.2005 sind  Bestandteil des ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung, soweit die Bayerische Regional-KODA keine abweichenden Beschlüsse fasst.

KODA-Korrekturen

Korrekturen des ABD in der Fassung vom 01.10.2005 im Zusammenhang mit der Überführung des TVöD und den ihn begleitenden Tarifverträgen vom 13.09.2005 werden Bestandteil des ABD.

In der Frage, ob es sich bei der vorgesehenen Änderung um eine Korrektur handelt, kann der Vermittlungsausschuss angerufen werden.

A, 2. Entgeltordnung

A, 2.1. Grundsätzliche Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen)

1. Für Angestellte, deren Tätigkeit außerhalb der Tätigkeitsmerkmale der Fallgruppen 1 und 1a bis 1e des Allgemeinen Teils in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist, gelten die Tätigkeitsmerkmale dieser Fallgruppen weder in der Vergütungsgruppe, in der sie aufgeführt sind noch in einer höheren Vergütungsgruppe.
Dies gilt nicht für sonstige Angestellte der Fallgruppe 1 der Vergütungsgruppe V a und für sonstige Angestellte der Fallgruppen 1a bis 1e der Vergütungsgruppen II a bis I des Allgemeinen Teils, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, es sei denn, dass ihre Tätigkeit außerhalb dieser Fallgruppen in besonderen Tätigkeitsmerkmalen aufgeführt ist.
Die Tätigkeitsmerkmale der jeweiligen Fallgruppe 2 der Vergütungsgruppen I b, IV b, VI b, VII und IX b und der einzigen Fallgruppe der Vergütungsgruppe IX a des Allgemeinen Teils sind keine besonderen Tätigkeitsmerkmale im Sinne der Sätze 1 und 2.
2. Unter „technischer Ausbildung“ im Sinne des bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmals „Technische Angestellte mit technischer Ausbildung nach Nr. 2 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen“ ist der erfolgreiche Besuch einer Schule zu verstehen, deren Abschlusszeugnisse zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes des jeweiligen Arbeitgebers berechtigen, sowie der erfolgreiche Besuch einer Schule, die in der jeweils geltenden Reichsliste der Fachschulen aufgeführt war, deren Abschlusszeugnis zum Eintritt in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes berechtigen.
3. Unter „staatlich geprüften Technikern“ bzw. „Technikern mit staatlicher Abschlussprüfung“ im Sinne der bei den nachstehenden Vergütungsgruppen aufgeführten Tätigkeitsmerkmale für „staatlich geprüfte Techniker bzw. Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung nach Nr. 3 der Vorbemerkungen zu allen Vergütungsgruppen“ sind Angestellte zu verstehen, die
a) einen nach Maßgabe der Rahmenordnung für die Ausbildung von Technikern (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27.April 1964 bzw. vom 18. Januar 1973) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker“ bzw. „Techniker mit staatlicher Abschlussprüfung“ mit einem die Fachrichtung bezeichnenden Zusatz erworben haben, oder
b) einen nach Maßgabe der Rahmenvereinbarung über Fachschulen mit zweijähriger Ausbildungsdauer (Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 27. Oktober 1980) gestalteten Ausbildungsgang mit der vorgeschriebenen Prüfung erfolgreich abgeschlossen und die Berechtigung zur Führung der ihrer Fachrichtung/Schwerpunkt zugeordneten Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfter Techniker/Staatlich geprüfte Technikerin“ erworben haben.
4. (frei)
5. Die Tätigkeitsmerkmale unter nachfolgend 2.2. Allgemeine Tätigkeitsmerkmale und 2.3. Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale gelten nicht für Angestellte, die als Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft beschäftigt sind, soweit nicht ein besonderes Tätigkeitsmerkmal vereinbart ist.
6. Soweit die Eingruppierung von der Zahl der unterstellten Angestellten abhängig ist, zählen Teilzeitbeschäftigte entsprechend dem Verhältnis der mit ihnen im Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten. Für die Eingruppierung ist es unschädlich, wenn im Organisations- und Stellenplan zur Besetzung ausgewiesene Stellen nicht besetzt sind.
7. Ständige Vertreter sind nicht die Vertreter in Urlaubs- und sonstigen Abwesenheitsfällen.
8. bis 9. (frei)
10. Vergütungsgruppenzulagen gelten, soweit durch ABD Teil A nichts anderes geregelt ist, bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41) und des Übergangsgeldes (§ 63) als Bestandteil der Vergütung (§ 26).

A, 2.2. Allgemeiner Teil

A, 2.3. Zusätzliche Tätigkeitsmerkmale für bestimmte Angestelltengruppen

A, 2.5. Entgeltordnung für Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten und Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten

(Die Vergütungsordnung für Gemeindeassistenten und Gemeindereferenten in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.09.1997 ist zum 31.12.2013 außer Kraft getreten.)

§ 1 Grundlagen des Entgelts

(1) Gemeindeassistenten werden nach Vergütungsgruppe V b vergütet.

(2) 1Gemeindereferenten werden nach Vergütungsgruppe IV b vergütet. 2Bei Bewährung in dieser Vergütungsgruppe erfolgt nach fünf Jahren eine Höhergruppierung nach IV a.1

(3) Bewerber, die vor Aufnahme in die Berufseinführung beschäftigt werden, werden bis zum Beginn der Berufseinführung nach Vergütungsgruppe V c vergütet.2

1 Protokollnotiz:
Die BayRK nimmt zur Kenntnis, dass die Erzdiözese München und Freising bis auf weiteres für vollbeschäftigte Gemeindereferenten eine Förderzulage von derzeit 130,00 Euro pro Monat gewährt; für teilzeitbeschäftigte Gemeindereferenten wird diese Zulage anteilig gewährt.

2 Hinweis:
Während der Ableistung des berufspraktischen Jahres nach Abschluss der schulischen Ausbildung werden 75% aus Vergütungsgruppe V b (einschl. Jahressonderzahlung, allg. Zulage und Urlaubsgeld) gewährt.

§ 2 Entgelt bei Teilzeitbeschäftigung

(1) Teilzeitbeschäftigte Gemeindereferenten erhalten die ihrer regelmäßigen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit entsprechende anteilige Vergütung eines vergleichbaren Vollbeschäftigten.

(2) Aushilfsweise beschäftigte Gemeindereferenten i. S. d. § 8 SGB IV erhalten für die Dauer einer Beschäftigung von längstens zwei Monaten oder 50 Arbeitstagen eine Einzelstundenvergütung auf der Grundlage der Vergütungsgruppe V b, Endstufe, Ortszuschlag Stufe 1, wobei einer schulischen Unterrichtsstunde 90 Minuten Gemeindetätigkeit entsprechen.

§ 3 Übergangsregelung

1Gemeindereferenten, die bei In-Kraft-Treten der neuen Vergütungsregelung die kirchliche Dienstprüfung bereits abgelegt haben, wird die Zeit zwischen der kirchlichen Dienstprüfung und ihrer Höhergruppierung von V b nach IV b zur Hälfte, höchstens jedoch zwei Jahre, auf die Bewährungszeit angerechnet. 2Für eine Höhergruppierung nach IV a ist jedoch mindestens eine dreijährige Bewährung in Vergütungsgruppe IV b erforderlich; eine rückwirkende Höhergruppierung vor dem 01.09.1997 erfolgt nicht.

A, 2.6. Entgeltordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst

Wird derzeit überarbeitet. Es gilt die Fassung des ABD Stand 1.November 2003 veröffentlicht vom Sankt Ulrich Verlag (ISBN 3-929246-99-06) mit den Änderungen veröffentlicht in den Anlagen „Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen – ABD“ der bayerischen (Erz-)Diözesen ab Nr. 51.  

§ 1 Grundlagen des Entgelts

(1) Während des Vorbereitungsdienstes werden Religionslehrer nach Vergütungsgruppe V b vergütet. Nach bestandener Dienstprüfung und erneuter Anstellung erfolgt die Eingruppierung in Vergütungsgruppe IV b. Bei Bewährung in dieser Vergütungsgruppe erfolgt nach fünf Jahren ein Aufstieg nach IV a.

(2) Religionslehrer, die bereits vor ihrer Aufnahme in den Vorbereitungsdienst beschäftigt werden, werden bis zum Beginn des Vorbereitungsdienstes nach Vergütungsgruppe V c vergütet.

(3) Religionslehrer, die nicht in den Vorbereitungsdienst aufgenommen wurden, werden nach Vergütungsgruppe V c vergütet. Nach drei Jahren in Vergütungsgruppe V c erfolgt die Eingruppierung in Vergütungsgruppe V b. Bei Bewährung in dieser Vergütungsgruppe erfolgt nach fünf Jahren ein Aufstieg nach Vergütungsgruppe IV b.

(4) Religionslehrer, die die kirchliche Dienstprüfung nicht abgelegt haben, erhalten eine Vergütung nach Abs. 3, soweit ihre Ausbildung nicht als eine der kirchlichen Dienstprüfung entsprechende von der jeweiligen (Erz-)Diözese anerkannt wird.

Hinweis:
Die Bayerische Regional-KODA nimmt zur Kenntnis, dass die Erzdiözese München und Freising bis auf weiteres für eine Tätigkeit in Hauptschulklassen und entsprechenden Klassen an Förderschulen eine Zulage von derzeit 5,20 Euro pro Wochenstunde gewährt.

§ 2 Tätigkeit an Förderschulen

(1) Teilzeitbeschäftigte Religionslehrer erhalten die ihrem regelmäßigen Wochenstundenumfang entsprechende anteilige Vergütung eines vergleichbaren Vollbeschäftigten.

(2) Aushilfsweise beschäftigte Religionslehrer gemäß § 8 Abs. 1 Unterabs. 2 SGB IV erhalten für die Dauer einer Beschäftigung von längstens zwei Monaten eine Einzelstundenvergütung auf der Grundlage ABD V b, Endstufe, Ortszuschlag Stufe 1, einschließlich Zulage.

§ 3 Tätigkeit an sonstigen Schulen

(1) Für eine Tätigkeit an Förderschulen wird entsprechend der regelmäßigen Wochenstundenzahl eine Zulage in Höhe von 11,65 Euro gewährt, die jeweils zum 1. September des laufenden Jahres an das tarifliche Entgeltniveau angepasst wird (Förderschulzulage). Diese Bestimmung gilt für die erstmals ab Schuljahresbeginn 2006/2007 an Förderschulen eingesetzten Religionslehrer i.K.


(2) Für die im Schuljahr 2005/2006 bereits an Förderschulen eingesetzten Religionslehrer i. K., die ohne Unterbrechung auch in den Folgejahren weiter an Förderschulen unterrichten, beträgt die Zulage weiterhin 12,13 Euro, die jeweils zum 1. September des laufenden Jahres an das tarifliche Entgeltniveau angepasst wird.

(3) Die Förderschulzulage ist eine Zulage im Sinne der Ziffer 1 der Anlage D zu Teil A, 1.

 

§ 4 Tätigkeit an Waldorfschulen

1Werden Religionslehrer jeweils für die Dauer eines Schuljahrs teilweise an beruflichen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen oder Waldorfschulen eingesetzt, wird die Differenz zwischen der Vergütung des Religionslehrers i. K. und der Vergütung des Religionslehrers für diese Schularten gemäß der Sonderregelung anteilig pro regelmäßig gehaltene Wochenstunde als Zulage gewährt. 2Teilweise ist eine Tätigkeit an den genannten Schulen, solange der Religionslehrer „Religionslehrer i. K.“ im Sinne des § 1 der „Dienstordnung für Religionslehrer i. K.“ ist. 3Für die Vollbeschäftigung ist § 8 der „Dienstordnung für Religionslehrer i. K.“ maßgebend. 4Ein Einsatz an diesen Schularten setzt in der Regel die kirchliche Dienstprüfung voraus.

§ 5 Mischeinsatz

(1) Teilzeitbeschäftigte Religionslehrer erhalten bei Mehrarbeit, d. h. bei ganzjährig im Stundenplan ausgewiesenen regelmäßigen Wochenstunden, die über den vertraglich vereinbarten Umfang hinausgehen, für diese Stunden die anteilige Vergütung bis zum Erreichen der Vollbeschäftigung.

(2) 1Vollbeschäftigte Religionslehrer erhalten bei vom Dienstgeber angewiesener oder genehmigter Mehrarbeit, d. h. bei ganzjährig im Stundenplan ausgewiesenen regelmäßigen Wochenstunden, die über die Vollbeschäftigung hinausgehen, für diese Stunden die anteilige Vergütung auf der Basis des regelmäßigen Stundenmaßes für Vollbeschäftigte. 2§ 35 ABD Teil A, 1.** findet keine Anwendung.

(3) Die Vergütung oder Anrechnung von Stunden für die Tätigkeit als Mentor, Ausbildungs-, Hospitations- oder Beratungslehrer richtet sich nach den jeweiligen, von der BayRK gebilligten, diözesanen Regelungen.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

§ 6 Aushilfsweise beschäftigte Religionslehrkräfte

1Diese Vergütungsordnung tritt am 01.09.1996 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen einschl. des Beschlusses über die Religionslehrer zur Aushilfe vom 01.10.1990 außer Kraft.

A, 2.7. Vergütungsordnung für Religionslehrer gemäß Sonderregelung

 

A, 2.8. Entgeltordnung für Mesnerinnen und Mesner

(vgl. abweichender Wortlaut in der Diözese Augsburg)

 

Wird derzeit überarbeitet. Es gilt die Fassung des ABD Stand 1.November 2003 veröffentlicht vom Sankt Ulrich Verlag (ISBN 3-929246-99-06) mit den Änderungen veröffentlicht in den Anlagen „Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen – ABD“ der bayerischen (Erz-)Diözesen ab Nr. 51.

§ 1 Eingruppierung

1Mesner sind in Vergütungsgruppe VIII eingruppiert. 2Nach zweijähriger Bewährung erfolgt die Eingruppierung in Vergütungsgruppe VII und nach weiteren sechs Jahren in Vergütungsgruppe VI b.

§ 2 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

(1) § 35 Abs. 1 und Abs. 2 (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung) ABD Teil A, 1.** mit Ausnahme von § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a (Überstunden) ABD Teil A, 1.** findet keine Anwendung.

(2) Mit der Vergütung nach ABD sind auch die Ansprüche auf die Stolarien-, Stipendien-, Gebührenanteile und sonstige dem Mesner zustehende geldwerte Leistungen1 abgegolten.

1 das sind z. B. Reichnisse ...

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

§ 3 Übergangsregelungen

Diese Vergütungsordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft.

§ 1 Eingruppierung

(1) 1. Musiker mit A-Prüfung in katholischer Kirchenmusik an einer staatlichen oder kirchlichen Hochschule für Musik oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte oder mit gleichwertigen Fähigkeiten in A-Stellen sind in Vergütungsgruppe III eingruppiert, nach sechs Monaten in Vergütungsgruppe II b.

2. 1B-Musiker mit B-Prüfung in katholischer Kirchenmusik an einer staatlichen oder kirchlichen Hochschule für Musik, Fachakademie für Musik oder einer gleichwertigen Ausbildungsstätte oder mit gleichwertigen Fähigkeiten in B-Stellen sind in Vergütungsgruppe V c eingruppiert. 2Nach zwei Jahren erfolgt die Eingruppierung in Vergütungsgruppe V b, nach weiteren fünf Jahren in Vergütungsgruppe IV b und nach weiteren fünf Jahren in Vergütungsgruppe IV a.

3. C-Musiker mit C-Prüfung für nebenberufliche Kirchenmusiker, Fachakademie für Musik oder mit gleichwertiger kirchlicher Prüfung sind in Vergütungsgruppe VII eingruppiert.

4. D-Musiker mit D-Prüfung der (Erz-)Diözese sind in Vergütungsgruppe X eingruppiert.

5. E-Musiker (ohne kirchenmusikalische Prüfung) im kirchenmusikalischen Dienst erhalten eine Vergütung in Höhe von 80 v. H. der Vergütungsgruppe X.

(2) Kirchenmusiker mit regionalen Aufgaben (Regionalkantoren) erhalten die im diözesanen Stellenplan vorgesehene Vergütung.

§ 2 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit

§ 35 Abs. 1 und Abs. 2 (Zeitzuschläge, Überstundenvergütung) ABD Teil A, 1.** mit Ausnahme von § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a (Überstunden) ABD Teil A, 1.** findet keine Anwendung.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

§ 3 Entgelt bei Teilzeitbeschäftigung

Diese Vergütungsordnung tritt am 01.01.2001 in Kraft.

A, 2.10. Entgeltordnung für Beschäftigte in der kirchlichen Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche und für Erwachsene

§ 1 Beschäftigte in der kirchlichen Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Erwachsene

(1) Unter Mitarbeitern in der kirchlichen Verbands- und Bildungsarbeit für Erwachsene versteht man diejenigen Mitarbeiter, welche in der Verbands- oder Erwachsenenbildungsarbeit pädagogisch und mit dem Auftrag tätig sind, kirchliche Bildungsarbeit im gesamten kirchlichen Bereich (z. B. Pfarrei, Dekanat, Diözese, Verband, Bildungseinrichtung) anzuregen, vorzubereiten und auch selbst durchzuführen.

(2) Als solche Mitarbeiter kommen in Betracht: Sozialarbeiter, Sozialpädagogen usw. mit der entsprechenden staatlichen bzw. kirchlichen Anerkennung sowie sonstige Mitarbeiter, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und ihrer Erfahrungen diese Tätigkeit ausüben.

(3) Bei der Gesamttätigkeit muss die Bildungs-/Sozialarbeit überwiegen.

§ 2 Eingruppierung

(1) Mitarbeiter mit Ausbildung als Sozialarbeiter/Sozialpädagoge und staatlicher Anerkennung (Fachhochschule) werden in Vergütungsgruppe ABD V b, nach einem halben Jahr in Vergütungsgruppe ABD IV b und nach siebeneinhalbjähriger Bewährung in Vergütungsgruppe ABD IV b in Vergütungsgruppe ABD IV a eingruppiert.

(2) 1Mitarbeiter mit mindestens zweijähriger Vollzeitausbildung (Fachakademie für Sozialpädagogik oder vergleichbare Ausbildung) und Mitarbeiter mit sonstiger kirchlich anerkannter Ausbildung werden in Vergütungsgruppe ABD V c, nach zwei Jahren in Vergütungsgruppe ABD V b und nach weiteren fünf Jahren Bewährung in Vergütungsgruppe ABD IV b eingruppiert. 2Nach fünfjähriger Tätigkeit in Vergütungsgruppe ABD IV b werden die Mitarbeiter in Vergütungsgruppe ABD IV a eingruppiert.

Protokollnotiz:
1. Die bis zum Termin der Inkraftsetzung am 01.07.1994 erdienten Vordienstzeiten werden in vollem Umfang angerechnet.
2. 1Mitarbeiter, die mit In-Kraft-Treten der neuen Vergütungsregelung wegen der Verschiebung der Aufrückzeiten in eine niedrigere Vergütungsgruppe eingruppiert werden müssten, verbleiben in der Vergütungsgruppe, in der sie vor In-Kraft-Treten der neuen Regelung eingruppiert waren. 2Für eine Vorrückung in die nächsthöhere Vergütungsgruppe sind die Zeiten jedoch entsprechend den neuen Vergütungsregelungen zu berechnen.

Protokollnotiz zu § 2:
Mitarbeiter im Bereich der Verbands- und/oder Bildungsarbeit, die Tätigkeiten ausüben, die den Tätigkeitsmerkmalen der Vergütungsgruppe III und höher der Allgemeinen Vergütungsordnung (ABD Teil A, 3.) entsprechen, fallen nicht unter die Vergütungsordnung für Mitarbeiter in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Vergütungsordnung tritt zum 01.09.1994 in Kraft.

A, 2.11. Vergütungsordnung für Beschäftigte in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche

A, 2.12. Entgeltordnung für Beschäftigte im Pfarrbüro*

siehe Teil A, 2.2

A, 2.14. Lohngruppenverzeichnis in der bis 31.12.2020 geltenden Fassung

(aufgehoben)

A, 3. Regelung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts (RÜÜ)

Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften (§§ 1-2)
§ 1 Geltungsbereich

(1) 1Diese Regelung gilt für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, deren Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber über den 30. September 2005 hinaus fortbesteht, und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des ABD fallen, für die Dauer des ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Diese Regelung gilt ferner für die unter § 19 Abs. 2 fallenden Beschäftigten.

Anmerkung zu Absatz 1 Satz 1:
In der Zeit bis zum 30. September 2007 sind Unterbrechungen von bis zu einem Monat unschädlich.

(2) Nur soweit nachfolgend ausdrücklich bestimmt, gelten die Vorschriften dieser Regelung auch für Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis zu dem Arbeitgeber nach dem 30. September 2005 beginnt und die unter den Geltungsbereich des ABD fallen.

(3) (frei)

(4) Die Vorschriften der Teile A bis F gelten, soweit diese Regelung keine abweichenden Bestimmungen trifft.

§ 2 (frei)

Abschnitt II: Überleitungsregelungen (§§ 3-7)
§ 3 Überleitung

Die von § 1 Absatz 1 erfassten Beschäftigten werden am 1. Oktober 2005 gemäß den nachfolgenden Bestimmungen in das ABD Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung übergeleitet.

§ 4 Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen

(1) Für die Überleitung der Beschäftigten wird ihre Vergütungs- bzw. Lohngruppe (§ 22 Teil A, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung bzw. entsprechende Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter bzw. besondere Vorschriften für bestimmte Berufsgruppen) nach der Anlage 2, für das pädagogische Personal in Kindertageseinrichtungen nach der Anlage 2 A, für die kirchenspezifischen Berufsgruppen nach der Anlage 2 K den Entgeltgruppen zugeordnet.

(2) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung der bisherigen Bestimmungen die Voraussetzungen für einen Bewährungs-, Fallgruppen- oder Tätigkeitsaufstieg erfüllt hätten, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 höhergruppiert bzw. höher eingereiht worden.

(3) Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung der bisherigen Bestimmungen in eine niedrigere Vergütungs- bzw. Lohngruppe eingruppiert bzw. eingereiht worden wären, werden für die Überleitung so behandelt, als wären sie bereits im September 2005 herabgruppiert bzw. niedriger eingereiht worden.

§ 5 Vergleichsentgelt

(1) Für die Zuordnung zu den Stufen der Entgelttabellen Bund/VKA wird für die Beschäftigten nach § 4 ein Vergleichsentgelt auf der Grundlage der im September 2005 erhaltenen Bezüge gemäß den Absätzen 2 bis 7 gebildet.

(2) 1Bei den Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung setzt sich das Vergleichsentgelt zusammen aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 zuzüglich des Anteils am Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags, der der/dem Beschäftigten am 30.09.2005 gewährt wurde. 2Ferner fließen im September 2005 nach den Regelungen des ABD zustehende Funktionszulagen insoweit in das Vergleichsentgelt ein als sie nach dem ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung nicht mehr vorgesehen sind. 3Erhalten Beschäftigte eine Gesamtvergütung (§ 30 Teil A, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung ), bildet diese das Vergleichsentgelt.

Anmerkung zu § 5 Absatz 2 Satz 2:
Vorhandene Beschäftige erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung ihre Techniker-, Meister- und Programmiererzulage unter den bisherigen Voraussetzungen als persönliche Besitzstandszulage.

(3) 1Bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des Teil B in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung wird der Monatstabellenlohn als Vergleichsentgelt zugrunde gelegt. 2Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. 3Erhalten Beschäftigte Lohn nach § 23 Abs. 1Teil B in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung bildet dieser das Vergleichsentgelt.

(4) 1Beschäftigte, die im Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Rechts die Grundvergütung bzw. den Monatstabellenlohn der nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe erhalten hätten, werden für die Bemessung des Vergleichsentgelts so behandelt, als wäre der Stufenaufstieg bereits im September 2005 erfolgt. 2§ 4 Abs. 2 und 3 gilt bei der Bemessung des Vergleichsentgelts entsprechend.

Protokollnotiz zu § 5 Abs. 4:
Fällt bei pädagogischem Personal in Kindertageseinrichtungen aus dem Geltungsbereich des ABD, bei dem sich bisher die Grundvergütung nach § 27 Abschn. A.2. Teil A, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung bestimmt, im Oktober 2005 eine Stufensteigerung mit einer Höhergruppierung zusammen, ist zunächst die Stufensteigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe und danach die Höhergruppierung durchzuführen.

(5) Bei Teilzeitbeschäftigten wird das Vergleichsentgelt auf der Grundlage eines vergleichbaren Vollzeitbeschäftigten bestimmt.

Anmerkung zu § 5 Abs. 5:
1Lediglich das Vergleichsentgelt wird auf der Grundlage eines entsprechenden Vollzeitbeschäftigten ermittelt; sodann wird nach der Stufenzuordnung das zustehende Entgelt zeitratierlich berechnet. 2Diese zeitratierliche Kürzung des auf den Ehegattenanteil im Ortszuschlag entfallenden Betrages unterbleibt.

(6) Für Beschäftigte, die nicht für alle Tage im September 2005 oder für keinen Tag dieses Monats Bezüge erhalten, wird das Vergleichsentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Bezüge erhalten; in den Fällen des § 27 Abschn. A.1. Abs. 7 und Abschn. A.2. Absatz 3 Unterabs. 5 Teil A, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung (pädagogisches Personal in Kindertageseinrichtungen) bzw. der entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter werden die Beschäftigten für das Vergleichsentgelt so gestellt, als hätten sie am 1. September 2005 die Arbeit wieder aufgenommen.

(7) Abweichend von den Absätzen 2 bis 6 wird bei Beschäftigten, die gemäß § 27 Abschn. A.1. Abs. 8 oder Abschn. A.2. Abs. 6 Teil A, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiterinnen und Arbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Grundvergütung bzw. dem Monatstabellenlohn ihrer bisherigen zur nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe im September 2005 nur zur Hälfte erhalten, für die Bestimmung des Vergleichsentgelts die volle Grundvergütung bzw. der volle Monatstabellenlohn aus der nächsthöheren Lebensalters- bzw. Lohnstufe zugrunde gelegt.

§ 6 Stufenzuordnung der Angestellten

(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung werden einer ihrem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet. 2Zum 1. Oktober 2007 steigen diese Beschäftigten in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe auf. 3Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Bestimmungen des Teil A, 1.

(2) 1Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 höhergruppiert (nach § 8 Abs. 1 und 3 1. Alternative, § 9 Abs. 3 Buchstabe a) oder aufgrund Übertragung einer mit einer höheren Entgeltgruppe bewerteten Tätigkeit), so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Bestimmungen des Teil A, 1. 2In den Fällen des Satzes 1 gilt § 17 Abs. 4 Satz 2 Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung entsprechend. 3Werden Beschäftigte vor dem 1. Oktober 2007 herabgruppiert, werden sie in der niedrigeren Entgeltgruppe derjenigen individuellen Zwischenstufe zugeordnet, die sich bei Herabgruppierung im September 2005 ergeben hätte; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach Absatz 1 Satz 2 und 3.

(3) 1Liegt das Vergleichsentgelt über der höchsten Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe, werden die Beschäftigten abweichend von Absatz 1 einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Endstufe zugeordnet. 2Werden Beschäftigte aus einer individuellen Endstufe höhergruppiert, so erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe mindestens den Betrag, der ihrer bisherigen individuellen Endstufe entspricht. 3Im Übrigen gilt Absatz 2 entsprechend. 4Die individuelle Endstufe verändert sich um denselben Vomhundertsatz bzw. in demselben Umfang wie die höchste Stufe der jeweiligen Entgeltgruppe.

(4) 1Beschäftigte, deren Vergleichsentgelt niedriger ist als das Tabellenentgelt in der Stufe 2, werden abweichend von Absatz 1 der Stufe 2 zugeordnet. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Bestimmungen des Teil A, 1. 3Abweichend von Satz 1 werden Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine in der Allgemeinen Vergütungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Teil A, 3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung ) durch die Eingruppierung in Vergütungsgruppe V a in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung mit Aufstieg nach IVb und IVa in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung abgebildete Tätigkeit übertragen ist, der Stufe 1 der Entgeltgruppe 10 zugeordnet.

Protokollnotiz zu § 6:
1. 1Ist im Falle der Sätze 1 und 2 des Absatz 2 eine Leiterin/ein Leiter oder eine/ein durch ausdrückliche Anordnung stellvertretende Leiterin/stellvertretender Leiter einer Kindertagesstätte wegen der Erhöhung der Kinderzahl in eine höhere Entgeltgruppe eingruppiert, erhält sie/er anstelle der Höhergruppierung eine Zulage in Höhe der Differenz zwischen ihrem/seinem bisherigen Entgelt und dem Entgelt das sie/er bei Vollzug der Höhergruppierung erhalten würde. 2Im Falle des Absinkens der Kinderzahl unter den für die Höhergruppierung maßgeblichen Wert entfällt die Zulage.

2. 1Ist im Falle des Absatzes 2 Satz 3 eine Leiterin/ein Leiter oder eine/ein durch ausdrückliche Anordnung stellvertretende Leiterin/stellvertretender Leiter einer Kindertagesstätte durch das Absinken der Kinderzahl in eine niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert, ist diese Beschäftigte/dieser Beschäftigte derjenigen Stufe in der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen, die sich ergibt, wenn sie/er ihre/seine Tätigkeit als Leiterin/Leiter oder stellvertretende Leiterin/stellvertretender Leiter in der niedrigeren Entgeltgruppe ausgeübt hätte, soweit diese Stufenzuordnung günstiger ist als die Neuberechnung des Vergleichsentgelts. 2Satz 1 gilt nicht bei Beschäftigten, die gemäß Absatz 1 eine Zulage erhalten.

§ 7 Stufenzuordnung der Arbeiterinnen und Arbeiter

(1) 1Beschäftigte aus dem Geltungsbereich des Teil B in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung werden entsprechend ihrer Beschäftigungszeit nach § 6 Teil B, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung der Stufe der gemäß § 4 bestimmten Entgeltgruppe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung bereits seit Beginn ihrer Beschäftigungszeit gegolten hätte; Stufe 1 ist hierbei ausnahmslos mit einem Jahr zu berücksichtigen. 2Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Bestimmungen des Teil A, 1.

(2) § 6 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1 und 2 gilt für Beschäftigte gemäß Absatz 1 entsprechend.

(3) 1Ist das Tabellenentgelt nach Absatz 1 Satz 1 niedriger als das Vergleichsentgelt, werden die Beschäftigten einer dem Vergleichsentgelt entsprechenden individuellen Zwischenstufe zugeordnet. 2Der Aufstieg aus der individuellen Zwischenstufe in die dem Betrag nach nächsthöhere reguläre Stufe ihrer Entgeltgruppe findet zu dem Zeitpunkt statt, zu dem sie gemäß Absatz 1 Satz 1 die Voraussetzungen für diesen Stufenaufstieg aufgrund der Beschäftigungszeit erfüllt haben.

(4) 1Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe höhergruppiert, erhalten sie in der höheren Entgeltgruppe Tabellenentgelt nach der regulären Stufe, deren Betrag mindestens der individuellen Zwischenstufe entspricht, jedoch nicht weniger als das Tabellenentgelt der Stufe 2; der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Bestimmungen des Teil A, 1. 2§ 17 Abs. 4 Satz 2 Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung gilt entsprechend. 3Werden Beschäftigte während ihrer Verweildauer in der individuellen Zwischenstufe herabgruppiert, erfolgt die Stufenzuordnung in der niedrigeren Entgeltgruppe, als sei die niedrigere Einreihung bereits im September 2005 erfolgt; der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach Absatz 3 Satz 2, ansonsten nach Absatz 1 Satz 2.

Abschnitt III: Besitzstandsregelungen (§§ 8-16a)
§ 8 Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege

(1) 1Aus dem Geltungsbereich des Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung in eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des Teil A in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung eingruppiert. 2Abweichend von Satz 1 erfolgt die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 5, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VIII Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe VII Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung übergeleitet worden sind; sie erfolgt in die Entgeltgruppe 8, wenn die Beschäftigten aus der Vergütungsgruppe VI b Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung mit ausstehendem Aufstieg nach Vergütungsgruppe V c Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung übergeleitet worden sind. 3Voraussetzung für die Höhergruppierung nach Satz 1 und 2 ist, dass

- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und

- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.

4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 4 Abs. 2. 5Erfolgt die Höhergruppierung vor dem 1. Oktober 2007, gilt - gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Satzes 2 - § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend.

(2) 1Aus dem Geltungsbereich des Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung in eine der Entgeltgruppen 2 sowie 9 bis 15 übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bei Fortgeltung des bisherigen Arbeitsvertragsrechts der Bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung die für eine Höhergruppierung erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt haben und in der Zeit zwischen dem 1. November 2005 und dem 30. September 2007 höhergruppiert worden wären, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in ihrer bisherigen Entgeltgruppe Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte. 2Voraussetzung für diesen Stufenaufstieg ist, dass
- zum individuellen Aufstiegszeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts einer Höhergruppierung entgegengestanden hätten, und
- bis zum individuellen Aufstiegszeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die diesen Aufstieg ermöglicht hätte.
3Ein etwaiger Strukturausgleich wird ab dem individuellen Aufstiegszeitpunkt nicht mehr gezahlt. 4Der weitere Stufenaufstieg richtet sich bei Zuordnung zu einer individuellen Zwischenstufe nach § 6 Abs. 1. 5§ 4 Abs. 2 bleibt unberührt.

Protokollnotiz zu Absatz 2 Satz 3:
Zum Erhalt eines Strukturausgleiches kann auf den Stufenaufstieg nach Satz 1 dauerhaft verzichtet werden.

(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 gelten die Absätze 1 bzw. 2 entsprechend für übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung bis spätestens zum 30. September 2007 wegen Erfüllung der erforderlichen Zeit der Bewährung oder Tätigkeit höhergruppiert worden wären, obwohl die Hälfte der erforderlichen Bewährungs- oder Tätigkeitszeit am Stichtag noch nicht erfüllt ist.

§ 8a Mehrfachaufstiege bei kirchenspezifischen Berufen

(1) Auf aus dem Geltungsbereich des Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung gemäß Anlage 2 K übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bereits einen oder mehrere Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiege erreicht hatten und bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 nur noch einen weiteren Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg erreicht hätten, findet § 8 Anwendung.

(2) Auf aus dem Geltungsbereich des Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung gemäß Anlage 2 K übergeleitete Beschäftigte, die am 1. Oktober 2005 bereits zwei Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiege erreicht hatten und bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 noch eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, findet § 9 Absatz 2 entsprechende Anwendung.

(3) Aus dem Geltungsbereich des Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung gemäß Anlage 2 K in die Entgeltgruppe 3 bzw. 8 übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 noch zwei Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiege erreicht hätten, sind unabhängig von der Maßgabe, dass die Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt sein muss, zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die Entgeltgruppe 5 bzw. 9 eingruppiert, sofern die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 Satz 3 bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2 erfüllt sind. Eine weitere Höhergruppierung bzw. eine Neuberechnung des Vergleichsentgelts aufgrund eines weiteren ausstehenden Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs erfolgt nicht.

(4) Aus dem Geltungsbereich des Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung gemäß Anlage 2 K in die Entgeltgruppe 8 übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 noch drei Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiege bzw. zwei Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiege und eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, in die Entgeltgruppe 9 eingruppiert, sofern die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 erfüllt sind. Diese Beschäftigten erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht die zweite Höhergruppierung erreicht hätten, Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der beiden Höhergruppierungen bestimmt hätte, sofern die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 erfüllt sind und die Neuberechnung des Vergleichsentgelts zu einem höheren Entgelt führt als ihnen ansonsten zustehen würde. Eine weitere Neuberechnung des Vergleichsentgelts aufgrund eines weiteren ausstehenden Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs erfolgt nicht. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.

(5) Aus dem Geltungsbereich des Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung gemäß Anlage 2 K in die Entgeltgruppe 9 übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 noch zwei Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiege bzw. einen Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg und eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, erhalten unabhängig von der Maßgabe, dass die Zeit der Bewährung oder Tätigkeit zur Hälfte erfüllt sein muss, ab dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert wären, Entgelt nach derjenigen individuellen Zwischen- bzw. Endstufe, die sich ergeben hätte, wenn sich ihr Vergleichsentgelt (§ 5) nach der Vergütung aufgrund der Höhergruppierung bestimmt hätte, sofern die Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 erfüllt sind. Eine weitere Neuberechnung des Vergleichsentgelts aufgrund eines weiteren ausstehenden Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstiegs erfolgt nicht. Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.

(6) Auf Beschäftigte, die zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem Inkrafttreten einer neuen Entgeltordnung eingestellt und gemäß Anlage 4 K eingruppiert werden, finden die Absätze 1 – 4 Satz 1 entsprechende Anwendung.

§ 9 Vergütungsgruppenzulagen

(1) Aus dem Geltungsbereich des Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung übergeleitete Beschäftigte, denen am 30. September 2005 nach der Vergütungsordnung zum Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung eine Vergütungsgruppenzulage zusteht, erhalten in der Entgeltgruppe, in die sie übergeleitet werden, eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Vergütungsgruppenzulage.

(2) 1Aus dem Geltungsbereich des Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 eine Vergütungsgruppenzulage ohne vorausgehenden Fallgruppenaufstieg erreicht hätten, erhalten ab dem Zeitpunkt, zu dem ihnen die Zulage nach bisherigem Recht zugestanden hätte, eine Besitzstandszulage. 2Die Höhe der Besitzstandszulage bemisst sich nach dem Betrag, der als Vergütungsgruppenzulage zu zahlen gewesen wäre, wenn diese bereits am 30. September 2005 zugestanden hätte. 3Voraussetzung ist, dass

- am 1. Oktober 2005 die für die Vergütungsgruppenzulage erforderliche Zeit der Bewährung oder Tätigkeit nach Maßgabe des § 23 a Abschnitt B und C Teil A,1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung zur Hälfte erfüllt ist,

- zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte vorliegen, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts der Vergütungsgruppenzulage entgegengestanden hätten

und

- bis zum individuellen Zeitpunkt nach Satz 1 weiterhin eine Tätigkeit auszuüben ist, die zu der Vergütungsgruppenzulage geführt hätte.

(3) 1Für aus dem Geltungsbereich des Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung übergeleitete Beschäftigte, die bei Fortgeltung des bisherigen Rechts nach dem 30. September 2005 im Anschluss an einen Fallgruppenaufstieg eine Vergütungsgruppenzulage erreicht hätten, gilt Folgendes:

a) 1In eine der Entgeltgruppen 3, 5, 6 oder 8 übergeleitete Beschäftigte, die den Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005 noch nicht erreicht haben, sind zu dem Zeitpunkt, zu dem sie nach bisherigem Recht höhergruppiert worden wären, in die nächsthöhere Entgeltgruppe des in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung eingruppiert; § 8 Abs. 1 Satz 2 bis 5 gilt entsprechend. 2Eine Besitzstandszulage für eine Vergütungsgruppenzulage steht nicht zu.

b) Ist ein der Vergütungsgruppenzulage vorausgehender Fallgruppenaufstieg am 30. September 2005 bereits erfolgt, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass am 1. Oktober 2005 die Hälfte der Gesamtzeit für den Anspruch auf die Vergütungsgruppenzulage einschließlich der Zeit für den vorausgehenden Aufstieg zurückgelegt sein muss.

(4) 1Die Besitzstandszulage nach den Absätzen 1, 2 und 3 Buchstabe b) wird so lange gezahlt, wie die anspruchsbegründende Tätigkeit ununterbrochen ausgeübt wird und die sonstigen Voraussetzungen für die Vergütungsgruppenzulage nach bisherigem Recht weiterhin bestehen. 2Sie verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz.

§ 10 Fortführung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit

1Beschäftigte, denen am 30. September 2005 eine Zulage nach § 24 Teil A,1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung zusteht, erhalten nach Überleitung eine Besitzstandszulage in Höhe ihrer bisherigen Zulage, solange sie die anspruchsbegründende Tätigkeit weiterhin ausüben und die Zulage nach bisherigem Recht zu zahlen wäre. 2Wird die anspruchsbegründende Tätigkeit über den 30. September 2007 hinaus beibehalten, finden mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2007 die Bestimmungen des ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit Anwendung. 3Für eine vor dem 1. Oktober 2005 vorübergehend übertragene höherwertige Tätigkeit, für die am 30. September 2005 wegen der zeitlichen Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 bzw. 2 Teil A,1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung noch keine Zulage gezahlt wird, gilt Satz 1 und 2 ab dem Zeitpunkt entsprechend, zu dem nach bisherigem Recht die Zulage zu zahlen gewesen wäre. 4Sätze 1 bis 3 gelten in den Fällen des § 9 Teil B,1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung entsprechend; bei Vertretung einer Arbeiterin/eines Arbeiters bemisst sich die Zulage nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Lohn nach § 9 Abs. 2 Buchstabe a Teil B,1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung und dem im September 2005 ohne Zulage zustehenden Lohn. 5Sätze 1 bis 4 gelten bei besonderen Vorschriften im Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung über die vorübergehende Übertragung höherwertiger Tätigkeiten entsprechend.

§ 11 Kinderbezogene Entgeltbestandteile

(1) 1Für im September 2005 zu berücksichtigende Kinder werden die kinderbezogenen Entgeltbestandteile des ABD in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung in der für September 2005 zustehenden Höhe als Besitzstandszulage fortgezahlt, solange für diese Kinder Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) ununterbrochen gezahlt wird oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG gezahlt würde. 2Die Besitzstandszulage entfällt ab dem Zeitpunkt, zu dem einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, für ein Kind, für welches die Besitzstandszulage gewährt wird, das Kindergeld gezahlt wird; die Änderung der Kindergeldberechtigung hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen. 3Unterbrechungen wegen Ableistung von Grundwehrdienst, Zivildienst oder Wehrübungen sowie die Ableistung eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres sind unschädlich; soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt des Wiederauflebens der Kindergeldzahlung gewährt. 4Ebenso unschädlich sind Unterbrechungen in der Entgeltzahlung
a) wegen Inanspruchnahme der Elternzeit oder
b) wegen eines Sonderurlaubs ohne Fortzahlung des Entgelts im Falle der Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren oder der Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen.
5Soweit die unschädliche Unterbrechung bereits im Monat September 2005 vorliegt, wird die Besitzstandszulage ab dem Zeitpunkt der Wiederaufnahme der Zahlung des Entgelts gewährt.

(2) 1§ 24 Abs. 2 Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung ist anzuwenden. 2Die Besitzstandszulage nach Absatz 1 Satz 1 verändert sich bei allgemeinen Entgeltanpassungen um den für die jeweilige Entgeltgruppe festgelegten Vomhundertsatz nach Maßgabe des § 20 a Teil A, 1. 3Ansprüche nach Absatz 1 können für Kinder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten abgefunden werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für
a) zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 31. Dezember 2005 geborene Kinder der übergeleiteten Beschäftigten,

b) die Kinder von bis zum 31. Dezember 2005 in ein Arbeitsverhältnis übernommenen Auszubildenden, sowie Praktikantinnen und Praktikanten aus im ABD geregelten Beschäftigungsverhältnissen, soweit diese Kinder vor dem 1. Januar 2006 geboren sind.

Protokollnotiz zu Absatz 1 Satz 2:
Entfallen bei der anderen Person wegen der Inanspruchnahme von Zeiten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 kinderbezogene Entgeltbestandteile oder Teile davon, ist der Beschäftigten/dem Beschäftigten für die Dauer dieser Inanspruchnahme eine Besitzstandszulage in der Höhe zu gewähren, dass der kinderbezogene Entgeltbestandteil insgesamt nur einmal pro Kind gezahlt wird. Auf einen Wechsel im Kindergeldbezug kommt es in diesem Fall nicht an. Die Änderung von Zeiten im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 4 hat die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

§ 12 Strukturausgleich

(1) 1Aus dem Geltungsbereich des Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung übergeleitete Beschäftigte erhalten ausschließlich in den in den Anlagen 3, 3 A und 3 K aufgeführten Fällen zusätzlich zu ihrem monatlichen Entgelt einen nicht dynamischen Strukturausgleich. 2Maßgeblicher Stichtag für die anspruchsbegründenden Voraussetzungen (Vergütungsgruppe, Lebensalterstufe, Ortszuschlag, Aufstiegszeiten) ist der 1. Oktober 2005, sofern in den Anlagen 3, 3 A und 3 K nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.

(1 a) Für nach Anlage 2 K übergeleitete Beschäftigte werden durch Beschluss der Bayerischen Regional-KODA gesonderte Ausgleichszahlungen (Anlage 3 K) festgelegt.

(2) Die Zahlung des Strukturausgleichs beginnt im Oktober 2007, sofern in den Anlagen 3, 3 A und 3 K nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) (frei)

(4) Bei Teilzeitbeschäftigung steht der Strukturausgleich anteilig zu (§ 24 Abs. 2 Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung).

Anmerkung zu Absatz 4:
Bei späteren Veränderungen der individuellen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit der/des Beschäftigten ändert sich der Strukturausgleich entsprechend.

(5) Bei Höhergruppierungen wird der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet.

(5 a) In den Entgeltgruppen 9 bis 15 wird beim Erreichen der Stufe 6 der Unterschiedsbetrag zum bisherigen Entgelt auf den Strukturausgleich angerechnet, soweit eine Überleitung nach Anlage 2 oder 2 K erfolgt ist.
Die Zulagen gemäß Anlage 2 und der Erhöhungsbetrag gemäß Anlage 2 K werden auf den Strukturausgleich angerechnet.

(6) Einzelvertraglich kann der Strukturausgleich abgefunden werden.

§ 13 Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

(1) 1Bei Beschäftigten, für die bis zum 30. September 2005 § 71 Teil A,1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung gegolten hat, wird abweichend von § 22 Absatz 2 Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses der Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem festgesetzten Nettokrankengeld oder der entsprechenden gesetzlichen Nettoleistung und dem Nettoentgelt (§ 22 Absatz 2 Satz 2 und 3 Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung) gezahlt. 2Nettokrankengeld ist das um die Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung reduzierte Krankengeld. 3Für Beschäftigte, die nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung unterliegen, ist bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses der Höchstsatz des Nettokrankengeldes, der bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünde, zugrunde zu legen.

(2) 1Beschäftigte im Sinne des Absatzes 1 erhalten längstens bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn ihrer über den 30. September 2005 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit oder Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ihr Entgelt nach § 21 Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung fortgezahlt. 2Tritt nach dem 1. Oktober 2005 Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit ein, werden die Zeiten der Entgeltfortzahlung nach Satz 1 auf die Fristen gemäß § 22 Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung angerechnet.

§ 14 Beschäftigungszeit

(1) Für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus fortbestehenden Arbeitsverhältnisses werden die vor dem 1. Oktober 2005 nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften anerkannten Beschäftigungszeiten als Beschäftigungszeit im Sinne des § 34 Absatz 3 Teil A,1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung berücksichtigt.

(2) Für die Anwendung des § 23 Absatz 2 Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung werden die bis zum 30. September 2005 zurückgelegten Zeiten im Sinne des § 39 Teil A,1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung als Jubiläumsdienstzeit berücksichtigt.

§ 15 Urlaub

(1) 1Für die Dauer und die Bewilligung des Erholungsurlaubs bzw. von Zusatzurlaub für das Urlaubsjahr 2005 gelten die im September 2005 jeweils maßgebenden Vorschriften bis zum 31. Dezember 2005 fort. 2Die Regelungen des in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung gelten für die Bemessung des Urlaubsentgelts sowie für eine Übertragung von Urlaub auf das Kalenderjahr 2006.

(2) 1Beschäftigte der Vergütungsgruppen I und I a, die für das Urlaubsjahr 2005 aus Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung einen Anspruch auf 30 Arbeitstage Erholungsurlaub erworben haben, behalten bei einer Fünftagewoche diesen Anspruch für die Dauer des über den 30. September 2005 hinaus ununterbrochen fortbestehenden Arbeitsverhältnisses. 2Die Urlaubsregelungen des ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gelten entsprechend.

(3) § 49 Absatz 1 und 2 Teil B,1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung einschließlich Protokollnotiz zu Absatz 2 Teil B in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung über Zusatzurlaub für gesundheitsgefährdende Arbeiten für Arbeiter gelten bis zum In-Kraft-Treten einer entsprechenden Regelung fort; im Übrigen gilt Absatz 1 entsprechend.

(4) 1In den Fällen des § 48 a Teil A,1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung oder § 48 a Teil B,1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung wird der nach der Arbeitsleistung im Kalenderjahr 2005 zu bemessende Zusatzurlaub im Kalenderjahr 2006 gewährt. 2Die nach Satz 1 zustehenden Urlaubstage werden auf den nach den Bestimmungen des ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung im Kalenderjahr 2006 zustehenden Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit und Schichtarbeit angerechnet. 3Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 16 Abgeltung

1Durch Vereinbarung mit der/dem Beschäftigten können Entgeltbestandteile aus Besitzständen, ausgenommen für Vergütungsgruppenzulagen, pauschaliert bzw. abgefunden werden. 2§ 11 Absatz 2 Satz 3 und § 12 Absatz 6 bleiben unberührt.

Protokollnotiz zum 3. Abschnitt:
1Bis zu einer endgültigen Regelung zur Überleitung der Entgeltsicherung nach den §§ 25, 37 Teil B,1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung  bzw. § 56 Teil A, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung  erfolgt am 1. Oktober 2005 eine Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach den noch zu beschließenden Bestimmungen zusteht. 2Die in Satz 1 genannten Bestimmungen - einschließlich etwaiger Sonderregelungen - finden in ihrem jeweiligen Geltungsbereich bis zum In-Kraft-Treten einer Neuregelung weiterhin Anwendung, und zwar auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Absatz 2. 3§ 55 Absatz 2 Unterabsatz 2 Satz 2 Teil A, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung bleibt in seinem bisherigen Geltungsbereich unberührt. 4Sollte die künftige Regelung geringere als bis dahin gewährte Leistungen ergeben, ist eine Rückforderung ausgeschlossen.

Abschnitt IV: Sonstige abweichende oder ergänzende Bestimmungen (§§ 17-24)
§ 17 Eingruppierung

(1) 1Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung (mit Entgeltordnung) gelten die §§ 22, 23 und 25 Teil A, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung einschließlich der Vergütungsordnung, die kirchlichen Vergütungsordnungen und die §§ 1, 2 Absätze 1 und 2 der Regelung über das Lohngruppenverzeichnis zum Teil B, 1. einschließlich des Lohngruppenverzeichnisses (Teil B, 3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung ) hinaus fort. 2Diese Regelungen finden auf übergeleitete und ab dem 1. Oktober 2005 neu eingestellte Beschäftigte im jeweiligen bisherigen Geltungsbereich nach Maßgabe dieser Regelung Anwendung. 3An die Stelle der Begriffe Vergütung und Lohn tritt der Begriff Entgelt.

(2) Abweichend von Absatz 1

- gelten Vergütungsordnung und Lohngruppenverzeichnis nicht für ab dem 1. Oktober 2005 in Entgeltgruppe 1 in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung neu eingestellte Beschäftigte,

- gilt die Vergütungsgruppe I der Vergütungsordnung zum Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung ab dem 1. Oktober 2005 nicht fort; die Ausgestaltung entsprechender Arbeitsverhältnisse erfolgt nach Vereinbarung.

(3) 1Mit Ausnahme der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 1 sind alle zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindenden Eingruppierungs- bzw. Einreihungsvorgänge (Neueinstellungen und Umgruppierungen) vorläufig und begründen keinen Vertrauensschutz und keinen Besitzstand. 2Dies gilt nicht für Aufstiege gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3.

(4) 1Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens der neuen Entgeltordnung erfolgen mit Wirkung für die Zukunft. 2Bei Rückgruppierungen, die in diesem Zusammenhang erfolgen, sind finanzielle Nachteile im Wege einer nicht dynamischen Besitzstandszulage auszugleichen, solange die Tätigkeit ausgeübt wird. 3Die Besitzstandszulage vermindert sich nach dem 30. September 2008 bei jedem Stufenaufstieg um die Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der bisherigen und der neuen Stufe; bei Neueinstellungen (§ 1 Abs. 2) vermindert sich die Besitzstandszulage jeweils um den vollen Unterschiedsbetrag. 4Die Grundsätze korrigierender Rückgruppierung bleiben unberührt.

(5) 1Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege gibt es ab dem 1. Oktober 2005 nicht mehr; §§ 8 und 9 bleiben unberührt. 2Satz 1 gilt auch für Vergütungsgruppenzulagen, es sei denn, dem Tätigkeitsmerkmal einer Vergütungsgruppe der Allgemeinen Vergütungsordnung/Tätigkeitsmerkmale bzw. der kirchlichen Vergütungsordnungen und den in § 25 Teil A, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung benannten Berufsgruppen ist eine Vergütungsgruppenzulage zugeordnet, die unmittelbar mit Übertragung der Tätigkeit zusteht; bei Übertragung einer entsprechenden Tätigkeit wird diese bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung unter den Voraussetzungen des bisherigen Arbeitsvertragsrechts als Besitzstandszulage in der bisherigen Höhe gezahlt; § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) In der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung erhalten Beschäftigte, denen ab dem 1. Oktober 2005 eine anspruchsbegründende Tätigkeit übertragen wird, eine persönliche Zulage, die sich betragsmäßig nach der entfallenen Techniker-, Meister- und Programmiererzulage bemisst, soweit die Anspruchsvoraussetzungen nach bisherigem Arbeitsvertragsrecht erfüllt sind.

(7) 1Für Eingruppierungen bzw. Einreihungen zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung werden die Vergütungsgruppen der Allgemeinen Vergütungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Teil A, 3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung ) und die Lohngruppen des Lohngruppenverzeichnisses gemäß Anlagen 4 ,4 A und 4 K den Entgeltgruppen des ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung zugeordnet. 2Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt.
Protokollnotiz zu § 17 Absatz 7:
Bei übergeleiteten Beschäftigten im Sinne von § 1 Absatz 1 werden bei einem arbeitgeberinternen Stellenwechsel bereits zurückgelegte Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege bei der Zuordnung zu der Entgeltgruppe des ABD in der ab dem 1.Oktober 2005 geltenden Fassung berücksichtigt, soweit und solange die/der Beschäftigte entsprechende Tätigkeiten ausübt.

(8) 1Beschäftigte, die zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung in Entgeltgruppe 13 eingruppiert werden und die nach der Allgemeinen Vergütungsordnung/Tätigkeitsmerkmale (Teil A, 3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung ) in Vergütungsgruppe II a Teil A,3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung mit fünf- bzw. sechsjährigem Aufstieg nach Vergütungsgruppe I b Teil A,3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung eingruppiert wären, erhalten bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung eine persönliche Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Entgelt ihrer Stufe nach Entgeltgruppe 13 und der entsprechenden Stufe der Entgeltgruppe 14. 2Von Satz 1 werden auch Fallgruppen der Vergütungsgruppe I b Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung erfasst, deren Tätigkeitsmerkmale eine bestimmte Tätigkeitsdauer voraussetzen. 3Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2.

(9) 1Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung gelten die bisherigen Regelungen für Vorarbeiter/-innen und für Vorhandwerker/-innen im bisherigen Geltungsbereich fort; dies gilt auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2. 2Satz 1 gilt für Lehrgesellen entsprechend. 3Ist anlässlich der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit im Sinne des § 14 Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung zusätzlich eine Tätigkeit auszuüben, für die nach bisherigem Recht ein Anspruch auf Zahlung einer Zulage für Vorarbeiter/-innen, Vorhandwerker/-innen oder Lehrgesellen besteht, erhält die/der Beschäftigte bis zum In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung abweichend von den Sätzen 1 und 2 sowie von § 14 Abs. 3 Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung anstelle der Zulage nach §14 Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung für die Dauer der Ausübung sowohl der höherwertigen als auch der zulagenberechtigenden Tätigkeit eine persönliche Zulage in Höhe von insgesamt 10 v. H. ihres/seines Tabellenentgelts.

(10) Die Absätze 1 bis 9 gelten für besondere Bestimmungen der Bayerischen Regional-KODA über die Eingruppierungen entsprechend.

Protokollnotiz zu § 17:
1Die Bayerische Regional-KODA stellt fest, dass in der noch zu beschließenden Entgeltordnung die bisherigen unterschiedlichen materiellen Wertigkeiten aus Fachhochschulabschlüssen (einschließlich Sozialpädagogen/-innen und Ingenieuren/-innen) auf das Niveau der vereinbarten Entgeltwerte der Entgeltgruppe 9 ohne Mehrkosten (unter Berücksichtigung der Kosten für den Personenkreis, der nach der Übergangsphase nicht mehr in eine höhere bzw. niedrigere Entgeltgruppe eingruppiert ist) zusammengeführt werden; die Abbildung von Heraushebungsmerkmalen oberhalb der Entgeltgruppe 9 bleibt davon unberührt. 2Sollte hierüber bis zum 31. Dezember 2007 keine Ausfüllung der §§ 12 und 13 Teil A,1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung bzw. für die kirchenspezifischen Berufsgruppen kein Beschluss der Bayerischen Regional-KODA herbeigeführt worden sein, so erfolgt ab dem 1. Januar 2008 bis zum In-Kraft-Treten der Entgeltordnung die einheitliche Eingruppierung aller ab dem 1. Januar 2008 neu einzugruppierenden Beschäftigten mit Fachhochschulabschluss nach den jeweiligen Regeln der Entgeltgruppe 9 zu „V b Teil A, 3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung ohne Aufstieg nach IV b (mit und ohne FH-Abschluss).

§ 17a Sonderregelung bei Wechsel des Arbeitgebers

Für unter den Geltungsbereich dieser Regelung fallende Beschäftigte gilt bei einem Wechsel von einem Arbeitgeber im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 3 Teil A, 1. in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung zu einem anderen Arbeitgeber in diesem Sinne in derselben (Erz-) Diözese folgende Übergangsregelung:

1. Nach den Bestimmungen des Teil A, 3. in der bis zum 30. September 2005 geltenden Fassung bereits zurückgelegte Bewährungs-, Fallgruppen- und Tätigkeitsaufstiege werden bei der Zuordnung zu der Entgeltgruppe des ABD in der ab dem 1. Oktober 2005 geltenden Fassung berücksichtigt, soweit und solange der Beschäftigte eine entsprechende Tätigkeit ausübt.

2. Die Beschäftigten werden bei der Einstellung der Stufe 3 zugeordnet, sofern sie bei dem bisherigen Arbeitgeber wenigstens die Stufe 3 erreicht haben. Der weitere Stufenaufstieg richtet sich nach den Bestimmungen des Teil A.

3. Im Sinne und nach den Voraussetzungen des § 11 dieser Regelung bereits gewährte kinderbezogene Entgeltbestandteile werden nach Wechsel des Arbeitgebers von dem neuen Arbeitgeber weiter gewährt.

4.1Zwischen der/dem Beschäftigten, deren/dessen Arbeitsverhältnis nach dem 30. September 2005 wegen dringender betrieblicher Erfordernisse im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 KSchG durch Auflösungsvertrag oder Arbeitgeberkündigung endet, und dem neuen Arbeitgeber kann einzelvertraglich vereinbart werden, dass als Entgelt im Sinne des § 15 Teil A, 1. das Entgelt gewährt wird, das die/der Beschäftigte von seinem vorherigen Arbeitgeber erhalten hat, sofern bei dem neuen Arbeitgeber eine der bisherigen Tätigkeit entsprechende Tätigkeit ausgeübt wird. 2Zusätzlich kann vereinbart werden, dass die bei dem vorherigen Arbeitgeber nach den Bestimmungen der §§ 12 und 13 Teil A, 3. erworbenen Besitzstände in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der §§ 12 und 13 Teil A, 3. übernommen werden. § 24 Abs. 2 Teil A, 1. bleibt unberührt.

Protokollnotiz zu § 17a:
1Der Wechsel von einem Arbeitgeber zu einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 17 a muss ohne Unterbrechung, d.h. im unmittelbaren Anschluss erfolgen. 2Unschädlich ist eine Unterbrechung nur dann, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen maximal vier Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, an denen das Arbeitsverhältnis nicht bestand.

§ 18 Vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit nach dem 30. September 2005

(1) 1Wird aus dem Geltungsbereich des Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung übergeleiteten Beschäftigten in der Zeit zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem 30. September 2007 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, findet das ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung Anwendung. 2Ist die/der Beschäftigte in eine individuelle Zwischenstufe übergeleitet worden, gilt für die Bemessung der persönlichen Zulage § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 entsprechend. 3Bei Überleitung in eine individuelle Endstufe gilt § 6 Abs. 3 Satz 2 entsprechend. 4In den Fällen des § 6 Abs. 4 bestimmt sich die Höhe der Zulage nach den Vorschriften des ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung über die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.

(2) Wird aus dem Geltungsbereich des Teil B in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung übergeleiteten Beschäftigten nach dem 30. September 2005 erstmalig außerhalb von § 10 eine höherwertige Tätigkeit vorübergehend übertragen, gelten bis zum In-Kraft-Treten eines Beschlusses der Bayerischen Regional-KODA über eine persönliche Zulage die bisherigen Regelungen des Teil B in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung mit der Maßgabe entsprechend, dass sich die Höhe der Zulage nach dem ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung richtet, soweit sich aus § 17 Abs. 9 Satz 3 nichts anderes ergibt.

(3) Bis zum In-Kraft-Treten der Eingruppierungsvorschriften des Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung gilt - auch für Beschäftigte im Sinne des § 1 Abs. 2 - die Regelung des ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit mit der Maßgabe, dass sich die Voraussetzungen für die übertragene höherwertige Tätigkeit nach § 22 Abs. 2 Teil A,1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung bzw. den entsprechenden Regelungen für Arbeiter bestimmen.

 

§ 19 Entgeltgruppe 2 Ü und 15 Ü

(1) Zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung gelten für Beschäftigte, die in die Entgeltgruppe 2 Ü übergeleitet oder in die Lohngruppen 1 mit Aufstieg nach 2 und 2a oder in die Lohngruppe 2 mit Aufstieg nach 2a eingestellt werden, folgende Tabellenwerte:

Stufe 1          1 503
Stufe 2          1 670
Stufe 3          1 730
Stufe 4          1 810
Stufe 5          1 865
Stufe 6          1 906

 

(2) 1Übergeleitete Beschäftigte der Vergütungsgruppe I zum ABD Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung unterliegen dem ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung. 2Sie werden in die Entgeltgruppe 15 Ü mit folgenden Tabellenwerten übergeleitet:

Stufe 2          4 330
Stufe 3          4 805
Stufe 4          5 255
Stufe 5          5 555
Stufe 6          5 625

 3Die Verweildauer in den Stufen 2 bis 5 beträgt jeweils fünf Jahre. 4§ 6 Abs. 4 findet keine Anwendung. 5Für Beschäftigte der Entgeltgruppe 15 Ü sind Mehrarbeit und Überstunden durch das Tabellenentgelt abgegolten.

§ 20 Jahressonderzahlung 2006

Die mit dem Entgelt für den Monat November 2006 spätestens jedoch Anfang Dezember zu zahlende Jahressonderzahlung berechnet sich für Beschäftigte nach § 1 Absatz 1 und 2 nach den Bestimmungen des § 20 Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben:
1. Der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung beträgt in allen Entgeltgruppen 82,14 v. H.
2. 1Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich um einen Betrag in Höhe von 255,65 Euro. 2Bei Beschäftigten, denen am 1. Juli 2006 Entgelt nach einer der Entgeltgruppen 1 bis 8 zusteht, erhöht sich dieser Zusatzbetrag auf 332,34 Euro. 3Teilzeitbeschäftigte erhalten von dem Zusatzbetrag nach Satz 1 oder 2 den Teil, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit an der Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. 4Der Zusatzbetrag nach den Sätzen 1 bis 3 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
3. Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich für jedes Kind, für das Beschäftigte im September 2006 kinderbezogene Entgeltbestandteile gemäß § 11 erhalten, um 25,56 Euro.

Protokollnotiz zu § 20:
Die Regelung über eine Zuwendung für Mitarbeiter Teil C, 6. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung bleibt bis zum 31.12.2005 in Kraft.

§ 21 Abrechnung unständiger Bezügebestandteile

Bezüge im Sinne des § 36 Absatz 1 Unterabsatz 2 Teil A, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung, § 31 Absatz 2 Unterabsatz 2 Teil B, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung für Arbeitsleistungen bis zum 30. September 2005 werden nach den bis dahin jeweils geltenden Regelungen abgerechnet, als ob das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des 30. September 2005 beendet worden wäre.

§ 22 Bereitschaftszeiten

1Nr. 3 SR 2r Teil A in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung für Hausmeister und entsprechende Arbeitsvertragsregelungen für Beschäftigtengruppen mit Bereitschaftszeiten innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit gelten fort. 2Dem Anhang zu § 9 Teil A, 1. in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung widersprechende Regelungen zur Arbeitszeit sind bis zum 31. Dezember 2005 entsprechend anzupassen.

§ 23 Sonderregelungen für besondere Berufsgruppen

Die Überleitungs-, Übergangs- und Besitzstandsregelungen für besondere Berufsgruppen ergeben sich aus der Anlage 5.

§ 24 Einmalzahlungen für 2006 und 2007

(1) Die von § 1 Absatz 1 und 2 erfassten Beschäftigten erhalten für die Jahre 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 300 Euro, die in zwei Teilbeträgen in Höhe von jeweils 150 Euro mit den Bezügen für die Monate April und Juli der Jahre 2006 und 2007 ausgezahlt wird.

(2) 1Der Anspruch auf die Teilbeträge nach Absatz 1 besteht, wenn die/der Beschäftigte an mindestens einem Tag des jeweiligen Fälligkeitsmonats Anspruch auf Bezüge (Entgelt, Urlaubsentgelt oder Entgelt im Krankheitsfall) hat; dies gilt auch für Kalendermonate, in denen nur wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers Krankengeldzuschuss nicht gezahlt wird. 2Die jeweiligen Teilbeträge werden auch gezahlt, wenn eine Beschäftigte wegen der Beschäftigungsverbote nach § 3 Absatz 2 und § 6 Absatz 1 des Mutterschutzgesetzes in dem jeweiligen Fälligkeitsmonat keine Bezüge erhalten hat.

(3) 1Nichtvollbeschäftigte erhalten den jeweiligen Teilbetrag der Einmalzahlung, der dem Verhältnis der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit zu der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden Vollbeschäftigten entspricht. 2Maßgebend sind die jeweiligen Verhältnisse am 1. April bzw. 1. Juli.

(4) Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

Abschnitt V: Anhänge und Anlagen
Anlage 1: ABD Teil A, 1. Abschnitt I bis VI in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

Teil A
Arbeitsvertragsrechtliche Regelungen für Angestellte
1. Allgemeine arbeitsvertragsrechtliche Regelungen für Angestellte

Abschnitt I

§ 1 Allgemeiner Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen des ABD Teil A gelten für Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiter bei den folgenden Anstellungsträgern:
1. den einzelnen (Erz-)Diözesen, auch als Rechtsträger von selbstständig geführten Einrichtungen,
2. den Kirchengemeinden und Kirchenstiftungen,
3. den Verbänden von Kirchengemeinden,
4. den sonstigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts,
5. den sonstigen kirchlichen Rechtsträgern und ihren Einrichtungen, unbeschadet ihrer Rechtsform, soweit sie gehalten sind, die Grundordnung für ihren Bereich rechtsverbindlich zu übernehmen,
6. den Instituten des geweihten Lebens päpstlichen Rechts und den Gesellschaften des apostolischen Lebens päpstlichen Rechts, soweit diese verbindlich entschieden haben, dass die vom (Erz-)Bischof in Kraft gesetzten Beschlüsse der BayRK bzw. der Lehrerkommission (§ 12 BayRKO) auch für ihre Einrichtungen in den bayer. (Erz-)Diözesen gleichfalls als in Kraft gesetzt gelten, wenn diese in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind (Angestellte).
(2) Mit Arbeitnehmern in einer der Rentenversicherung der Arbeiter unterliegenden Tätigkeit kann im Arbeitsvertrag vereinbart werden, dass sie als Angestellte nach dem ABD beschäftigt werden, wenn ihre Tätigkeit in der jeweiligen Vergütungsordnung aufgeführt ist.

Anmerkung:
Die Begriffe „Mitarbeiter“ und „Angestellter“ umfassen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie weibliche und männliche Angestellte.

Anmerkung: Die Begriffe „Mitarbeiter“ und „Angestellter“ umfassen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie weibliche und männliche Angestellte.

 

§ 2 Sonderregelungen

Für Angestellte
a) frei,
b) in Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen nicht in ärztlicher Behandlung stehen,
c) als Ärzte und Zahnärzte an den in der Sonderregelung 2 b genannten Anstalten und Heimen,
d) bis k) frei,
l) als Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft
m) als Bibliothekare an Büchereien in kirchlicher Trägerschaft,
n) bis o) frei,
p) in Landwirtschaft, Wein- und Obstbau,
q) im forstlichen Außendienst,
r) als Hausmeister,
s) bis x) frei,
y) als Zeitangestellte, als Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer und als Aushilfsangestellte,
z1) bis z2) frei,
gilt das ABD Teil A mit den Sonderregelungen (ABD Teil A, 2.).

 

§ 2 a Dienst- und Vergütungsordnungen

Für Angestellte
1. als Pastoralassistenten und Pastoralreferenten,
2. als Gemeindeassistenten und Gemeindereferenten,
3. als Religionslehrer i. K.,
4. als Mesner,
5. als Kirchenmusiker,
6. als pädagogische Fach- und Zweitkräfte in Katholischen Kindertagesstätten,
7. als Mitarbeiter in der kirchlichen Verbands- und Bildungsarbeit,
8. als Mitarbeiter in der kirchlichen Jugendarbeit,
9. als Pfarrsekretärinnen
gilt das ABD Teil A, insbesondere die DO und VO (ABD Teil A, 4.).

 

§ 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich

Das ABD Teil A gilt nicht für
a) Angestellte in Brauereien, Gaststätten und Hotels, soweit anderweitige kollektivrechtliche Regelungen vereinbart sind, b) bis c) frei,
d) Angestellte,
aa) die Arbeiten nach § 260 SGB III oder nach den §§ 19 und 20 BSHG verrichten oder
bb) für die Eingliederungszuschüsse nach § 217 SGB III für ältere Arbeitnehmer (§ 218 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) gewährt werden,
e) frei,
f) Personen, die für einen fest umgrenzten Zeitraum ausschließlich oder überwiegend zum Zweck ihrer Vor- oder Ausbildung beschäftigt werden, insbesondere Auszubildende, Volontäre und Praktikanten, die in ABD Teil D gesondert geregelt sind,
g) Lektoren, Verwalter von Stellen wissenschaftlicher Assistenten, wissenschaftliche Hilfskräfte und Lehrbeauftragte an Hochschulen, Akademien und wissenschaftlichen Forschungsinstituten,
h) Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe des ABD hinausgehende Vergütung erhalten,
i) bis m) frei,
n) Angestellte, die im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – kurzfristig beschäftigt sind.
o) bis w) frei,
x) Kleriker gem. c. 1009 CIC/83.

Anmerkung zu Buchst. h:
Eine über die höchste Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung ist eine monatliche Vergütung, die höher ist als die monatliche Vergütung, die dem Angestellten beim Wirksamwerden des Arbeitsvertrages nach § 26 in der Vergütungsgruppe I zustehen würde.

 

Abschnitt II
Arbeitsvertrag

§ 4 Inhalt, Schriftform, Nebenabreden

(1) Für das Arbeitsverhältnis der Mitarbeiter im Dienst der Kath. Kirche gelten die von der BayRK beschlossenen und vom (Erz-)Bischof für die (Erz-)Diözese in Kraft gesetzten arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen der bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung.
(2) 1Der Arbeitsvertrag wird schriftlich abgeschlossen; dem Angestellten ist eine Ausfertigung auszuhändigen. 2Mehrere Arbeitsverhältnisse zu demselben Arbeitgeber dürfen nur begründet werden, wenn die jeweils übertragenen Tätigkeiten nicht in einem unmittelbaren Sachzusammenhang stehen. 3Andernfalls gelten sie als ein Arbeitsverhältnis.
(3) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Eine Nebenabrede kann gesondert gekündigt werden, soweit dies durch das ABD vorgesehen oder einzelvertraglich vereinbart ist.

 

§ 5 Probezeit

1Die ersten sechs Monate der Beschäftigung gelten als Probezeit, es sei denn, dass im Arbeitsvertrag auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart worden ist oder der Angestellte im unmittelbaren Anschluss an ein erfolgreich abgeschlossenes Ausbildungsverhältnis nach den Regelungen für Auszubildende bei derselben Dienststelle oder bei derselben Einrichtung eingestellt wird. 2Hat der Angestellte in der Probezeit an insgesamt mehr als zehn Arbeitstagen nicht gearbeitet, verlängert sich die Probezeit um die Zahl von Arbeitstagen, die der Zahl der über zehn hinausgehenden Fehltage entspricht.

 

Abschnitt III
Allgemeine Arbeitsbedingungen

§ 6

(frei)

 

§ 7 Ärztliche Untersuchung

(1) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers vor seiner Einstellung seine körperliche Eignung (Gesundheitszustand und Arbeitsfähigkeit) durch das Zeugnis eines vom Arbeitgeber bestimmten Arztes nachzuweisen.
(2) 1Der Arbeitgeber kann bei gegebener Veranlassung durch einen Vertrauensarzt feststellen lassen, ob der Angestellte dienstfähig oder frei von ansteckenden Krankheiten ist. 2Von der Befugnis darf nicht willkürlich Gebrauch gemacht werden.
(3) 1Angestellte, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt oder in gesundheitsgefährdenden Einrichtungen beschäftigt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich zu untersuchen. 2Angestellte, die mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, können in regelmäßigen Zeitabständen ärztlich untersucht werden.
(4) 1Die Kosten der Untersuchung trägt der Arbeitgeber. 2Das Ergebnis der ärztlichen Untersuchung ist dem Angestellten auf seinen Antrag bekannt zu geben.

Protokollnotiz zu Abs. 2:
Die BayRK geht davon aus, dass der Begriff „Vertrauensarzt“ in § 7 Abs. 2 als ein vom Arbeitgeber mit der Untersuchung beauftragter Arzt zu verstehen ist.

 

§ 8 Allgemeine Pflichten

(1) Die Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweiligen Fassung ist Bestandteil der Arbeitsverträge der Mitarbeiter im Dienst der Kath. Kirche in den bayerischen (Erz-) Diözesen.
(2) 1Der Angestellte ist verpflichtet, den dienstlichen Anordnungen nachzukommen. 2Beim Vollzug einer dienstlichen Anordnung trifft die Verantwortung denjenigen, der die Anordnung gegeben hat. 3Der Angestellte hat Anordnungen, deren Ausführung – ihm erkennbar – den Strafgesetzen zuwiderlaufen würde, nicht zu befolgen.
(3) 1Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem kirchlichen Arbeitsverhältnis ist die Schlichtungsstelle anzurufen. 2Das Verfahren richtet sich nach der „Ordnung für Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern aus dem Arbeitsverhältnis in den bayer. (Erz-)Diözesen“. 3Das Recht des Mitarbeiters, das staatliche Arbeitsgericht fristgerecht anzurufen, bleibt davon unberührt. 4Auf die Anrufung der Schlichtungsstelle können Dienstgeber und Mitarbeiter im Einzelfall einvernehmlich verzichten.

 

§ 9 Schweigepflicht

(1) Der Angestellte hat über Angelegenheiten der Verwaltung oder der Einrichtung, deren Geheimhaltung durch gesetzliche Vorschriften vorgesehen oder auf Weisung des Arbeitgebers angeordnet ist, Verschwiegenheit zu bewahren.
(2) 1Ohne Genehmigung des Arbeitgebers darf der Angestellte von dienstlichen Schriftstücken, Formeln, Zeichnungen, bildlichen Darstellungen, chemischen Stoffen oder Werkstoffen, Herstellungsverfahren, Maschinenteilen oder anderen geformten Körpern zu außerdienstlichen Zwecken weder sich noch einem anderen Kenntnis, Abschriften, Ab- oder Nachbildungen, Proben oder Probestücke verschaffen. 2Diesem Verbot unterliegen die Angestellten bezüglich der sie persönlich betreffenden Vorgänge nicht, es sei denn, dass deren Geheimhaltung durch Gesetz oder dienstliche Anordnung vorgeschrieben ist.
(3) Der Angestellte hat auf Verlangen des Arbeitgebers dienstliche Schriftstücke, Zeichnungen, bildliche Darstellungen usw. sowie Aufzeichnungen über Vorgänge der Verwaltung oder der Einrichtung herauszugeben.
(4) Der Angestellte hat auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses über Angelegenheiten, die der Schweigepflicht unterliegen, Verschwiegenheit zu bewahren.

 

§ 10 Belohnungen und Geschenke1 

(1) Der Angestellte darf Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers annehmen.
(2) Werden dem Angestellten Belohnungen oder Geschenke in Bezug auf seine dienstliche Tätigkeit angeboten, so hat er dies dem Arbeitgeber unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
1 In Anlehnung an die Regelungen des Freistaates Bayern wurde von den bayerischen (Erz-)Bischöfen folgende Bekanntmachung erlassen:
1. Die Verletzung der Pflichten gem. § 10 ABD Teil A, 1., § 12 ABD Teil B, 1.** und § 4 a ABD Teil D kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen; ggf. entsteht Schadensersatzpflicht.
2. Die Dienstvorgesetzten haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Mitarbeiter in regelmäßigen Abständen über diese Verpflichtungen belehrt werden.
3. Die Dienstvorgesetzten haben etwaigen Verstößen nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personalpolitische Maßnahmen vorzubeugen.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung 

 

§ 11 Nebentätigkeit

(1) Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, die neben der arbeitsvertraglich geschuldeten Tätigkeit ausgeübt wird.
(2) 1Jede auf Erwerb oder Gewinn ausgerichtete Nebentätigkeit ist dem Inhalt, dem zeitlichen Umfang sowie der beabsichtigten Dauer nach vor ihrer Aufnahme dem Arbeitgeber schriftlich anzuzeigen. 2Auch wesentliche Änderungen sind anzuzeigen.
(3) Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn und soweit sie
a) gegen kirchliche oder staatliche Gesetze verstößt,
b) mit dem Ansehen des kirchlichen Dienstes nicht vereinbar ist,
c) den Mitarbeiter in Widerspruch zu seinen dienstlichen Pflichten bringt,
d) in Konkurrenz zu der arbeitsvertraglich vereinbarten Tätigkeit des Mitarbeiters steht,
e) die Zeit oder die Arbeitskraft des Mitarbeiters so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner arbeitsvertraglich vereinbarten Pflichten beeinträchtigt wird.
(4) 1Nebentätigkeiten sind außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit wahrzunehmen. 2Ausnahmen dürfen nur in besonders begründeten Fällen, insbesondere im kirchlichen Interesse, zugelassen werden.
(5) Auch nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten dürfen die Dienstobliegenheiten nicht beeinträchtigen.
(6) 1Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal oder Material des Arbeitgebers bei der Ausübung einer Nebentätigkeit bedarf der Mitarbeiter der vorherigen Zustimmung des Arbeitgebers. 2Für die Benützung ist vom Arbeitgeber ein angemessenes Entgelt festzusetzen.

 

§ 12 Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) 1Der Angestellte kann aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen versetzt oder abgeordnet werden. 2Soll der Angestellte an eine Dienststelle außerhalb des bisherigen Dienstortes versetzt oder voraussichtlich länger als drei Monate abgeordnet werden, so ist er vorher zu hören.
(2) 1Dem Angestellten kann im dienstlichen/betrieblichen oder kirchlichen Interesse mit seiner Zustimmung vorübergehend eine mindestens gleich bewertete Tätigkeit bei einer Einrichtung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des ABD oder bei einer anderen kirchlichen Einrichtung zugewiesen werden. 2Die Rechtsstellung des Angestellten bleibt unberührt; Bezüge aus der Verwendung nach Satz 1 werden angerechnet, sofern nicht in besonderen Fällen im Einvernehmen mit der für das kirchliche Arbeitsvertragsrecht zuständigen Stelle des Arbeitgebers von der Anrechnung ganz oder teilweise abgesehen wird.
(3) Während der Probezeit (§ 5) darf der Angestellte ohne seine Zustimmung weder versetzt noch abgeordnet werden.

 


§ 13 Personalakten

(1) 1Der Angestellte hat ein Recht auf Einsicht in seine vollständigen Personalakten. 2Er kann das Recht auf Einsicht auch durch einen hierzu schriftlich Bevollmächtigten ausüben. 3Die Vollmacht ist zu den Personalakten zu nehmen. 4Der Arbeitgeber kann einen Bevollmächtigten zurückweisen, wenn es aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen geboten ist.
(2) 1Der Angestellte muss über Beschwerden und Behauptungen tatsächlicher Art, die für ihn ungünstig sind oder ihm nachteilig werden können, vor Aufnahme in die Personalakten gehört werden. 2Seine Äußerung ist zu den Personalakten zu nehmen.

Anmerkung zu Abs. 1:
Das Recht auf Akteneinsicht schließt das Recht ein, Abschriften bzw. Ablichtungen aus den Personalakten zu fertigen.

 

§ 14 Haftung

(1) Der Mitarbeiter hat einen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachten Schaden im Rahmen des allgemeinen Haftungsrechts dem Arbeitgeber zu ersetzen.
(2) Fügt der Mitarbeiter in Ausübung seines Dienstes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig einem Dritten Schaden zu, tritt der Arbeitgeber für den verursachten Schaden ein, soweit es sich nicht um KFZ-Schäden handelt.
(3) 1Verursacht der Mitarbeiter während einer Dienstfahrt weder vorsätzlich noch grob fahrlässig einen Schaden, ersetzt der Arbeitgeber den am KFZ des Mitarbeiters entstandenen Schaden. 2Hat der Mitarbeiter für sein KFZ eine Fahrzeugteilversicherung abgeschlossen, erstattet der Arbeitgeber bei Teilkaskoschäden nur den Selbstbeteiligungsanteil, den der Mitarbeiter zu tragen hat.

 

Abschnitt IV
Arbeitszeit1

1 Für Mitarbeiter in kirchenspezifischen Tätigkeitsbereichen oder im liturgischen Bereich beachte auch: „Kirchliche Arbeitszeitordnung“ (KAZO), ABD Teil C, 1.

 

§ 15 Regelmäßige Arbeitszeit

(1) 1Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen durchschnittlich 38,5 Stunden wöchentlich. 2Für die Berechnung des Durchschnitts der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist ein Zeitraum von bis zu einem Jahr zugrunde zu legen. 3Bei Angestellten, die ständig Wechselschicht- oder Schichtarbeit zu leisten haben, kann ein längerer Zeitraum zugrunde gelegt werden.
(2) Die regelmäßige Arbeitszeit kann verlängert werden
a) bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 49 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens zwei Stunden täglich fällt,
b) bis zu elf Stunden täglich (durchschnittlich 54 Stunden wöchentlich), wenn in sie regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt,
c) bis zu zwölf Stunden täglich (durchschnittlich 60 Stunden wöchentlich), wenn der Angestellte lediglich an der Arbeitsstelle anwesend sein muss, um im Bedarfsfall vorkommende Arbeiten zu verrichten.
(3) Die regelmäßige Arbeitszeit kann bis zu zehn Stunden täglich (durchschnittlich 50 Stunden wöchentlich) verlängert werden, wenn Vor- und Abschlussarbeiten erforderlich sind.
(4) In Einrichtungen, die in bestimmten Zeiten des Jahres regelmäßig zu saisonbedingt erheblich verstärkter Tätigkeit genötigt sind, kann für diese Zeiten die regelmäßige Arbeitszeit bis zu 60 Stunden wöchentlich, jedoch nicht über zehn Stunden täglich, verlängert werden, sofern die regelmäßige Arbeitszeit in den übrigen Zeiten des Jahres entsprechend verkürzt wird (Jahreszeitenausgleich).
(5) Für die Einführung von Kurzarbeit gelten die gesetzlichen Vorschriften.
(6) 1In Einrichtungen, deren Aufgaben Sonntags-, Feiertags-, Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit erfordern, muss dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich entsprechend gearbeitet werden. 2Bei Sonntags- und Feiertagsarbeit sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. 3Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der nächsten oder der übernächsten Woche auszugleichen. 4Erfolgt der Ausgleich an einem Wochenfeiertag, wird für jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt.
5Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag des Angestellten durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag der laufenden oder der folgenden Woche unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen.
6Soweit Mesner, Kirchenmusiker, Gemeinde- und Pastoralassistenten und –referenten zu den in Unterabs. 1 genannten Zeiten tätig sind, finden die Unterabs. 2 und 3 keine Anwendung.
(6a) 1Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle aufzuhalten, um im Bedarfsfalle die Arbeit aufzunehmen (Bereitschaftsdienst). 2Der Arbeitgeber darf Bereitschaftsdienst nur anordnen, wenn zu erwarten ist, dass zwar Arbeit anfällt, erfahrungsgemäß aber die Zeit ohne Arbeitsleistung überwiegt.
3Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit entsprechend dem Anteil der erfahrungsgemäß durchschnittlich anfallenden Zeit der Arbeitsleistung als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet. 4Die Bewertung darf 15 v. H., vom 8. Bereitschaftsdienst im Kalendermonat an 25 v.H. nicht unterschreiten.
5Die danach errechnete Arbeitszeit kann statt dessen bis zum Ende des 3. Kalendermonats auch durch entsprechende Freizeit abgegolten werden (Freizeitausgleich). 6Für den Freizeitausgleich ist eine angefangene halbe Stunde, die sich bei der Berechnung ergeben hat, auf eine halbe Stunde aufzurunden. 7Für die Zeit des Freizeitausgleichs werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt.
(6b) 1Der Angestellte ist verpflichtet, sich auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufzuhalten, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen (Rufbereitschaft). 2Der Arbeitgeber darf Rufbereitschaft nur anordnen, wenn erfahrungsgemäß lediglich in Ausnahmefällen Arbeit anfällt.
3Zum Zwecke der Vergütungsberechnung wird die Zeit der Rufbereitschaft mit 12,5 v. H. als Arbeitszeit gewertet und mit der Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) vergütet.
4Für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit wird daneben die Überstundenvergütung gezahlt. 5Für eine Heranziehung zur Arbeit außerhalb des Aufenthaltsortes werden mindestens drei Stunden angesetzt.
6Wird der Angestellte während der Rufbereitschaft mehrmals zur Arbeit herangezogen, wird die Stundengarantie nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme, angesetzt.
7Die Überstundenvergütung für die sich nach Unterabs. 3 ergebenden Stunden entfällt, soweit entsprechende Arbeitsbefreiung erteilt wird (Freizeitausgleich).
Für den Freizeitausgleich gilt Abs. 6 a Unterabs. 3 entsprechend.
(7) Die Arbeitszeit beginnt und endet an der Arbeitsstelle, bei wechselnden Arbeitsstellen an der jeweils vorgeschriebenen Arbeitsstelle oder am Sammelplatz.
(8) 1Woche ist der Zeitraum von Montag 00.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr.
2Dienstplanmäßige Arbeit ist die Arbeit, die innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an den nach dem Dienstplan festgelegten Kalendertagen regelmäßig zu leisten ist.
3Arbeit an Sonntagen ist die Arbeit am Sonntag zwischen 00.00 Uhr und 24.00 Uhr; Entsprechendes gilt für die Arbeit an Feiertagen, Vorfesttagen (§ 16 Abs. 2) und Samstagen.
4Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
5Nachtarbeit ist die Arbeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr.
6Wechselschichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Angestellte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht (Nachtschichtfolge) herangezogen wird. 7Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird.
8Schichtarbeit ist die Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan), der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht.

Anmerkung zu Abs. 1:
Für die Durchführung sog. Sabbatjahrmodelle kann ein längerer Ausgleichszeitraum zugrunde gelegt werden.

Anmerkung zu Abs. 7:
Der Begriff der Arbeitsstelle ist weiter als der Begriff des Arbeitsplatzes. Er umfasst die Einrichtung oder Einrichtungsteile in dem Gebäude/Gebäudeteil, in dem der Angestellte arbeitet.

 


§ 15 a

(aufgehoben)

 

§ 15 b Teilzeitbeschäftigung

(1) 1Mit vollbeschäftigten Angestellten soll auf Antrag eine geringere als die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 und die Sonderregelungen hierzu) vereinbart werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
2Die Teilzeitbeschäftigung nach Unterabs. 1 ist auf Antrag auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Sie kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf der vereinbarten Teilzeitbeschäftigung zu stellen.
(2) Vollbeschäftigte Angestellte, die in anderen als den in Abs. 1 genannten Fällen eine Teilzeitbeschäftigung vereinbaren wollen, können von ihrem Arbeitgeber verlangen, dass er mit ihnen die Möglichkeit einer Teilzeitbeschäftigung mit dem Ziel erörtert, zu einer entsprechenden Vereinbarung zu gelangen.
(3) Ist mit einem früher vollbeschäftigten Angestellten auf seinen Wunsch eine nicht befristete Teilzeitbeschäftigung vereinbart worden, soll der Angestellte bei späterer Besetzung eines Vollzeitarbeitsplatzes bei gleicher Eignung im Rahmen der dienstlichen bzw. betrieblichen Möglichkeiten bevorzugt berücksichtigt werden.
(4) Die Abs. 1 bis 3 sind auf teilzeitbeschäftigte Angestellte entsprechend anzuwenden.

 

§ 15 c Mindestdauer, zeitliche Lage der Arbeitszeit

(1) Wird der Mitarbeiter vertraglich zur Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall in Anspruch genommen, ist für einen bestimmten Zeitraum (Woche, Monat oder drei Monate) eine bestimmte Mindestzahl von Wochenarbeitsstunden vertraglich festzulegen.
(2) Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeiter die zeitliche Lage der Arbeitszeit (Anfang und Ende) so früh wie möglich mitzuteilen.
(3) § 4 Abs. 3 des Beschäftigungsförderungsgesetzes findet keine Anwendung.

 


§ 15 d Arbeitsplatzteilung

(1) 1Vereinbart der Arbeitgeber ausnahmsweise mit zwei oder mehr Mitarbeitern, dass sich diese die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung), so ist er beim Abschluss des Arbeitsvertrages für den Mitarbeiter vorab berechtigt, die in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Mitarbeiter für den Fall eines dringenden betrieblichen Erfordernisses zur Vertretung des anderen Mitarbeiters arbeitsvertraglich zu verpflichten. 2Der Mitarbeiter ist zur Vertretung nur verpflichtet, soweit sie ihm im Einzelfall zumutbar ist.
(2) Abs. 1 ist entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen von Mitarbeitern auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung i. S. d. Abs. 1 vorliegt.

 


§ 16 Arbeitszeit an Samstagen und Vorfesttagen, Arbeitszeit an Mariä Himmelfahrt

(1) Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, soll an Samstagen nicht gearbeitet werden.
(2) 1Soweit die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen, wird an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr jeweils ganztägig sowie an dem Tage vor Ostersonntag und vor Pfingstsonntag jeweils ab 12.00 Uhr Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt. 2Dem Angestellten, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.
(3) 1Dem Mitarbeiter wird an Mariä Himmelfahrt ganztägig unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen Arbeitsbefreiung erteilt. 2Dem Mitarbeiter, dem diese Arbeitsbefreiung aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nicht erteilt werden kann, wird an einem anderen Tage entsprechende Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen erteilt.

Anmerkung zu Abs. 2 und Abs. 3:
Die nach Satz 1 zustehende Arbeitsbefreiung an dem Tage vor dem ersten Weihnachtsfeiertag und vor Neujahr und an Mariä Himmelfahrt ist für Angestellte, die dienstplanmäßig an allen Tagen der Woche oder im Wechselschicht- oder Schichtdienst arbeiten und deren Dienstplan an einem oder an beiden dieser Tage für die Zeit bis 12.00 Uhr keine Arbeit vorsieht, im Umfang von jeweils einem Zehntel der für den Angestellten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren, es sei denn, diese Tage fallen auf einen Samstag oder Sonntag, oder bei Angestellten, deren Arbeitszeit auf weniger als fünf Tage in der Woche verteilt ist, auf einen für den Angestellten regelmäßig arbeitsfreien Tag.

 

§ 16 a Nichtdienstplanmäßige Arbeit

(1) Werden unmittelbar vor Beginn der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran mindestens zwei Arbeitsstunden geleistet, ist eine viertelstündige, werden mehr als drei Arbeitsstunden geleistet, ist eine insgesamt halbstündige Pause zu gewähren, die als Arbeitszeit anzurechnen ist.
(2) 1Wird Nacht-, Sonntags- oder Feiertagsarbeit geleistet, die der dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen täglichen Arbeitszeit nicht unmittelbar vorangeht oder folgt, werden für die Vergütungsberechnung mindestens drei Arbeitsstunden angesetzt. 2Bei mehreren Inanspruchnahmen bis zum nächsten dienstplanmäßigen bzw. betriebsüblichen Arbeitsbeginn wird die Stundengarantie nach Satz 1 nur einmal, und zwar für die kürzeste Inanspruchnahme angesetzt. 3Voraussetzung für die Anwendung des Unterabs. 1 ist bei Angestellten, die innerhalb der Einrichtung wohnen, dass die Arbeitsleistung außerhalb der Einrichtung erbracht wird. 4Unterabs. 1 gilt nicht für gelegentliche unwesentliche Arbeitsleistungen, die die Freizeit des Angestellten nur unerheblich (etwa 15 Minuten) in Anspruch nehmen, oder für Arbeitsleistungen während der Rufbereitschaft.


§ 17 Überstunden

(1) 1Überstunden sind die auf Anordnung geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen. 2Überstunden sind auf dringende Fälle zu beschränken und möglichst gleichmäßig auf die Angestellten zu verteilen. 3Soweit ihre Notwendigkeit voraussehbar ist, sind sie spätestens am Vortage anzusagen. 4Die im Rahmen des § 15 Abs. 3 für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit des § 15 Abs. 1 festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen, gelten für die Vergütungsberechnung als Überstunden.
(2) 1Bei Dienstreisen gilt nur die Zeit der dienstlichen Inanspruchnahme am auswärtigen Geschäftsort als Arbeitszeit. 2Es wird jedoch für jeden Tag einschließlich der Reisetage mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit berücksichtigt.
(2a) 1Die über die tägliche dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit hinausgehende Reisezeit wird wie regelmäßige Arbeitszeit vergütet oder wie Zeiten im Sinne des § 15 Abs. 1 ausgeglichen. 2Dabei wird bei Dienstreisen die Zeit, die für die Hin- und Rückreise zum und vom auswärtigen Geschäftsort benötigt wird, bis zu zehn Stunden täglich einschließlich der Arbeitszeit (Montag mit Freitag) angerechnet. 3Bei Dienstreisen an Samstagen und Sonntagen wird die Reisezeit in vollem Umfang bis 60 Stunden pro Kalenderwoche (Montag mit Sonntag) angerechnet. 4Muss bei eintägigen Dienstreisen von Angestellten, die in der Regel mindestens an zehn Tagen im Monat außerhalb ihres ständigen Dienstortes arbeiten, am auswärtigen Geschäftsort mindestens die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit abgeleistet werden und müssen für die Hin- und Rückreise zum oder vom Geschäftsort einschließlich der erforderlichen Wartezeiten mehr als zwei Stunden aufgewendet werden, wird der Arbeitszeit eine Stunde hinzugerechnet.
(2b) 1Zeitzuschläge gem. § 35 werden nur für Zeiten der dienstlichen Inanspruchnahme, nicht jedoch für Reisezeiten gewährt. 2Die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 15) hinaus geleisteten Arbeitsstunden und Reisezeiten sind grundsätzlich gem. Abs. 5 durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen.
(3) 1Bei der Überstundenberechnung sind für jeden im Berechnungszeitraum liegenden Urlaubstag, Krankheitstag sowie für jeden sonstigen Tag einschließlich eines Wochenfeiertages, an dem der Angestellte von der Arbeit freigestellt war, die Stunden mitzuzählen, die der Angestellte ohne diese Ausfallgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleistet hätte. 2Vor- oder nachgeleistete Arbeitsstunden bleiben unberücksichtigt.
(4) 1Gelegentliche Überstunden können für insgesamt sechs Arbeitstage innerhalb eines Kalendermonats auch vom unmittelbaren Vorgesetzten angeordnet werden. 2Andere Überstunden sind vorher schriftlich anzuordnen.
(5) 1Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Arbeitsbefreiung auszugleichen; die Arbeitsbefreiung ist möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden zu erteilen. 2Für die Zeit, in der Überstunden ausgeglichen werden, werden die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen fortgezahlt. 3Im Übrigen wird für die ausgeglichenen Überstunden nach Ablauf des Ausgleichzeitraumes lediglich der Zeitzuschlag für Überstunden (§ 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a) gezahlt. 4Für jede nicht ausgeglichene Überstunde wird die Überstundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 2) gezahlt.

 


§ 18 Arbeitsversäumnis

(1) 1Die Arbeitszeit ist pünktlich einzuhalten. 2Persönliche Angelegenheiten hat der Angestellte unbeschadet des § 52 grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit zu erledigen.
(2) 1Der Angestellte darf nur mit vorheriger Zustimmung des Arbeitgebers der Arbeit fernbleiben. 2Kann die Zustimmung den Umständen nach nicht vorher eingeholt werden, ist sie unverzüglich zu beantragen. 3Bei nicht genehmigtem Fernbleiben besteht kein Anspruch auf Bezüge.

 


Abschnitt V
Beschäftigungszeit, Dienstzeit

 

§ 19 Beschäftigungszeit

(1) 1Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist. 2Ist der Angestellte aus seinem Verschulden oder auf eigenen Wunsch aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gilt die vor dem Ausscheiden liegende Zeit nicht als Beschäftigungszeit, es sei denn, dass er das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung der Beschäftigungszeit aus sonstigen Gründen eine unbillige Härte darstellen würde.
(2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Einrichtung oder Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der das ABD oder ein Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Einrichtung oder der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Abs. 1 als Beschäftigungszeit angerechnet. (3) Die Abs. 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte, jedoch nicht für Ehrenbeamte und für Beamte, die nur nebenbei beschäftigt werden.

 

§ 20 Dienstzeit

(1) Die Dienstzeit umfasst die Beschäftigungszeit (§ 19) und die nach den Abs. 2 bis 6 angerechneten Zeiten einer früheren Beschäftigung, soweit diese nicht schon bei der Berechnung der Beschäftigungszeit berücksichtigt sind.
(2) 1Anzurechnen sind die Zeiten einer nach Vollendung des 18. Lebensjahres beruflich im Beamten-, Angestellten- oder Arbeiterverhältnis verbrachten Tätigkeit
a) beim Bund, bei den Ländern, bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden und sonstigen Mitgliedern der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehören,
b) bei kommunalen Spitzenverbänden,
c) bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die das ABD oder ein Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts anwenden,
d) bei einem Arbeitgeber im Bereich der kath. Kirche oder einer der Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland sind.
2Die Dienstzeit der Mitarbeiter, die schon am 31. 08. 92 und noch am 01. 09. 92 bei einem Arbeitgeber gemäß Satz 1 im Dienst stehen, kann auf Antrag entsprechend Satz 1 neu berechnet werden. 3Volksdeutschen Vertriebenen und Umsiedlern sind Zeiten gleichartiger Tätigkeit im Dienste eines kirchlichen oder öffentlich-rechtlichen Dienstherrn im Herkunftsland in sinngemäßer Anwendung des Satzes 1 anzurechnen.
(3) 1Die in Abs. 2 aufgeführten Zeiten werden nicht angerechnet, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis gekündigt oder vorzeitig aufgelöst hat, oder wenn es aus einem von ihm verschuldeten Grunde beendet worden ist. 2Dies gilt nicht, wenn der Angestellte im Anschluss an das bisherige Arbeitsverhältnis zu einer anderen Dienststelle desselben Arbeitgebers oder zu einem anderen Arbeitgeber des kirchlichen oder öffentlichen Dienstes i. S. d. Abs. 2 übergetreten ist oder wenn er das Arbeitsverhältnis wegen eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues oder wegen Unfähigkeit zur Fortsetzung der Arbeit infolge einer Körperbeschädigung oder einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung aufgelöst hat oder die Nichtanrechnung eine unbillige Härte darstellen würde. 3Die Sätze 1 und 2 gelten sinngemäß für ehemalige Beamte.
(4) frei
(5) Die Zeit anderer beruflicher Tätigkeiten nach Vollendung des 18. Lebensjahres kann ganz oder teilweise angerechnet werden, wenn die Tätigkeit Voraussetzung für die Einstellung war.
(6) Anzurechnen sind ferner:
a) die Zeiten erfüllter Dienstpflicht in der Bundeswehr, Zeiten des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und Zeiten des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz sowie Zeiten einer Tätigkeit als Entwicklungshelfer, soweit diese vom Wehr- oder Zivildienst befreit sind,
b) die im Soldatenverhältnis in der Bundeswehr zurückgelegten Zeiten, soweit sie nicht nach Buchst. a) anzurechnen sind;
Abs. 3 Satz 1 und 2 ist sinngemäß anzuwenden.

Anmerkung zu Abs. 2 Buchst. a und c:
Maßgebend für die Mitgliedschaft bei der Tarifgemeinschaft deutscher Länder oder der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände bzw. die Anwendung eines Arbeitsvertragswerkes wesentlich gleichen Inhalts ist der Einstellungstag des Angestellten.

 

§ 21 Ausschlussfrist

1Der Angestellte hat die anrechnungsfähigen Beschäftigungs- und Dienstzeiten innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Aufforderung durch den Arbeitgeber nachzuweisen. 2Zeiten, für die der Nachweis nicht fristgemäß erbracht wird, werden nicht angerechnet. 3Kann der Nachweis aus einem vom Angestellten nicht zu vertretenden Grunde innerhalb der Ausschlussfrist nicht erbracht werden, so ist die Frist auf einen vor Ablauf der Ausschlussfrist zu stellenden Antrag hin angemessen zu verlängern.

 

Abschnitt VI
Eingruppierung

 

§ 22 Eingruppierung

(1) 1Die Eingruppierung der Angestellten richtet sich nach den Tätigkeitsmerkmalen der allgemeinen Vergütungsordnung, soweit nicht kirchliche berufsspezifische Vergütungsordnungen Vorrang haben. 2Der Angestellte erhält Vergütung nach der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
(1a) 1Ist für eine Tätigkeit eine bestimmte Berufsausbildung erforderlich und kann der Mitarbeiter diese Ausbildung nicht vorweisen und auch nicht gem. der für ihn geltenden Eingruppierungsregelungen als „sonstiger Angestellter“ gleich behandelt werden und übt er entsprechende Tätigkeiten aus, ist er in die nächst niedrigere Vergütungsgruppe einzugruppieren. 2Dies gilt entsprechend für Bewährungsaufstiege und für Zeitaufstiege. 3Gegenüber den Vergütungsgruppen II a, V a und VIII gelten hierbei die Vergütungsgruppen III, V c und IX b als nächst niedrigere Vergütungsgruppe.
(2) 1Der Angestellte ist in der Vergütungsgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmalen die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. 2Die gesamte auszuübende Tätigkeit entspricht den Tätigkeitsmerkmalen einer Vergütungsgruppe, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Vergütungsgruppe erfüllen. 3Kann die Erfüllung einer Anforderung in der Regel erst bei der Betrachtung mehrerer Arbeitsvorgänge festgestellt werden (z.B. vielseitige Fachkenntnisse), sind diese Arbeitsvorgänge für die Feststellung, ob diese Anforderung erfüllt ist, insoweit zusammen zu beurteilen. 4Werden in einem Tätigkeitsmerkmal mehrere Anforderungen gestellt, gilt das in Unterabs. 2 Satz 1 bestimmte Maß, ebenfalls bezogen auf die gesamte auszuübende Tätigkeit, für jede Anforderung. 5Ist in einem Tätigkeitsmerkmal ein von Unterabs. 2 oder 3 abweichendes zeitliches Maß bestimmt, gilt dieses. 6Ist in einem Tätigkeitsmerkmal als Anforderung eine Voraussetzung in der Person des Angestellten bestimmt, muss auch diese Anforderung erfüllt sein.

Anmerkungen zu Abs. 2:
1. Arbeitsvorgänge sind Arbeitsleistungen (einschließlich Zusammenhangsarbeiten), die, bezogen auf den Aufgabenkreis des Angestellten, zu einem bei natürlicher Betrachtung abgrenzbaren Arbeitsergebnis führen (z. B. unterschriftsreife Bearbeitung eines Aktenvorganges, Fertigung einer Bauzeichnung). Jeder einzelne Arbeitsvorgang ist als solcher zu bewerten und darf dabei hinsichtlich der Anforderungen zeitlich nicht aufgespalten werden.
2. Eine Anforderung i. S. d. Unterabs. 2 ist auch das in einem Tätigkeitsmerkmal geforderte Herausheben der Tätigkeit aus einer niedrigeren Vergütungsgruppe.

(3) Die Vergütungsgruppe des Angestellten ist im Arbeitsvertrag anzugeben.

 

§ 23 Eingruppierung in besonderen Fällen

1Ist dem Angestellten eine andere, höherwertige Tätigkeit nicht übertragen worden, hat sich aber die ihm übertragene Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) nicht nur vorübergehend derart geändert, dass sie den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat der Angestellte die höherwertige Tätigkeit ununterbrochen sechs Monate lang ausgeübt, ist er mit Beginn des darauf folgenden Kalendermonats in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert. 2Für die zurückliegenden sechs Kalendermonate gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß. 3Ist die Zeit der Ausübung der höherwertigen Tätigkeit durch Urlaub, Arbeitsbefreiung, Arbeitsunfähigkeit, Kur- oder Heilverfahren oder Vorbereitung auf eine Fachprüfung für die Dauer von insgesamt nicht mehr als sechs Wochen unterbrochen worden, wird die Unterbrechungszeit in die Frist von sechs Monaten eingerechnet. 4Bei einer längeren Unterbrechung oder bei einer Unterbrechung aus anderen Gründen beginnt die Frist nach der Beendigung der Unterbrechung von neuem. 5Wird dem Angestellten vor Ablauf der sechs Monate wieder eine Tätigkeit zugewiesen, die den Tätigkeitsmerkmalen seiner bisherigen Vergütungsgruppe entspricht, gilt § 24 Abs. 1 sinngemäß.

 

§ 23 a Bewährungsaufstieg/Zeitaufstieg/Vergütungsgruppenzulagen

A. Bewährungsaufstieg/Fallgruppenbewährungsaufstieg
1Der Angestellte, der ein in der Allgemeinen Vergütungsordnung (ABD Teil A, 3.) mit dem Hinweiszeichen * gekennzeichnetes Tätigkeitsmerkmal oder die Voraussetzungen für einen Bewährungsaufstieg gem. seiner Vergütungsordnung erfüllt, ist nach Erfüllung der vorgeschriebenen Bewährungszeit höher gruppiert.
2Für die Erfüllung der Bewährungszeit gilt Folgendes:
1. Das Erfordernis der Bewährung ist erfüllt, wenn der Angestellte während der vorgeschriebenen Bewährungszeit sich den in der ihm übertragenen Tätigkeit auftretenden Anforderungen gewachsen gezeigt hat. Maßgebend hierbei ist die Tätigkeit, die der Vergütungsgruppe entspricht, in der der Angestellte eingruppiert ist.
2. In den Fällen des § 23 beginnt die Bewährungszeit in der Vergütungsgruppe, aus der der Angestellte im Wege des Bewährungsaufstiegs aufrücken kann, an dem Tage; von dem an er aufgrund dieser Vorschrift in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert ist.
3. Die vorgeschriebene Bewährungszeit braucht nicht bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt zu sein. Sie kann auch zurückgelegt sein bei
a) anderen Arbeitgebern, die vom ABD erfasst werden,
b) anderen Arbeitgebern, die vom BAT/BAT-O erfasst werden,
c) Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, die ein Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts anwenden,
d) einem Arbeitgeber im Bereich der kath. Kirche oder einer der Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland (ACK) sind,
e) einem Mitglied der Arbeitgeberverbände, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört. Maßgebend dafür, ob die in Buchst. a, b, c, d und e genannten Arbeitgeber vom ABD erfasst werden oder ein Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts anwenden, ist der Einstellungstag des Angestellten.
4. 1Die Bewährungszeit muss ununterbrochen zurückgelegt sein. 2Unterbrechungen von jeweils bis zu sechs Monaten sind unschädlich; unabhängig hiervon sind ferner unschädliche Unterbrechungen wegen
a) Ableistung des Grundwehrdienstes, des zivilen Ersatzdienstes nach dem Gesetz über den zivilen Ersatzdienst und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz,
b) Arbeitsunfähigkeit i. S. d. § 37 Abs. 1 bzw. § 71 Abs. 1,
c) der Schutzfristen und des Mutterschaftsurlaubs nach dem Mutterschutzgesetz,
d) Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz und sonstiger Beurlaubung zur Kinderbetreuung oder wegen der tatsächlichen Pflege oder Betreuung eines nach ärztlichem Gutachten sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen, mit dem der Mitarbeiter in häuslicher Gemeinschaft lebt, bis zu insgesamt fünf Jahren,
e) einer vom Wehrdienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer bis zu zwei Jahren.
3Die Zeiten der Unterbrechung mit Ausnahme
a) eines Urlaubs nach den §§ 47 bis 49 und nach dem SGB IX,
b) eines Sonderurlaubs ohne Fortzahlung der Vergütung bis zur Dauer von sechs Monaten,
c) einer Arbeitsbefreiung nach § 52,
d) einer Arbeitsunfähigkeit i. S. d. §37 Abs.1 bzw. § 71 Abs.1 bis zu 26 Wochen, in den Fällen des § 37 Abs. 4 Unterabs. 3 bzw. § 71 Abs. 2 Unterabs. 3 bis zu 28 Wochen,
e) der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz werden auf die Bewährungszeit jedoch nicht angerechnet.
5. Auf die vorgeschriebene Bewährungszeit werden unter den Voraussetzungen der Nr. 4 die Zeiten angerechnet, während derer der Angestellte
a) in einer höheren Vergütungsgruppe eingruppiert war,
b) die Tätigkeitsmerkmale einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt hatte, aber noch in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der er im Wege des Bewährungsaufstiegs aufrücken kann,
c) noch nicht in der Vergütungsgruppe eingruppiert war, aus der er im Wege des Bewährungsaufstiegs aufrückt, während derer er aber die Tätigkeitsmerkmale dieser oder einer höheren Vergütungsgruppe erfüllt und hierfür eine Zulage nach § 24 erhalten hat.
6. Bewährungszeiten, in denen der Angestellte mit einer kürzeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Angestellten beschäftigt war, werden voll angerechnet.1 Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – bleiben unberücksichtigt.
1 Übergangsvorschrift: Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – werden bei der Berechnung der Bewährungszeit oder der Zeit einer Tätigkeit für den Zeitaufstieg nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 31. Dezember 2000 zurückgelegt worden sind.
7. 1Erfüllt der Angestellte, der im Wege des Bewährungsaufstiegs in der Vergütungsgruppe VII eingruppiert ist, später ein anderes Tätigkeitsmerkmal dieser Vergütungsgruppe, so beginnt die Bewährungszeit in dieser Vergütungsgruppe oder eine sonstige für eine Höhergruppierung maßgebliche Zeit zu dem Zeitpunkt, von dem an er aufgrund der ausgeübten Tätigkeit in dieser Vergütungsgruppe eingruppiert gewesen wäre. 2Dieser Zeitpunkt ist auf Antrag des Angestellten festzuhalten.
8. 1Der Anspruch auf Eingruppierung in eine bestimmte Vergütungsgruppe im Wege des Bewährungsaufstiegs besteht auch für ein neues Arbeitsverhältnis. 2Dies gilt nicht, wenn die Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber oder bei den in Nr. 3 Satz 2 genannten Arbeitgebern für den Bewährungsaufstieg
a) in die Vergütungsgruppe VII um länger als drei zusammenhängende Jahre,
b) in die Vergütungsgruppe VI b, IV b und I b um länger als fünf zusammenhängende Jahre
unterbrochen war.

B. Zeitaufstieg/Tätigkeitsaufstieg
Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergütungsordnung einen Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg vorsehen, gilt Abschn. A entsprechend.

C. Vergütungsgruppenzulagen
Soweit Tätigkeitsmerkmale (Fallgruppen) der Vergütungsordnung die Zahlung einer Vergütungsgruppenzulage bzw. eine Zulage nach einer bestimmten Zeit einer Tätigkeit vorsehen, gilt Abschn. A entsprechend.

Protokollnotiz zu Abschn. A Nr. 3 Ziff. d
Die letzte Tätigkeit des Mitarbeiters bei seinem ehemaligen Arbeitgeber, soweit sie der Tätigkeit beim neuen Arbeitgeber entspricht, ist bei der Berechnung der Zeiten für den Bewährungsaufstieg zu berücksichtigen. Satz 1 findet bei Mitarbeitern im Sozial- und Erziehungsdienst im Kindertagesstättenbereich (ABD Teil A., 3.3. – G. 1 und G. 2) nur auf Zeiten nach dem 31.12.1990 Anwendung, sofern von diesen ein Bewährungs- oder Zeitaufstieg oder die Gewährung einer Vergütungsgruppenzulage abhängt.

 

§ 24 Vorübergehende Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit

(1) Wird dem Angestellten vorübergehend eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat er sie mindestens einen Monat ausgeübt, erhält er für den Kalendermonat, in dem er mit der ihm übertragenen Tätigkeit begonnen hat, und für jeden folgenden vollen Kalendermonat dieser Tätigkeit eine persönliche Zulage.
(2) 1Wird dem Angestellten vertretungsweise eine andere Tätigkeit (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 1) übertragen, die den Tätigkeitsmerkmalen einer höheren als seiner Vergütungsgruppe entspricht (§ 22 Abs. 2 Unterabs. 2 bis 5), und hat die Vertretung länger als drei Monate gedauert, erhält er nach Ablauf dieser Frist eine persönliche Zulage für den letzten Kalendermonat der Frist und für jeden folgenden vollen Kalendermonat der weiteren Vertretung. 2Bei Berechnung der Frist sind bei mehreren Vertretungen Unterbrechungen von weniger als jeweils drei Wochen unschädlich. 3Auf die Frist von drei Monaten sind Zeiten der Ausübung einer höherwertigen Tätigkeit nach Abs. 1 anzurechnen, wenn die Vertretung sich unmittelbar anschließt oder zwischen der Beendigung der höherwertigen Tätigkeit und der Aufnahme der Vertretung ein Zeitraum von weniger als drei Wochen liegt.
(3) 1Die persönliche Zulage bemisst sich aus dem Unterschied zwischen der Vergütung, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er in der höheren Vergütungsgruppe eingruppiert wäre, und der Vergütung der Vergütungsgruppe, in der er eingruppiert ist.
2Zu den Vergütungen i. S. d. Satzes 1 gehören
a) die Grundvergütung,
b) der Ortszuschlag.
(4) Der Angestellte, der nach Abs. 1 oder Abs. 2 Anspruch auf die persönliche Zulage hat, erhält sie auch im Falle der Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung sowie bei Arbeitsunfähigkeit und Erholungsurlaub so lange, bis die Übertragung widerrufen wird oder aus sonstigen Gründen endet.

 

§ 25 Ausnahmen von Abschnitt VI, Eingruppierung

§ 22 Abs. 1 a und Abs. 2 und § 23 ABD Teil A, 1. finden für Mitarbeiter in einer Beschäftigung als
– Pastoralassistenten oder Pastoralreferenten,
– Gemeindeassistenten oder Gemeindereferenten,
– Religionslehrer,
– Mesner,
– Kirchenmusiker,
– Mitarbeiter in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Erwachsene,
– Mitarbeiter in der Verbands- und/oder Bildungsarbeit für Jugendliche,
keine Anwendung.

Anlage 1: ABD Teil A, 1. Abschnitt VII bis VIII in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

 

 Abschnitt VII
Vergütung

 

§ 26 Bestandteile und Änderung der Vergütung

(1) Die Vergütung des Angestellten besteht aus der Grundvergütung und dem Ortszuschlag.
(2) Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten anstelle der Grundvergütung und des Ortszuschlags eine Gesamtvergütung.
(3) Änderungen in den Vergütungstarifverträgen des BAT/BL (für den Bereich der Kindertagesstätten des BAT/VKA), soweit sie die Grundvergütung und den Ortszuschlag betreffen, werden zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil des Arbeitsvertragsrechtes der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD).
(4) Änderungen des Tarifvertrages über eine Zuwendung an Angestellte und des Tarifvertrages über ein Urlaubsgeld für Angestellte werden zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil des Arbeitsvertragsrechtes der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD).

Protokollnotiz zu § 26 Abs. 3.
In § 26 Abs. 3 sind Änderungen in den Vergütungstarifverträgen, soweit sie Grundvergütung und Ortzuschlag betreffen, geregelt. Weitere Bestandteile der jeweiligen Vergütungstarifverträge sind nicht direkte Bestandteile des § 26 Abs. 3, werden aber wie Bestandteile des § 26 Abs. 3 behandelt. Die Bayer. Reg.-KODA kann in diesem Bereich von den jeweiligen Vergütungstarifverträgen inhaltlich abweichende Beschlüsse fassen.

 

§ 27 Grundvergütung

A. 1. Angestellte, die unter die Allgemeine Vergütungsordnung (ABD Teil A, 3.) oder unter eine andere Vergütungsregelung des ABD fallen
(1) 1Die Grundvergütungen sind in den Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen zu bemessen. 2Die Grundvergütung der ersten Lebensaltersstufe (Anfangsgrundvergütung) wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X das 21. Lebensjahr, in den Vergütungsgruppen I bis II b das 23. Lebensjahr vollendet. 3Nach je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Grundvergütung der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(2) 1Wird der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X spätestens am Ende des Monats eingestellt, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet, erhält er die Grundvergütung seiner Lebensaltersstufe. 2Wird der Angestellte zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt, erhält er die Grundvergütung der Lebensaltersstufe, die sich ergibt, wenn das bei der Einstellung vollendete Lebensalter um die Hälfte der Lebensjahre vermindert wird, die der Angestellte seit Vollendung des 31. Lebensjahres zurückgelegt hat. 3Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe. 4Für Angestellte der Vergütungsgruppen I bis II b gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 31. Lebensjahres das 35. Lebensjahr tritt.
(3) 1Wird der Angestellte höher gruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung in der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Abs. 2 oder Abs. 6) entspricht. 2Abweichend hiervon erhält der Angestellte bei der Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe III oder einer niedrigeren Vergütungsgruppe in die Vergütungsgruppe II b oder in eine höhere Vergütungsgruppe jedoch mindestens die Grundvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er bereits bei der Einstellung in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden wäre. 3Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(4) 1Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung in der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Abs. 2 oder Abs. 6) entspricht. 2Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(5) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem Monatstag der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.
(6) 1Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit bei einem Arbeitgeber im Bereich der kath. Kirche oder einer der Kirchen oder kirchlichen Gemeinschaften, die Mitglied in der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in der Bundesrepublik Deutschland sind, eingestellt, gilt als Tag der Einstellung der Tag, von dem an der Angestellte ununterbrochen in einem dieser Rechtsverhältnisse im kirchlichen Dienst gestanden hat; Abs. 7 ist entsprechend anzuwenden. 2Gleiches gilt, wenn der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit im öffentlichen Dienst als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf Zeit oder Berufssoldat eingestellt wird. 3Wird der Angestellte in nicht unmittelbarem Anschluss an ein Angestelltenverhältnis nach Unterabs. 1 eingestellt, erhält er mindestens die Grundvergütung nach der Lebensaltersstufe, die für die zuletzt bezogene Grundvergütung maßgebend gewesen ist oder gewesen wäre, wenn auf sein früheres Angestelltenverhältnis die Vorschriften dieses Abschnittes angewandt worden wären. 4Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an ein Angestelltenverhältnis nach Unterabs. 1 eingestellt, ist die Grundvergütung nach Unterabs. 1 Satz 2 festzusetzen, wenn dies günstiger ist als nach Unterabs. 1 Satz 1.
(7) 1Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält die Grundvergütung, die sich für ihn nach Abs. 2 und Abs. 6 Unterabs. 2 ergeben würde, wenn das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte. 2Satz 1 gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind oder für eine Zeit von bis zu drei Jahren, in der der Angestellte, der mit einem nach ärztlichem Gutachten sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, diese Person tatsächlich betreut oder pflegt, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit einer Beurlaubung, die nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird.
(8) 1Anstelle der Grundvergütung aus der Lebensaltersstufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächst höheren Lebensaltersstufe gezahlt. 2Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhält ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der nächst niedrigeren als der nach Absatz 2 zustehenden Lebensaltersstufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächst höheren Lebensaltersstufe.

Anmerkung zu Abs. 6:
1. Öffentlicher Dienst im Sinne dieser Ordnung ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder bei einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die das ABD oder ein Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts anwendet.
2. Eine Unterbrechung sowie kein unmittelbarer Anschluss liegen vor, wenn zwischen den Rechtsverhältnissen i. S. d. Abs. 6 ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das Angestelltenverhältnis oder das andere Rechtsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Angestellte in dem zwischen diesen Rechtsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.

A. 2. Pädagogische Mitarbeiter im Kindertagesstättenbereich
(1) 1Vom Beginn des Monats an, in dem ein Angestellter der Vergütungsgruppen X bis III das 21. Lebensjahr, der Vergütungsgruppen II bis I das 23. Lebensjahr vollendet, erhält er die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) seiner Vergütungsgruppe. 2Nach je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(2) 1Wird der Angestellte höher gruppiert, erhält er vom Beginn des Monats an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der Aufrückungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Garantiebetrag höher ist, als seine bisherige Grundvergütung, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe) der Aufrückungsgruppe, bei einer Höhergruppierung in die Vergütungsgruppe II jedoch die Grundvergütung der nächst niedrigeren Stufe, mindestens aber die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe). 2Garantiebetrag i. S. d. Satzes 1 ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen (ersten Stufen) der bisherigen Vergütungsgruppe und der Aufrückungsgruppe. 3Wird der Angestellte nicht in die nächst höhere, sondern in eine darüber liegende Vergütungsgruppe höher gruppiert, so ist die Grundvergütung für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen. 4Hat ein Angestellter bis zur Höhergruppierung eine persönliche Zulage nach § 24 bezogen und wird er in die Vergütungsgruppe höher gruppiert, nach der die Zulage berechnet war, so erhält er die Grundvergütung, die der Berechnung der Zulage zugrunde gelegt war, wenn diese höher ist als die nach Unterabs. 1 oder 2 errechnete Grundvergütung. 5Würde dem Angestellten als Neueingestelltem nach Abs. 3 Unterabs. 1 eine höhere als die nach Unterabs. 1 oder 2 errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält er die Grundvergütung nach Abs. 3 Unterabs. 1. 6Fällt der Zeitpunkt einer Steigerung (Abs. 1 Satz 2) mit dem einer Höhergruppierung zusammen, ist zunächst die Steigerung in der bisherigen Vergütungsgruppe und danach die Höhergruppierung durchzuführen. 7Nach der Höhergruppierung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(3) 1Der Angestellte, der bei der Einstellung das 21. bzw. das 23. Lebensjahr überschritten hat, erhält die Grundvergütung der nächst niedrigeren Stufe als der Stufe, die er zu erhalten hätte, wenn er seit Vollendung des 21. bzw. 23. Lebensjahres in der unmittelbar unter der Anstellungsgruppe liegenden Vergütungsgruppe beschäftigt und am Tage der Einstellung höher gruppiert worden wäre, mindestens jedoch die Anfangsgrundvergütung (erste Stufe) der Anstellungsgruppe. 2Bei Einstellung in die Vergütungsgruppe X erhält der Angestellte die Grundvergütung der Stufe, die er erreicht hätte, wenn er seit Vollendung des 21. Lebensjahres in dieser Vergütungsgruppe beschäftigt worden wäre. 3Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an ein Arbeitsverhältnis, auf das das ABD oder ein Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts angewendet worden ist, eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe,
aa) wenn seine bisherige Grundvergütung nach diesem Abschn. bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte,
bb) wenn seine bisherige Grundvergütung nach § 27 Abschn.A.1.ABD bemessen war, die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens der Grundvergütung entspricht, die er beim Fortbestehen des Arbeitsverhältnisses am Einstellungstag vom bisherigen Arbeitgeber erhalten hätte, mindestens jedoch die nach Unterabs. 1 zustehende Grundvergütung;
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchst. a berechnet und er gleichzeitig höher gruppiert worden wäre;
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die ihm zustünde, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchst. a berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
4Wird der Angestellte aufgrund des § 59 Abs. 5 wieder eingestellt, so erhält er
a) bei Einstellung in derselben Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die für ihn im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses maßgebend war, mindestens jedoch die nach Unterabs. 1 zustehende Grundvergütung,
b) bei Einstellung in einer höheren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchst. a berechnet und er gleichzeitig höher gruppiert worden wäre,
c) bei Einstellung in einer niedrigeren Vergütungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, die ihm zustände, wenn er in der bisherigen Vergütungsgruppe eingestellt, seine Grundvergütung nach Buchst. a berechnet und er gleichzeitig herabgruppiert worden wäre.
5Nach der Einstellung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe. 6Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt gewesen ist oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht hat, erhält die Grundvergütung, die sich für ihn nach Unterabs. 4 ergeben würde, wenn das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung oder des Ruhens vorangegangen ist, geendet hätte. 7Satz 1 dieses Unterabs. gilt nicht für die Zeit einer Kinderbetreuung von bis zu drei Jahren für jedes Kind, oder für eine Zeit von bis zu drei Jahren, in der der Angestellte, der mit einem nach ärztlichem Gutachten sonstigen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Gemeinschaft lebt, diese Person tatsächlich betreut oder pflegt, für die Zeit des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes sowie für die Zeit einer Beurlaubung, die nach § 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird. 8Unterabs. 5 gilt entsprechend. Die Unterabs. 2, 5 und 6 gelten entsprechend bei der Wiedereinstellung von Angestellten, die für eine jahreszeitlich begrenzte, regelmäßig wiederkehrende Tätigkeit eingestellt werden (Saisonangestellte).
(4) 1Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der Herabgruppierungsgruppe die Grundvergütung der Stufe, deren Satz mindestens um den Unterschiedsbetrag zwischen den Anfangsgrundvergütungen (ersten Stufen) der Herabgruppierungsgruppe und der bisherigen Vergütungsgruppe niedriger ist als seine bisherige Grundvergütung, bei einer Herabgruppierung in die Vergütungsgruppe III jedoch die Grundvergütung der nächst höheren Stufe, höchstens jedoch die Endgrundvergütung (letzte Stufe). 2Wird der Angestellte nicht in die nächst niedrigere, sondern in eine darunter liegende Vergütungsgruppe herabgruppiert, so ist die Grundvergütung für jede dazwischen liegende Vergütungsgruppe nach Satz 1 zu berechnen. 3Würde dem Angestellten als Neueingestelltem nach Abs. 3 Unterabs. 1 eine höhere als die nach Unterabs. 1 errechnete Grundvergütung zustehen, so erhält er die Grundvergütung nach Abs. 3 Unterabs. 1. 4Nach der Herabgruppierung erhält der Angestellte erstmals vom Beginn des Monats an, in dem er ein mit ungerader Zahl bezeichnetes Lebensjahr vollendet, und weiterhin nach je zwei Jahren bis zum Erreichen der Endgrundvergütung (letzte Stufe) die Grundvergütung der nächst höheren Stufe seiner Vergütungsgruppe.
(5) Bei der Festsetzung der Grundvergütung ist ohne Rücksicht darauf, an welchem Monatstage der Angestellte geboren ist, die Vollendung eines Lebensjahres mit Beginn des Monats anzunehmen, in den der Geburtstag fällt.
(6) 1Anstelle der Grundvergütung aus der Stufe, die der Angestellte auf Grund eines in der Zeit vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten Lebensjahres mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächst höheren Stufe gezahlt. 2Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 01. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet, erhält ab der Einstellung für die Dauer von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der nächst niedrigeren als der nach Absatz 3 zustehenden Stufe zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächst höheren Stufe. 3Die Unterabsätze 1 und 2 gelten sinngemäß, wenn der Angestellte höher- oder herabgruppiert wird.

Anmerkung zu Abs. 3:
Kein unmittelbarer Anschluss liegt vor, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen i. S. d. Abs. 3 Unterabs. 2 und 3 ein oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – liegen, in denen das Arbeitsverhältnis nicht bestand. Es ist jedoch unschädlich, wenn der Angestellte in dem zwischen den Arbeitsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt hat.

 

§ 28 Grundvergütung der Angestellten zwischen 18 und 21 bzw. 23 Jahren

1Angestellte, die das 18. Lebensjahr, jedoch nicht das in § 27 Abschn. A. 1.Abs. 1 bzw. Abschn. A. 2. Abs. 1 bezeichnete Lebensjahr vollendet haben, erhalten bis zum Beginn des Monats, in dem sie dieses Lebensjahr vollenden, 100 v. H. der Anfangsgrundvergütung (§ 27 Abschn. A. 1.Abs. 1 bzw. Abschn. A. 2.Abs. 1.). 2§ 27 Abschn. A. 1.Abs. 5 bzw. Abschn. A. 2.Abs. 5 gilt entsprechend.

 

§ 29 Ortszuschlag


A. Grundlage des Ortszuschlages
(1) Die Höhe des Ortszuschlages richtet sich nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe des Angestellten zugeteilt ist (Abs. 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen des Angestellten entspricht (Abschn. B).
(2) Es gehören zur
Tarifklasse I b die Vergütungsgruppen I bis II b bzw. II
Tarifklasse I c die Vergütungsgruppen III bis V a/b
Tarifklasse II die Vergütungsgruppen V c bis X

 

B. Stufen des Ortszuschlags
(1) Zur Stufe 1 gehören die ledigen und die geschiedenen Angestellten sowie Angestellte, deren Ehe nach staatlichem Recht aufgehoben oder für nichtig erklärt ist.
(2) 1Zur Stufe 2 gehören
1. verheiratete Angestellte,
2. verwitwete Angestellte,
3. geschiedene Angestellte und Angestellte, deren Ehe nach staatlichem Recht aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zu einer monatlichen Unterhaltszahlung mindestens in Höhe der jeweiligen Bruttodifferenz zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages verpflichtet sind,
4. andere Angestellte, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
2Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Ortszuschlages, das Sechsfache des Unterschiedsbetrages zwischen Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der Tarifklasse I c übersteigen. 3Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Angestellte es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. 4Beanspruchen mehrere Angestellte im kirchlichen Dienst wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung Ortszuschlag der Stufe 2 oder eine entsprechende Leistung, wird der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für den Angestellten maßgebenden Ortszuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.
(3) 1Zur Stufe 3 und den folgenden Stufen gehören die Angestellten der Stufe 2, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde. 2Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.
(4) Angestellte der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem EStG oder nach dem BKGG zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Ortszuschlag der Stufe 1 den Unterschiedsbetrag zwischen Stufe 2 und der Stufe, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht: Abs. 6 gilt entsprechend.
(5a) Kirchliche Mitarbeiter, deren Ehegatte als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst oder aufgrund des Bezuges einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen einen eigenen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, Ortszuschlag oder entsprechende Leistungen in Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen hat, erhalten lediglich den Ortszuschlag der Stufe 1; ein familienbezogener Anteil im Ortszuschlag wird dem kirchlichen Mitarbeiter nicht gewährt.
(5b) Steht der Ehegatte im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der dem ABD zum Ortszuschlag vergleichbare Regelungen anwendet, so erhält der kirchliche Mitarbeiter den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages je zur Hälfte, wenn auch der sonstige Arbeitgeber nur den halben Anteil gewährt.
(5c) 1Erreicht der Anspruch des nach Abs. 5 a oder b teilzeitbeschäftigten Ehegatten nicht die Höhe der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen des Ortszuschlages bzw. die Höhe der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen des Familienzuschlages, so erhält der kirchliche Mitarbeiter eine Aufzahlung in der Höhe, dass beide Ehegatten den familienbezogenen Anteil im Ortszuschlag insgesamt einmal erhalten. 2Entsprechendes gilt für Mitarbeiter, deren Ehegatte eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen erhält.
(5d) 1Stehen beide Ehegatten im Dienst eines Anstellungsträgers gem. § 3 BayRKO, können die Ehegatten selbst bestimmen, welchem Ehegatten der Ortszuschlag nach Stufe 2 gewährt werden soll, oder ob der Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 auf beide Mitarbeiter je zur Hälfte aufgeteilt werden soll. 2Der kinderbezogene Anteil des Ortszuschlages wird dem kindergeldberechtigten Ehegatten voll ausbezahlt.
(6) 1Steht neben dem Angestellten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, oder die im Dienst eines Arbeitgebers, der das ABD oder eine dem ABD zum Ortszuschlag vergleichbare Regelung anwendet, der Familienzuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder der Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen zu, wird der auf das Kind entfallende Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen des Ortszuschlages dem Angestellten nur in der Höhe gewährt, die dem Anteil der Arbeitszeit des Angestellten am Gesamtbeschäftigungsumfang des Angestellten und der anderen Person entspricht. 2Dieser Anteil wird in dem Umfang gekürzt, um den der Gesamtbeschäftigungsumfang die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit eines Vollbeschäftigten übersteigt. 3§ 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 1 findet auf den dem Angestellten zustehenden Anteil am Unterschiedsbetrag keine Anwendung. 4Dem Ortszuschlag nach Stufe 3 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. 5Auf das Kind entfällt derjenige Unterschiedsbetrag, der sich aus der für die Anwendung des EStG oder des BKGG maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt.
(7) Öffentlicher Dienst im Sinne von § 29 ist die Tätigkeit im Dienst des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen, einschließlich von solchen Arbeitgebern, die die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts anwenden.

Anmerkungen:
1. Kinder, für die dem Angestellten auf Grund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder auf Grund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG Kindergeld zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 EStG oder des § 3 oder § 4 BKGG oder entsprechender Vorschriften zustehen würde, sind zu berücksichtigen.
2. frei
3. frei
4. Angestellte, denen für den Monat Dezember 1985 nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 4 in der bis 31. Dezember 1985 geltenden Fassung Ortszuschlag der Stufe 2 zugestanden hat, erhalten ihn weiter, solange sie die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllen und das am 31. Dezember 1985 bestehende Arbeitsverhältnis fortbesteht.

Protokollnotiz zu Teil B, Abs. 2 Ziff. 4:
Der Anspruch auf Ortszuschlag nach Stufe 2 für Ehepaare besteht nur einmal.

C. Änderung des Ortszuschlages
(1) Der Ortszuschlag einer anderen Tarifklasse wird von demselben Tage an gezahlt wie die Grundvergütung der neuen Vergütungsgruppe.
(2) 1Der Ortszuschlag einer höheren Stufe wird vom Ersten des Monats an gezahlt, in den das für die Erhöhung maßgebende Ereignis fällt. 2Er wird nicht mehr gezahlt für den Monat, in dem die Anspruchsvoraussetzungen an keinem Tag vorgelegen haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Zahlung von Unterschiedsbeträgen oder Teilen von Unterschiedsbeträgen zwischen den Stufen des Ortszuschlages.

 

§ 30 Gesamtvergütung der Angestellten unter 18 Jahren

Angestellte, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten von der Anfangsgrundvergütung und dem Ortszuschlag eines ledigen Angestellten der gleichen Vergütungsgruppe 85 v. H. als Gesamtvergütung.

 

§ 31

(frei)

 

§ 32

(frei)

 

§ 33

(frei)

 

§ 33 a Wechselschicht- und Schichtzulagen

(1) Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 2) vorsieht, und der dabei in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält eine Wechselschichtzulage von 102,26 EURO monatlich.
(2) 1Der Angestellte, der ständig Schichtarbeit (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 7) zu leisten hat, erhält eine Schichtzulage, wenn
a) er nur deshalb die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt,
aa) weil nach dem Schichtplan eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorgesehen ist oder
bb) weil er durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in die dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht nur in je sieben Wochen leistet,
b) die Schichtarbeit innerhalb einer Zeitspanne von mindestens
aa) 18 Stunden,
bb) 13 Stunden
geleistet wird.
2Die Schichtzulage beträgt in den Fällen des
a) Unterabs. 1 Buchst. a) 61,36 €,
b) Unterabs. 1 Buchst. b)
aa) Doppelbuchst. aa) 46,02 €,
bb) Doppelbuchst. bb) 35,79 €
monatlich.
(3) Die Abs. 1 und 2 gelten nicht für
a) Pförtner, Wächter,
b) Angestellte, in deren regelmäßige Arbeitszeit regelmäßig eine Arbeitsbereitschaft von durchschnittlich mindestens drei Stunden täglich fällt.

Anmerkung zu Abs. 2 Satz 1 Buchst. b:
Zeitspanne ist die Zeit zwischen dem Beginn der frühesten und dem Ende der spätesten Schicht innerhalb von 24 Stunden. Die geforderte Stundenzahl muss im Durchschnitt an den im Schichtplan vorgesehenen Arbeitstagen erreicht werden. Sieht der Schichtplan mehr als fünf Arbeitstage wöchentlich vor, können, falls dies günstiger ist, der Berechnung des Durchschnitts fünf Arbeitstage wöchentlich zugrunde gelegt werden.

 

§ 34 Vergütung Nichtvollbeschäftigter

 (1) 1Nicht vollbeschäftigte Angestellte erhalten von der Vergütung (§ 26), die für entsprechende vollbeschäftigte Angestellte festgelegt ist, den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht. 2Arbeitsstunden, die der Angestellte darüber hinaus leistet, können durch entsprechende Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen ausgeglichen werden. 3Soweit ein Ausgleich nicht erfolgt, erhält der Angestellte für jede zusätzliche Arbeitsstunde den auf eine Stunde entfallenden Anteil der Vergütung eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten; § 17 Abs. 1 bleibt unberührt. 4Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils der Vergütung ist die Vergütung des entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1, 2 und 4 und die Sonderregelungen hierzu) des entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu teilen.
(2) Abs. 1 gilt entsprechend für die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, soweit diese nicht nur für vollbeschäftigte Angestellte vorgesehen sind.

 

§ 35 Zeitzuschläge, Überstundenvergütung

(1) Der Angestellte erhält neben seiner Vergütung (§ 26) Zeitzuschläge. Sie betragen je Stunde
a) für Überstunden in den Vergütungsgruppen
X bis Vc, 25 v. H.,
Va und Vb, 20 v. H.,
IV b bis I, 15 v. H.,
b) für Arbeit an Sonntagen 25 v. H.,
c) für Arbeit an
aa) Wochenfeiertagen sowie am Ostersonntag und am Pfingstsonntag
– ohne Freizeitausgleich 135 v. H.,
– bei Freizeitausgleich 35 v. H.,
bb) Wochenfeiertagen, die auf einen Sonntag fallen,
– ohne Freizeitausgleich 150 v. H.,
– bei Freizeitausgleich 50 v. H.,
d) soweit nach § 16 Abs. 2 kein Freizeitausgleich erteilt wird, für Arbeit nach 12.00 Uhr an dem Tage vor dem
aa) Ostersonntag, Pfingstsonntag 25 v. H.,
bb) ersten Weihnachtsfeiertag, Neujahrstag 100 v. H., der Stundenvergütung,
e) für Nachtarbeit 1,28 €,
f) für Arbeit an Samstagen in der Zeit von 13.00 Uhr bis 20.00 Uhr 0,64 €.
(2) 1Beim Zusammentreffen mehrerer Zeitzuschläge nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis d und f wird nur der jeweils höchste Zeitzuschlag gezahlt.
2Der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. e und f wird nicht gezahlt neben Zulagen, Zuschlägen und Entschädigungen, in denen bereits eine entsprechende Leistung enthalten ist.
3Für die Zeit des Bereitschaftsdienstes einschließlich der geleisteten Arbeit und für die Zeit der Rufbereitschaft werden Zeitzuschläge nicht gezahlt. 4Für die Zeit der innerhalb der Rufbereitschaft tatsächlich geleisteten Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit werden ggf. die Zeitzuschläge nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f gezahlt. 5Die Unterabs. 1 und 2 bleiben unberührt. 6Der Zeitzuschlag nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. e wird nicht gezahlt für Bürodienst, der sonst üblicherweise nur in den Tagesstunden geleistet wird, und für nächtliche Dienstgeschäfte, für die, ohne dass eine Unterkunft genommen worden ist, Übernachtungsgeld gezahlt wird.
(3) 1Die Stundenvergütung wird für jede Vergütungsgruppe festgelegt. 2Die Stundenvergütung zuzüglich des Zeitzuschlages nach Abs. 1 Satz 2 Buchst. a ist die Überstundenvergütung.
(4) Die Zeitzuschläge können ggf. einschließlich der Stundenvergütung nach Abs. 3 Unterabs. 1 durch Nebenabrede zum Arbeitsvertrag pauschaliert werden.
(5) Für Mesner, Kirchenmusiker, Gemeinde- und Pastoralassistenten und –referenten finden Abs. 1 und Abs. 2 mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 2 Buchst. a keine Anwendung.

 

§ 36 Berechnung und Auszahlung der Bezüge, Vorschüsse

(1) 1Die Bezüge sind für den Kalendermonat zu berechnen und spätestens am letzten Tag eines jeden Monats (Zahltag) für den laufenden Monat auf ein von dem Angestellten eingerichtetes Girokonto im Inland zu zahlen1. 2Sie sind so rechtzeitig zu überweisen, dass der Angestellte am Zahltag über sie verfügen kann. Fällt der Zahltag auf einen Samstag oder auf einen Wochenfeiertag, gilt der vorhergehende Werktag, fällt er auf einen Sonntag, gilt der zweite vorhergehende Werktag als Zahltag. 3Die Kosten der Übermittlung der Bezüge mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift auf dem Konto des Empfängers trägt der Arbeitgeber; die Kontoeinrichtungs-, Kontoführungs- oder Buchungsgebühren trägt der Empfänger. 4Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich nach der Arbeitsleistung des Vorvormonats. 5Haben in dem Vorvormonat Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge i.S. d. § 37 Abs. 2 bzw. des § 71 Abs. 3 Unterabs. 1 zugestanden, gilt als Teil der Bezüge nach Satz 1 dieses Unterabs. auch der Aufschlag nach § 47 Abs. 2 für die Tage des Urlaubs und der Arbeitsunfähigkeit des Vorvormonats. 6Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, bemisst sich auch dann nach Satz 1 und 2 dieses Unterabs., wenn für den Monat nur Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge i. S. d. § 37 Abs. 2 bzw. des § 71 Abs. 3 Unterabs. 1 zustehen. 7Für Monate, für die weder Vergütung (§ 26) noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge i.S. d. § 37 Abs. 2 bzw. des § 71 Abs. 3 Unterabs. 1 zustehen, stehen auch keine Bezüge nach Satz 1 und 2 dieses Unterabs. zu. 8Diese Monate bleiben bei der Feststellung, welcher Monat Vorvormonat i. S. d. Satzes 1 dieses Unterabs. ist, unberücksichtigt. 9Im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bemisst sich der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, auch nach der Arbeitsleistung des Vormonats und des laufenden Monats. 10Stehen im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses weder Vergütung (§ 26) noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge i. S. d. § 37 Abs. 2 bzw. des § 71 Abs. 3 Unterabs. 1 zu und sind Arbeitsleistungen aus vorangegangenen Kalendermonaten noch nicht für die Bemessung des Teils der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, berücksichtigt worden, ist der nach diesen Arbeitsleistungen zu bemessende Teil der Bezüge nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu zahlen. 11Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die Bezüge unverzüglich zu überweisen. 12Im Sinne des Unterabs. 3 und 4 steht der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gleich der Beginn
a) des Grundwehrdienstes oder des Zivildienstes,
b) des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5,
c) der Elternzeit nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz,
d) einer sonstigen Beurlaubung ohne Bezüge von länger als zwölf Monaten; nimmt der Angestellte die Arbeit wieder auf, wird er bei der Anwendung des Unterabs. 2 wie ein neu eingestellter Angestellter behandelt.
1 Vgl. abweichende Regelung in Bamberg und Passau.

Protokollnotiz zu Abs. 1 Unterabsatz 1 Satz 1:
Die Umstellung des Zahltages auf spätestens den letzten Tag jeden Monats kann nur im Monat Dezember eines Jahres beginnen; die Zuwendung sollte bereits im Umstellungsjahr am letzten Tag des Monats November gezahlt werden. Im Falle einer geplanten Umstellung sind die Mitarbeiter vom Dienstgeber spätestens im der Umstellung vorausgehenden September zu informieren.

(2) 1Besteht der Anspruch auf Vergütung (§ 26) und auf in Monatsbeträgen festgelegte Zulagen, auf Urlaubsvergütung oder auf Krankenbezüge nicht für alle Tage eines Kalendermonats, wird nur der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt. 2Besteht für einzelne Stunden kein Anspruch, werden für jede nicht geleistete dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitsstunde die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen um den auf eine Stunde entfallenden Anteil vermindert. 3Zur Ermittlung des auf eine Stunde entfallenden Anteils sind die Vergütung (§ 26) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen durch das 4,348fache der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1, 2 und 4 und die Sonderregelungen hierzu) zu teilen.
(3) Ändert sich im Laufe des Kalendermonats die Höhe der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen, gilt Abs. 2 entsprechend.
(4) 1Dem Angestellten ist eine Abrechnung auszuhändigen, in der die Beträge, aus denen sich die Bezüge zusammensetzen, und die Abzüge getrennt aufzuführen sind. 2Ergeben sich gegenüber dem Vormonat keine Änderungen der Brutto- oder Nettobeträge, bedarf es keiner erneuten Abrechnung.
(5) § 11 Abs. 2 des Bundesurlaubsgesetzes findet keine Anwendung.
(6) 1Von der Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge kann aus Billigkeitsgründen ganz oder teilweise abgesehen werden. 2Von der Rückforderung ist abzusehen, wenn die Bezüge nicht durch Anrechnung auf noch auszuzahlende Bezüge eingezogen werden können und das Einziehungsverfahren Kosten verursachen würde, die die zu viel gezahlten Bezüge übersteigen. 3Dies gilt für das Sterbegeld entsprechend.
(7) 1Vorschüsse können nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Vorschussrichtlinien gewährt werden. 2Dem wegen Verrentung ausgeschiedenen Angestellten kann, wenn sich die Rentenzahlung verzögert, gegen Abtretung des Rentenanspruchs ein Vorschuss auf die Rente gewährt werden.
(8) Ergibt sich bei der Berechnung von Beträgen ein Bruchteil eines Cents von mindestens 0,5, ist er aufzurunden, ein Bruchteil von weniger als 0,5 ist abzurunden.
(9) In den bayerischen (Erz-)Diözesen kann der bei Urlaub (§ 47 Abs. 2), Arbeitsunfähigkeit (§ 37 Abs. 2 bzw. § 71 Abs. 3 i.V. m. § 47 Abs. 2), Sonderurlaub für Kur- und Heilverfahren (§ 37 Abs. 2 bzw. § 71 Abs. 3 i.V. m. § 47 Abs. 2) und als Zuschlag zur Weihnachtszuwendung zu zahlende Aufschlag einmal jährlich im Dezember bzw. im Monat der Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgezahlt werden.
(10) Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen (§ 399 BGB). Im Einzelfall kann der Mitarbeiter mit dem Dienstgeber die Abtretbarkeit seiner Vergütungsansprüche schriftlich vereinbaren.

Anmerkungen:
1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.
2. Im Bereich der Kindertagesstätten kann der Arbeitgeber bei der Anwendung des Abs. 1 Unterabs. 2 statt des Vorvormonats den Vormonat zugrunde legen.

 

Abschnitt VIII
Sozialbezüge

 

§ 37 Krankenbezüge

(1) 1Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 9. 2Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit i. S. d. Unterabs. 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 3Bei Angestellten, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabs. entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.
(2) 1Der Angestellte erhält bis zur Dauer von sechs Wochen Krankenbezüge in Höhe der Urlaubsvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte. 2Wird der Angestellte infolge derselben Krankheit (Abs. 1) erneut arbeitsunfähig, hat er wegen der erneuten Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabs. 1 für einen weiteren Zeitraum von sechs Wochen, wenn
a) er vor der erneuten Arbeitsunfähigkeit mindestens sechs Monate nicht infolge derselben Krankheit arbeitsunfähig war oder
b) seit dem Beginn der ersten Arbeitsunfähigkeit infolge derselben Krankheit eine Frist von zwölf Monaten abgelaufen ist.
3Der Anspruch auf die Krankenbezüge nach den Unterabs. 1 und 2 wird nicht dadurch berührt, dass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit kündigt. 4Das Gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem vom Arbeitgeber zu vertretenden Grund kündigt, der den Angestellten zur Kündigung aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist berechtigt.
5Endet das Arbeitsverhältnis vor Ablauf der in den Unterabs. 1 oder 2 genannten Frist von sechs Wochen nach dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, ohne dass es einer Kündigung bedarf, oder infolge einer Kündigung aus anderen als den in Unterabs. 3 bezeichneten Gründen, endet der Anspruch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses.
(3) 1Nach Ablauf des nach Abs. 2 maßgebenden Zeitraumes erhält der Angestellte für den Zeitraum, für den ihm Krankengeld oder die entsprechenden Leistungen aus der gesetzlichen Renten- oder Unfallversicherung oder nach dem Bundesversorgungsgesetz gezahlt werden, als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss. 2Dies gilt nicht,
a) wenn der Angestellte Rente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
b) frei
c) für den Zeitraum, für den die Angestellte Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.
3Steht dem Angestellten Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung für den Tag, an dem die Arbeitsunfähigkeit ärztlich festgestellt wird, nicht zu, erhält er für diesen Tag einen Krankengeldzuschuss in Höhe von 100 v. H. des Nettoarbeitsentgelts (Abs. 8), wenn für diesen Tag infolge der Arbeitsunfähigkeit ein Vergütungsausfall eintritt.
(4) 1Der Krankengeldzuschuss wird bei einer Beschäftigungszeit (§ 19)
von mehr als einem Jahr
längstens bis zum Ende der 13.Woche,
von mehr als drei Jahren längstens bis zum Ende der 26.Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt.
2Vollendet der Angestellte im Laufe der Arbeitsunfähigkeit eine Beschäftigungszeit von mehr als einem Jahr bzw. von mehr als drei Jahren, wird der Krankengeldzuschuss gezahlt, wie wenn er die maßgebende Beschäftigungszeit zu Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte. 3In den Fällen des Abs. 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabs. 1 angerechnet. 4Für die Ermittlung des Anspruchs auf Krankengeldzuschuss ist der unmittelbare Wechsel von einem Arbeitgeber im Bereich der katholischen Kirche zu einem anderen Arbeitgeber im Bereich der katholischen Kirche innerhalb derselben (Erz-) Diözese unschädlich.
(5) 1Innerhalb eines Kalenderjahres können die Bezüge nach Abs. 2 Unterabs. 1 oder 2 und der Krankengeldzuschuss bei einer Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr
längstens für die Dauer von 13 Wochen,
von mehr als drei Jahren
längstens für die Dauer von 26 Wochen
bezogen werden; Abs. 4 Unterabs. 3 gilt entsprechend. 2Erstreckt sich eine Erkrankung ununterbrochen von einem Kalenderjahr in das nächste Kalenderjahr oder erleidet der Angestellte im neuen Kalenderjahr innerhalb von 13 Wochen nach Wiederaufnahme der Arbeit einen Rückfall, bewendet es bei dem Anspruch aus dem vorhergehenden Jahr. 3Bei jeder neuen Arbeitsunfähigkeit besteht jedoch mindestens der sich aus Abs. 2 ergebende Anspruch.
(6) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, wird der Krankengeldzuschuss ohne Rücksicht auf die Beschäftigungszeit bis zum Ende der 26.Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit, jedoch nicht über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
(7) 1Krankengeldzuschuss wird nicht über den Zeitpunkt hinaus gezahlt, von dem an der Angestellte Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgeldes i. S. d. § 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der das ABD oder ein anderes Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. 2Überzahlter Krankengeldzuschuss und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge i. S. d. Unterabs. 1. 3Die Ansprüche des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt. 4Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge i. S. d. Unterabs. 1 ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Angestellte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt.
(8) 1Der Krankengeldzuschuss wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen den tatsächlichen Barleistungen des Sozialleistungsträgers und der Nettourlaubsvergütung gezahlt. 2Nettourlaubsvergütung ist die um die gesetzlichen Abzüge verminderte Urlaubsvergütung (§ 47 Abs. 2).
(9) 1Anspruch auf den Krankengeldzuschuss nach den Abs. 3 bis 8 hat auch der Angestellte, der in der gesetzlichen Krankenversicherung versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung befreit ist. 2Dabei sind für die Anwendung des Abs. 8 die Leistungen zugrunde zu legen, die dem Angestellten als Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung zustünden.

Protokollnotiz zu Abs. 3:
Unterabs. 2 findet keine Anwendung, soweit eine gesetzliche Karenztagregelung anzuwenden ist.

Anmerkung zu Abs. 1:
Ein Verschulden i. S. d. Abs. 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
 

Anmerkung zu Abs. 6:
Hat der Angestellte in einem Fall des Abs. 6 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für den Angestellten günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsunfähigkeit hinausgeschoben.

 


§ 37 a Anzeige- und Nachweispflichten

(1) 1In den Fällen des § 37 Abs. 1 Unterabs. 1 bzw. des § 71 Abs. 1 Unterabs. 1 ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Angestellte eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag der Dienststelle oder der Einrichtung vorzulegen. 3Der Arbeitgeber ist berechtigt, in Einzelfällen die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen. 4Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Angestellte verpflichtet, eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen. 5Hält sich der Angestellte bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit im Ausland auf, ist er darüber hinaus verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit, deren voraussichtliche Dauer und die Adresse am Aufenthaltsort in der schnellstmöglichen Art der Übermittlung mitzuteilen. 6Die durch die Mitteilung entstehenden Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. 7Darüber hinaus ist der Angestellte, wenn er Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse ist, verpflichtet, auch dieser die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich anzuzeigen. 8Kehrt ein arbeitsunfähig erkrankter Angestellter in das Inland zurück, ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Rückkehr unverzüglich anzuzeigen. 9Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Fortzahlung der Bezüge zu verweigern, solange der Angestellte die von ihm nach Unterabs. 1 vorzulegende ärztliche Bescheinigung nicht vorlegt oder den ihm nach Unterabs. 2 obliegenden Verpflichtungen nicht nachkommt, es sei denn, dass der Angestellte die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.
(2) In den Fällen des § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. des § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 ist der Angestellte verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Antritts der Maßnahme, die voraussichtliche Dauer und die Verlängerung der Maßnahme unverzüglich mitzuteilen und ihm
a) eine Bescheinigung über die Bewilligung der Maßnahme durch einen Sozialleistungsträger nach § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 1 oder
b) eine ärztliche Bescheinigung über die Erforderlichkeit der Maßnahme i. S. d. § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs. 2 Satz 2 unverzüglich vorzulegen. Abs. 1 Unterabs. 3 gilt entsprechend.

 

§ 38 Forderungsübergang bei Dritthaftung

(1) Kann der Angestellte aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalls beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Angestellten Krankenbezüge und sonstige Bezüge gezahlt und darauf entfallende, vom Arbeitgeber zu tragende Beiträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung und zur Pflegeversicherung sowie Umlagen (einschließlich der Pauschalsteuer) zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
(2) Der Angestellte hat dem Arbeitgeber unverzüglich die zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruches erforderlichen Angaben zu machen.
(3) Der Forderungsübergang nach Abs. 1 kann nicht zum Nachteil des Angestellten geltend gemacht werden.
(4) Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Zahlung der Krankenbezüge und sonstiger Bezüge zu verweigern, wenn der Angestellte den Übergang eines Schadensersatzanspruches gegen einen Dritten auf den Arbeitgeber verhindert, es sei denn, dass der Angestellte die Verletzung dieser ihm obliegenden Verpflichtungen nicht zu vertreten hat.

 

§ 39 Jubiläumszuwendung

(1) 1Die Mitarbeiter erhalten als Jubiläumszuwendung bei Vollendung einer Jubiläumsdienstzeit
von 25 Jahren 613,55 €,
von 40 Jahren 1022,58 €,
von 50 Jahren 1227,10 €.
2Zur Jubiläumsdienstzeit im Sinne des Satzes 1 rechnen die in einem Beschäftigungsverhältnis im Dienst der katholischen Kirche verbrachten Beschäftigungszeiten. 3Die in einem Ausbildungsverhältnis im Dienst der katholischen Kirche verbrachten Zeiten stehen diesen gleich. 4Die Jubiläumszuwendung zum 25-, 40- bzw. 50-jährigen Dienstjubiläum kann nur einmal in Anspruch genommen werden.
(2) Vollendet ein Angestellter während der Zeit eines Sonderurlaubs nach § 50 Abs. 2, für den der Arbeitgeber nach § 50 Abs. 3 Satz 2 vor Antritt ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat, eine Dienstzeit nach Absatz 1, so wird ihm bei Wiederaufnahme der Arbeit die Jubiläumszuwendung für die zuletzt vollendete Dienstzeit gewährt.

 

§ 40 Beihilfen bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen

Für die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen gelten die Bestimmungen der Beihilfeordnung Teil A in ihrer jeweiligen Fassung.

 

§ 40 a Kirchliche Höherversicherung bei Krankheitsfällen

Dem Mitarbeiter wird unbeschadet der Gewährung von Beihilfen nach § 40 eine gesonderte kirchliche Höherversicherung in Krankheitsfällen nach Maßgabe der Bestimmungen der Beihilfeordnung Teil B in ihrer jeweiligen Fassung ermöglicht1.
1 Bei Änderungen der kirchlichen Höherversicherung in Krankheitsfällen haben sich die bayer. (Erz-)Diözesen mit der Bayer. Reg.-KODA ins Benehmen zu setzen.

 

§ 40 b Erstausstattung bei Geburten

(1) Der Mitarbeiter erhält bei der Geburt eines Kindes eine Geburtskostenpauschale in Höhe von 230,00 € je Kind.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder Sonderurlaubs zum Zwecke der Erziehung eines Kindes ruht.
(3) Etwaige Leistungen Dritter, insbesondere aus der Beihilfeversicherung, werden auf den Anspruch nach Abs. 1 nicht angerechnet.
(4) Bei Beschäftigungsverhältnissen zu mehreren Dienstgebern, die das Arbeitsvertragsrecht der Bayer. (Erz-) Diözesen anwenden, erhält der Mitarbeiter die Geburtskostenpauschale von jedem Dienstgeber anteilig, insgesamt jedoch nur ein Mal.

 

§ 40 c Kostenpauschale bei Fehlgeburten

(1) Der Arbeitgeber gewährt dem Mitarbeiter zu den Kosten der Beerdigung einer Fehlgeburt eine Kostenpauschale in Höhe von 358,00 €.
(2) Der Anspruch nach Abs. 1 besteht auch, wenn das Beschäftigungsverhältnis wegen Elternzeit oder Sonderurlaubs zum Zwecke der Erziehung eines Kindes ruht.
(3) Etwaige Leistungen Dritter werden auf den Anspruch nach Abs. 1 nicht angerechnet.
(4) 1Bei Beschäftigungsverhältnissen zu mehreren Arbeitgebern, die das Arbeitsvertragsrecht der bayer. (Erz-) Diözesen anwenden, erhält der Mitarbeiter die Kostenpauschale von jedem Arbeitgeber anteilig, insgesamt jedoch nur ein Mal. 2Dies gilt auch, wenn beide Ehepartner bei einem Arbeitgeber beschäftigt sind, der das Arbeitsvertragsrecht der bayer. (Erz-)Diözesen anwendet.

 

§ 41 Sterbegeld

(1) Beim Tode des Angestellten, der zur Zeit seines Todes nicht nach § 50 beurlaubt gewesen ist und dessen Arbeitsverhältnis zur Zeit seines Todes nicht nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 geruht hat, erhalten
a) der überlebende Ehegatte,
b) die Abkömmlinge des Angestellten
Sterbegeld.
(2) Sind Anspruchsberechtigte i. S. d. Abs. 1 nicht vorhanden, ist Sterbegeld auf Antrag zu gewähren
a) Verwandten der aufsteigenden Linie, Geschwistern, Geschwisterkindern sowie Stiefkindern, wenn sie zur Zeit des Todes des Angestellten mit diesem in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben oder wenn der Verstorbene ganz oder überwiegend ihr Ernährer gewesen ist,
b) sonstigen Personen, die die Kosten der letzten Krankheit oder der Bestattung getragen haben, bis zur Höhe ihrer Aufwendungen.
(3) 1Als Sterbegeld wird für die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und für weitere zwei Monate die Vergütung (§ 26) des Verstorbenen gewährt.
2Hat der Angestellte zur Zeit seines Todes wegen Ablaufs der Bezugsfristen keine Krankenbezüge (§ 37 bzw. § 71) mehr erhalten oder hat die Angestellte zur Zeit ihres Todes Mutterschaftsgeld nach § 13 Mutterschutzgesetz bezogen, wird als Sterbegeld für den Sterbetag und die restlichen Kalendertage des Sterbemonats sowie für weitere zwei Monate die Vergütung (§ 26) des Verstorbenen gewährt. 3Das Sterbegeld wird in einer Summe ausgezahlt.
(4) Sind an den Verstorbenen Bezüge oder Vorschüsse über den Sterbetag hinaus gezahlt worden, werden diese auf das Sterbegeld angerechnet.
(5) 1Die Zahlung an einen der nach Abs. l oder Abs. 2 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen. 2Sind Berechtigte nach Abs. 1 oder Abs. 2 nicht vorhanden, werden über den Sterbetag hinaus gezahlte Bezüge für den Sterbemonat nicht zurückgefordert.
(6) Wer den Tod des Angestellten vorsätzlich herbeigeführt hat, hat keinen Anspruch auf das Sterbegeld.
(7) Das Sterbegeld verringert sich um den Betrag, den die Berechtigten nach Abs. 1 oder Abs. 2 als Sterbegeld aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer Ruhegeldeinrichtung erhalten.

Anlage 1: ABD Teil A, 1. Abschnitt IX bis XIV in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

 

Abschnitt IX
Reisekostenvergütung, Umzugskostenvergütung,
Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)

 

§ 42 Reisekostenvergütung

(1) Für die Erstattung von
a) Auslagen für Dienstreisen und Dienstgänge (Reisekostenvergütung)
b) Auslagen für dienstlich angeordnete Fortbildungsreisen findet die „Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-) Diözesen“ Anwendung.
(2) Für die Erstattung von
a) Auslagen aus Anlass der Abordnung,
b) Auslagen für Reisen zur Einstellung vor Begründung des Arbeitsverhältnisses,
c) Auslagen aus Anlass der Aus- und Weiterbildung,
d) Fahrtkosten für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstelle aus besonderem Anlass
finden die bei der jeweiligen (Erz-)Diözese geltenden Regelungen Anwendung.

 

§ 43 Besondere Entschädigung bei Dienstreisen an Sonn- und Feiertagen

1Der Angestellte, der an einem Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, an dem er nicht dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich zu arbeiten hat, eine Dienstreise ausführt, erhält für den an diesem Tag zwischen dem Wohnort und dem auswärtigen Geschäftsort oder zwischen zwei auswärtigen Geschäftsorten zurückgelegten Weg eine Entschädigung. 2Die Entschädigung beträgt für jede volle Reisestunde die Hälfte der Stundenvergütung (§ 35 Abs. 3 Unterabs. 1), höchstens jedoch das Vierfache der Stundenvergütung. 3Die Berechnung der Reisedauer richtet sich nach § 17 Abs. 2 a.

 

§ 44 Umzugskostenvergütung, Trennungsentschädigung (Trennungsgeld)
(vgl. diözesane Regelungen)

1Für die Gewährung von Umzugskostenvergütung und Trennungsentschädigung (Trennungsgeld) gelten unbeschadet einer künftigen gemeinsamen Regelung die bis zum 18. 10. 1988 geltenden diözesanen Regelungen und ab dem 19. 10. 1988 erlassene diözesane Regelungen, soweit sie in Absprache mit den Mitarbeitervertretungen bis zum 31. 12. 1996 getroffen wurden.
2Sofern keine diözesanen Regelungen bestehen, gelten nachfolgende Bestimmungen:
1. Die Zuteilung zu den Tarifklassen richtet sich nach der Tarifklasseneinteilung für den Ortszuschlag (§ 29).
Dabei ist die Vergütungsgruppe maßgebend, der der Angestellte am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes angehört hat.
Bei Hinterbliebenen ist die Tarifklasse maßgebend, der der Verstorbene zuletzt angehört hat.
2. Eine rückwirkende Höhergruppierung des Angestellten bleibt unberücksichtigt.
3. Die Umzugskostenvergütung aus Anlass der Einstellung an einem anderen Ort als dem bisherigen Wohnort (§ 4 Abs. 1 Nr. 1 Bundesumzugskostengesetz oder die entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder) darf nur bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz, den der Angestellte zur Befriedigung eines dringenden dienstlichen Bedürfnisses auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzen soll, zugesagt werden. Die Umzugskostenvergütung kann unverheirateten Angestellten ohne eigene Wohnung i. S. d. § 10 Abs. 3 des Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder nach Ablauf eines Monats auch bei Einstellung auf einem Arbeitsplatz zugesagt werden, der nicht auf die Dauer von mindestens zwei Jahren besetzt werden soll.
4. Endet das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Angestellten zu vertretenden Grunde vor Ablauf von zwei Jahren nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 Nr. 1 oder Abs. 2 Nrn. 3 und 4 des Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder zugesagt worden war, so hat der Angestellte die Umzugskostenvergütung zurückzuzahlen. Dies gilt nicht für eine nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes oder nach den entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder zugesagte Umzugskostenvergütung,
a) wenn sich an das Arbeitsverhältnis ein Arbeitsverhältnis unmittelbar anschließt mit einer Einrichtung, die ein kirchliches Arbeitsvertragsrecht anwendet,
b) wenn das Arbeitsverhältnis aufgrund einer Kündigung durch den Angestellten endet.
5. In den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 3, § 4 Abs. 2 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 des Bundesumzugskostengesetzes oder der entsprechenden Vorschriften der Umzugskostengesetze der Länder kann Umzugskostenvergütung zugesagt werden, wenn das Arbeitsverhältnis nicht aus einem von dem Angestellten zu vertretenden Grunde endet. Dies gilt auch für einen ausgeschiedenen Angestellten, wenn das Arbeitsverhältnis nicht aus einem von ihm zu vertretenden Grunde geendet hat oder der Angestellte wegen Bezugs einer Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer entsprechenden Betriebsrente aus der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist.

 

§ 45

(frei)

 

Abschnitt X
Betriebliche Altersvorsorge

 

§ 46 Betriebliche Altersversorgung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden

(1) Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Versorgungsordnung A in ihrer jeweiligen Fassung.
(2) Der Mitarbeiter erhält Versicherungsleistungen wie bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden versicherte Arbeitnehmer der dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern angehörenden Mitglieder, soweit nicht in der Versorgungsordnung A abweichende oder ergänzende Regelungen vorgesehen sind.

Protokollnotiz 1:
Die von der Bayerischen Regional-KODA zur Versorgungsordnung A zu fassenden Beschlüsse werden jeweils vorab mit der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden abgestimmt.

Protokollnotiz 2:
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Versicherung des Mitarbeiters zum Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung gemäß den Bestimmungen des § 46, § 46 a oder § 46 b zu veranlassen. Sofern der Dienstgeber nicht Mitglied der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden oder Mitglied/Beteiligter einer anderen rechtsfähigen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 1 b Abs. 3 BetrAVG ist oder er eine derartige Mitgliedschaft/Beteiligung nicht erlangt, ist§ 46 a anzuwenden.

 

§ 46 a Betriebliche Altersversorgung bei der Selbsthilfe, Pensionskasse der Caritas VVaG

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Versicherung zum Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung nach Maßgabe der Versorgungsordnung B in ihrer jeweiligen Fassung, sofern der Dienstgeber nicht Mitglied der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden oder Mitglied/Beteiligter einer anderen rechtsfähigen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 1 b Abs. 3 BetrAVG ist.

Protokollnotiz:
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Versicherung des Mitarbeiters zum Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung gemäß den Bestimmungen des § 46, § 46 a oder § 46 b zu veranlassen. Sofern der Dienstgeber nicht Mitglied der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden oder Mitglied/Beteiligter einer anderen rechtsfähigen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 1 b Abs. 3 BetrAVG ist oder er eine derartige Mitgliedschaft/Beteiligung nicht erlangt, ist § 46 a anzuwenden.

 

§ 46 b Betriebliche Altersversorgung bei einer anderen Pensionskasse oder einem Pensionsfonds

(1) Der Dienstgeber, der unter Berücksichtigung des § 46 die betriebliche Altersversorgung von einer anderen rechtsfähigen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 1 b Abs. 3 BetrAVG durchführen lassen kann als der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, kann die betriebliche Altersversorgung auch dort durchführen.
(2) Die Versicherungsleistungen der betrieblichen Altersversorgung nach Abs. 1 müssen wenigstens den Versicherungsleistungen nach der Versorgungsordnung A entsprechen.

Protokollnotiz:
Der Dienstgeber ist verpflichtet, die Versicherung des Mitarbeiters zum Zwecke einer betrieblichen Altersversorgung gemäß den Bestimmungen des § 46, § 46 a oder § 46 b zu veranlassen. Sofern der Dienstgeber nicht Mitglied der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden oder Mitglied/Beteiligter einer anderen rechtsfähigen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 1 b Abs. 3 BetrAVG ist oder er eine derartige Mitgliedschaft/Beteiligung nicht erlangt, ist § 46 a anzuwenden.

 

§ 46 c Betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung

1Der Mitarbeiter kann vom Dienstgeber verlangen, dass Teile seiner künftigen Entgeltansprüche durch Entgeltumwandlung für seine betriebliche Altersversorgung verwendet werden. 2Das Nähere regelt die Versorgungsordnung C.

 

Abschnitt XI
Urlaub, Arbeitsbefreiung

 

§ 47 Erholungsurlaub

(1) Der Angestellte erhält in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Zahlung der Urlaubsvergütung. Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) 1Als Urlaubsvergütung werden die Vergütung (§ 26) und die Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, weitergezahlt. 2Der Teil der Bezüge, der nicht in Monatsbeträgen festgelegt ist, wird nach Maßgabe des § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 durch eine Zulage (Aufschlag) für jeden Urlaubstag nach Unterabs. 2 als Teil der Urlaubsvergütung berücksichtigt. 3Der Aufschlag beträgt 108 v. H. des Tagesdurchschnitts der Zulagen, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, der Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f, der Überstundenvergütungen und des Zeitzuschlages nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a für ausgeglichene Überstunden, der Bezüge nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 sowie der Vergütungen für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft des vorangegangenen Kalenderjahres. 4Hat das Arbeitsverhältnis erst nach dem 30. Juni des vorangegangenen Kalenderjahres oder erst in dem laufenden Kalenderjahr begonnen, treten als Berechnungszeitraum für den Aufschlag an die Stelle des vorangegangenen Kalenderjahres die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate, in denen das Arbeitsverhältnis bestanden hat. 5Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn des Urlaubs mindestens sechs volle Kalendermonate bestanden, bleibt der danach berechnete Aufschlag für den Rest des Urlaubsjahres maßgebend. 6Ändert sich die arbeitsvertraglich vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit (§ 34) oder die regelmäßige Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) – mit Ausnahme allgemeiner Veränderungen der Arbeitszeit –, sind Berechnungszeitraum für den Aufschlag die nach der Änderung der Arbeitszeit und vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate. 7Unterabs. 3 Satz 2 gilt entsprechend. 8Sind nach Ablauf des Berechnungszeitraumes allgemeine Vergütungserhöhungen eingetreten, erhöht sich der Aufschlag1 nach Unterabs. 2 um 80 v. H. analog einer Vergütungsänderung gemäß § 26 Abs. 3.

1 Der Aufschlag beträgt seit 01. 04. 99 in den Fällen des Abs. 2 Unterabs. 5 2,48 v. H. (80 v. H. von 1,3 v. H.) der allgemeinen Vergütungserhöhung.

(3) Der Urlaubsanspruch kann erst nach Ablauf von sechs Monaten, bei Jugendlichen nach Ablauf von drei Monaten, nach der Einstellung geltend gemacht werden, es sei denn, dass der Angestellte vorher ausscheidet.
(4) frei
(5) Urlaub, der dem Angestellten in einem früheren Beschäftigungsverhältnis für Monate gewährt worden ist, die in sein jetziges Angestelltenverhältnis fallen, wird auf den Urlaub angerechnet.
(6) 1Der Urlaub soll grundsätzlich zusammenhängend gewährt werden. 2Er kann auf Wunsch des Angestellten in zwei Teilen genommen werden, dabei muss jedoch ein Urlaubsteil so bemessen sein, dass der Angestellte mindestens für zwei volle Wochen von der Arbeit befreit ist. 3Erkrankt der Angestellte während des Urlaubs und zeigt er dies unverzüglich an, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Krankheitstage, an denen der Angestellte arbeitsunfähig war, auf den Urlaub nicht angerechnet; § 37 a Abs. 1 gilt entsprechend. 4Der Angestellte hat sich nach planmäßigem Ablauf seines Urlaubs oder, falls die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. 5Der Antritt des restlichen Urlaubs wird erneut festgesetzt. 6Der Urlaub ist zu gewähren, wenn der Angestellte dies im Anschluss an eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation (§ 37 Abs. 1 Unterabs. 2 bzw. § 71 Abs. 1 Unterabs. 2) verlangt.
(7) 1Der Urlaub ist spätestens bis zum Ende des Urlaubsjahres anzutreten. 2Kann der Urlaub bis zum Ende des Urlaubsjahres nicht angetreten werden, ist er bis zum 30. April des folgenden Urlaubsjahres anzutreten. 3Kann der Urlaub aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht bis zum 30. April angetreten werden, ist er bis zum 30. Juni anzutreten. 4War ein innerhalb des Urlaubsjahres für dieses Urlaubsjahr festgelegter Urlaub auf Veranlassung des Arbeitgebers in die Zeit nach dem 31. Dezember des Urlaubsjahres verlegt worden und konnte er wegen Arbeitsunfähigkeit nicht nach Satz 2 bis zum 30. Juni angetreten werden, ist er bis zum 30. September anzutreten. 5Läuft die Wartezeit (Abs. 3) erst im Laufe des folgenden Urlaubsjahres ab, ist der Urlaub spätestens bis zum Ende dieses Urlaubsjahres anzutreten. 6Urlaub, der nicht innerhalb der genannten Fristen angetreten ist, verfällt.
(8) Angestellte, die ohne Erlaubnis während des Urlaubs gegen Entgelt arbeiten, verlieren hierdurch den Anspruch auf die Urlaubsvergütung für die Tage der Erwerbstätigkeit.

Anmerkungen zu Abs. 2:
1. Zu den Zulagen i. S. d. Unterabs. 1 Satz 1 und des Unterabs. 2 gehören nicht Leistungen, die aufgrund des § 42 und der Sonderregelungen hierzu gezahlt werden.
2. Der Tagesdurchschnitt nach Unterabs. 2 beträgt bei der Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage 3/65, bei der Verteilung auf sechs Tage 1/26 des Monatsdurchschnitts aus der Summe der Zulagen, die nicht in Monatsbeträgen festgelegt sind, der Zeitzuschläge nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. b bis f, der Überstundenvergütungen, des Zeitzuschlags nach § 35 Abs. 1 Satz 2 Buchst. a für ausgeglichene Überstunden, der Bezüge nach § 34 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3, der Vergütungen für Bereitschaftsdienst und der Vergütungen für Rufbereitschaft, die für das vorangegangene Kalenderjahr zugestanden haben. Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit weder auf fünf noch auf sechs Tage verteilt, ist der Tagesdurchschnitt entsprechend zu ermitteln. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Kalenderjahres. Bei der Berechnung des Monatsdurchschnitts bleiben die Kalendermonate unberücksichtigt, für die dem Angestellten weder Vergütung noch Urlaubsvergütung noch Krankenbezüge (§ 37 bzw. § 71) zugestanden haben. Außerdem bleibt bei der Berechnung des Monatsdurchschnitts die Zeit vor dem Beginn des dritten vollen Kalendermonats des Bestehens des Angestelltenverhältnisses unberücksichtigt. Sind nach Unterabs. 3 oder Unterabs. 4 Berechnungszeitraum die vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate, treten diese an die Stelle der Kalendermonate des vorangegangenen Kalenderjahres. Maßgebend ist die Verteilung der Arbeitszeit zu Beginn des Arbeitsverhältnisses bzw. zu Beginn des Zeitraumes, von dem an die Arbeitszeit geändert worden ist.
3. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in Unterabs. 2 genannten Bezüge. Solange die Monatspauschale zusteht, sind die entsprechenden Bezüge bei der Errechnung des Aufschlags nicht zu berücksichtigen. Steht die Monatspauschale nicht mehr zu, sind für die bisher pauschalierten Bezüge Berechnungszeitraum für den Aufschlag die nach Wegfall der Monatspauschale und vor dem Beginn des Urlaubs liegenden vollen Kalendermonate.
4. Bei Anwendung der Unterabs. 3 und 4 stehen dem Beginn des Urlaubs gleich
a) aufgehoben
b) der Zeitpunkt, von dem an nach § 37 bzw. § 71 Krankenbezüge zu zahlen sind,
c) frei
d) der Erste des Kalendermonats, nach dem die Zuwendung für Angestellte zu bemessen ist.

 

§ 48 Dauer des Erholungsurlaubs

(1) Der Erholungsurlaub des Angestellten, dessen durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit auf fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt ist (Fünftagewoche), beträgt
__________________________________________________________________________
in der Vergütungsgruppe I und I a
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr       26 Arbeitstage
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr       30 Arbeitstage
nach vollendetem 40. Lebensjahr           30 Arbeitstage
__________________________________________________________________________
in der Vergütungsgruppe Ib und X
bis zum vollendeten 30. Lebensjahr       26 Arbeitstage
bis zum vollendeten 40. Lebensjahr       29 Arbeitstage
nach vollendetem 40. Lebensjahr           30 Arbeitstage
__________________________________________________________________________

(2) frei
(3) Die Dauer des Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX vermindert sich für jeden vollen Kalendermonat eines Sonderurlaubs nach § 50 oder eines Ruhens des Arbeitsverhältnisses nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 um ein Zwölftel. Die Verminderung unterbleibt für drei Kalendermonate eines Sonderurlaubs zum Zwecke der beruflichen Fortbildung, wenn eine Anerkennung nach § 50 Abs. 3 Satz 2 vorliegt.
(4) 1Arbeitstage sind alle Kalendertage, an denen der Angestellte dienstplanmäßig oder betriebsüblich zu arbeiten hat oder zu arbeiten hätte, mit Ausnahme der auf Arbeitstage fallenden gesetzlichen Feiertage, für die kein Freizeitausgleich gewährt wird. 2Endet eine Arbeitsschicht nicht an dem Kalendertag, an dem sie begonnen hat, gilt als Arbeitstag der Kalendertag, an dem die Arbeitsschicht begonnen hat. 3Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf mehr als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, erhöht sich der Urlaub für jeden zusätzlichen Arbeitstag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Abs. 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und den entsprechenden Sonderregelungen hierzu, nach dem SGB IX und nach Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt. 4Ist die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit regelmäßig oder dienstplanmäßig im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, vermindert sich der Urlaub für jeden zusätzlichen arbeitsfreien Tag im Urlaubsjahr um 1/260 des Urlaubs nach Abs. 1 zuzüglich eines etwaigen Zusatzurlaubs. Ein Zusatzurlaub nach § 48 a und den entsprechenden Sonderregelungen hierzu, nach dem SGB IX und nach Vorschriften für politisch Verfolgte bleibt dabei unberücksichtigt. 5Wird die Verteilung der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit während des Urlaubsjahres auf Dauer oder jahreszeitlich bedingt vorübergehend geändert, ist die Zahl der Arbeitstage zugrunde zu legen, die sich ergeben würde, wenn die für die Urlaubszeit maßgebende Verteilung der Arbeitszeit für das ganze Urlaubsjahr gelten würde. 6Verbleibt nach der Berechnung des Urlaubs nach den Unterabs. 2 bis 4 ein Bruchteil eines Urlaubstages von 0,5 oder mehr, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; ein Bruchteil von weniger als 0,5 bleibt unberücksichtigt.
(5) 1Beginnt oder endet das Arbeitsverhältnis im Laufe des Urlaubsjahres, so beträgt der Urlaubsanspruch ein Zwölftel für jeden vollen Beschäftigungsmonat. 2Scheidet der Angestellte wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) oder durch Erreichung der Altersgrenze (§ 60) aus dem Arbeitsverhältnis aus, so beträgt der Urlaubsanspruch sechs Zwölftel, wenn das Arbeitsverhältnis in der ersten Hälfte, und zwölf Zwölftel, wenn es in der zweiten Hälfte des Urlaubsjahres endet. 3Satz 2 gilt nicht, wenn der Urlaub nach Abs. 3 zu vermindern ist.
(5 a) Vor Anwendung der Abs. 3 und 5 sind der Erholungsurlaub und ein etwaiger Zusatzurlaub mit Ausnahme des Zusatzurlaubs nach dem SGB IX zusammenzurechnen.
(5 b) Bruchteile von Urlaubstagen werden – bei mehreren Bruchteilen nach ihrer Zusammenrechnung – einmal im Urlaubsjahr auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Abs. 4 Unterabs. 5 bleibt unberührt.
(6) Maßgebend für die Berechnung der Urlaubsdauer ist das Lebensjahr, das im Laufe des Urlaubsjahres vollendet wird.
(7) 1Der Bemessung des Urlaubs ist die Vergütungsgruppe zugrunde zu legen, in der sich der Angestellte bei Beginn des Urlaubsjahres befunden hat, bei Einstellung während des Urlaubsjahres die Vergütungsgruppe, in die er bei der Einstellung eingruppiert worden ist. 2Ein Aufrücken des Angestellten während des Urlaubsjahres bleibt unberücksichtigt.
(8) In den bayerischen (Erz-)Diözesen wird von der Kürzungsmöglichkeit des Jahresurlaubs gem. § 17 Bundeserziehungsgeldgesetz Gebrauch gemacht, wenn der Mitarbeiter die Elternzeit in Anspruch nimmt.

 

§ 48 a Zusatzurlaub für Wechselschichtarbeit, Schichtarbeit und Nachtarbeit

(1) Der Angestellte, der ständig nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt ist, der einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) vorsieht und dabei in einem Urlaubsjahr in je fünf Wochen durchschnittlich mindestens 40 Arbeitsstunden in der dienstplanmäßigen oder betriebsüblichen Nachtschicht leistet, erhält Zusatzurlaub. Unterabs. 1 gilt auch, wenn Wechselschichten (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 6 Satz 2) nur deshalb nicht vorliegen, weil der Schichtplan (Dienstplan) eine Unterbrechung der Arbeit am Wochenende von höchstens 48 Stunden vorsieht.
(2) Der Zusatzurlaub nach Abs. 1 beträgt bei einer entsprechenden Arbeitsleistung im Kalenderjahr.
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bei der Fünftagewoche           
an mindestens 87 Arbeitstagen                    1 Arbeitstag im Urlaubsjahr
an mindestens 130 Arbeitstagen                  2 Arbeitstage im Urlaubsjahr
an mindestens 173 Arbeitstagen                  3 Arbeitstage im Urlaubsjahr
an mindestens 195 Arbeitstagen                  4 Arbeitstage im Urlaubsjahr
--------------------------------------------------------------------------------------------------------------
bei der Sechstagewoche
an mindestens 104 Arbeitstagen                  1 Arbeitstag im Urlaubsjahr
an mindestens 156 Arbeitstagen                  2 Arbeitstage im Urlaubsjahr
an mindestens 208 Arbeitstagen                  3 Arbeitstage im Urlaubsjahr
an mindestens 234 Arbeitstagen                  4 Arbeitstage im Urlaubsjahr

§ 48 Abs. 4 Unterabs. 1 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Der Angestellte, der die Voraussetzungen des Abs. 1 nicht erfüllt, jedoch seine Arbeit nach einem Schichtplan (Dienstplan) zu erheblich unterschiedlichen Zeiten (in Schichtarbeit oder im häufigen unregelmäßigen Wechsel mit Abweichungen von mindestens drei Stunden) beginnt oder beendet, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr
von mindestens
110 Nachtarbeitsstunden                            1 Arbeitstag,
220 Nachtarbeitsstunden                            2 Arbeitstage,
330 Nachtarbeitsstunden                            3 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden                            4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(4) Der Angestellte, der die Voraussetzungen der Abs. 1 und 3 nicht erfüllt, erhält bei einer Leistung im Kalenderjahr von mindestens
150 Nachtarbeitsstunden                            1 Arbeitstag,
300 Nachtarbeitsstunden                            2 Arbeitstage,
450 Nachtarbeitsstunden                            3 Arbeitstage,
600 Nachtarbeitsstunden                            4 Arbeitstage
Zusatzurlaub im Urlaubsjahr.

(5) Für den Angestellten, der spätestens mit Ablauf des Urlaubsjahres, in dem der Anspruch nach Abs. 9 Satz 2 entsteht, das 50. Lebensjahr vollendet hat, erhöht sich der Zusatzurlaub um einen Arbeitstag.
(6) 1Bei Anwendung der Abs. 3 und 4 werden nur die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 bis 4 und die entsprechenden Sonderregelungen hierzu) in der Zeit zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich geleisteten Arbeitsstunden berücksichtigt. 2Die Abs. 3 und 4 gelten nicht, wenn die regelmäßige Arbeitszeit nach § 15 Abs. 2 Buchst. c verlängert ist.
(7) Zusatzurlaub nach den Abs. 1 bis 4 darf insgesamt vier – in den Fällen des Abs. 5 fünf – Arbeitstage für das Urlaubsjahr nicht überschreiten.
(8) 1Bei nicht vollbeschäftigten Angestellten ist die Zahl der in den Abs. 3 und 4 geforderten Arbeitsstunden entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Angestellten zu kürzen. 2Ist die vereinbarte Arbeitszeit im Durchschnitt des Urlaubsjahres auf weniger als fünf Arbeitstage in der Kalenderwoche verteilt, ist der Zusatzurlaub in entsprechender Anwendung des § 48 Abs. 4 Unterabs. 3 Satz 1 und Unterabs. 5 zu ermitteln.
(9) 1Der Zusatzurlaub bemisst sich nach der bei demselben Arbeitgeber im vorangegangenen Kalenderjahr erbrachten Arbeitsleistung. 2Der Anspruch auf Zusatzurlaub entsteht mit Beginn des auf die Arbeitsleistung folgenden Urlaubsjahres.
(10) Auf den Zusatzurlaub werden Zusatzurlaub und zusätzlich freie Tage angerechnet, die nach anderen Regelungen wegen Wechselschicht-, Schicht- oder Nachtarbeit zustehen.
(11) 1Die Abs. 1 bis 10 gelten nicht für Angestellte, die nach einem Schichtplan (Dienstplan) eingesetzt sind, der für den Regelfall Schichten von 24 Stunden Dauer vorsieht. 2Ist die Arbeitszeit in nicht unerheblichem Umfang anders gestaltet, gelten die Abs. 3 bis 10 für Zeiten der Arbeitsleistung (nicht Arbeitsbereitschaft und Ruhezeit).

Anmerkung zu Abs. 2:
Bei anderweitiger Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit ist die Zahl der Tage der Arbeitsleistung entsprechend zu ermitteln.

 

§ 49 Zusatzurlaub

(1) 1Für die Gewährung eines Zusatzurlaubs gelten hinsichtlich des Grundes und der Dauer unbeschadet einer künftigen gemeinsamen Regelung die bis zum 18. 10.1988 geltenden diözesanen Regelungen und ab dem 19. 10. 1988 erlassene diözesane Regelungen, soweit sie in Absprache mit den Mitarbeitervertretungen bis zum 31.12.1996 getroffen wurden. 2Dies gilt nicht für Bestimmungen über einen Zusatzurlaub der in § 48 a geregelten Art.
(2) 1Zusatzurlaub nach dem ABD und nach sonstigen Bestimmungen wird nur bis zu insgesamt fünf Arbeitstage im Urlaubsjahr gewährt. Erholungsurlaub und Zusatzurlaub (Gesamturlaub) dürfen im Urlaubsjahr zusammen 34 Arbeitstage nicht überschreiten. 2Unterabs. 1 ist auf Zusatzurlaub nach dem SGB IX oder nach Vorschriften für politisch Verfolgte, Unterabs. 1 Satz 2 auf Zusatzurlaub nach § 48 a und den entsprechenden Sonderregelungen hierzu nicht anzuwenden. 3Für die Anwendung des Unterabs. 1 gilt § 48 Abs. 3 bis 5 b entsprechend.

 

§ 50 Sonderurlaub

(1) 1Angestellten soll auf Antrag Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge gewährt werden, wenn sie
a) mindestens ein Kind unter 18 Jahren oder
b) einen nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen tatsächlich betreuen oder pflegen und dringende dienstliche bzw. betriebliche Belange nicht entgegenstehen.
2Der Sonderurlaub ist auf bis zu fünf Jahre zu befristen. 3Er kann verlängert werden; der Antrag ist spätestens sechs Monate vor Ablauf des Sonderurlaubs zu stellen. 4Der Sonderurlaub kann längstens bis zu insgesamt 12 Jahren gewährt werden. 5Elternzeiten werden auf den Sonderurlaub nicht angerechnet. 6Der Sonderurlaub kann auch in zeitlichen Abständen genommen werden.
(2) Sonderurlaub ohne Fortzahlung der Bezüge aus anderen als den in Absatz 1 Unterabs. 1 genannten Gründen kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
(3) 1Die Zeit des Sonderurlaubs nach den Absätzen 1 und 2 gilt nicht als Beschäftigungszeit nach § 19. 2In den Fällen des Absatzes 2 gilt Satz 1 nicht, wenn der Arbeitgeber vor Antritt des Sonderurlaubs ein dienstliches oder betriebliches Interesse an der Beurlaubung schriftlich anerkannt hat.
(4) 1Mitarbeiter, die gem. Abs. 1 und 2 beurlaubt sind, können den Sonderurlaub durch Elternzeit unterbrechen, wenn ihnen während des Sonderurlaubes gem. § 15 Abs. 1 Satz 1 Bundeserziehungsgeldgesetz Elternzeit zusteht. 2Eine Unterbrechung des Sonderurlaubes nach Abs. 1 und 2 mit dem Ziel, während des Beschäftigungsverbotes nach § 3 Abs. 2 bzw. § 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld zu erhalten, ist dagegen nicht möglich. 3Die Wiederaufnahme der Beschäftigung erfolgt zu dem für das Ende des Sonderurlaubes vorgesehenen Termin, es sei denn, die Elternzeit überschreitet das vorgesehene Ende des beantragten Sonderurlaubes. 4Die Wiederaufnahme der Beschäftigung am ursprünglichen Arbeitsplatz kann nicht gewährleistet werden.

Anmerkung:
Ein Sonderurlaub darf – mit Ausnahme der in Abs. 4 geregelten Fälle – nicht unterbrochen werden für Zeiträume, in denen keine Arbeitsverpflichtung besteht.

 

§ 51 Urlaubsabgeltung

(1) 1Ist im Zeitpunkt der Kündigung des Arbeitsverhältnisses der Urlaubsanspruch noch nicht erfüllt, ist der Urlaub, soweit dies dienstlich oder betrieblich möglich ist, während der Kündigungsfrist zu gewähren und zu nehmen. 2Soweit der Urlaub nicht gewährt werden kann oder die Kündigungsfrist nicht ausreicht, ist der Urlaub abzugelten. 3Entsprechendes gilt, wenn das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 58) oder wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (§ 59) endet oder wenn das Arbeitsverhältnis nach § 59 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 5 zum Ruhen kommt. 4Ist dem Angestellten wegen eines vorsätzlich schuldhaften Verhaltens außerordentlich gekündigt worden oder hat der Angestellte das Arbeitsverhältnis unberechtigterweise gelöst, wird lediglich derjenige Urlaubsanspruch abgegolten, der dem Angestellten nach gesetzlichen Vorschriften bei Anwendung des § 48 Abs. 5 Satz 1 noch zustehen würde.
(2) 1Für jeden abzugeltenden Urlaubstag werden bei der Fünftagewoche 3/65, bei der Sechstagewoche 1/26 der Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Angestellten zugestanden hätte, wenn er während des ganzen Kalendermonats, in dem er ausgeschieden ist, Erholungsurlaub gehabt hätte. 2In anderen Fällen ist der Bruchteil entsprechend zu ermitteln.

Anmerkung:
Die Abgeltung unterbleibt, wenn der Angestellte in unmittelbarem Anschluss in ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Arbeitgeber i. S. d. § 44 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Buchst. a bzw. i. S. d. § 29 Abs. 7 übertritt und dieser sich verpflichtet, den noch nicht verbrauchten Urlaub zu gewähren.

 

§ 52 Arbeitsbefreiung

(1) Als Fälle nach § 616 BGB (Vergütungspflicht trotz vorübergehender Dienstverhinderung), in denen der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt wird, gelten nur die folgenden Anlässe:
a) Niederkunft der Ehefrau   
1 Arbeitstag,
und
wenn bereits ein Kind unter 12 Jahren oder eine pflegebedürftige Person in demselben Haushalt lebt, zusätzlich        
1 Arbeitstag,
b) Tod des Ehegatten, eines Kindes oder Elternteils
2 Arbeitstage,
c) Umzug aus dienstlichem oder betrieblichem Grund an einen anderen Ort
1 Arbeitstag,
d) 25-, 40- und 50-jähriges Arbeitsjubiläum
1 Arbeitstag,
e) schwere Erkrankung
aa) eines Angehörigen, soweit er in demselben Haushalt lebt,
1 Arbeitstag im Kalenderjahr,
bb) eines Kindes, das das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, wenn im laufenden
Kalenderjahr kein Anspruch nach § 45 SGB V besteht oder bestanden hat
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr,
cc) einer Betreuungsperson, wenn der Angestellte deshalb die Betreuung seines Kindes, das das 8. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung dauernd pflegebedürftig ist, übernehmen muss
bis zu 4 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Eine Freistellung erfolgt nur, soweit eine andere Person zur Pflege oder Betreuung nicht sofort zur Verfügung steht und der Arzt in den Fällen der Doppelbuchstaben aa und bb die Notwendigkeit der Anwesenheit des Angestellten zur vorläufigen Pflege bescheinigt. Die Freistellung darf insgesamt 5 Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten.
f) ärztliche Behandlung des Angestellten, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss,
erforderliche nachgewiesene Abwesenheitszeit einschließlich erforderlicher Wegezeiten.
(1a) Ferner wird der Angestellte unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen im nachstehend genannten Ausmaß von der Arbeit freigestellt bei:
a) aa) Übernahme des kirchlichen Patenamtes
bei Taufe oder Firmung,
bb) Taufe, Erstkommunion, Firmung, Konfirmation oder kirchliche Eheschließung eines Kindes, wenn die kirchliche Feier auf einen Arbeitstag fällt,
insgesamt nur 1 Arbeitstag im Kalenderjahr,
b) kirchlicher Beerdigung eines Kindes oder des Ehegatten, wenn die kirchliche Feier auf einen Arbeitstag fällt
1 Arbeitstag,
c) kirchlicher Eheschließung des Angestellten, wenn die kirchliche Feier auf einen Arbeitstag fällt
1 Arbeitstag,
d) Teilnahme an
aa) Exerzitien oder Einkehrtagen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten
bis zu 3 Arbeitstage im Kalenderjahr.
Auf Arbeitsbefreiungen nach diesem Buchstaben sind Arbeitsbefreiungen zur Teilnahme an Exerzitien oder Einkehrtagen nach diözesanen Regelungen anzurechnen.
bb) Deutschen Katholikentagen bzw. Deutschen Evangelischen Kirchentagen im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten
bis zu 2 Arbeitstage im Kalenderjahr.
(2) 1Bei Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten nach deutschem Recht, soweit die Arbeitsbefreiung gesetzlich vorgeschrieben ist und soweit die Pflichten nicht außerhalb der Arbeitszeit, gegebenenfalls nach ihrer Verlegung, wahrgenommen werden können, besteht der Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen nur insoweit, als der Angestellte nicht Ansprüche auf Ersatz dieser Bezüge geltend machen kann. 2Die fortgezahlten Bezüge gelten in Höhe des Ersatzanspruchs als Vorschuss auf die Leistungen der Kostenträger. 3Der Angestellte hat den Ersatzanspruch geltend zu machen und die erhaltenen Beträge an den Arbeitgeber abzuführen.

(3) 1Der Arbeitgeber kann in sonstigen dringenden Fällen Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bis zu drei Arbeitstagen gewähren. 2In begründeten Fällen kann bei Verzicht auf die Bezüge kurzfristige Arbeitsbefreiung gewährt werden, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es gestatten.
(4) 1Der Angestellte kann unter Fortzahlung der Vergütung und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bis zu 6 Werktage im Kalenderjahr von der Arbeit freigestellt werden, wenn dienstliche Gründe nicht entgegenstehen, für die Teilnahme an
a) Sitzungen des Vorstandes eines überörtlichen kirchlichen Berufsverbandes, der berufliche und fachliche Interessen von Angestellten vertritt oder
b) Tagungen eines kirchlichen Berufsverbandes, der berufliche und fachliche Interessen von Angestellten vertritt auf überdiözesaner und diözesaner Ebene, Bundes oder Landesebene, wenn der Angestellte als Mitglied eines Vorstandes oder als Delegierter teilnimmt und der kirchliche Berufsverband in seiner Zielsetzung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse in der jeweiligen Fassung nicht widerspricht.
2Werden mehr als drei Tage Freistellung im Kalenderjahr in Anspruch genommen, werden diese auf einen etwaigen Bildungsurlaub angerechnet.
(5) Zur Teilnahme an Sitzungen von Prüfungs- und von Berufsbildungsausschüssen nach dem Berufsbildungsgesetz sowie für eine Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern kann den Mitgliedern Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeiträgen festgelegten Zulagen gewährt werden, sofern nicht dringende dienstliche oder betriebliche Interessen entgegenstehen.
(6a) Jedem vollbeschäftigten Angestellten stehen jährlich 3 Tage zur freiwilligen beruflichen Fortbildung zu; bei Teilzeitbeschäftigten wird anteilige Arbeitsbefreiung gewährt.
(6b) Unter freiwilliger beruflicher Fortbildung werden Maßnahmen verstanden, die zu erforderlichen Kenntnissen im ausgeübten Beruf beitragen und vom Arbeitgeber anerkannt sind.
(6c) Auf die Fortbildungstage werden die vom Arbeitgeber angeordneten Fortbildungen angerechnet; das gilt auch für berufsspezifische Regelungen.
(6d) Besinnungstage und Exerzitien, die im Interesse des Arbeitgebers angeboten und besucht werden, werden nicht auf die Tage nach Abs. 6 a angerechnet.
(6e) 1Bei freiwilliger beruflicher Fortbildung werden bei einem anerkannten dienstlichen Interesse die anfallenden Kosten auf Antrag zur Hälfte erstattet. 2Für die Beteiligung des Arbeitgebers an den Kosten für die Fahrt zum Ort der Fortbildungsmaßnahmen gelten die diözesanen Regelungen.

Anmerkungen:
1. Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.
2. Zu den „begründeten Fällen“ im Sinne des Absatzes 3 Unterabs. 2 können auch solche Anlässe gehören, für die nach Absatz 1 kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung besteht (z.B. Umzug aus persönlichen Gründen).
Protokollnotiz zu Abs. 5:
Einer Tätigkeit in Organen von Sozialversicherungsträgern steht die Tätigkeit im Verwaltungsrat von Zusatzversorgungseinrichtungen gleich.

 

§ 52 a Fortzahlung der Vergütung bei Arbeitsausfall in besonderen Fällen

(1) 1Bei Arbeitsausfall infolge vorübergehender Betriebsstörungen betriebstechnischer oder wirtschaftlicher Art, z.B. Mangel an Rohstoffen oder Betriebsstoffen, werden dem durch den Arbeitsausfall betroffenen Angestellten die Vergütung (§ 26) sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit fortgezahlt, jedoch längstens für die Dauer von sechs aufeinander folgenden Arbeitstagen. 2Das Gleiche gilt für Arbeitsausfall infolge behördlicher Maßnahmen. 3Die Vergütung wird nur fortgezahlt, wenn der Angestellte ordnungsgemäß an der Arbeitsstelle erschienen ist und sich zur Arbeit gemeldet hat, es sei denn, dass der Arbeitgeber auf das Erscheinen des Angestellten zur Arbeit ausdrücklich oder stillschweigend verzichtet hat. 4Der Arbeitgeber ist berechtigt zu verlangen, dass die ausgefallene Arbeitszeit im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften, insbesondere des Arbeitszeitgesetzes und der KAZO, innerhalb von zwei Wochen ohne nochmalige Bezahlung nachgeholt wird.
(2) Bei Arbeitsversäumnis, die infolge von technisch bedingten Verkehrsstörungen oder infolge von Naturereignissen am Wohn- oder Arbeitsort oder auf dem Wege zur Arbeit unvermeidbar ist und nicht durch Leistungsverschiebung ausgeglichen werden kann, werden die Vergütung (§ 26) sowie die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen für die ausgefallene Arbeitszeit, jedoch längstens für zwei aufeinander folgende Kalendertage, fortgezahlt.

Anmerkung:
Als Zulagen, die in Monatsbeträgen festgelegt sind, gelten auch Monatspauschalen der in § 47 Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Bezüge.

 

Abschnitt XII
Beendigung des Arbeitsverhältnisses

 

§ 53 Ordentliche Kündigung

(1) Bis zum Ende des sechsten Monats seit Beginn des Arbeitsverhältnisses und für Angestellte unter 18 Jahren beträgt die Kündigungsfrist zwei Wochen zum Monatsschluss.
(2) Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (§ 19)
bis zu einem Jahr einen Monat zum Monatsschluss,
nach einer Beschäftigungszeit
von mehr als einem Jahr          sechs Wochen,
von mindestens fünf Jahren     drei Monate,
von mindestens acht Jahren     vier Monate,
von mindestens zehn Jahren    fünf Monate,
von mindestens zwölf Jahren   sechs Monate
zum Schluss eines Kalendervierteljahres.
(3) Nach einer Beschäftigungszeit (§ 19)1 von 15 Jahren, frühestens jedoch nach Vollendung des 40. Lebensjahres, ist der Angestellte unkündbar.
1 Übergangsvorschrift: Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – werden bei der Berechnung der Zeiten für die Unkündbarkeit nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 31. Dezember 2000 zurückgelegt worden sind.

 

§ 54 Außerordentliche Kündigung

(1) Der Arbeitgeber und der Angestellte sind berechtigt, das Arbeitsverhältnis aus einem wichtigen Grunde fristlos zu kündigen, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Die Kündigung kann nur innerhalb von zwei Wochen erfolgen. 2Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Kündigungsberechtigte von den für die Kündigung maßgebenden Tatsachen Kenntnis erlangt. 3Der Kündigende muss dem anderen Teil auf Verlangen den Kündigungsgrund unverzüglich schriftlich mitteilen.

 

§ 55 Unkündbare Angestellte

(1) Dem unkündbaren Angestellten (§ 53 Abs. 3) kann aus in seiner Person oder in seinem Verhalten liegenden wichtigen Gründen fristlos gekündigt werden.
(2) 1Andere wichtige Gründe, insbesondere dringende betriebliche Erfordernisse, die einer Weiterbeschäftigung des Angestellten entgegenstehen, berechtigen den Arbeitgeber nicht zur Kündigung. 2In diesen Fällen kann der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis jedoch, wenn eine Beschäftigung zu den bisherigen Vertragsbedingungen aus dienstlichen Gründen nachweisbar nicht möglich ist, zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen. 3Der Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis ferner zum Zwecke der Herabgruppierung um eine Vergütungsgruppe kündigen, wenn der Angestellte dauernd außerstande ist, diejenigen Arbeitsleistungen zu erfüllen, für die er eingestellt ist und die die Voraussetzung für seine Eingruppierung in die bisherige Vergütungsgruppe bilden, und ihm andere Arbeiten, die die Tätigkeitsmerkmale seiner bisherigen Vergütungsgruppe erfüllen, nicht übertragen werden können. 4Die Kündigung ist ausgeschlossen, wenn die Leistungsminderung
a) durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit i. S. der §§ 8, 9 SGB VII herbeigeführt worden ist, ohne dass der Angestellte vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt hat, oder
b) auf einer durch die langjährige Beschäftigung verursachten Abnahme der körperlichen oder geistigen Kräfte und Fähigkeiten nach einer Beschäftigungszeit (§ 19) von 20 Jahren beruht und der Angestellte das 55. Lebensjahr vollendet hat.
5Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 6Lehnt der Angestellte die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zu den ihm angebotenen geänderten Vertragsbedingungen ab, so gilt das Arbeitsverhältnis mit Ablauf der Kündigungsfrist als vertragsmäßig aufgelöst (§ 58).

 

§ 56 Ausgleichszulage bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit

1Ist der Angestellte infolge eines Unfalls, den er nach mindestens einjähriger ununterbrochener Beschäftigung bei demselben Arbeitgeber in Ausübung oder infolge seiner Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten hat, in seiner bisherigen Vergütungsgruppe nicht mehr voll leistungsfähig und wird er deshalb in einer niedrigeren Vergütungsgruppe weiterbeschäftigt, so erhält er eine Ausgleichszulage in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen der ihm in der neuen Vergütungsgruppe jeweils zustehenden Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage und der Grundvergütung zuzüglich der allgemeinen Zulage, die er in der verlassenen Vergütungsgruppe zuletzt bezogen hat. 2Das Gleiche gilt bei einer Berufskrankheit i. S. d. § 9 SGB VII nach mindestens dreijähriger ununterbrochener Beschäftigung.

 

§ 57 Schriftform der Kündigung

1Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen. 2Kündigt der Arbeitgeber, so soll er den Kündigungsgrund in dem Kündigungsschreiben angeben; § 54 Abs. 2 Satz 3 bleibt unberührt.

 

§ 58 Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Vereinbarung

1Das Arbeitsverhältnis kann im gegenseitigen Einvernehmen jederzeit beendet werden (Auflösungsvertrag). 2Die Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen.

 

§ 59 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

(1) 1Wird durch den Bescheid eines Rentenversicherungsträgers festgestellt, dass der Angestellte erwerbsgemindert ist, so endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Bescheid zugestellt wird, sofern der Angestellte eine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat. 2Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. 3Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 4Das Arbeitsverhältnis endet nicht, wenn nach dem Bescheid des Rentenversicherungsträgers eine befristete Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit gewährt wird. 5In diesem Falle ruht das Arbeitsverhältnis mit allen Rechten und Pflichten von dem Tage an, der auf den nach Satz 1 oder 3 maßgebenden Zeitpunkt folgt, bis zum Ablauf des Tages, bis zu dem die befristete Rente bewilligt ist, längstens jedoch bis zum Ablauf des Tages, an dem das Arbeitsverhältnis endet.
6Verzögert der Angestellte schuldhaft den Rentenantrag oder bezieht er Altersrente nach § 236 oder § 236 a SGB VI oder ist er nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert, so tritt an die Stelle des Bescheides des Rentenversicherungsträgers das Gutachten eines Amtsarztes. 7Das Arbeitsverhältnis endet in diesem Falle mit Ablauf des Monats, indem dem Angestellten das Gutachten bekannt gegeben worden ist.
(2) 1Erhält der Angestellte keine außerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung bestehende Versorgung durch den Arbeitgeber oder durch eine Versorgungseinrichtung, zu der der Arbeitgeber Mittel beigesteuert hat, so endet das Arbeitsverhältnis des kündbaren Angestellten nach Ablauf der für ihn geltenden Kündigungsfrist (§ 53 Abs. 2), des unkündbaren Angestellten (§ 53 Abs. 3) nach Ablauf einer Frist von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres. 2Die Fristen beginnen mit der Zustellung des Rentenbescheides bzw. mit der Bekanntgabe des Gutachtens des Amtsarztes an den Angestellten.
3Der Angestellte hat den Arbeitgeber von der Zustellung des Rentenbescheides unverzüglich zu unterrichten. 4Beginnt die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erst nach der Zustellung des Rentenbescheides, beginnen die Fristen mit Ablauf des dem Rentenbeginn vorangehenden Tages. 5Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
(3) Das Arbeitsverhältnis endet bzw. ruht nicht, wenn der Angestellte, der nur teilweise erwerbsgemindert ist, nach seinem vom Rentenversicherungsträger festgestellten Leistungsvermögen auf seinem bisherigen oder einem anderen geeigneten und freien Arbeitsplatz weiterbeschäftigt werden könnte, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe nicht entgegenstehen, und der Angestellte innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Rentenbescheides seine Weiterbeschäftigung schriftlich beantragt.
(4) Liegt bei einem Angestellten, der schwerbehindert im Sinne des SGB IX ist, in dem Zeitpunkt, in dem nach den Absätzen 1 und 2 das Arbeitsverhältnis wegen verminderter Erwerbsfähigkeit endet, die nach § 92 SGB IX erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes noch nicht vor, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Tages der Zustellung des Zustimmungsbescheides des Integrationsamtes.
(5) Nach Wiederherstellung der Berufsfähigkeit soll der Angestellte, der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses nach Abs. 1 oder Abs. 2 bereits unkündbar war, auf Antrag bei seiner früheren Dienststelle wieder eingestellt werden, wenn dort ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz frei ist.

Anmerkung zu Abs. 1 und 2:
Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 4 und 5 gilt entsprechend für den in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherten Angestellten, dessen verminderte Erwerbsfähigkeit nach Abs. 1 Unterabs. 2 durch Gutachten des Amtsarztes festgestellt worden ist, wenn er von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI eine befristete Rente erhält.

 

§ 60 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erreichens der Altersgrenze, vorzeitigen Bezugs einer Altersrente, einer Rente wegen voller Erwerbsminderung oder einer Versorgung, Weiterbeschäftigung

(1) Das Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es einer Kündigung bedarf, mit Ablauf des Monats, in dem der Angestellte das 65. Lebensjahr vollendet hat.
(2) 1Soll der Angestellte nach Vollendung des 65. Lebensjahres ausnahmsweise beschäftigt werden, so gelten für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des ABD Teil H. 2Das Gleiche gilt für Mitarbeiter, die eine vorgezogene Altersrente in voller Höhe bzw. eine Rente wegen voller Erwerbsminderung in voller Höhe oder die bereits vor  Erreichung der Altersgrenze Versorgungsbezüge erhalten. 1)
1) Abschläge bei vorzeitigem Bezug einer Rente oder der Versorgung bzw. die Höhe des Versorgungssatzes bleiben bei der Beurteilung der Frage, ob eine volle Rente bzw. Versorgung vorliegt, unberücksichtigt.
(3) Sind die sachlichen Voraussetzungen für die Erlangung laufender Bezüge aus der Rentenversicherung oder einer Altersversorgung eines von dem ABD erfassten Arbeitgebers oder einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die das ABD oder ein Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts anwenden, in dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt noch nicht gegeben, so soll der Angestellte, wenn er noch voll leistungsfähig ist, bis zum Eintritt der Voraussetzungen, im Allgemeinen aber nicht über drei Jahre hinaus, weiterbeschäftigt werden.

 

§ 61 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen

(1) 1Bei Kündigung hat der Angestellte Anspruch auf unverzügliche Ausstellung eines vorläufigen Zeugnisses über Art und Dauer seiner Tätigkeit. 2Dieses Zeugnis ist bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sofort gegen ein endgültiges Zeugnis umzutauschen, das sich auf Antrag auch auf Führung und Leistung erstrecken muss.
(2) Der Angestellte ist berechtigt, aus triftigen Gründen auch während des Arbeitsverhältnisses ein Zeugnis zu verlangen.
(3) Auf Antrag ist dem Angestellten bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Bescheinigung über die Vergütungsgruppe und die zuletzt bezogene Grundvergütung auszuhändigen.

 

§ 62 Voraussetzungen für die Zahlung des Übergangsgeldes

(1) Der Angestellte, der am Tage der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
a) das 21. Lebensjahr vollendet hat und
b) in einem ununterbrochenen Angestelltenverhältnis von mindestens einem Jahr bei demselben Arbeitgeber gestanden hat, erhält beim Ausscheiden ein Übergangsgeld.
(2) Das Übergangsgeld wird nicht gewährt, wenn
a) der Angestellte das Ausscheiden verschuldet hat,
b) der Angestellte gekündigt hat,
c) das Arbeitsverhältnis durch Auflösungsvertrag (§ 58) beendet ist,
d) der Angestellte eine Abfindung auf Grund des Kündigungsschutzgesetzes erhält,
e) der Angestellte auf Grund eines Vergleichs ausscheidet, in dem vom Arbeitgeber eine Geldzahlung ohne Arbeitsleistung zugebilligt wird,
f) sich unmittelbar an das beendete Arbeitsverhältnis ein neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis anschließt,
g) der Angestellte eine ihm nachgewiesene Arbeitsstelle ausgeschlagen hat, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden konnte,
h) dem Angestellten aufgrund Satzung, Gesetzes, Tarifvertrages oder sonstiger Regelung im Falle des Ausscheidens vor Eintritt eines Versicherungsfalles i. S. d. gesetzlichen Rentenversicherung eine Betriebsrente oder vergleichbare Leistung gewährt wird,
i) der Angestellte aus eigener Erwerbstätigkeit eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Leistungen aus einer Versicherung oder Versorgung erhält oder beanspruchen kann, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der das ABD oder ein Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts anwendet, Mittel ganz oder teilweise beisteuert oder beigesteuert hat.
(3) Auch in den Fällen des Abs. 2 Buchst. b) und c) wird Übergangsgeld gewährt, wenn
1. der Angestellte wegen
a) eines mit Sicherheit erwarteten Personalabbaues,
b) einer Körperbeschädigung, die ihn zur Fortsetzung der Arbeit unfähig macht,
c) einer in Ausübung oder infolge seiner Arbeit erlittenen Gesundheitsschädigung, die seine Arbeitsfähigkeit für längere Zeit wesentlich herabsetzt,
2. die Angestellte außerdem wegen
a) Schwangerschaft,
b) Niederkunft in den letzten drei Monaten gekündigt oder einen Auflösungsvertrag (§ 58) geschlossen hat.
(4) Tritt der Angestellte innerhalb der Zeit, während der Übergangsgeld zu zahlen ist (§ 64 Abs. 1), in ein neues mit Einkommen verbundenes Beschäftigungsverhältnis ein oder wird ihm während dieses Zeitraumes eine Arbeitsstelle nachgewiesen, deren Annahme ihm billigerweise zugemutet werden kann, so steht ihm Übergangsgeld von dem Tage an, an dem er das neue Beschäftigungsverhältnis angetreten hat oder hätte antreten können, nicht zu.

 

§ 63 Bemessung des Übergangsgeldes

(1) 1Das Übergangsgeld wird nach der dem Angestellten am Tage vor dem Ausscheiden zustehenden Vergütung (§ 26) bemessen. 2Steht an diesem Tage keine Vergütung zu, so wird das Übergangsgeld nach der Vergütung bemessen, die dem Angestellten bei voller Arbeitsleistung am Tage vor dem Ausscheiden zugestanden hätte.
(2) 1Das Übergangsgeld beträgt für jedes volle Jahr der dem Ausscheiden vorangegangenen Zeiten, die seit der Vollendung des 18. Lebensjahres in einem oder mehreren ohne Unterbrechung aneinander gereihten Beschäftigungsverhältnissen, auf die das ABD oder ein Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts Anwendung gefunden hat, zurückgelegt sind, ein Viertel der letzten Monatsvergütung, mindestens aber die Hälfte und höchstens das Vierfache dieser Monatsvergütung. 2Als Beschäftigungsverhältnisse gelten hierbei auch Zeiten, die nach § 19 Abs. 2 als Beschäftigungszeit angerechnet worden sind.
(3) 1Als Beschäftigungsverhältnis gelten alle bei den in Abs. 2 genannten Arbeitgebern in einem Beamten-, Arbeits- oder Soldatenverhältnis zurückgelegten Zeiten, ausschließlich derjenigen, für die wegen Beurlaubung keine Bezüge gezahlt wurden. 2Dabei bleibt eine Beschäftigung
a) als Ehrenbeamter,
b) als Beamter im Vorbereitungsdienst,
c) in einem nur nebenbei bestehenden Beamtenverhältnis,
d) in einem Ausbildungsverhältnis,
e) im räumlichen Geltungsbereich des BAT-O vor dem 1. 1. 91 unberücksichtigt. Als Unterbrechung i. S. d. Abs. 2 gilt jeder zwischen den Beschäftigungsverhältnissen liegende, einen oder mehrere Werktage – mit Ausnahme allgemein arbeitsfreier Werktage – umfassender Zeitraum, in dem ein Beschäftigungsverhältnis nicht bestand. 3Als Unterbrechung gilt es nicht, wenn der Angestellte in dem zwischen zwei Beschäftigungsverhältnissen liegenden gesamten Zeitraum arbeitsunfähig krank war oder die Zeit zur Ausführung eines Umzugs an einen anderen Ort benötigt wurde.
(4) Wurde dem Angestellten bereits Übergangsgeld oder eine Abfindung gewährt, so bleiben die davor liegenden Zeiträume bei der Bemessung des Übergangsgeldes unberücksichtigt.
(5) 1Werden dem Angestellten laufende Versorgungsbezüge, laufende Unterstützungen, Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, sonstige laufende Bezüge aus öffentlichen Mitteln, Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die nicht unter § 62 Abs. 2 Buchst. i fallen, oder Renten und vergleichbare Leistungen eines ausländischen Versicherungsträgers gezahlt oder hätte der Angestellte, der nicht unter § 62 Abs. 3 Nr. 2 fällt, bei unverzüglicher Antragstellung nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe, so erhält er ohne Rücksicht darauf, ob der Arbeitgeber dazu Mittel beigesteuert hat, das Übergangsgeld nur insoweit, als die genannten Bezüge für denselben Zeitraum hinter dem Übergangsgeld zurückbleiben.
2Zu den Bezügen i. S. d. Satzes 1 gehören nicht
a) Renten nach dem Bundesversorgungsgesetz,
b) der nach dem Beamtenversorgungsrecht neben dem Ruhegehalt zu zahlende Unfallausgleich oder Hilflosigkeitszuschlag,
c) Unfallrenten nach dem siebten Buch Sozialgesetzbuch,
d) Renten nach den Gesetzen zur Entschädigung der Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz sowie die entsprechenden Gesetze der Länder), soweit sie an Verfolgte oder deren Hinterbliebene als Entschädigung für Schaden an Leben oder an Körper oder Gesundheit geleistet werden,
e) Kriegsschadenrenten nach dem Lastenausgleichsgesetz,
f) Renten nach dem Gesetz zur Abgeltung von Besatzungsschäden,
g) frei,
h) Blindenhilfe nach § 72 SGB XII,
i) Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) oder Leistungen i. S. d. § 65 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 EStG oder des § 4 Abs. 1 Nrn. 1 bis 3 BKGG sowie Kindergeld aufgrund des Rechts der Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund zwischenstaatlicher Abkommen in Verbindung mit dem EStG oder dem BKGG.

 

§ 64 Auszahlung des Übergangsgeldes

(1) 1Das Übergangsgeld wird in Monatsbeträgen am Zahltag (§ 36 Abs. 1) gezahlt, erstmalig in dem auf das Ausscheiden folgenden Monat. 2Die Auszahlung unterbleibt, bis etwaige Vorschüsse durch Aufrechnung getilgt sind. 3Vor der Zahlung hat der Angestellte anzugeben, ob und welche laufenden Bezüge nach § 63 Abs. 5 gewährt werden. 4Ferner hat er zu versichern, dass er keine andere Beschäftigung angetreten hat.
(2) Zu Siedlungszwecken oder zur Begründung oder zum Erwerb eines eigenen gewerblichen Unternehmens kann das Übergangsgeld in einer Summe ausgezahlt werden.
(3) 1Beim Tode des Angestellten wird der noch nicht gezahlte Betrag an den Ehegatten oder die Kinder, für die dem Angestellten Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG) oder nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) zugestanden hat oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 oder 65 EStG oder der §§ 3 und 4 BKGG zugestanden hätte, in einer Summe gezahlt. 2Die Zahlung an einen nach Satz 1 Berechtigten bringt den Anspruch der übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen.

Anmerkung zu Abs. 3:
Die Anmerkung Nr. 1 zu § 29 Abschn. B gilt entsprechend.

 

Abschnitt XIV
Besondere Vorschriften

 

§ 65 Dienstwohnungen

Für die Zuweisung von Dienstwohnungen und für die Bemessung der Dienstwohnungsvergütung gelten die Bestimmungen des Arbeitgebers über Dienstwohnungen in der jeweiligen Fassung.

 

§ 66 Schutzkleidung

1Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder vom Arbeitgeber angeordnet ist, wird sie unentgeltlich geliefert und bleibt Eigentum des Arbeitgebers. 2Als Schutzkleidung sind die Kleidungsstücke anzusehen, die bei bestimmten Tätigkeiten an bestimmten Arbeitsplätzen an Stelle oder über der sonstigen Kleidung zum Schutze gegen Witterungsunbilden und andere gesundheitliche Gefahren oder außergewöhnliche Beschmutzung getragen werden müssen. 3Die Schutzkleidung muss geeignet und ausreichend sein.

 

§ 67 Dienstkleidung

1Die Voraussetzungen für das Tragen von Dienstkleidung und die Beteiligung des Angestellten an den Kosten richten sich nach den bei dem Arbeitgeber jeweils geltenden Bestimmungen. 2Als Dienstkleidung gelten Kleidungsstücke, die zur besonderen Kenntlichmachung im dienstlichen Interesse an Stelle anderer Kleidung während der Arbeit getragen werden müssen.

 

§ 68 Sachleistungen

1Sind mit der Beschäftigung des Angestellten Nebenbezüge durch Nutzung von Dienstgrundstücken und dergleichen verbunden, so ist hierfür ein angemessener Betrag zu entrichten. 2Für die Vorhaltung von Gerätschaften ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, sofern der Arbeitgeber ihre Vorhaltung fordert.

 

§ 69

(frei)

 

§ 70 Ausschlussfrist

1Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Angestellten oder vom Arbeitgeber schriftlich geltend gemacht werden, soweit im ABD nichts anderes bestimmt ist. 2Für denselben Sachverhalt reicht die einmalige Geltendmachung des Anspruchs aus, um die Ausschlussfrist auch für später fällig werdende Leistungen unwirksam zu machen.

Protokollnotiz:
Bei Beschlüssen der BayRK, die vom jeweiligen Diözesanbischof rückwirkend in Kraft gesetzt werden, beginnt die Ausschlussfrist frühestens mit dem Erscheinungsdatum des Amtsblattes der jeweiligen (Erz-)Diözese.

Anlage 1: ABD Teil A, 1. Abschnitt XV in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

 

Abschnitt XV
Übergangs- und Schlussvorschriften

 

§ 71 Übergangsregelung für die Zahlung von Krankenbezügen

Für die Angestellten, die am 30. Juni 1994 in einem Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 1. Juli 1994 zu demselben Arbeitgeber fortbestanden hat, gilt anstelle des § 37 für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses Folgendes:
(1) 1Wird der Angestellte durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, ohne dass ihn ein Verschulden trifft, erhält er Krankenbezüge nach Maßgabe der Abs. 2 bis 5. 2Als unverschuldete Arbeitsunfähigkeit i. S. d. Unterabs. 1 gilt auch die Arbeitsverhinderung infolge einer Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation, die ein Träger der gesetzlichen Renten-, Kranken- oder Unfallversicherung, eine Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder ein sonstiger Sozialleistungsträger bewilligt hat und die in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation durchgeführt wird. 3Bei Angestellten, die nicht Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse oder nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, gilt Satz 1 dieses Unterabs. entsprechend, wenn eine Maßnahme der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation ärztlich verordnet worden ist und in einer Einrichtung der medizinischen Vorsorge oder Rehabilitation oder einer vergleichbaren Einrichtung durchgeführt wird.

(2) 1Krankenbezüge werden bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt. 2Unbeschadet des Satzes 1 werden sie nach einer Dienstzeit (§ 20)1 von mindestens

zwei Jahren bis zum Ende der 9.Woche,
drei Jahren bis zum Ende der 12.Woche,
fünf Jahren bis zum Ende der 15.Woche,
acht Jahren bis zum Ende der 18.Woche,
zehn Jahren bis zum Ende der 26.Woche
seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
3Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Arbeitgeber erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Arbeitgeber zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, werden die Krankenbezüge ohne Rücksicht auf die Dienstzeit bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.
4In Fällen des Abs. 1 Unterabs. 2 wird die Zeit der Maßnahme bis zu höchstens zwei Wochen nicht auf die Fristen des Unterabs. 1 Satz 2 angerechnet.
1 Übergangsvorschrift: Zeiten im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV – ohne Berücksichtigung des § 8 Abs. 2 Satz 1 SGB IV – werden bei der Berechnung der Dienstzeit für Krankenbezüge nur berücksichtigt, soweit sie nach dem 31. Dezember 2000 zurückgelegt worden sind.
1Die Krankenbezüge werden längstens bis zur Dauer von sechs Wochen gezahlt,

a) wenn der Angestellte Rente wegen voller Erwerbsminderung (§ 43 SGB VI) oder wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung erhält,
b) frei
c) für den Zeitraum, für den die Angestellte Anspruch auf Mutterschaftsgeld nach § 200 RVO oder nach § 13 Abs. 2 MuSchG hat.
2Krankenbezüge werden nicht gezahlt
a) über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus,
b) über den Zeitpunkt hinaus, von dem an der Angestellte Bezüge aufgrund eigener Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung (einschließlich eines rentenersetzenden Übergangsgeldes i. S. d. § 20 SGB VI in Verbindung mit § 8 SGB IX), aus einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung oder aus einer sonstigen Versorgungseinrichtung erhält, zu der der Arbeitgeber oder ein anderer Arbeitgeber, der das ABD oder ein Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts angewendet hat, die Mittel ganz oder teilweise beigesteuert hat. 3Überzahlte Krankenbezüge und sonstige überzahlte Bezüge gelten als Vorschüsse auf die zustehenden Bezüge i. S. d. Satzes 1 dieses Unterabs.. 4Die Ansprüche des Angestellten gehen insoweit auf den Arbeitgeber über; § 53 SGB I bleibt unberührt. 5Der Arbeitgeber kann von der Rückforderung des Teils des überzahlten Betrages, der nicht durch die für den Zeitraum der Überzahlung zustehenden Bezüge i. S. d. Satzes 1 dieses Unterabs. ausgeglichen worden ist, absehen, es sei denn, der Angestellte hat dem Arbeitgeber die Zustellung des Rentenbescheides schuldhaft verspätet mitgeteilt. 6Kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit und endet das Arbeitsverhältnis vor dem Ende der Bezugsfrist nach Unterabs. 1 Satz 1, behält der Angestellte abweichend von Unterabs. 5 Satz 1 Buchst. a den Anspruch auf Krankenbezüge bis zur Dauer von sechs Wochen. 7Das Gleiche gilt, wenn der Angestellte das Arbeitsverhältnis aus einem von dem Arbeitgeber zu vertretenden Grunde kündigt, der den Angestellten zu einer außerordentlichen Kündigung berechtigt.

(3) 1Als Krankenbezüge wird die Urlaubsvergütung gezahlt, die dem Angestellten zustehen würde, wenn er Erholungsurlaub hätte. 2In den Fällen des Abs. 1 Unterabs. 2 erhält der Angestellte abweichend von Unterabs. 1 für die Dauer der Maßnahme als Krankenbezüge einen Krankengeldzuschuss in entsprechender Anwendung des § 37 Abs. 3, 8 und 9; der Anspruch auf Krankenbezüge nach Unterabs. 1 für die Dauer von sechs Wochen (Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1) bleibt unberührt.
(4) Vollendet der Angestellte während der Arbeitsunfähigkeit die zu einer längeren Bezugsdauer berechtigende Dienstzeit, werden die Krankenbezüge so gezahlt, wie wenn der Angestellte die längere Dienstzeit bereits bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit vollendet hätte.
(5) 1Hat der Angestellte nicht mindestens vier Wochen wieder gearbeitet und wird er aufgrund derselben Ursache erneut arbeitsunfähig, werden Krankenbezüge insgesamt nur für die nach Abs. 2 maßgebende Zeit gezahlt. 2Hat der Angestellte in einem Fall des Abs. 2 Unterabs. 2 die Arbeit vor Ablauf der Bezugsfrist von 26 Wochen wieder aufgenommen und wird er vor Ablauf von sechs Monaten aufgrund desselben Arbeitsunfalls oder derselben Berufskrankheit erneut arbeitsunfähig, wird der Ablauf der Bezugsfrist, wenn dies für den Angestellten günstiger ist, um die Zeit der Arbeitsfähigkeit hinausgeschoben.
(6) 1Der Angestellte kann die Anwendung des § 37 beantragen. 2Der Antrag kann nicht widerrufen werden.

Anmerkung zu Abs. 1:
Ein Verschulden i. S. d. Abs. 1 liegt nur dann vor, wenn die Arbeitsunfähigkeit vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde.
Anmerkung zu Abs. 5 Unterabs. 1:
Auf die vier Wochen wird ein Erholungsurlaub (einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs) angerechnet, den der Angestellte nach Arbeitsaufnahme angetreten hat, weil dies im Urlaubsplan vorgesehen war oder der Arbeitgeber dies verlangt hatte.

 

§ 72 Übergangsregelung für die kirchliche Höherversicherung
bei Krankheitsfällen

(1) 1Zur Wahrung des Besitzstandes wird den Mitarbeitern, die
1. am 31. 08. 1994 in einem unter die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen der bayer. (Erz-)Diözesen fallenden Arbeitsverhältnis gestanden haben, das am 01.09.1994 mit mindestens der Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters fortbestanden hat,
und die
2. am 31. 08. 1994 nach diözesaner Regelung einen Anspruch auf Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen sowie von Unterstützungen nach Tarif 820 der Beihilfeversicherung hatten,
die kirchliche Höherversicherung in Krankheitsfällen gem. § 40 a nach Ablauf der jeweiligen diözesanen Wartezeit für die Dauer dieses Arbeitsverhältnisses als Beihilfe ohne eigene Kostenbeteiligung gewährt. 2Der Übertritt in ein Arbeitsverhältnis zu einem anderen Dienstgeber, der das Arbeitsvertragsrecht der bayer. (Erz-)Diözesen anwendet, ist unschädlich, soweit eine Unterbrechung nicht vorliegt und der neue Dienstgeber die gleichen diözesanen Beihilferegelungen anwendet.1
3Unterabs. 1 gilt auch für Mitarbeiter, die die Voraussetzungen des Unterabs. 1 Satz 1 Nr. 2 wegen Inanspruchnahme von Elternzeit, Sonderurlaub nach § 50 Abs. 1 oder Teilzeitbeschäftigung nach § 15 b nicht erfüllen, sofern der Beschäftigungsumfang des Mitarbeiters im unmittelbaren Anschluss wieder mindestens die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit eines entsprechenden vollbeschäftigten Mitarbeiters beträgt.
1 § 72 Abs. 1 Satz 1 findet auch Anwendung im Ruhestand, sofern und soweit dem Mitarbeiter eine entsprechende Zusage erteilt worden ist.

(2) Mitarbeiter, die am 31. 12. 1998 Beihilfeansprüche nach Tarif 825 hatten, erhalten für die Dauer dieses Beschäftigungsverhältnisses bei einer Versicherung im Tarif 820 K den Betrag, der der Differenz aus dem Tarif 825 der Höherversicherung und dem Tarif 810 der Höherversicherung zum Stande vom 31. 12. 1998 entspricht.

Anlage 2: Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 30. September / 1. Oktober 2005 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung

Bild1

Bild2

Bild3

Bild4

 

Anlage 2 A: Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 30. September/ 1. Oktober 2005 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (pädagogisches Personal in Kindertageseinrichtungen)

Anlage2A_Bild1

Anlage2A_Bild2

Anlage2A_Bild3

Anlage 2 K: Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für am 30. September/ 1. Oktober 2005 vorhandene Beschäftigte für die Überleitung (kirchenspezifische Berufe)

2K-1

2K-2

2K-3

2K-4

2K-5

Anlage 3: Strukturausgleiche für Angestellte

1Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Absatz 5 b bzw. 5 d Teil A, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung bemisst, erhalten den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete. 2Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs am 1. Oktober 2007. 3Die Angabe "nach … Jahren" bedeutet, dass die Zahlung nach den genannten Jahren ab dem In-Kraft-Treten des ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung beginnt; so wird z. B. bei dem Merkmal "nach 4 Jahren" der Zahlungsbeginn auf den 1. Oktober 2009 festgelegt, wobei die Auszahlung eines Strukturausgleichs mit den jeweiligen Monatsbezügen erfolgt. 4Die Dauer der Zahlung ist ebenfalls angegeben; dabei bedeutet "dauerhaft" die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses. 5Ist die Zahlung "für" eine bestimmte Zahl von Jahren angegeben, ist der Bezug auf diesen Zeitraum begrenzt (z. B. "für 5 Jahre" bedeutet Beginn der Zahlung im Oktober 2007 und Ende der Zahlung mit Ablauf September 2012). 6Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Ende des Zahlungszeitraumes nicht mit einem Stufenaufstieg in der jeweiligen Entgeltgruppe zeitlich zusammenfällt; in diesen Fällen wird der Strukturausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg fortgezahlt. 7Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn der Stufenaufstieg in die Endstufe erfolgt; in diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauer.

Teil A, 3. Anlage 3 S.1 neu A, 3. Anlage 3 S.2

A, 3. Anlage 3 S.3

A, 3. Anlage 3 S.4 

 A, 3. Anlage 3 S.5

A, 3. Anlage 3 S.6A, 3. Anlage 3 S.7

A, 3. Anlage 3 S.8 

A, 3. Anlage 3 S.9A, 3. Anlage 3 S.10


 

Anlage 3 A: Strukturausgleiche für Angestellte (pädagogisches Personal in Kindertageseinrichtungen)

1Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 Abschnitt B Absatz 5 b bzw. 5 d Teil A, 1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung bemisst, erhalten den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete. 2Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs am 1. Oktober 2007. 3Die Angabe „nach ... Jahren“ bedeutet, dass die Zahlung nach den genannten Jahren ab dem In-Kraft-Treten des ABD in der ab dem 01.10.2005 geltenden Fassung beginnt; so wird z. B. bei dem Merkmal „nach 4 Jahren“ der Zahlungsbeginn auf den 1. Oktober 2009 festgelegt, wobei die Auszahlung eines Strukturausgleichs mit den jeweiligen Monatsbezügen erfolgt. 4Die Dauer der Zahlung ist ebenfalls angegeben; dabei bedeutet „dauerhaft“ die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses. 5Ist die Zahlung „für“ eine bestimmte Zahl von Jahren angegeben, ist der Bezug auf diesen Zeitraum begrenzt (z.B. „für 5 Jahre“ bedeutet Beginn der Zahlung im Oktober 2007 und Ende der Zahlung mit Ablauf September 2012). 6Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Ende des Zahlungszeitraumes nicht mit einem Stufenaufstieg in der jeweiligen Entgeltgruppe zeitlich zusammenfällt; in diesen Fällen wird der Strukturausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg fortgezahlt. 7Diese Ausnahmereglung gilt nicht, wenn der Stufenaufstieg in die Endstufe erfolgt; in diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauer. 8Betrifft die Zahlung eines Strukturausgleichs eine Vergütungsgruppe (Fallgruppe) mit Bewährungs- bzw. Zeitaufstieg, wird dies ebenfalls angegeben. 9Soweit keine Aufstiegszeiten angegeben sind, gelten die Ausgleichsbeträge für alle Aufstiege.

 

 

  EG Vergütungs-gruppe Orts-Zuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag
 
 
 
  15 Ü I OZ 1 9 2 Jahren 5 Jahre 130,- €
    I OZ 2 8 2 Jahren dauerhaft 50,- €
    I OZ 2 10 2 Jahren dauerhaft 50,- €
    I OZ 2 11 2 Jahren dauerhaft 50,- €


 

 

  EG Vergütungs-gruppe Orts-Zuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag
 
 
 
  15 I a OZ 1 6 2 Jahren 4 Jahre 60,- €
    I a OZ 1 8 4 Jahren dauerhaft 30,- €
    I a OZ 1 9 2 Jahren für 5 Jahre danach 90,- €
  30,- €
    I a OZ 1 10 4 Jahren dauerhaft 30,- €
    I a OZ 1 11 2 Jahren dauerhaft 30,- €
  15 I a OZ 2 6 2 Jahren für 4 Jahre danach 110,- €
  60,- €
  I a OZ 2 7 4 Jahren dauerhaft 50,- €
    l a OZ 2 8 2 Jahren dauerhaft 80,- €
    I a OZ 2 9 4 Jahren dauerhaft 80,- €
    I a OZ 2 10 2 Jahren dauerhaft 80,- €
  14 I b OZ 1 5 2 Jahren 4 Jahre 50,- €
    I b OZ 1 8 2 Jahren 5 Jahre 50,- €
  14  I b OZ 2 5 2 Jahren 4 Jahre danach 130,- €
  20,-€
    I b OZ 2 7 2 Jahren 5 Jahre danach 90,- €
  40,- €
    I b OZ 2 8 2 Jahren 5 Jahre danach
    dauerhaft
110,- €
  40,- €
    I b OZ 2 9 2 Jahren dauerhaft 30,- €
  14 II/ 5J. I b OZ 1 4 1 Jahr 8 Jahre 110,- €
    II/ 5J. I b OZ 1 5 2 Jahren 4 Jahre 50,- €
    II/ 5J. I b OZ 1 8 2 Jahren 5 Jahre 50,- €
    II/ 5J. I b OZ 2 4 2 Jahren 5 Jahre 90,- €


 

  EG Vergütungs-gruppe Orts-Zuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag
 
 
 
  14 II/ 5J. I b OZ 2 5 2 Jahren 4 Jahre danach 130,- €
  20,- €
    II/ 5J. I b OZ 2 7 4 Jahren 3 Jahre danach 90,- €
  40,- €
    II/ 5J. I b OZ 2 8 2 Jahren 5 Jahre danach
  dauerhaft
110,- €
  40,- €
    II/ 5J. I b OZ 2 9 2 Jahren dauerhaft 30,- €
  14 II/ 6J. I b OZ 1 4 2 Jahren 7 Jahre 110,- €
    II/ 6J. I b OZ 1 5 2 Jahren 4 Jahre 50,- €
    II/ 6J. I b OZ 1 8 2 Jahren 5 Jahre 50,- €
  14  II/ 6J. I b OZ 2 4 2 Jahren 5 Jahre 90,- €
    II/ 6J. I b OZ 2 5 2 Jahren 4 Jahre danach 130,- €
  20,- €
    II/ 6J. I b OZ 2 7 4 Jahren 3 Jahre danach 90,- €
  40,- €
    II/ 6J. I b OZ 2 8 2 Jahren 5 Jahre danach
  dauerhaft
110,- €
  40,- €
    II/ 6J. I b OZ 2 9 2 Jahren dauerhaft 30,- €
  13 II OZ 1 9 2 Jahren 5 Jahre 50,- €
  13  II OZ 2 8 2 Jahren 5 Jahre 80,- €
  12 III/ 5J. II OZ 1 5 2 Jahren 4 Jahre 90,- €
    III/ 5J. II OZ 1 8 2 Jahren 5 Jahre 80,- €
  12 III/ 5J. II OZ 2 4 (aus III) 1 Jahr 2 Jahre 110,- €
    III/ 5J. II OZ 2 4 (aus II) 2 Jahren 4 Jahre 90,- €
    III/ 5J. II OZ 2 6 4 Jahren dauerhaft 30,- €


 

 

 

  EG Vergütungs-gruppe Orts-Zuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag
 
 
 
  12 III/ 5J. II OZ 2 7 4 Jahren dauerhaft 60,- €
    III/ 5J. II OZ 2 8 4 Jahren dauerhaft 50,- €
    III/ 5J. II OZ 2 9 2 Jahren dauerhaft 50,- €
    III/ 5J. II OZ 2 10 2 Jahren dauerhaft 30,- €
  12 III/ 6J. II OZ 1 5 2 Jahren 4 Jahre 90,- €
    III/ 6J. II OZ 1 8 2 Jahren 5 Jahre 70,- €
  12  III/ 6J. II OZ 2 4 (aus III) 2 Jahren 5 Jahre 70,- €
    III/ 6J. II OZ 2 4 (aus II) 2 Jahren 4 Jahre 90,- €
    III/ 6J. II OZ 2 6 4 Jahren dauerhaft 30,- €
    III/ 6J. II OZ 2 7 4 Jahren dauerhaft 60,- €
    III/ 6J. II OZ 2 8 4 Jahren dauerhaft 50,- €
    III/ 6J. II OZ 2 9 2 Jahren dauerhaft 50,- €
    III/ 6J. II OZ 2 10 2 Jahren dauerhaft 30,- €
  12 III/ 8J. II OZ 1 5 (aus III) 2 Jahren 5 Jahre 70,- €
    III/ 8J. II OZ 1 5 (aus II) 2 Jahren 4 Jahre 90,- €
    III/ 8J. II OZ 1 8 2 Jahren 5 Jahre 70,- €
  12  III/ 8J. II OZ 2 5 (aus III) 2 Jahren 4 Jahre 130,- €
    III/ 8J. II OZ 2 6 4 Jahren dauerhaft 30,- €
    III/ 8J. II OZ 2 7 4 Jahren dauerhaft 60,- €
    III/ 8J. II OZ 2 8 4 Jahren dauerhaft 50,- €
    III/ 8J. II OZ 2 9 2 Jahren dauerhaft 50,- €
    III/ 8J. II OZ 2 10 2 Jahren dauerhaft 30,- €


 

 

 

 

 

 

 

 

  EG Vergütungs-gruppe Orts-Zuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag
 
 
 
  12 III/ 10J. II OZ 1 6 (aus III) 2 Jahren 4 Jahre 90,- €
    III/ 10J. II OZ 1 8 2 Jahren 5 Jahre 70,- €
  12  III/ 10J. II OZ 2 6 (aus III) 2 Jahren 4 Jahre danach 110,- €
  60,- €
    III/ 10J. II OZ 2 6 (aus II) 4 Jahren dauerhaft 30,- €
    III/ 10J. II OZ 2 7 4 Jahren dauerhaft 60,- €
    III/ 10J. II OZ 2 8 4 Jahren dauerhaft 50,- €
    III/ 10J. II OZ 2 9 2 Jahren dauerhaft 50,- €
    III/ 10J. II OZ 2 10 2 Jahren dauerhaft 30,- €
  11 III OZ 1 5 2 Jahren 4 Jahre 90,- €
    III OZ 1 9 2 Jahren 5 Jahre 60,- €
  11  III OZ 2 4 2 Jahren 4 Jahre 90,- €
    III OZ 2 7 4 Jahren 3 Jahre 90,- €
    III OZ 2 8 2 Jahren 5 Jahre 90,- €
  11 IV a/ 4J. III OZ 1 5 2 Jahren 4 Jahre 90,- €
    IV a/ 4J. III OZ 1 9 2 Jahren 5 Jahre 60,- €
  11  IV a/ 4J. III OZ 2 4 2 Jahren 4 Jahre 90,- €
    IV a/ 4J. III OZ 2 7 4 Jahren 3 Jahre 90,- €
    IV a/ 4J. III OZ 2 8 2 Jahren 5 Jahre 90,- €
  11  IV a/ 6J. III OZ 1 5 2 Jahren 4 Jahre 90,- €
    IV a/ 6J. III OZ 1 9 2 Jahren 5 Jahre 60,- €
  11  IV a/ 6J. III OZ 2 4 2 Jahren 4 Jahre 90,- €
    IV a/ 6J. III OZ 2 7 4 Jahren 3 Jahre 90,- €
    IV a/ 6J. III OZ 2 8 2 Jahren 5 Jahre 100,- €


 

 

 

 

 

  EG Vergütungs-gruppe Orts-Zuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag
 
 
 
  11 IV a/ 8J. III OZ 1 5 2 Jahren 4 Jahre 90,- €
    IV a/ 8J. III OZ 1 9 2 Jahren 5 Jahre 60,- €
    IV a/ 8J. III OZ 2 5 2 Jahren 9 Jahre 110,- €
    IV a/ 8J. III OZ 2 7 4 Jahren 3 Jahre 90,- €
    IV a/ 8J. III OZ 2 8 2 Jahren 5 Jahre 90,- €
  10 IV a OZ 2 4 2 Jahren 4 Jahre 30,- €
    IV a OZ 2 7 4 Jahren dauerhaft 25,- €
    IV a OZ 2 8 2 Jahren 5 Jahre danach 50,- €
  25,- €
    IV a OZ 2 9 2 Jahren dauerhaft 25,- €
  10 IV b/ 2J. IV a OZ 2 4 2 Jahren 4 Jahre 30,- €
    IV b/ 2J. IV a OZ 2 7 4 Jahren dauerhaft 25,- €
    IV b/ 2J. IV a OZ 2 8 2 Jahren 5 Jahre danach 50,-€
  25,- €
    IV b/ 2J. IV a OZ 2 9 2 Jahren dauerhaft 25,- €
  10 IV b/ 4J. IV a OZ 2 4 2 Jahren 4 Jahre 30,- €
    IV b/ 4J. IV a OZ 2 7 4 Jahren dauerhaft 25,- €
    IV b/ 4J. IV a OZ 2 8 2 Jahren 5 Jahre danach 50,- €
  25,- €
    IV b/ 4J. IV a OZ 2 9 2 Jahren dauerhaft 25,- €
  10 IV b/ 5J. IV a OZ 1 4 1 Jahr 8 Jahre 90,- €
  10  IV b/ 5J. IV a OZ 2 4 1 Jahr 6 Jahre 90,- €
    IV b/ 5J. IV a OZ 2 7 4 Jahren dauerhaft 25,- €
    IV b/ 5J. IV a OZ 2 8 2 Jahren 5 Jahre danach 50,- €
  25,- €
    IV b/ 5J. IV a OZ 2 9 2 Jahren dauerhaft 25,- €


 

 

 

 

  EG Vergütungs-gruppe Orts-Zuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag
 
 
 
  10 IV b/ 6J. IV a OZ 1 4 2 Jahren 7 Jahre 90,- €
    IV b/ 6J. IV a OZ 2 4 2 Jahren 5 Jahre 90,- €
    IV b/ 6J. IV a OZ 2 7 4 Jahren dauerhaft 25,- €
  10 IV b/ 6J. IV a OZ 2 8 2 Jahren 5 Jahre danach 50,- €
  25,- €
    IV b/ 6J. IV a OZ 2 9 2 Jahren dauerhaft 25,- €
  10 IV b/ 8J. IV a OZ 1 4 4 Jahren 5 Jahre 90,- €
    IV b/ 8J. IV a OZ 1 5 2 Jahren 7 Jahre 180,- €
  10  IV b/ 8J. IV a OZ 2 5 2 Jahren 5 Jahre danach 115,- €
  25,- €
    IV b/ 8J. IV a OZ 2 7 4 Jahren dauerhaft 25,- €
    IV b/ 8J. IV a OZ 2 8 2 Jahren 5 Jahre danach 50,- €
  25,- €
    IV b/ 8J. IV a OZ 2 9 2 Jahren dauerhaft 25,- €
  9 IV b OZ 1 5 2 Jahren 4 Jahre 50,- €
    IV b OZ 1 8 2 Jahren 5 Jahre 50,- €
  9  IV b OZ 2 4 2 Jahren 4 Jahre 80,- €
    IV b OZ 2 6 2 Jahren 5 Jahre 25,- €
    IV b OZ 2 7 2 Jahren 5 Jahre 90,- €
  9 V b/ 2J. IV b OZ 1 5 2 Jahren 4 Jahre 50,- €
    V b/ 2J. IV b OZ 1 8 2 Jahren 5 Jahre 50,- €
  9  V b/ 2J. IV b OZ 2 4 2 Jahren 4 Jahre 80,- €
    V b/ 2J. IV b OZ 2 6 2 Jahren 5 Jahre 25,- €
    V b/ 2J. IV b OZ 2 7 2 Jahren 5 Jahre 90,- €


 

 

 

 

 

 

 

  EG Vergütungs-gruppe Orts-Zuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag
 
 
 
  V b/ 4J. IV b OZ 1 5 2 Jahren 4 Jahre 50,- €
    V b/ 4J. IV b OZ 1 8 2 Jahren 5 Jahre 50,- €
  9  V b/ 4J. IV b OZ 2 4 2 Jahren 4 Jahre 80,- €
    V b/ 4J. IV b OZ 2 6 2 Jahren 5 Jahre 25,- €
    V b/ 4J. IV b OZ 2 7 2 Jahren 5 Jahre 90,- €
  9 V b/ 5J. IV b OZ 1 4 1 Jahr 2 Jahre 110,- €
    V b/ 5J. IV b OZ 1 5 2 Jahren 4 Jahre 50,- €
    V b/ 5J. IV b OZ 1 8 2 Jahren 5 Jahre 50,- €
  9  V b/ 5J. IV b OZ 2 4 1 Jahr 5 Jahre 80,- €
    V b/ 5J. IV b OZ 2 6 2 Jahren 5 Jahre 25,- €
    V b/ 5J. IV b OZ 2 7 2 Jahren 5 Jahre 90,- €
  9 V b/ 6J. IV b OZ 1 5 2 Jahren 4 Jahre 50,- €
    V b/ 6J. IV b OZ 1 8 2 Jahren 5 Jahre 50,- €
  9  V b/ 6J. IV b OZ 2 4 2 Jahren 4 Jahre 80,- €
    V b/ 6J. IV b OZ 2 6 2 Jahren 5 Jahre 25,- €
    V b/ 6J. IV b OZ 2 7 2 Jahren 5 Jahre 90,- €
  9 V b OZ 2 6 2 Jahren 9 Jahre 50,- €
  8 V c OZ 1 2 9 Jahren dauerhaft 55,- €
    V c OZ 1 3 9 Jahren dauerhaft 55,- €
  8 V c OZ 1 4 7 Jahren dauerhaft 55,- €
    V c OZ 1 5 6 Jahren dauerhaft 55,- €
    V c OZ 1 6 2 Jahren dauerhaft 55,- €
    V c OZ 1 7 2 Jahren dauerhaft 55,- €
    V c OZ 1 8 2 Jahren dauerhaft 55,- €
  8  V c OZ 2 2 5 Jahren dauerhaft 55,- €


 

 

 

 

 

 

  EG Vergütungs-gruppe Orts-Zuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag
 
 
 
  8 V c OZ 2 3 3 Jahren dauerhaft 120,- €
    V c OZ 2 4 2 Jahren dauerhaft 120,- €
    V c OZ 2 5 2 Jahren dauerhaft 120,- €
    V c OZ 2 6 2 Jahren dauerhaft 120,- €
    V c OZ 2 7 2 Jahren dauerhaft 120,- €
    V c OZ 2 8 2 Jahren dauerhaft 55,- €
  6 VI b OZ 1 2 9 Jahren dauerhaft 50,- €
    Vl b OZ 1 3 9 Jahren dauerhaft 50,- €
    VI b OZ 1 4 7 Jahren dauerhaft 50,- €
    VI b OZ 1 5 6 Jahren dauerhaft 50,- €
    VI b OZ 1 6 6 Jahren dauerhaft 50,- €
    VI b OZ 1 7 2 Jahren dauerhaft 50,- €
    VI b OZ 1 8 2 Jahren dauerhaft 50,- €
    VI b OZ 1 9 2 Jahren dauerhaft 50,- €
  6  VI b OZ 2 2 7 Jahren dauerhaft 90,- €
    VI b OZ 2 3 6 Jahren dauerhaft 90,- €
    VI b OZ 2 4 6 Jahren dauerhaft 90,- €
    VI b OZ 2 5 2 Jahren dauerhaft 90,- €
    VI b OZ 2 6 2 Jahren dauerhaft 90,- €
    VI b OZ 2 7 2 Jahren dauerhaft 90,- €
    VI b OZ 2 8 2 Jahren dauerhaft 50,- €
    VI b OZ 2 9 2 Jahren dauerhaft 50,- €
  5 VII OZ 2 4 4 Jahren dauerhaft 20,- €
    VII OZ 2 5 2 Jahren dauerhaft 20,- €
    VII OZ 2 6 2 Jahren dauerhaft 20,- €
    VII OZ 2 7 2 Jahren dauerhaft 20,- €
    VII OZ 2 8 2 Jahren dauerhaft 20,- €


 

 

 

 

 

  EG Vergütungs-gruppe Orts-Zuschlag Stufe 1/2 Überleitung aus Stufe nach für Betrag
 
 
 
  3 VIII OZ 1 7 2 Jahren 4 Jahre 30,- €
    VIII OZ 1 9 2 Jahren 5 Jahre 20,- €
  3  VIII OZ 2 3 2 Jahren 9 Jahre 40,- €
    VIII OZ 2 4 4 Jahren 3 Jahre 25,- €
    VIII OZ 2 5 2 Jahren dauerhaft 50,- €
    VIII OZ 2 6 2 Jahren dauerhaft 50,- €
    VIII OZ 2 7 2 Jahren dauerhaft 50,- €
  3 VIII OZ 2 8 2 Jahren dauerhaft 50,- €
    VIII OZ 2 9 2 Jahren dauerhaft 35,- €
    VIII OZ 2 10 2 Jahren dauerhaft 25,- €
  2 IX 2J. IX a OZ 2 4 2 Jahren 5 Jahre 45,- €
  2 X 2J. IX OZ 1 5 2 Jahren 4 Jahre 25,- €
  2  X 2J. IX OZ 2 3 4 Jahren dauerhaft 40,- €
    X 2J. IX OZ 2 4 4 Jahren dauerhaft 40,- €
    X 2J. IX OZ 2 5 2 Jahren dauerhaft 40,- €
    X 2J. IX OZ 2 6 2 Jahren dauerhaft 40,- €
    X 2J. IX OZ 2 7 2 Jahren dauerhaft 25,- €

 

 

Anlage 3 K: Strukturausgleiche für nach Anlage 2 K übergeleitete Beschäftigte (kirchenspezifische Berufe)

1Angestellte, deren Ortszuschlag sich nach § 29 ABD Abschnitt B Absatz 5 b bzw. 5 d Teil A, 1. i d. F. vom 30.09.2005 bemisst, erhalten den entsprechenden Anteil, in jedem Fall aber die Hälfte des Strukturausgleichs für Verheiratete.
2Soweit nicht anders ausgewiesen, beginnt die Zahlung des Strukturausgleichs am 1. Oktober 2007. 3Die Angabe "nach … Jahren" bedeutet, dass die Zahlung nach den genannten Jahren ab dem In-Kraft-Treten des ABD i. d. F. vom 01.10.2005 beginnt; so wird z. B. bei dem Merkmal "nach 4 Jahren" der Zahlungsbeginn auf den 1. Oktober 2009 festgelegt, wobei die Auszahlung eines Strukturausgleichs mit den jeweiligen Monatsbezügen erfolgt. 4Die Dauer der Zahlung ist ebenfalls angegeben; dabei bedeutet "dauerhaft" die Zahlung während der Zeit des Arbeitsverhältnisses.
5Ist die Zahlung "für" eine bestimmte Zahl von Jahren angegeben, ist der Bezug auf diesen Zeitraum begrenzt (z. B. "für 5 Jahre" bedeutet Beginn der Zahlung im Oktober 2007 und Ende der Zahlung mit Ablauf September 2012). 6Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Ende des Zahlungszeitraumes nicht mit einem Stufenaufstieg in der jeweiligen Entgeltgruppe zeitlich zusammenfällt; in diesen Fällen wird der Strukturausgleich bis zum nächsten Stufenaufstieg fortgezahlt. 7Diese Ausnahmeregelung gilt nicht, wenn der Stufenaufstieg in die Endstufe erfolgt; in diesen Fällen bleibt es bei der festgelegten Dauer. 8Bei Beschäftigten, für die eine gemäß § 17 Absatz 1 ABD Teil A, 3. fortgeltende Vergütungsordnung mehr als einen Bewährungs-, Zeit- oder Tätigkeitsaufstieg vorsieht, und die den letzten vorgesehenen Aufstieg bei der Überleitung noch nicht erreicht hatten, ist in Spalte 2 die Vergütungsgruppe maßgebend, in die sie am 30.09.2005 tatsächlich eingruppiert waren. 9Bei Beschäftigten, die den letzten vorgesehenen Aufstieg bei der Überleitung bereits vollzogen haben, ist in Spalte 2 die Vergütungsgruppe maßgebend, aus der die Beschäftigten spätestens bei der Überleitung höhergruppiert waren.

A3 Anlage3K_neu1

A3 Anlage3K_neu2

A3 Anlage3K_neu3

A3 Anlage3K_neu4

A3 Anlage3K_neu5

A3 Anlage3K_neu6

A3 Anlage3K_neu7

A3 Anlage3K_neu8

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Anlage 4: Zuordnung der Lohngruppen zu den Entgeltgruppen

Entgelt-gruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe  
 
15

Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6

I a

I b mit  Aufstieg nach I a

-

 
 
 
14

Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6

I b ohne Aufstieg nach I a

-  
13

Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6

Beschäftigte   mit Tätigkeiten, die eine abgeschlossene wissenschaftliche   Hochschulausbildung voraussetzen (IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib)
[ggf. Zulage nach § 17 Abs. 8 TVÜ]

-  
12

Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6

III mit Aufstieg nach II a

-  
11

Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6

III ohne Aufstieg nach II a

IV a mit Aufstieg nach III

-  
 
 
10

Zwingend Stufe 1, keine Stufe 6

IV a ohne Aufstieg nach III

IV b mit Aufstieg nach IV a

V a in den   ersten sechs Monaten der Berufsausübung, wenn danach IV b mit Aufstieg nach   IV a

-  
 
 
 
 

 

Entgelt-gruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe  
9

IV b ohne Aufstieg nach IV a
(zwingend Stufe 1, keine Stufe 6)

V a mit Aufstieg nach IV b ohne weiteren Aufstieg nach IV a (zwingend Stufe 1, keine Stufe 6)

V a ohne Aufstieg nach IV b (zwingend Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

V b mit Aufstieg nach IV b (zwingend Stufe 1, keine Stufe 6)

V b ohne Aufstieg nach IV b (zwingend Stufe 1, Stufe 3 nach 5 Jahren in Stufe 2, Stufe 4 nach 9 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

9 (zwingend Stufe 1, Stufe 4  nach 7 Jahren in Stufe 3, keine Stufen 5 und 6)

 
8

V c mit Aufstieg nach V b

V c ohne Aufstieg nach V b

8 mit   Aufstieg nach 8a  
7 keine 7 mit   Aufstieg nach 7a
6 mit Aufstieg nach 7 und 7a
 
6

VI b mit Aufstieg nach V c

VI b ohne Aufstieg nach V c

6 mit   Aufstieg nach 6a
5 mit Aufstieg nach 6 und 6a
 

 

 

Entgelt-gruppe Vergütungsgruppe Lohngruppe  
5

VII mit   Aufstieg nach VIb
  
VII ohne Aufstieg nach VI b

5 mit Aufstieg nach 5a
4 mit Aufstieg nach 5 und 5a
 
4 Keine 4 mit Aufstieg nach 4a
3 mit Aufstieg nach 4 und 4a
 
3

Keine   Stufe 6

VIII mit   Aufstieg nach VII

VIII ohne   Aufstieg nach VII

3 mit   Aufstieg nach 3a

2a mit Aufstieg nach 3 und 3a

2 mit   Aufstieg nach 2a, 3 und 3a

2 mit   Aufstieg nach 2a und 3 (keine Stufe 6)

 
2 Ü Keine 2 mit   Aufstieg nach 2a 
1 mit Aufstieg nach 2 und 2a
 
2

IX b mit Aufstieg nach VIII

IX b mit Aufstieg nach IX a

X mit Aufstieg nach IX b (keine Stufe 6)

1 mit   Aufstieg nach 1a (keine Stufe 6)  

 

 

Entgelt-gruppe    

1


Beschäftigte   mit einfachsten Tätigkeiten, zum Beispiel 
- Essens- und Getränkeausgeber/innen
- Garderobenpersonal 
- Spülen und Gemüseputzen und sonstige Tätigkeiten im Haus- und Küchenbereich
- Reiniger/innen in Außenbereichen wie Höfe, Wege, Grünanlagen, Parks
- Wärter/innen von Bedürfnisanstalten
- Servierer/innen
- Hausarbeiter/innen
- Hausgehilfe/Hausgehilfin
- Bote/Botin (ohne Aufsichtsfunktion)

Ergänzungen können durch Tarifvertrag auf Bundesebene geregelt werden. 
      
Hinweis: Diese Zuordnung gilt unabhängig von bisherigen tariflichen Zuordnungen zu Vergütungs-/Lohngruppen.

Anlage 4 A:Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngr. zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 01.10.2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (päd. Personal Kindertageseinrichtungen)

 Anlage4A_Bild1

2

 

 

Anlage 4 K: Vorläufige Zuordnung der Vergütungs- und Lohngruppen zu den Entgeltgruppen für zwischen dem 1. Oktober 2005 und dem In-Kraft-Treten der neuen Entgeltordnung stattfindende Eingruppierungs- und Einreihungsvorgänge (kirchenspezifische Berufe)

4K-1

1) Das halbe Jahr in Vergütungsgruppe III bleibt unberücksichtigt.
2) Bei der Eingruppierung wird berücksichtigt, dass eine abgeschlossene Ausbildung vorliegt.
3) Es wird nicht berücksichtigt, dass nur 80 v.H. der Vergütungsgruppe X gezahlt wird, da sonst eine Eingruppierung in EG 1 erfolgen müsste.
Anmerkung: Bei der Höhergruppierung findet die Stufenzuordnung von § 6 Absatz 2 RÜÜ Anwendung.

4K-2

4K-3

4K-4

4K-5

Anlage 5 zu § 23

1.frei
2.frei
3.frei
4.frei
5.frei
6.frei
7.frei
8.Für Lehrkräfte im kirchlichen Dienst im Geltungsbereich des ABD erfolgt am 1. Oktober 2005 vorerst die Fortzahlung der bisherigen Bezüge als zu verrechnender Abschlag auf das Entgelt, das diesen Beschäftigten nach der Überleitung zusteht.
9.Übergangsregelung zu § 65 Teil A, 1., § 69 Teil B, 1. und § 4 Teil D, 1.2. jeweils in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung:
§ 65 Teil A, 1., § 69 Teil B, 1. und § 4 Teil D, 1.2. jeweils in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung gelten für bestehende Dienstwohnungsverhältnisse bis zum 30. September 2007 weiter.

Feststellung der Bayerischen Regional-KODA:

Die von den Tarifvertragsparteien anlässlich der Unterzeichnung des TVÜ-Bund und des TVÜ-VKA am 13.09.2005 abgegebenen „Niederschriftserklärungen“ gelten für die Bayerische Regional-KODA, soweit sie für das arbeitsvertragsrechtliche Regelungswerk relevant sind, als Absichtserklärung.

(Hinweis: Protokollerklärungen in den Niederschriftserklärungen sind im ABD Anmerkungen)

TVÜ-Bund:

Niederschriftserklärung zu § 2 Absatz 1:

Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der TVöD und der diesen ergänzende TVÜ-Bund das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten.

Niederschriftserklärung zu § 2 Absatz 2:

Mit Abschluss der Verhandlungen über die Anlage 1 TVÜ-Bund Teil B heben die Tarifvertragsparteien § 2 Absatz 2 auf.

Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 2:

Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe.

Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 9 Absatz 2 bis 4:

Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung zu verhindern, ist nicht zulässig.

Niederschriftserklärung zu § 10:

Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist.

Niederschriftserklärungen zu § 12:

1Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Folgen als auch zu Härten führen kann. 2Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.

3Die Tarifvertragsparteien erkennen unbeschadet der Niederschriftserklärung Nr. 1 an, dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit der zukünftigen Entgeltordnung stehen. 4Die Tarifvertragsparteien werden nach einer Vereinbarung der Entgeltordnung zum TVöD, rechtzeitig vor Ablauf des 30. September 2007 prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt sind, für einen Zeitraum bis längstens Ende 2014 in weiteren Fällen Regelungen, die auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen können, vornehmen müssen. 5Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der Entgeltrunde 2008 zu berücksichtigen.

Niederschriftserklärung zu § 17 Absatz 8:

Mit dieser Regelung ist noch keine Entscheidung über die Zuordnung und Fortbestand/Besitzstand der Zulage im Rahmen der neuen Entgeltordnung verbunden.

Niederschriftserklärungen zu § 18:

1Abweichend von der Grundsatzregelung des TVöD über eine persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist durch einen Tarifvertrag für den Bund im Rahmen eines Katalogs, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, zu bestimmen, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulagen bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehende übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und der /die Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen ist. 2Der Tarifvertrag soll spätestens am 1. Juli 2007 in Kraft treten.

3Die Niederschriftserklärung zu § 10 gilt entsprechend.

Niederschriftserklärung zu § 20:

Die Tarifvertragsparteien sind sich einig:

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund nach dem 31. Juli 2003 begründet worden ist, erhalten im Jahr 2005 mit den Bezügen für den Monat November 2005 eine Zuwendung in gleicher Weise (Anspruchsgrund und Anspruchshöhe) wie im Jahr 2004

Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis mit dem Bund vor dem 1. August 2003 begründet worden ist, erhalten im Jahr 2005 eine Jahressonderzahlung, bestehend aus Urlaubsgeld und Zuwendung nach Maßgabe der nachwirkenden Tarifverträge über ein Urlaubsgeld sowie über eine Zuwendung.

Niederschriftserklärung zu § 24 Absatz 1:

1Im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in den TVöD sehen die Tarifvertragsparteien die Problematik einer fristgerechten Umsetzung der neuen Tarifregelungen zum 1. Oktober 2005. 2Sie bitten die personalverwaltenden und bezügezahlenden Stellen, im Interesse der Beschäftigten gleichwohl eine zeitnahe Überleitung zu ermöglichen und die Zwischenzeit mit zu verrechnenden Abschlagszahlungen zu überbrücken.

TVÜ-VKA:

Niederschriftserklärung zur Protokollerklärung zu § 2 Absatz 1:

Landesbezirkliche Regelungen sind auch Regelungen, die vor der ver.di-Gründung im Tarifrecht als bezirkliche Regelungen bezeichnet sind.

(2) Die von den Mitgliedverbänden der VKA abgeschlossenen Tarifverträge sind durch die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien hinsichtlich ihrer Weitergeltung zu prüfen und bei Bedarf bis zum 31. Dezember 2006 an den TVöD anzupassen; die landesbezirklichen Tarifvertragsparteien können diese Frist verlängern. Das Recht zur Kündigung der in Satz 1 genannten Tarifverträge bleibt unberührt.

Niederschriftserklärung zu § 2:

1Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der TVöD und dieser Tarifvertrag bei tarifgebundenen Arbeitgebern das bisherige Tarifrecht auch dann ersetzen, wenn arbeitsvertragliche Bezugnahmen nicht ausdrücklich den Fall der ersetzenden Regelung beinhalten. 2Die Geltungsbereichsregelungen des TV-V, der TV-N und des TV-WW/NW bleiben hiervon unberührt.

Niederschriftserklärungen zu § 4 Absatz 1:

1. 1Die Tarifvertragsparteien stimmen darin überein, dass die Ergebnisse der unterschiedlichen Überleitung (ohne bzw. mit vollzogenem Aufstieg) der Lehrkräfte im Rahmen der Tarifverhandlungen zu einer neuen Entgeltordnung einer Lösung nach den Grundsätzen der neuen Entgeltordnung zuzuführen sind. 2Die Vertreter der VKA erklären, dass damit keine Verhandlungszusage zur Einbeziehung der Lehrkräfte in die neue Entgeltordnung verbunden ist.

2. Lehrkräfte, die ihre Lehrbefähigung nach dem Recht der DDR erworben haben und zur Anerkennung als Lehrkräfte nach Abschnitt A der Lehrer-Richtlinien der VKA auf Grund beamtenrechtlicher Regelungen unterschiedlich lange Bewährungszeiten durchlaufen mussten bzw. müssen, gehören nicht zur Gruppe der Lehrkräfte nach Abschnitt B der Lehrer-Richtlinien der VKA.

Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 2:

Die Neuberechnung des Vergleichsentgelts führt nicht zu einem Wechsel der Entgeltgruppe.

Niederschriftserklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 2 sowie § 9 Absatz 2 bis 4:

Eine missbräuchliche Entziehung der Tätigkeit mit dem ausschließlichen Ziel, eine Höhergruppierung zu verhindern, ist nicht zulässig.

Niederschriftserklärung zu § 10 Absatz 1 und 2:

1Die Tarifvertragsparteien stellen klar, dass die vertretungsweise Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ein Unterfall der vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist. 2Gleiches gilt für die Zulage nach § 2 der Anlage 3 zum BAT.

Niederschriftserklärungen zu § 12:

1. 1Die Tarifvertragsparteien sind sich angesichts der Fülle der denkbaren Fallgestaltungen bewusst, dass die Festlegung der Strukturausgleiche je nach individueller Fallgestaltung in Einzelfällen sowohl zu überproportional positiven Wirkungen als auch zu Härten führen kann. 2Sie nehmen diese Verwerfungen im Interesse einer für eine Vielzahl von Fallgestaltungen angestrebten Abmilderung von Exspektanzverlusten hin.

2. 1Die Tarifvertragsparteien erkennen unbeschadet der Niederschriftserklärung Nr. 1 zu § 12 an, dass die Strukturausgleiche in einem Zusammenhang mit der zukünftigen Entgeltordnung stehen. 2Die Tarifvertragsparteien werden nach einer Vereinbarung der Entgeltordnung zum TVöD, rechtzeitig vor Ablauf des 30. September 2007, prüfen, ob und in welchem Umfang sie neben den bereits verbindlich vereinbarten Fällen, in denen Strukturausgleichsbeträge festgelegt sind, für einen Zeitraum bis längstens Ende 2014 in weiteren Fällen Regelungen, die auch in der Begrenzung der Zuwächse aus Strukturausgleichen bestehen können, vornehmen müssen. 3Sollten zusätzliche Strukturausgleiche vereinbart werden, sind die sich daraus ergebenden Kostenwirkungen in der Entgeltrunde 2008 zu berücksichtigen.

Niederschriftserklärung zu § 17 Absatz 8:

Mit dieser Regelung ist keine Entscheidung über die Zuordnung und Fortbestand/Besitzstand der Zulage im Rahmen der neuen Entgeltordnung verbunden.

Niederschriftserklärungen zu § 18:

1Abweichend von der Grundsatzregelung des TVöD über eine persönliche Zulage bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit ist durch einen landesbezirklichen Tarifvertrag im Rahmen eines Katalogs, der die hierfür in Frage kommenden Tätigkeiten aufführt, zu bestimmen, dass die Voraussetzung für die Zahlung einer persönlichen Zulagen bereits erfüllt ist, wenn die vorübergehende übertragene Tätigkeit mindestens drei Arbeitstage angedauert hat und der/die Beschäftigte ab dem ersten Tag der Vertretung in Anspruch genommen ist. 2Die landesbezirklichen Tarifverträge sollen spätestens am 1. Juli 2007 in Kraft treten.

Die Niederschriftserklärung zu § 10 Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.

Niederschriftserklärung zu § 19 Absatz 3

Die Tarifvertragsparteien streben für die Zeit nach dem 31. Dezember 2007 eine Harmonisierung mit den Tabellenwerten für die übrigen Beschäftigten an.

Niederschriftserklärung zu § 34 Absatz 1:

1Im Hinblick auf die notwendigen personalwirtschaftlichen, organisatorischen und technischen Vorarbeiten für die Überleitung der vorhandenen Beschäftigten in den TVöD sehen die Tarifvertragsparteien die Problematik einer fristgerechten Umsetzung der neuen Tarifregelungen zum 1. Oktober 2005. 2Sie bitten die Personal verwaltenden und Bezüge zahlenden Stellen, im Interesse der Beschäftigten gleichwohl eine zeitnahe Überleitung zu ermöglichen und die Zwischenzeit mit zu verrechnenden Abschlagszahlungen zu überbrücken.

Teil B: Sonderregelungen

B, 1. Beschäftigte im forstlichen Außendienst

Nr. 1
Zu § 1 - Allgemeiner Geltungsbereich -

Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte im forstlichen Außendienst, die nicht von § 1 Absatz 2 Buchstabe g Teil A, 1. erfasst werden.

Nr. 2
Zu § 6 Teil A, 1. - Arbeitszeit -

(1) 1Der wöchentliche Arbeitszeitkorridor beträgt 48 Stunden. 2Abweichend von § 7 Absatz 7 Teil A, 1. sind nur die Arbeitsstunden Überstunden, die über den Arbeitszeitkorridor nach Satz 1 hinaus auf Anordnung geleistet worden sind. 3§ 10 Absatz 1 Satz 3 Teil A, 1 findet keine Anwendung, auf Antrag der/des Beschäftigten kann ein Arbeitszeitkonto in vereinfachter Form durch Selbstaufschreibung geführt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn Dienstvereinbarungen zur Gleitzeit bestehen oder vereinbart werden.

B, 2. Arbeitsvertragsrechtliche Regelungen für kurzfristig Beschäftigte

Nr. 1
Zu § 1 - Allgemeiner Geltungsbereich -

Die Bestimmungen des Teil B, 2. gelten für die Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten, die i. S. d. § 8 Absatz 1 Nr. 2 SGB IV - ohne Berücksichtigung des § 8 Absatz 2 Satz 1 SGB IV - kurzfristig beschäftigt sind.

Nr. 2
Zu § 2 Teil A, 1. - Arbeitsvertrag -

Der Inhalt des Arbeitsvertrages unterliegt der freien Vereinbarkeit, soweit nicht durch Gesetz oder nachfolgend etwas anderes geregelt ist.

Nr. 3

B, 4. Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft

B, 5. Regelung für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für die unter das ABD fallenden als Kraftfahrer/Kraftfahrerin von Personen- und Lastkraftwagen sowie von Omnibussen beschäftigten Arbeitnehmer mit Ausnahme der Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, die nicht oder nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 Teil A, 1.) hinaus beschäftigt werden.

Anmerkung:
1Ein Kraftfahrer/eine Kraftfahrerin ist dann nicht nur gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in einem Kalendermonat mindestens 15 Überstunden geleistet hat. 2Er/Sie bleibt in der Pauschalgruppe, wenn er/sie im Durchschnitt des laufenden Kalenderhalbjahres die für die jeweilige Pauschalgruppe mindestens erforderliche monatliche Arbeitszeit erfüllt. 3Ist der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3 Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.

§ 2 Arbeitszeit, höchstzulässige Arbeitszeit

(1) 1Die Arbeitszeit umfasst reinen Dienst am Steuer, Vor- und Abschlussarbeiten, Wartezeiten, Wagenpflege, Wartungsarbeiten und sonstige Arbeit. 2Die höchstzulässige Arbeitszeit richtet sich grundsätzlich nach den Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG).

(2) 1Wenn der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin schriftlich einwilligt und geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung des Gesundheitsschutzes getroffen sind, wie insbesondere das Recht des Kraftfahrers/der Kraftfahrerin zu einer jährlichen, für den Beschäftigten kostenfreien arbeitsmedizinischen Untersuchung bei einem vom Arbeitgeber bestimmten Arzt (unbeschadet der Pflichten aus anderen Rechtsvorschriften) und/oder die Gewährung eines Freizeitausgleichs möglichst durch ganze Tage oder durch zusammenhängende arbeitsfreie Tage zur Regenerationsförderung, kann die höchstzulässige Arbeitszeit im Hinblick auf die in ihr enthaltenen Wartezeiten auf bis zu 15 Stunden täglich ohne Ausgleich ver- längert werden (§ 7 Abs. 2a ArbZG); sie darf 268 Stunden im Kalendermonat ohne Ausgleich nicht übersteigen. 2Gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 3 in Verbindung mit Absatz 2a ArbZG wird zugleich die Ruhezeit auf bis zu 9 Stunden verkürzt, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des betreffenden Fahrdienstes dies erfordert. 3Die Kürzung der Ruhezeit ist grundsätzlich bis zum Ende der folgenden Woche auszugleichen.

(3) 1Muss die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 aus zwingenden dienstlichen oder betrieblichen Gründen ausnahmsweise überschritten werden, so sind die über 268 Stunden hinausgehenden Stunden im Laufe des kommenden oder des darauf folgenden Monats durch Erteilung entsprechender Freizeit auszugleichen, ferner ist der Zeitzuschlag für Überstunden nach § 8 Abs. 1 Buchst. a Teil A, 1. zu zahlen. 2Die Zahlung einer geldlichen Entschädigung anstelle der Erteilung entsprechender Freizeit ist aus Gründen des Gesundheitsschutzes (Absatz 2 Satz 1) unzulässig.

(4) Bei der Prüfung, ob die höchstzulässige monatliche Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 erreicht ist, sind Ausfallzeiten sowie Zeiten eines Freizeitausgleichs nach § 3 Abs. 3 einzurechnen; für einen Ausfalltag sind höchstens 10 Stunden anzusetzen.

Anmerkung:
1Die regelmäßige Arbeitszeit des Fahrers/der Fahrerin nach § 6 Abs. 1 Teil A, 1. bleibt unberührt. 2Soweit die höchstzulässige Arbeitszeit nach Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz nicht überschritten wird, ist § 6 Abs. 2 Teil A, 1. mit der Maßgabe anwendbar, dass bei der Berechnung auf das jeweilige Kalenderhalbjahr abzustellen ist.

§ 3 Monatsarbeitszeit

(1) Die in einem Kalendermonat im Rahmen von § 2 geleistete Arbeitszeit ist die Monatsarbeitszeit.

(2) 1Für die Ermittlung der Monatsarbeitszeit gilt als tägliche Arbeitszeit die Zeit vom Arbeitsbeginn bis zur Beendigung der Arbeit, gekürzt um die dienstplanmäßigen Pausen. 2Bei ununterbrochener dienstlicher Abwesenheit des Fahrers/der Fahrerin von der Dienststelle zwischen 12 und 14 Uhr oder bei einer Dienstreise zwischen 6 und 12 Stunden findet keine Kürzung statt, bei einer eintägigen Dienstreise über 12 Stunden wird einheitlich eine Kürzung von 30 Minuten vorgenommen.

(3) Im Falle einer/eines
- Beurlaubung (§§ 26, 27 Teil A, 1.),
- Arbeitsunfähigkeit infolge Erkrankung oder Unfalls,
- Freistellung von der Arbeit unter Entgeltfortzahlung (§ 29 Teil A, 1.),
- Qualifizierung in überwiegend dienstlichem oder betrieblichen Interesse unter Zahlung des Entgelts,
- Freizeitausgleichs nach § 2 Absatz 3 Satz 1,
- ganz oder teilweisen Ausfalls wegen der Tätigkeit als Mitglied einer Mitarbeitervertretung oder in einer paritätisch besetzten Kommission im Sinne des Art. 9 Grundordnung des kirchlichen Dienstes,
- ganz oder teilweisen Ausfalls infolge eines Wochenfeiertages,
sind für jeden Arbeitstag folgende Stunden pauschal anzusetzen:

a)bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 5 Werktage oder wechselnd auf 5 Werktage in je drei Wochen je Kalendermonat und im Übrigen auf 6 Werktage für:
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen I 8,65 Stunden,
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen II 9,65 Stunden,
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen III 10,65 Stunden,
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen IV 11,65 Stunden,
Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen 11,65 Stunden,

b)bei ständiger Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit auf 6 Werktage oder ständig wechselnd auf 6 bzw. 5 Werktage für:
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen I 7,65 Stunden,
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen II 8,65 Stunden,
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen III 9,65 Stunden,
Fahrer/Fahrerinnen der Pauschalgruppen IV 10,65 Stunden,
Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen 10,65 Stunden.

(4) 1Jeder Tag einer mehrtägigen Dienstreise ist mit 12 Stunden anzusetzen. 2Für die Berechnung der Zeitzuschläge nach § 4 Absatz 4 ist bei mehrtägigen Dienstreisen wie folgt zu verfahren: 3Beginnt die mehrtägige Dienstreise nach 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 12.00 bis 24.00 Uhr, endet die mehrtägige Dienstreise vor 12.00 Uhr, ist für diesen Tag die Zeit von 0.00 bis 12.00 Uhr, für alle übrigen Tage die Zeit von 8.00 bis 20.00 Uhr anzusetzen.

(5) Bei Arbeitsbefreiung (§ 29 Teil A, 1.) oder Beurlaubung (§ 28 Teil A, 1.) ohne Entgeltfortzahlung werden die Stunden angesetzt, die der Fahrer / die Fahrerin ohne diese Ausfallsgründe innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 6 Absatz 1 Teil A, 1.) geleistet hätte.

Anmerkung zu den Absätzen 3 und 4:
1. Zur Tätigkeit als Mitglied einer Mitarbeitervertretung oder einer paritätisch besetzten Kommission im Sinne des Art. 9 Grundordnung des kirchlichen Dienstes gemäß Absatz 3 gehören auch mehrtägige Reisen, die zur Erfüllung deren Aufgaben notwendig sind.
2. 1Eine mehrtägige Dienstreise gemäß Absatz 4 liegt vor, wenn sie nach Ablauf des Kalendertages endet, an dem sie begonnen hat. 2Der Pauschalansatz von 12 Stunden gilt auch für den Kalendertag, an dem eine mehrtägige Dienstreise beginnt oder endet und an dem weitere Arbeit geleistet wird bzw. eine weitere Dienstreise geendet hat oder beginnt.

§ 4 Pauschalentgelt

(1) Für die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen wird ein Pauschalentgelt festgesetzt, mit dem das Tabellenentgelt (§ 15 Abs. 1 Teil A, 1.) sowie das Entgelt für Überstunden und Zeitzuschläge für Überstunden (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. a Teil A, 1.) abgegolten sind.

(2) 1Die Höhe des Pauschalentgelts bemisst sich nach der durchschnittlichen Monatsarbeitszeit (§ 3) im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in der jeweiligen Pauschalgruppe (§ 5) der Entgeltgruppe. 2Bei Fahrern/Fahrerinnen, die zu einer anderen Dienststelle versetzt werden, richtet sich die Höhe des Pauschalentgelts bis zum Schluss des laufenden Kalenderhalbjahres nach der Monatsarbeitszeit (§ 3) im jeweiligen Kalendermonat bei der neuen Dienststelle.

(3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus der Anlage 1 zu dieser Regelung.

(4) Neben dem Pauschalentgelt werden für die Inanspruchnahme an Sonntagen, gesetzlichen Wochenfeiertagen, Vorfesttagen, in der Nacht und an Samstagen Zeitzuschläge nach Maßgabe des § 8 Abs. 1 Teil A, 1. gezahlt.

(5) 1Die Pauschalentgelte werden um denselben Vomhundertsatz verändert, um den sich die Tabellenentgelte bei einer allgemeinen Entgelterhöhung verändern.
2Die Bayerische Regional-KODA wird diese Anpassung zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer allgemeinen Entgelterhöhung beschließen.

§ 5 Pauschalgruppen

(1) Entsprechend ihrer Monatsarbeitszeit (§ 3) sind die Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen folgenden Pauschalgruppen zugeordnet:
– Pauschalgruppe I
bei einer Monatsarbeitszeit ab 185 bis 196 Stunden,
– Pauschalgruppe II
bei einer Monatsarbeitszeit über 196 bis 221 Stunden,
– Pauschalgruppe III
bei einer Monatsarbeitszeit über 221 bis 244 Stunden,
– Pauschalgruppe IV
bei einer Monatsarbeitszeit über 244 bis 268 Stunden,
– Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen
bei einer Monatsarbeitszeit bis 288 Stunden.

(2) Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin ist ausschließlich der/die persönliche Kraftfahrer/ Kraftfahrerin:
a) des (Erz-)Bischofs,
b) des Weihbischofs,
c) des Generalvikars,
d) des Bischofvikars.

(3) 1Die höchstzulässige Arbeitszeit der Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerinnen soll 288 Stunden im Monat nicht überschreiten. 2§ 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend. 3§ 2 Absatz 4 gilt mit der Maßgabe, dass die Stundensätze der Pauschalgruppe IV zugrunde zu legen sind. 4Das Pauschalentgelt der Chefkraftfahrer/ Chefkraftfahrerinnen wird nur für die Zeit der tatsächlichen Dienstleistung als Chefkraftfahrer/ Chefkraftfahrerin gewährt.

(4) 1Für den Fahrer/Fahrerin, der einen Chefkraftfahrer/eine Chefkraftfahrerin für mindestens einen vollen Arbeitstag vertritt, erhöht sich sein/ihr Pauschalentgelt für die Dauer der Vertretung um den Unterschiedsbetrag zwischen dem Pauschalentgelt, das er/sie als Fahrer/Fahrerin der Pauschalgruppe IV, und dem Pauschalentgelt, das er/sie als Chefkraftfahrer/Chefkraftfahrerin erhalten würde. 2§ 6 gilt entsprechend. 3Bei Vertretung für die Zeit eines vollen Kalendermonats gilt Absatz 3 Sätze 1 und 2 entsprechend. 4Bei Vertretung für einzelne Arbeitstage erhöht sich die höchstzulässige Arbeitszeit des Kalendermonats (§ 2 Absatz 2) für jeden Arbeitstag um eine Stunde, höchstens jedoch auf 288 Stunden im Kalendermonat; § 2 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

§ 6 Anteiliges Pauschalentgelt

Endet das Arbeitsverhältnis im Laufe eines Kalendermonats oder steht das Pauschalentgelt aus einem sonstigen Grunde nicht für den ganzen Kalendermonat zu, wird nur der Teil des Pauschalentgelts gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

§ 7 Sicherung des Pauschalentgelts

(1) Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen mit mindestens fünfjähriger ununterbrochener Beschäftigung nach dieser Regelung und/oder der Regelung über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung, die infolge eines Unfalles, welcher nach In-Kraft-Treten dieser Regelung in Ausübung oder infolge der Arbeit ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit erlitten wurde, nicht mehr als Kraftfahrer/Kraftfahrerin weiterbeschäftigt werden, erhalten eine persönliche Zulage.

(2) 1Die Zulage wird in Höhe der Differenz zwischen dem Pauschalentgelt aus der nächst niedrigeren Pauschalgruppe als der, der der Kraftfahrer / die Kraftfahrerin zuletzt in der bisherigen Tätigkeit angehört hat, und dem durchschnittlichen Tabellenentgelt der ersten drei vollen Kalendermonate in der neuen Tätigkeit einschließlich bezahlte Überstunden gewährt, sofern dieses geringer ist. 2Gehörte der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin in den letzten zwei Jahren in der bisherigen Tätigkeit mehr als ein halbes Jahr einer niedrigeren Pauschalgruppe an, tritt an die Stelle der nächst niedrigeren die unmittelbar unter der nächst niedrigeren liegende Pauschalgruppe.

(3) 1Die Zulage vermindert sich nach Ablauf von jeweils einem Jahr um ein Drittel der ursprünglichen Höhe. 2War der Kraftfahrer / die Kraftfahrerin mehr als zehn Jahre ununterbrochen als Kraftfahrer/Kraftfahrerin im Sinne dieser Regelung und/oder der Regelung über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung beschäftigt, vermindert sich die Zulage um 15 v.H. 3War er/sie mehr als 20 Jahre ununterbrochen als Kraftfahrer/ Kraftfahrerin im Sinne dieser Regelung, der Regelung über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung beschäftigt, wird ein Restbetrag von 30 v.H. des Ausgangsbetrages der Zulage nicht abgebaut. 4Steht zu einem späteren Zeitpunkt erneut ein Pauschalentgelt nach dieser Regelung zu, werden die Mehrbeträge auf die Zulage angerechnet.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend
a)für Fahrer/Fahrerinnen nach zehnjähriger ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer/Fahrerin bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieser Regelung und/oder der Regelung über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung, wenn die Leistungsminderung durch eine Gesundheitsschädigung hervorgerufen wurde, die durch fortwirkende schädliche Einflüsse der Arbeit eingetreten ist,

b)für mindestens 55 Jahre alte Fahrer/Fahrerinnen nach fünfzehnjähriger ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer/Fahrerin bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieser Regelung und/oder der Regelung über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung, wenn die Leistungsminderung der Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht wurde,

c)für Fahrer/Fahrerinnen nach fünfundzwanzigjähriger ununterbrochener Beschäftigung als Fahrer/Fahrerin bei demselben Arbeitgeber, davon die letzten fünf Jahre als Fahrer/Fahrerin im Sinne dieser Regelung und/oder der Regelung über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung, wenn die Leistungsminderung durch Abnahme der körperlichen Kräfte und Fähigkeiten infolge langjähriger Arbeit verursacht wurde.

§ 8 Übergangsvorschrift für am 30. September 2005 / 1. Oktober 2005 vorhandene Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen

(1) Für die am 30. September 2005 vorhandenen Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, deren Arbeitsverhältnisse zum selben Arbeitgeber über den 30. September 2005 hinaus fortbestehen und die am 1. Oktober 2005 unter den Geltungsbereich des ABD fallen, gelten die nachfolgenden besonderen Regelungen.

(2) 1Ein Kraftfahrer/eine Kraftfahrerin ist dann nicht nur - im Sinne des § 1 – gelegentlich über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus beschäftigt, wenn er/sie im vorangegangenen Kalenderhalbjahr in mehr als 6 Wochen Überstunden geleistet hat. 2Ist der Kraftfahrer/die Kraftfahrerin im vorangegangenen Kalenderhalbjahr infolge Erkrankung oder Unfalls mindestens 3 Monate arbeitsunfähig gewesen, sind auch die Überstunden zu berücksichtigen, die er/sie ohne Arbeitsunfähigkeit geleistet hätte.

(3) Die Beträge des Pauschalentgelts ergeben sich aus der Anlage 2 zu dieser Regelung.

(4) Abweichend von § 5 Abs. 1 beläuft sich die Monatsarbeitzeit (§ 3) bei Pauschalgruppe I ab 170 bis 196 Stunden.

§ 9 Überleitungs- und Besitzstandsregelung

(1) 1Die Überleitung der Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen, die unter den Geltungsbereich der Regelung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts (ABD Teil A, 3.) fallen, am 1. Oktober 2005 bestimmt sich nach der vorgenannten Regelung. 2Die dem Pauschallohn zu Grunde liegende Lohngruppe bildet die Grundlage für die Zuordnung nach den §§ 4 ff. Teil A, 3.

(2) In die Pauschalentgelttabelle (§ 8 Absatz 3) werden sie am 1. Oktober 2005 auf der Grundlage der am 30. September 2005 zustehenden Lohngruppe und der erreichten Jahre in den Lohnstufen der Anlage 3 zur Regelung über die Arbeitsbedingungen der Personenkraftwagenfahrer in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung übergeleitet.

Anlage 1 Pauschalentgelt für ab 1. Oktober 2005 neu eingestellte Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen

B5 Anlage 1

Anlage 2 Pauschalentgelt für am 1. Oktober 2005 vorhandene Kraftfahrer/Kraftfahrerinnen (EURO)

B5 Anlage 2

Teil C: Dienstordnungen für kirchenspezifische Berufe

 

C, 1. Dienstordnung für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten und Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten

vgl. diözesane Regelungen

C, 2. Dienstordnung für Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in den bayerischen Diözesen

 

I. Allgemeiner Teil

(siehe Anhang II)

II. Arbeitsrechtlicher Teil

(zuletzt geändert am 13.07.2017 zum 01.08.2017)

§ 1 Geltungsbereich

Diese Dienstordnung Teil II gilt für die Gemeindereferentinnen/Gemeindereferenten – nachfolgend Beschäftigte genannt –, die von der von der Freisinger Bischofskonferenz am 19. 09. 2001 beschlossenen Dienstordnung Teil I  erfasst sind; für Gemeindeassistentinnen/Gemeindeassistenten gilt sie sinngemäß.

§ 2 Anstellungsträger und Vorgesetzte

(1) Anstellungsträger ist die (Erz-)Diözese.

(2) Weisungsberechtigte Vorgesetzte sind der (Erz-)Bischof und die von ihm Beauftragten.

(3) 1Die Stellenzuweisung erfolgt durch den Generalvikar bzw. den Zuständigen des (Erz-)Bischöflichen Ordinariates. 2In der Anweisung werden der Dienstsitz, der unmittelbare Dienstvorgesetzte sowie besondere Beauftragungen genannt.

(4) Mit der Stellenzuweisung ist zu klären, dass der für die Tätigkeit notwendige Arbeitsplatz sowie die sonstigen notwendigen räumlichen Mittel und Sachmittel zur Verfügung gestellt werden.

§ 3 Arbeitsvertrag

(1) Für die Dauer der Berufseinführung wird ein befristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Berufseinführung dauert in der Regel bei Vollzeitbeschäftigung zwei Jahre; bei Teilzeitbeschäftigung verlängert sie sich entsprechend.

(2) In dem Jahr, in dem die Zweite Dienstprüfung abgelegt wird, endet das Arbeitsverhältnis zum 31.August.

(3) Bei der Anstellung  wird ein in der Regel unbefristeter Arbeitsvertrag abgeschlossen. Die Anstellung setzt eine Bewerbung voraus. Ein Anspruch auf Anstellung nach erfolgreichem Abschluss der Zweiten Dienstprüfung besteht nicht.

§ 4 Versetzung, Abordnung, Zuweisung

(1) Die Beschäftigten sind vor einer vom Arbeitgeber beabsichtigten Versetzung oder Abordnung zu hören. Persönliche und familiäre Belange werden dabei nach Möglichkeit berücksichtigt.

(2) Eine Versetzung kann auch von den Beschäftigten selbst beantragt werden.

(3) Bei dienstlich veranlassten Versetzungen erstattet der Arbeitgeber die Umzugskosten nach den diözesanen Regelungen und ist nach Möglichkeit bei der Wohnungssuche behilflich.

(4) Eine mit der Versetzung angewiesene Dienstwohnung ist zu beziehen.

§ 5 Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit verteilt sich in der Regel auf sechs Tage pro Woche.

(2) Die Arbeitszeit lässt sich wegen des besonderen Dienstes der Beschäftigten nicht nach gleichbleibenden Dienstplänen festlegen. Schwerpunkte des Einsatzes ergeben sich auch an Abenden, Sonn- und Feiertagen. Die Verteilung der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit erfolgt durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten nach vorheriger Absprache mit den Beschäftigten; bei Teilzeitbeschäftigten sind die Tage der Woche festzulegen, an denen die vereinbarte Arbeit erbracht wird. Bei der Verteilung der Arbeitszeit muss auf die pastoralen Erfordernisse im Einsatzbereich und im Rahmen des Möglichen auf die persönlichen und familiären Belange der Beschäftigten Rücksicht genommen werden.

(3) Werden die Beschäftigten aufgrund einer schriftlichen Anweisung durch den Arbeitgeber über das Maß der mit ihnen vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit hinaus zur Erfüllung zusätzlicher Aufgaben herangezogen, erfolgt ein Ausgleich durch entsprechende Arbeitsbefreiung, durch Zeitgutschrift auf ein Arbeitszeitkonto (§ 6 Abs. 5 AZKR) oder über die Bezüge.

(4) Die Beschäftigten haben Anspruch auf einen arbeitsfreien zusammenhängenden Samstag und Sonntag im Monat.

§ 6 Arbeitsunfähigkeit

Eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist dem Arbeitgeber, dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten sowie den von der Verhinderung betroffenen Einsatzstellen (z. B. Schule) unverzüglich mitzuteilen.

§ 7 Erholungsurlaub

Erholungsurlaub kann in der Regel nur in der unterrichtsfreien Zeit eingebracht werden.

§ 8 Religionsunterricht

(1) Die Beschäftigten erteilen Religionsunterricht im angewiesenen Umfang an den ihnen zugewiesenen Schulen.

(2) Der Einsatz im schulischen Religionsunterricht erfolgt unter Beachtung der einschlägigen Vorschriften über die Erteilung des Religionsunterrichts durch kirchliche Lehrkräfte auf der Grundlage der Dienstordnung für Religionslehrer i. K.

(3) Bei der Erteilung von Religionsunterricht wird eine Unterrichtsstunde gemäß dem in der Dienstordnung für Religionslehrer jeweils geltenden Stundenfaktor gewertet.

§ 9 Qualifizierung

(1) Die Beschäftigten sind verpflichtet, sich beruflich fortzubilden.

(2) An dienstlich angeordneten Fortbildungsveranstaltungen besteht Teilnahmepflicht. Die Kosten dafür trägt der Dienstgeber.

(3) Abweichend von § 29 Abs. 1 a Buchst. d, Doppelbuchstabe aa Teil A, 1. und § 5 a Abs. 1 Teil A, 1. stehen für freiwillige Qualifizierungsmaßnahmen und für Exerzitien bzw. Einkehrtage den Beschäftigten insgesamt zehn Tage pro Jahr zur Verfügung. Die Einzelheiten werden von den (Erz-)Diözesen geregelt.

(4) Darüber hinaus gehende diözesane Fortbildungsregelungen bleiben unberührt.

§ 10 In-Kraft-Treten

1Diese Regelung tritt am 01.01.2002 in Kraft. 2Gleichzeitig treten die bisherigen Regelungen außer Kraft.

C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst

Wird derzeit überarbeitet. Es gilt die Fassung des ABD Stand 1.November 2003 veröffentlicht vom Sankt Ulrich Verlag (ISBN 3-929246-99-06) mit den Änderungen veröffentlicht in den Anlagen „Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen – ABD“ der bayerischen (Erz-)Diözesen ab Nr. 51.

Beachte Sonderregelung für Religionslehrer, die nicht unter die Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst fallen.

§ 1 Begriff

(1) Religionslehrer im Sinne dieser Ordnung sind alle Personen, die im Auftrag des Diözesanbischofs als kirchliche Angestellte katholischen Religionsunterricht an Volksschulen und Förderschulen im Bereich der (Erz-)Diözesen erteilen, soweit sich die Verpflichtung zur Unterrichtstätigkeit nicht aus anderen Regelungen ergibt.

(2) 1Religionslehrer, die auch an beruflichen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen oder Waldorfschulen Religionsunterricht erteilen, fallen unter diese Ordnung, solange sie in der Regel mindestens die Hälfte der Wochenstunden gemäß § 8 Religionsunterricht an Volks- und Förderschulen erteilen. 2Das gilt auch, wenn die Tätigkeit eines Religionslehrers nach dieser Ordnung sowie nach der Sonderregelung zu dieser Ordnung jeweils mindestens die Hälfte des Umfangs eines Vollbeschäftigten erreicht.

(3) Religionslehrer nach Abs. 2, die weder im Bereich der beruflichen Schulen, Realschulen, Gymnasien, Fachoberschulen oder Waldorfschulen noch im Bereich der Volks- und Förderschulen mindestens die Hälfte des jeweiligen Wochenstundenmaßes für die Vollbeschäftigten erreichen, sind Religionslehrer im Sinne des Abs. 1.

(4) Die Führung der Berufsbezeichnung „Religionslehrer im Kirchendienst“ setzt eine eigene Ernennung voraus.

§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

(1) Nach Maßgabe der Voraussetzungen dieser Dienstordnung schließt die (Erz-) Diözese einen Arbeitsvertrag mit dem Religionslehrer ab.

(2) Für das Arbeitsverhältnis der Religionslehrer i. K. im Dienst der Kath. Kirche gelten die von der Bayer. Regional-KODA beschlossenen und vom (Erz-)Bischof für die (Erz-)Diözese in Kraft gesetzten arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen der bayerischen (Erz-)Diözesen in ihrer jeweiligen Fassung.

(3) Die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (GO) ist in ihrer jeweiligen Fassung Bestandteil des Arbeitsvertrages.

§ 3 Missio Canonica

Anstellungsvoraussetzungen sind:

1. Studium der Religionspädagogik an einer Fachhochschule (Dipl. FH) oder
2. theologisches Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule (Dipl.Theol.) oder
3. mindestens ein sonstiges religionspädagogisches Studium bzw. eine religionspädagogische Ausbildung mit der Befähigung zum Lehramt.

§ 4 Kirchlicher Vorbereitungsdienst und zweite Dienstprüfung

Die Ausübung der Tätigkeit setzt die „Missio Canonica“ bzw. die „Vorläufige Unterrichtserlaubnis“ voraus.

§ 5 Einsatz

(1) 1Der unbefristeten Anstellung als Religionslehrer geht in der Regel ein Vorbereitungsdienst voraus. 2Die (Erz-)Diözese entscheidet über eine Aufnahme des Bewerbers in den Vorbereitungsdienst. 3Ein Anspruch auf Aufnahme in den Vorbereitungsdienst besteht nicht.

(2) 1Nach erfolgreicher Teilnahme am Vorbereitungsdienst wird der Religionslehrer zur kirchlichen Dienstprüfung zugelassen. 2Während der Teilnahme am Vorbereitungsdienst besteht ein zeitlich befristetes Arbeitsverhältnis (Ausbildungsverhältnis).

(3) 1Das befristete Arbeitsverhältnis nach § 5 Abs. 2 dieser Ordnung endet mit dem 31.August des Jahres, in dem die kirchliche Dienstprüfung abgelegt wird. 2Eine Übernahme in ein in der Regel unbefristetes Arbeitsverhältnis setzt einen Antrag bzw. eine Bewerbung voraus. 3Ein Anspruch auf Übernahme besteht nicht.

§ 6 Arbeitgeber und kirchliche Vorgesetzte

1Anstellungsträger ist die (Erz-)Diözese. 2Weisungsberechtigte Vorgesetzte sind der (Erz-)Bischof, der Schulreferent und die von ihnen Beauftragten.

§ 7 Pflichten

Pflichten der Religionslehrer sind:

1. Erteilung des katholischen Religionsunterrichtes unter Berücksichtigung der didaktisch-methodischen Kenntnisse, wie sie sich aus der Situation des von der Kath. Kirche verantworteten Religionsunterrichtes als ordentlichem Lehrfach an der Schule ergeben.

2. Zusammenarbeit mit den Lehrkräften der Schule, den Eltern und den für die Schule vom
(Erz-)Bischof Beauftragten.

3. Vorbereitung und Mitgestaltung von Schulgottesdiensten, insbesondere zu Beginn und Ende eines Schuljahres.

4. Hinführung der Schüler zu Erstbeichte und Bußgottesdiensten, zu Erstkommunion und Firmung im Rahmen von Schule und Gemeinde nach Absprache mit den zuständigen Geistlichen oder anderen vom (Erz-)Bischof Beauftragten.

5. Aktive Teilnahme am kirchlichen Gemeindeleben, nach Möglichkeit am Dienstort, ansonsten in seiner Wohngemeinde.

§ 8 Arbeitszeit, Unterrichtspflichtzeit

(1) Vollbeschäftigt sind Religionslehrer, die derzeit regelmäßig 26 Wochenstunden erteilen.

(2) Teilzeitbeschäftigt sind Religionslehrer, die derzeit regelmäßig weniger als 26 Wochenstunden erteilen.

§ 9 Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung

(1) 1Im ersten Jahr des Vorbereitungsdienstes wird die Unterrichtsverpflichtung bei vollbeschäftigten Religionslehrern derzeit um fünf, im zweiten Jahr derzeit um drei Wochenstunden ermäßigt. 2Bei teilzeitbeschäftigten Religionslehrern erfolgt die Ermäßigung anteilig.

(2) Für Ermäßigungen wegen Alters oder Schwerbehinderung gelten die jeweiligen Regelungen für Lehrer an öffentlichen Volksschulen in Bayern analog.3

(3) Bei Einsatz an drei oder mehr örtlich getrennten Schulen bzw. Teilen von Schulen (Mindestentfernung jeweils einfach 2,0 km) wird auf Antrag unabhängig vom Umfang der Beschäftigung die jeweilige Unterrichtsverpflichtung um eine Wochenstunde ermäßigt.

1 Protokollnotiz:
Aus gesundheitlichen Gründen kann unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung eine Reduzierung des Regelstundenmaßes vorgenommen werden.

2 Protokollnotiz:
§§ 15, 16 und 16 a ABD Teil A, 1. finden keine Anwendung.

3 Stundenermäßigung für Religionslehrer i. K.

1. wegen Alters

Bild1




2. wegen Schwerbehinderung

Bild2

3. Fälligkeit der Altersermäßigung:

- Religionslehrer, die in der Zeit vom 01. August bis 31. Januar das 58., 60. oder 62. Lebensjahr vollenden, erhalten vom Beginn des laufenden Schuljahres die jeweilige Altersermäßigung.

- Religionslehrer, die in der Zeit vom 01. Februar bis 31. Juli das 58., 60. oder 62. Lebensjahr vollenden, erhalten die jeweilige Altersermäßigung zum Beginn des folgenden Schuljahres.

§ 10 Gemeindearbeit

Für die Vergütung sowie für sonstige Leistungen des Arbeitgebers gilt, soweit in der Vergütungsordnung nicht anders geregelt, das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) in der jeweiligen Fassung.

§ 11 Arbeitsunfähigkeit

(1) Zusätzliche Arbeit (siehe § 5 Abs. 2 VO) darf in der Regel nicht mehr als drei Wochenstunden betragen; sie muss für jedes Schuljahr angeordnet oder genehmigt werden.

(2) Stundenermäßigungen nach § 9 Abs. 2 sollen nicht zu Mehrarbeit oder zusätzlicher Arbeit führen.

(3) § 17 ABD Teil A, 1. findet keine Anwendung.

§ 12 Erholungsurlaub

(1) Die Arbeitsverträge mit Religionslehrern werden in der Regel auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, sofern die Beschäftigung nicht nach § 5 erfolgt.

(2) 1Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Erhalt einer beantragten Altersrente endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Schulhalbjahres (31. Januar bzw. 31. Juli), in dem der Religionslehrer das für die Gewährung der Altersrente erforderliche Mindestalter vollendet hat. 2Abweichend von § 60 Abs. 1 ABD Teil A gilt diese Regelung auch, wenn das Arbeitsverhältnis wegen Vollendung des 65. Lebensjahres beendet wird.

(3) Auf Zeit abgeschlossene Arbeitsverträge enden ohne Kündigung mit dem Ablauf der vereinbarten Frist.

(4) Für die Kündigung gelten die arbeitsvertragsrechtlichen Bestimmungen der bayerischen (Erz-)Diözesen in der jeweiligen Fassung.

§ 13 Arbeitsbefreiung

(1) 1Religionslehrer, die das vertraglich vereinbarte Wochenstundenmaß im Einzelfall nicht erreichen, können jeweils für ein Schuljahr zur Mitarbeit in der Gemeinde angewiesen werden. 2Als Richtmaß für eine Wochenstunde gelten 1,5 Stunden (= 90 Minuten) Mitarbeit in der Gemeinde.

(2) Soweit ein Religionslehrer auch in der Gemeindearbeit eingesetzt ist, gilt für diesen Beschäftigungsumfang die Dienstordnung für Gemeindereferenten entsprechend.

§ 14 Versetzung

(1) 1Eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist dem Schulreferat, der Schulleitung sowie dem vom (Erz-)Bischof Beauftragten unverzüglich mitzuteilen. 2Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, ist spätestens am darauf folgenden allgemeinen Arbeitstag dem Schulreferat eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.

(2) Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der Bescheinigung angegeben, ist der Religionslehrer verpflichtet, unverzüglich eine neue ärztliche Bescheinigung vorzulegen; dies gilt auch dann, wenn die Dauer für Krankenbezüge abgelaufen ist.

(3) 1Wird der Religionslehrer während der Schulferien durch Unfall oder Krankheit arbeitsunfähig, so hat er dies unverzüglich anzuzeigen. 2Die Fristen des § 37 Abs. 2 und 4 bzw. § 71 Abs. 2 ABD Teil A, 1. beginnen mit dem Tag der Arbeitsunfähigkeit. 3Der Religionslehrer hat sich nach Ende der Schulferien oder, wenn die Krankheit länger dauert, nach Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen.

(4) Bei gegebener Veranlassung kann der Arbeitgeber ein Arbeitsfähigkeitsgutachten einholen.

(5) Im Übrigen gelten die Bestimmungen gem. § 37 a ABD Teil A, 1.

§ 15 Inkrafttreten

(1) Die Dauer des Erholungsurlaubs bemisst sich nach § 48 ABD Teil A, 1.

(2) Der Urlaubsanspruch der Religionslehrer ist durch die schuljährliche Ferienregelung der Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Bayern abgegolten.

(3) Fallen in die Beschäftigungszeit eines Religionslehrers keine Schulferien oder übersteigt der Urlaubsanspruch die Zahl der Schulferientage in der Beschäftigungszeit, so wird der Resturlaub gem. ABD Teil A, 1. gewährt.

(4) Religionslehrer, die auch im Gemeindedienst tätig sind, haben den Urlaub nach Abs. 1 in der unterrichtsfreien Zeit einzubringen.

C, 4. Sonderregelung für Religionslehrer, die nicht unter die Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst fallen

Wird derzeit überarbeitet. Es gilt die Fassung des ABD Stand 1.November 2003 veröffentlicht vom Sankt Ulrich Verlag (ISBN 3-929246-99-06) mit den Änderungen veröffentlicht in den Anlagen „Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen – ABD“ der bayerischen (Erz-)Diözesen ab Nr. 51.

C, 5. Dienstordnung für Mesnerinnen und Mesner

(zuletzt geändert am 12./13.12.2006 zum 01.01.2007)

Präambel

Der Dienst der Mesnerinnen/Mesner – nachfolgend Beschäftigte genannt – besteht in der Hilfe bei liturgischen Handlungen und in der Pflege und Sicherung des Kirchengebäudes und seines Inventars.

§ 1 Einstellungsvoraussetzungen und persönliches Profil

Die Beschäftigten müssen die ihrem Dienst entsprechende Eignung besitzen. Sie sollen eine abgeschlossene Berufsausbildung, möglichst in einem handwerklichen Beruf, nachweisen. Vor Dienstantritt ist eine ehrenamtliche Tätigkeit im kirchlichen Dienst erwünscht. Die Beschäftigten sollen einen Grundkurs der überdiözesanen Mesnerschule in Freising besuchen.

§ 2 Aufgaben

Die Aufgaben der Beschäftigten bestehen unbeschadet der arbeitsvertraglichen Stellenbeschreibung

1. in der Vorbereitung und Hilfe für alle gottesdienstlichen Handlungen, insbesondere

a) in der Bereitstellung der zum Gottesdienst benötigten Paramente und Gegenstände, in der Hilfe beim An- und Ablegen der liturgischen Gewänder,
b) im Anleiten und Beaufsichtigen der Ministrantinnen/Ministranten,

2. in der Pflege, im Aufbewahren und Sichern der Paramente, der kirchlichen Geräte und des sonstigen Inventars der Sakristei und der Kirche,

3. in der Sorge für das ewige Licht, das Weihwasser, den Schmuck des Altars und der Kirche, das Aufstellen der Krippe, das Schmücken des Heiligen Grabes, das Betreuen des Schriftenstandes, der Schaukästen, des Opferkerzenständers etc., je nach ortsüblicher Gegebenheit,

4. im Öffnen und Schließen der Kirche und ihrer Nebenräume,

5. im Beobachten des baulichen Zustandes der Kirche, im Bedienen und Warten der technischen Anlagen (Heizung, Beleuchtung, Uhr- und Läutwerk, Lautsprecheranlagen, Alarmanlagen etc.),

6. in der Sorge für Ordnung und Sauberkeit in der Kirche und den Nebenräumen,

7. im Reinigen, Räumen und Streuen der zur Kirche gehörenden Wege und Straßen sowie der Zugänge zur Kirche gemäß den ortspolizeilichen Vorschriften und in der Pflege der Außenanlagen.

§ 3 Arbeitgeber, Arbeitsvertrag und Vorgesetzter

Unmittelbarer Vorgesetzter der Beschäftigten ist der Kirchenverwaltungsvorstand oder ein ihm rechtlich Gleichgestellter, der im Rahmen dieser Dienstordnung Weisungen erteilen kann; wer Dienstvorgesetzter ist, ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag.

§ 4 Arbeitszeit

(1) Anstellungsträger der Beschäftigten ist eine kirchliche Stiftung oder die (Erz-)Diözese oder ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger.

(2) Der „Anhang zu §§ 3 und 6 der Dienstordnung für Mesnerinnen/Mesner – Berechnung der Arbeitszeit“ ist Bestandteil des Arbeitsvertrags. Der Arbeitsvertrag mit einer kirchlichen Stiftung bedarf zu seiner Wirksamkeit der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. Ein entsprechender Vermerk ist im Arbeitsvertrag aufzunehmen.

§ 5 Erholungsurlaub und sonstige Vertretungsfälle

1Der jährliche Erholungsurlaub ist so zu legen, dass er nicht in die kirchlichen Festzeiten fällt. 2In begründeten Fällen kann davon einvernehmlich abgewichen werden.

Anhang zu §§ 3 und 6 der Dienstordnung für Mesnerinnen und Mesner

Bild1

Bild2

Bild3

Bild4

 

 

 

 

 

 

C, 6. Dienstordnung für Kirchenmusikerinnen und Kirchenmusiker

(zuletzt geändert am 12./13.12.2006 zum 01.01.2007)

C, 8. Dienstordnung für Beschäftigte im Pfarrbüro

Außer Kraft getreten durch Beschluss der Bayerischen Regional-KODA vom 29./30.06.2011, mit Wirkung vom 1. September 2011, und ersetzt durch die "Dienstordnung für Beschäftigte im Pfarrbüro" veröffentlicht in den Anlagen zu den Amtsblättern der bayerischen (Erz-)Diözesen „Änderungen und Ergänzungen zum Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen – ABD – Nr. 96"

Teil D : Sonstige Regelungen

D, 2. Regelung zur Kontrolle der Nutzungsbeschränkung von Internet-Diensten

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung findet Anwendung für alle Mitarbeiter, die Internet-Dienste nutzen.

§ 2 Nutzungsbeschränkung

Die Internet-Dienste dürfen grundsätzlich nur dienstlich genutzt werden. Unzulässig ist jede Nutzung, die objektiv geeignet ist, den Interessen der Katholischen Kirche oder deren Ansehen in der Öffentlichkeit zu schaden oder die gegen geltende Gesetze und/oder Verordnungen verstößt, z.B. das Abrufen oder Anbieten/Versenden

- von Inhalten, die offensichtlich gegen datenschutzrechtliche, persönlichkeitsrechtliche, urheberrechtliche oder strafrechtliche Bestimmungen verstoßen und/oder

- von beleidigenden, verleumderischen, verfassungsfeindlichen, rassistischen, sexistischen oder pornografischen Äußerungen oder Abbildungen.

§ 3 Verpflichtung zum Datenschutz

1Der Dienstgeber hat die EDV-Administratoren und die mit der Aufzeichnung und Auswertung von Protokolldaten Beauftragten in besonderer Weise zu Vertraulichkeit und zur Einhaltung der Bestimmungen des kirchlichen Datenschutzes (KDO) zu verpflichten.1 2Ebenso ist zu verfahren mit Beauftragten, die EDV-technische Störungen beheben.
1 Die EDV-Administratoren und die Beauftragten sind in geeigneter Weise bekannt zu geben.

§ 4 Protokollierung

1Daten jeder Internet-Dienste-Nutzung werden automatisch aufgezeichnet. Die Protokolle des laufenden und der zurückliegenden fünf Monate werden gespeichert. 2Soweit sie nicht als Beweismittel für aufgetretene Störungen oder Unregelmäßigkeiten benötigt werden, sind sie anschließend zu löschen. Im Protokollsystem ist jeder Benutzer zu führen.

§ 5 Auswertung der Protokolldaten

Eine Auswertung von Protokolldaten ist in folgenden Fällen zulässig:

- zur Behebung EDV-technischer Störungen und zur Gewährleistung der Sicherheit,

- im Rahmen von Stichproben,

- bei einem begründeten Verdacht auf einen Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkung.

1. 1Zur Behebung EDV-technischer Störungen und zur Gewährleistung der Sicherheit ist den EDV-Administratoren oder den dafür Beauftragten im notwendigen Umfang die Auswertung der Protokolldaten und die Einsicht in die Daten gestattet. 2Sofern sich bei der Behebung einer EDV-technischen Störung, die infolge der Nutzung von Internet-Diensten aufgetreten ist, ein begründeter Verdacht auf einen Verstoß durch eine konkrete Person gegen die Nutzungsbeschränkung ergibt, erfolgt unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eine Mitteilung an den jeweiligen Dienstgeber und ggf. die Stiftungsaufsichtsbehörde.

2. 1Der Dienstgeber ist berechtigt, bis zu vier Mal im Jahr Stichproben der Protokolle der Internet-Dienste-Nutzung aus dem laufenden oder dem Vormonat zu veranlassen. 2Diese Stichproben sind auf einen maximalen Mitarbeiterkreis bezogen durchzuführen. 3Das Protokoll wird in anonymisierter Form an den Dienstgeber weitergegeben. 4Der Dienstgeber prüft das Protokoll der Internet-Dienste-Nutzung im Hinblick auf die Einhaltung der Nutzungsbeschränkung. 5Sofern sich bei einer Stichprobe ein Hinweis auf einen Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkung ergibt, kann der Dienstgeber - erforderlichenfalls nach Einschaltung der Stiftungsaufsichtsbehörde - die Reidentifizierung durchführen lassen.

3. 1Bei einem begründeten Verdacht auf einen Verstoß gegen die Nutzungsbeschränkung durch einen Mitarbeiter ist der Dienstgeber berechtigt, die Protokolle der Internet-Dienste-Nutzung, soweit notwendig, auszuwerten. 2Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter vorher gehört und der lokale PC überprüft wurde und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt wird.

§ 6 Allgemeine Verfahrensweise

Nachfolgende Punkte sind einzuhalten:

a) Der Mitarbeiter ist unverzüglich über den Verdacht zu unterrichten, der sich aus der Kontrolle der Einhaltung der Nutzungsbeschränkung ergeben hat, unter Angabe der Protokolldaten der Internet-Dienste-Nutzung.
b) 1Dem Mitarbeiter ist unverzüglich Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 2Der Mitarbeiter ist berechtigt, eine Person seines Vertrauens hinzuzuziehen.
c) Der Dienstgeber kann - gegebenenfalls nach Einschaltung der Stiftungsaufsichtsbehörde - Maßnahmen gegen den Mitarbeiter einleiten, wenn sich aufgrund der Auswertung der aufgezeichneten Protokolldaten ein begründeter Verdacht auf missbräuchliche Nutzung erhärtet hat.
d) Der Mitarbeiter ist über Ende und Ergebnis der Maßnahme zu unterrichten.

D, 3. Kirchliche Arbeitszeitordnung (KAZO)

A. Arbeitszeitregelungen für kirchenspezifische Tätigkeiten

(in Ausfüllung von § 7 und § 12 Arbeitszeitgesetz - ArbZG 94)

§ 1 Geltungsbereich

Die Vorschriften des Teil A gelten für Mitarbeiter, die aufgrund eines Arbeitsvertrages in kirchenspezifischen Bereichen tätig sind und deshalb Arbeiten leisten müssen, die zeitlich von den Regelarbeitszeiten des ArbZG abweichen, um dem der Kirche eigenen Sendungsauftrag nachkommen zu können.

§ 2 Personengruppen

Kirchenspezifische Tätigkeiten werden vorwiegend von folgenden kirchlichen Berufsgruppen geleistet:

a)

- Religionslehrer
- Pädagogische Fach- und Zweitkräfte an den Kath. Tagesstätten für Kinder
- Mitarbeiter in der kirchlichen Erwachsenenbildung und Verbandsarbeit
- Mitarbeiter in der kirchlichen Jugendarbeit
- Mitarbeiter in kirchlichen Beratungsstellen
- Mitarbeiter an kirchlichen Pressestellen

b)

- Gemeindeassistenten und -referenten
- Seelsorgshelfer
- Kirchenmusiker
- Mesner
- Pastoralassistenten und -referenten soweit deren Tätigkeit nicht vom Teil B erfasst wird.

c)

sonstige Mitarbeiter, denen aufgrund der Weisung des Vorgesetzten kirchenspezifische Tätigkeiten übertragen werden

§ 3 Werktägliche Arbeitszeit

Die Arbeitszeit kann auch auf bis zu zehn Stunden täglich verlängert werden, wenn acht Stunden täglich im Durchschnitt eines Ausgleichszeitraums von bis zu einem Jahr nicht überschritten werden.

§ 4 Zielgruppenorientierte Arbeitszeit

Sofern die Arbeit aufgrund ihrer Eigenart zusammenhängend mehr als einen Tag erfordert (z.B. Seminare, Kurse) und diese zielgruppenbedingt nicht ausschließlich an Werktagen vorgenommen werden kann, kann an bis zu zehn Wochenenden (Freitag 13.00 Uhr bis Sonntag 24.00 Uhr) im Kalenderjahr wie folgt vom ArbZG abgewichen werden.

1. Für die Dauer von solchen Unternehmungen gelten folgende Arbeitszeiten:
a) Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten.
b) Abweichend von a) kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von bis zu einem Jahr im Durchschnitt acht Stunden arbeitstäglich nicht überschritten werden.
c) Abweichend von a) oder b) kann bis zu viermal im Kalenderjahr auf max. zwölf Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Wochen die das Maß des Abs. b) übersteigenden Arbeitsstunden ausgeglichen werden; im Übrigen ist nach Abs. b) zu verfahren.

2. Für die Dauer von solchen Unternehmungen gelten folgende Ruhezeitregelungen:
a) Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
b) Die Dauer der Ruhezeit kann an bis zu vier Wochenenden im Kalenderjahr um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
c) Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes, die nicht mehr als fünf Stunden betragen, können zu anderen Zeiten innerhalb der Frist von vier Wochen ausgeglichen werden.

§ 5 Tägliche Arbeitszeit in Sonderfällen

(1) Sofern die Begleitung von Zielgruppen auf längeren Fahrten, Reisen, Freizeiten zu den dienstlichen Aufgaben der in § 2 genannten Mitarbeiter gehört, kann die tägliche Arbeitszeit auf bis zu zehn Stunden ohne Zeitausgleich verlängert werden, höchstens jedoch an 60 Tagen im Jahr.

(2) Für die Dauer von solchen Unternehmungen gelten folgende Ruhezeitregelungen:
a) Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.
b) Die Dauer der Ruhezeit kann um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn die Verkürzung innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung anderer Ruhezeiten auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird.
c) Kürzungen der Ruhezeit durch Inanspruchnahme während des Bereitschaftsdienstes, die nicht mehr als fünf Stunden betragen, können zu anderen Zeiten innerhalb der Frist von vier Wochen ausgeglichen werden.

§ 6 Ruhepausen

1Die Arbeit ist durch im Voraus feststehende Ruhepausen von mindestens 30 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als sechs bis neun Stunden und 45 Minuten bei einer Arbeitszeit von mehr als neun Stunden insgesamt zu unterbrechen. 2Die Pausen nach Satz 1 können in Zeitabschnitte von jeweils mindestens 15 Minuten aufgeteilt werden. 3Länger als sechs Stunden hintereinander dürfen Mitarbeiter nicht ohne Ruhepause beschäftigt werden.

§ 7 Ruhezeiten

(1) Die Ruhezeit kann bis zu siebenmal innerhalb eines Kalendermonats oder innerhalb von vier Wochen auf bis zu neun Stunden verkürzt werden, wenn die Art der Arbeit dies erfordert und die Kürzung der Ruhezeit durch entsprechende Verlängerung der Ruhezeit innerhalb von zwei Kalendermonaten oder acht Wochen ausgeglichen wird, insbesondere dann, wenn der Mitarbeiter den Zeitpunkt der dienstlichen Inanspruchnahme nicht selbst bestimmen kann.

(2) Dauer und Lage der Ruhezeiten bei Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft können den Besonderheiten dieser Dienste angepasst werden, insbesondere sind Kürzungen der Ruhezeit infolge von Inanspruchnahmen während dieser Dienste zu anderen Zeiten auszugleichen.

§ 8 Ausgleich für Feiertagsbeschäftigung

Werden Mitarbeiter an einem auf einen Werktag fallenden Feiertag beschäftigt, müssen sie einen Ersatzruhetag haben, der innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraumes von acht Wochen zu nehmen ist.

§ 9 Geltung des Arbeitszeitgesetzes

Im Übrigen gilt das Arbeitszeitgesetz von 1994 in der jeweiligen Fassung.

B. Arbeitszeitregelungen für Beschäftigte im liturgischen Bereich

§ 10 Geltungsbereich

(1) 1Die Vorschriften des Teil B gelten für Mitarbeiter, soweit sie aufgrund ihres Arbeitsvertrages im liturgischen Bereich beschäftigt sind und damit gem. § 18 Absatz 1 Nr. 4 ArbZG das Arbeitszeitgesetz auf diese Mitarbeiter nicht anzuwenden ist. 2In den liturgischen Bereich fallen nur solche Aufgaben, die für die Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung von Gottesdiensten und damit im Zusammenhang stehenden Gründen notwendig sind.

(2) Für Mitarbeiter, mit denen bei demselben Arbeitgeber sowohl Tätigkeiten nach Absatz 1 als auch sonstige Tätigkeiten arbeitsvertraglich vereinbart sind, gelten für die Tätigkeit im liturgischen Bereich die Regelungen des Teil B.

§ 11 Arbeitszeit

(1) Die Arbeitszeit ist dienstplanmäßig auf höchstens sechs Tage pro Woche zu verteilen.

(2) 1Die tägliche Arbeitszeit darf acht Stunden nicht überschreiten. 2Sie kann auf bis zu zehn Stunden nur verlängert werden, wenn innerhalb eines Zeitraumes von bis zu einem Jahr im Durchschnitt acht Stunden arbeitstäglich nicht überschritten werden.

(3) Die tägliche Arbeitszeit kann an Ostern und Weihnachten für höchstens je drei Tage sowie an bis zu acht besonderen Gemeindefesttagen auf höchstens zwölf Stunden verlängert werden, wenn innerhalb von vier Wochen die das Maß des Satzes 2 übersteigenden Arbeitsstunden ausgeglichen werden.

§ 12 Ruhezeiten

(1) Mitarbeiter müssen nach Beendigung der täglichen Arbeitszeit eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens elf Stunden haben.

(2) 1Die Dauer der Ruhezeit kann bis zu achtmal im Kalenderjahr um bis zu zwei Stunden verkürzt werden, wenn dies wegen der zeitlichen Lage der liturgischen Handlungen, an denen der Mitarbeiter mitwirkt, oder wegen dringender dienstlicher oder betrieblicher Gründe erforderlich ist und wenn diese Verkürzungen innerhalb von vier Wochen durch Verlängerung einer anderen Ruhezeit auf mindestens zwölf Stunden ausgeglichen wird. 2Die Kürzung der Ruhezeit darf nicht öfter als an zwei aufeinander folgenden Tagen erfolgen.

(3) Von Karsamstag auf Ostersonntag und vom 24. Dezember auf 25. Dezember kann aus dienstlichen Gründen von den Ruhezeitregelungen der Absätze 1 und 2 abgewichen werden.

§ 13 Arbeit an Sonn- und Feiertagen

(1) An Sonn- und Feiertagen dürfen Mitarbeiter nur zu Tätigkeiten gemäß § 10 Absatz 1 oder aus damit in Zusammenhang stehenden Gründen herangezogen werden.

(2) 1Für den am Ostersonntag und Pfingstsonntag geleisteten Dienst wird dem Mitarbeiter jeweils ein arbeitsfreier Tag gewährt. 2Der arbeitsfreie Tag darf nicht auf einen gesetzlichen Feiertag gelegt werden.

(3) Die geleisteten Arbeitsstunden an einem gesetzlichen Feiertag oder an einem betriebsüblich arbeitsfreien Tag sind durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Arbeitstag innerhalb eines Ausgleichszeitraums von acht Wochen auszugleichen.

(4) 1Wenn die angefallenen Ausgleichsstunden keinen vollen Tag ergeben, ist die wöchentliche Arbeitszeit so zu verteilen, dass der Mitarbeiter über einen ganzen freien Tag verfügen kann. 2Zwei dieser Ausgleichstage können einmal im Kalenderjahr so zusammengefasst werden, dass ein Samstag mit dem darauffolgenden Sonntag arbeitsfrei ist.

§ 14 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt zum 01.05.1997 in Kraft.

Präambel

Bei der Arbeitszeitkontenregelung (AZKR) handelt es sich um eine – unter Berücksichtigung von diözesanen Gleitzeitregelungen – über § 6 Teil A, 1. hinausgehende Regelung zur Flexibilisierung der Arbeitszeit in Form von Zeitgutschriften für erbrachte Arbeitsleistungen.
Zeitgutschriften können ausschließlich erfolgen
– als Ausgleich für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft nach § 7 Abs. 3 und 4 Teil A, 1., soweit sie nicht in der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit berücksichtigt sind,
– als Ausgleich für Mehrarbeit (§ 7 Abs. 6 Teil A, 1.),
– als Ausgleich für Überstunden (§ 7 Abs. 7 Teil A, 1.),
– als Abgeltung von Zeitzuschlägen (§ 8 Abs. 1 Teil A, 1.),
– für Urlaubstage, die den Anspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) übersteigen, sofern der Arbeitgeber zustimmt.

D, 5. Sabbatjahrregelung

Präambel

Bei der Sabbatjahrregelung (SJR) wird Arbeitszeit über einen längeren Zeitraum angespart und anschließend durch Freistellung abgerufen. Der Gesamtumfang der Tätigkeit - und dementsprechend auch die Bezüge - wird während der Laufzeit vermindert. Die/Der Beschäftigte  erbringt zunächst ihre/seine Arbeitsleistung im jeweils vereinbarten Umfang und spart dadurch ein Wertguthaben i. S. d. § 7 SGB IV an (Ansparphase). Im letzten Jahr der Laufzeit wird die/der Beschäftigte von ihrer/seiner Arbeitsverpflichtung freigestellt (Freizeitphase; sog. Sabbatjahr). Durch Einbeziehung der Freizeitphase entsteht ein Teilzeitarbeitsverhältnis. Die Bezüge sind während der gesamten Laufzeit gleichmäßig verringert; auch während des Sabbatjahres wird die verminderte Vergütung bezahlt.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die Bestimmungen der SJR gelten für alle Beschäftigten, deren Beschäftigungsumfang mindestens die Hälfte der regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit  umfasst.

(2) Die Bestimmungen der SJR gelten nicht für Beschäftigte in befristeten Arbeitsverhältnissen, Beschäftigte in Ausbildungsverhältnissen sowie für Beschäftigte im Sinne des § 3 Abs. 2 MAVO.

§ 2 Antragstellung

(1) Beschäftigte können die Einrichtung und Führung eines Ansparkontos schriftlich beantragen. Der/Dem Beschäftigten ist die Inanspruchnahme der SJR zu gewähren, soweit nicht dringende dienstliche bzw. einrichtungsspezifische Gründe entgegenstehen.

(2) Der Beginn der Inanspruchnahme erfolgt gemäß der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftiger/Beschäftigtem.

(3) Bei Wiederaufnahme der Beschäftigung besteht kein Anspruch auf Beschäftigung am ursprünglichen Arbeitsplatz.

§ 3 Regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit

(1) Durch die Inanspruchnahme der SJR wird die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit der/des Beschäftigten entsprechend der Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages (Anlage) geändert.

(2) In der Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages (Anlage) ist der Zeitraum der Ansparphase sowie der Zeitraum der Freistellungsphase festzulegen.

§ 4 Ansparkonto

(1)  In einem Zeitraum bis zu acht Jahren muss die/der Beschäftigte auf einem  vom  Arbeitgeber zu führenden Ansparkonto  Arbeitszeiten ansparen, aufgrund derer ihr/ihm in der Freizeitphase die Fortzahlung ihres/seines Entgelts zu gewähren ist.

(2) Angespart wird grundsätzlich die Differenz zwischen der arbeitsvertraglich vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit und der für den Zeitraum der Ansparphase vereinbarten regelmäßigen durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.

(3) Für die Leistung von zusätzlichen Arbeitsstunden sowie für die Dienste zu ungünstigen Zeiten gelten die Regelungen des Teil A, 1.; diese Ansprüche werden dem Ansparkonto nicht gutgeschrieben; sie sind der/dem Beschäftigten nach den einschlägigen Regelungen des ABD zu gewähren.

§ 5 Bezüge

Während der Ansparphase und während der Freizeitphase erhält die/der Beschäftigte die vereinbarten Bezüge, die ihm aufgrund des Änderungsvertrages (Anlage gem. § 4 Abs. 1 SJR) zustehen. Die Beiträge zur Sozialversicherung errechnen sich aus den verminderten Bezügen.

§ 6 Vorzeitige Beendigung/Überführung

(1) Wird während der Ansparphase die Vereinbarung zur Änderung des Arbeitsvertrages zur Inanspruchnahme der Sabbatjahrregelung aus wichtigen persönlichen oder betrieblichen Gründen von der/dem Beschäftigten oder vom Arbeitgeber gekündigt, so werden die angesparten Zeiten entweder entsprechend den einschlägigen Regelungen des Teil A, 1. als geschuldete Vergütung ausbezahlt oder mit Zustimmung des Arbeitgebers einem Arbeitszeitkonto (vgl. AZKR) zugeführt.

(2) Will eine Beschäftigte/ein Beschäftigter während der Freistellungsphase vor deren Ablauf ihre/seine Tätigkeit wieder aufnehmen, so ist dies nur mit Zustimmung des Arbeitgebers möglich. Mit noch verbleibenden Zeitanteilen aus der Ansparphase wird gemäß Abs. 1 verfahren.

§ 7 Todesfall

Beim Tode einer/eines Beschäftigten in der Anspar- oder Freistellungsphase werden die vorhandenen Zeitguthaben an die Hinterbliebenen (Ehegatte/Ehegattin, Kinder) abgegolten. Die Abgeltung erfolgt an die Hinterbliebenen.

§ 8 In-Kraft-Treten

Die SJR tritt zum 01.01.1999 in Kraft.

Anlage (Mustervereinbarung)

Zwischen

dem/der __________________________________________________________________

vertreten durch

_____________________________________________________________ (Arbeitgeber)

und

Herrn/Frau

_________________________________________________________ (Beschäftigte/Beschäftigter)

(Vor- und Zuname)

wird - vorbehaltlich1

_________________________________________________________________________

________________________________________________________________________ -

folgende

Vereinbarung zum Arbeitsvertrag vom ______________

geschlossen:

§ 1

Arbeitszeit

Abweichend vom o. a. Arbeitsvertrag wird die Leistung der Arbeitszeit (Ansparphase) sowie die Inanspruchnahme der Arbeitsfreistellung (Freizeitphase) bzw. einer möglichen Abgeltung in

Form der Sabbatjahrregelung vom _______________________

ab ______________________

bis ______________________ vereinbart.

§ 2

Beschäftigungsumfang/Ansparphase

(1) Der Beschäftigungsumfang von bisher ________ Stunden regelmäßiger durchschnittlicher wöchentlicher Arbeitszeit wird für den Zeitraum vom ______________ bis ______________

(Abrechnungszeitraum: _______ Jahre) auf _______ des bisherigen Beschäftigungsumfanges (= ______ Stunden) reduziert.

(2) In den ________ Jahren des Abrechnungszeitraumes (Ansparphase) ist eine Arbeitsleistung im zeitlichen Umfang einer/eines entsprechend Vollbeschäftigten bzw. im zeitlichen Umfang der bisherigen Teilzeitbeschäftigung zu erbringen.

§ 3

Freizeitphase

Die Arbeitsfreistellung (Freizeitphase) erfolgt vom ____________ bis ____________

§ 4

Bezügezahlung

Während der Ansparphase und der Freizeitphase erfolgt die Bezügezahlung nach der reduzierten Arbeitszeit (§ 2 Abs. 1).

§ 5

Kündigung /Abgeltung

Die für einen bestimmten Zeitraum (§§ 1 u. 2 Abs. 1) vereinbarte Sabbatjahrregelung kann aus wichtigen persönlichen oder betrieblichen Gründen von der/dem Beschäftigten oder Arbeitgeber mit einer Frist von sechs Monaten zum Monatsende gekündigt werden. In Fällen besonderer familiärer Ereignisse oder bei Wechsel des Arbeitgebers ist die/der Beschäftigte berechtigt, im Rahmen der Kündigungsfristen des Teil A, 1. die Sabbatjahrregelung zu kündigen. Angesparte Stunden sind durch entsprechenden Freizeitausgleich auszugleichen. Ist ein entsprechender Freizeitausgleich nicht möglich, so ist die angesparte Zeit in Arbeitstage umzurechnen und der Arbeitstag der/dem Beschäftigten in einer Fünftagewoche mit 3/65, in einer Sechstagewoche mit 1/26 des Entgelts gemäß § 21 Teil A, 1. abzugelten.

§ 6

Vertragsausfertigung

Jede Vertragspartei erhält eine Ausfertigung dieses Vertrages zur Änderung des Arbeitsvertrages.

1 Ist die Rechtswirksamkeit dieses Vertrages von der Genehmigung einer Kirchlichen Stiftungsaufsichtsbehörde abhängig, so ist ein entsprechender Vorbehalt anzugeben.

D, 6. Regelung der Altersteilzeitarbeit*

* Diese Regelung gilt für Beschäftigte, deren Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2010 begonnen hat.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für die Beschäftigten, die unter das ABD Teil A bzw. unter das ABD Teil B fallen.

§ 2 Voraussetzungen der Altersteilzeitarbeit

(1) Der Arbeitgeber kann mit Beschäftigten, die

a) das 55. Lebensjahr vollendet haben,

b) eine Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3 Teil A, 1.) von fünf Jahren vollendet haben und

c) innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeitarbeit mindestens 1080 Kalendertage in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach SGB III gestanden haben, die Änderung des Arbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes vereinbaren; das Altersteilzeitarbeitsverhältnis muss ein versicherungpflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne des SGB III sein.

(2) Beschäftigte, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und die übrigen Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen, haben Anspruch auf Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses. Die/der Beschäftigte hat den Arbeitgeber drei Monate vor dem geplanten Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses über die Geltendmachung des Anspruchs zu informieren; von dem Fristerfordernis kann einvernehmlich abgewichen werden.

(3) Der Arbeitgeber kann die Vereinbarung eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ablehnen, soweit dringende dienstliche bzw. betriebliche Gründe entgegenstehen.

(4) Das Altersteilzeitarbeitsverhältnis soll mindestens für die Dauer von zwei Jahren vereinbart werden. Es muss vor dem 01. Januar 2010 beginnen.

§ 3 Reduzierung und Verteilung der Arbeitszeit

(1) Die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses beträgt die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit. Als bisherige wöchentliche Arbeitszeit ist die wöchentliche Arbeitszeit zugrunde zu legen, die mit dem Mitarbeiter vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Zu Grunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war. Bei Ermittlung der durchschnittlichen Arbeitszeit nach Satz 2 dieses Unterabsatzes bleiben Arbeitszeiten, die die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (z. B. § 15 ABD Teil A, 1.) überschritten haben, außer Betracht. Die ermittelte durchschnittliche Arbeitszeit kann auf die nächste volle Stunde gerundet werden.

(2) Die während der Gesamtdauer des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zu leistende Arbeit kann so verteilt werden, dass sie

a) in der ersten Hälfte des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses geleistet und der Mitarbeiter anschließend von der Arbeit unter Fortzahlung der Bezüge nach Maßgabe der §§ 4 und 5 freigestellt wird (Blockmodell) oder

b) durchgehend geleistet wird (Teilzeitmodell).

(3) Der Mitarbeiter kann vom Dienstgeber verlangen, dass sein Wunsch nach einer bestimmten Verteilung der Arbeitszeit mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung erörtert wird.

Anmerkungen zu Abs. 1:
Für die unter die Regelung für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen fallenden Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer gilt für die Anwendung dieser Regelung die den Pauschalgruppen zugrunde liegende Arbeitszeit als regelmäßige Arbeitszeit.

Anmerkung zu Abs. 2:
Für Kraftfahrerinnen/Kraftfahrer i. S. d. Regelung für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen ist Altersteilzeitarbeit nur im Blockmodell möglich.

§ 4 Höhe des Entgelts

(1) Die/der Beschäftigte erhält als Bezüge die sich für entsprechende Teilzeitkräfte bei Anwendung der Vorschriften des ABD ergebenden Beträge mit der Maßgabe, dass Entgeltbestandteile im Sinne des § 21 Satz 2 Teil A, 1, sowie Wechselschicht- und Schichtzulagen entsprechend dem Umfang der tatsächlich geleisteten Tätigkeit berücksichtigt werden.

(2) Als Entgelt i. S. d. Abs. 1 gelten auch Einmalzahlungen (z.B. Jahressonderzahlung, Jubiläumszuwendung) und vermögenswirksame Leistungen.

Anmerkung zu Abs. 1:
Die im Blockmodell über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus geleisteten Arbeitsstunden gelten bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen als Überstunden.

§ 5 Aufstockungsleistungen

(1) Die dem Mitarbeiter nach § 4 zustehenden Bezüge zzgl. des darauf entfallenden sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung werden um 20 v. H. dieser Bezüge aufgestockt (Aufstockungsbetrag). Bei der Berechnung des Aufstockungsbetrages bleiben steuerfreie Bezügebestandteile, Entgelte für Mehrarbeits- und Überstunden, Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften sowie für Arbeitsbereitschaften (§ 18 Abs. 1 Unterabs. 2 ABD Teil B, 1.) unberücksichtigt; diese werden, soweit sie nicht unter Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 fallen, neben dem Aufstockungsbetrag gezahlt.

(2) Der Aufstockungsbetrag muss so hoch sein, dass der Mitarbeiter 83 v. H. des Nettobetrages des bisherigen Arbeitsentgelts erhält (Mindestnettobetrag). Als bisheriges Arbeitsentgelt ist anzusetzen das gesamte, dem Grunde nach beitragspflichtige Arbeitsentgelt, das der Mitarbeiter für eine Arbeitsleistung bei bisheriger wöchentlicher Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabs. 2) zu beanspruchen hätte; der sozialversicherungspflichtige Teil der vom Arbeitgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung bleibt unberücksichtigt.

Dem bisherigen Entgelt nach Unterabs. 1 Satz 2 zuzurechnen sind Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft - Letztere jedoch ohne Entgelte für angefallene Arbeit einschließlich einer etwaigen Wegezeit -, die ohne Reduzierung der Arbeitszeit zugestanden hätten; in diesen Fällen sind die tatsächlich zustehenden Entgelte abweichend von Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen. Die Regelungen zu Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft in Satz 1 dieses Unterabsatzes gelten bei Arbeitern für die Arbeitsbereitschaft nach § 18 Abs. 1 Unterabs. 2 ABD Teil B, 1. entsprechend.

Haben dem Mitarbeiter, der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell leistet, seit mindestens zwei Jahren vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ununterbrochen Pauschalen für Überstunden (z.B. nach § 35 Abs. 4 ABD Teil A, 1.) zugestanden, werden diese der Bemessungsgrundlage nach Unterabs. 1 Satz 2 in der Höhe zugerechnet, die ohne die Reduzierung der Arbeitszeit maßgebend gewesen wäre; in diesem Fall sind in der Arbeitsphase die tatsächlich zustehenden Pauschalen abweichend von Abs. 1 Satz 2 letzter Halbsatz in die Berechnung des aufzustockenden Nettobetrages einzubeziehen.

Bei Kraftfahrerinnen/Kraftfahrern, die unter die Regelung für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen fallen, ist als bisheriges Arbeitsentgelt im Sinne des Unterabs. 1 Satz 2 in der Freistellungsphase der Lohn aus der Pauschalgruppe anzusetzen, die mindestens während der Hälfte der Dauer der Arbeitsphase maßgebend war.

(3) Für die Berechnung des Mindestnettobetrages nach Abs. 2 ist die Rechtsverordnung nach § 15 Satz 1 Nr. 1 des Altersteilzeitgesetzes zu Grunde zu legen. Sofern das bei bisheriger Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt nach Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 das höchste in dieser Rechtsverordnung ausgewiesene Arbeitsentgelt übersteigt, sind für die Berechnung des Mindestnettobetrages diejenigen gesetzlichen Abzüge anzusetzen, die bei Mitarbeitern gewöhnlich anfallen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a des Altersteilzeitgesetzes).

(4) Neben den vom Arbeitgeber zu tragenden Sozialversicherungsbeiträgen für die nach § 4 zustehenden Bezüge entrichtet der Arbeitgeber gem. § 3 Abs.1 Nr. 1 Buchst. b des Altersteilzeitgesetzes zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Unterschiedsbetrag zwischen den nach § 4 zustehenden Bezügen einerseits und 90 v. H. des Arbeitsentgelts i. S. d. Abs. 2 zzgl. des sozialversicherungspflichtigen Teils der vom Dienstgeber zu tragenden Umlage zur Zusatzversorgungseinrichtung, höchstens aber der Beitragsbemessungsgrenze, andererseits.

(5) Ist der Mitarbeiter von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit, erhöht sich der Zuschuss des Dienstgebers zu einer anderen Zukunftssicherung um den Betrag, den der Dienstgeber nach Abs. 4 bei Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten hätte.

(6) Die Regelungen der Abs. 1 bis 5 gelten auch in den Fällen, in denen eine aufgrund dieser Regelung geschlossene Vereinbarung eine Verteilung der Arbeitsleistung (§ 3 Abs. 2) vorsieht, die sich auf einen Zeitraum von mehr als sechs Jahren erstreckt.

(7) Mitarbeiter, die nach Inanspruchnahme der Altersteilzeit eine Rentenkürzung wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente zu erwarten haben, erhalten für je 0,3 v.H. Rentenminderung eine Abfindung in Höhe von 5 v.H. der Vergütung (§ 26 ABD Teil A, 1.) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. des Monatsregellohnes (§ 21 Abs. 4 ABD Teil B, 1.) ggf. zuzüglich des Sozialzuschlags und der ständigen Lohnzuschläge, die dem Mitarbeiter im letzten Monat vor dem Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses zugestanden hätten, wenn er mit der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 3 Abs. 1 Unterabsatz 2) beschäftigt gewesen wäre. Die Abfindung wird zum Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses gezahlt.

Anmerkung zu Abs. 2:
Beim Blockmodell können in der Freistellungsphase die in die Bemessungsgrundlage nach Abs. 2 eingehenden, nicht regelmäßig zustehenden Bezügebestandteile (z. B. Erschwerniszuschläge) mit dem für die Arbeitsphase errechneten Durchschnittsbetrag angesetzt werden; dabei werden Krankheits- und Urlaubszeiten nicht berücksichtigt. Allgemeine Bezügeerhöhungen sind zu berücksichtigen, soweit die zugrunde liegenden Bezügebestandteile ebenfalls an allgemeinen Bezügeerhöhungen teilnehmen.

§ 6 Nebentätigkeit

Die/der Beschäftigte darf während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses keine Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten ausüben, die die Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten, es sei denn, diese Beschäftigungen oder selbstständigen Tätigkeiten sind bereits innerhalb der letzen fünf Jahre vor Beginn des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses ständig ausgeübt worden. Bestehende Regelungen über Nebentätigkeiten gem. ABD bleiben unberührt.

§ 7 Urlaub

Für die Beschäftigte/den Beschäftigten, die/der im Rahmen der Altersteilzeit im Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, besteht kein Urlaubsanspruch für die Zeit der Freistellung von der Arbeit. Im Kalenderjahr des Übergangs von der Beschäftigung zur Freistellung hat die/der Beschäftigte für jeden vollen Beschäftigungsmonat Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

§ 8 Nichtbestehen bzw. Ruhen der Aufstockungsleistungen

(1) In den Fällen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit besteht der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen (§ 5) längstens für die Dauer der Entgeltfortzahlung (z.B. § 22 Teil A, 1.), der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen nach § 5 Abs. 1 und 2 darüber hinaus längstens bis zum Ablauf der Fristen für die Zahlung des Entgelts im Krankheitsfalle (Entgeltfortzahlung und Krankengeldzuschuss). Für die Zeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung wird der Aufstockungsbetrag in Höhe des kalendertäglichen Durchschnitts des nach § 5 Abs. 1 und 2 in den letzten drei abgerechneten Kalendermonaten maßgebenden Aufstockungsbetrages gezahlt; Einmalzahlungen bleiben unberücksichtigt.

Im Falle des Bezuges von Krankengeld (§ 44 ff. SGB V), Versorgungskrankengeld (§§ 16 ff. BVG),Verletztengeld (§§ 45 ff. SGB VII), Übergangsgeld (§§ 49 ff. SGB VII) oder Krankentagegeld von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen tritt die/der Beschäftigte für den nach Unterabs. 1 maßgeblichen Zeitraum ihre/seine gegen die Bundesagentur für Arbeit bestehenden Ansprüche auf Altersteilzeitleistungen (§ 10 Abs. 2 des Altersteilzeitgesetzes) an den Arbeitgeber ab.

(2) Ist die/der Beschäftigte, die/der die Altersteilzeitarbeit im Blockmodell ableistet, während der Arbeitsphase über den Zeitraum der Entgeltfortzahlung hinaus arbeitsunfähig erkrankt, verlängert sich die Arbeitsphase um die Hälfte des den Entgeltfortzahlungszeitraum übersteigenden Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit; in dem gleichen Umfang verkürzt sich die Freistellungsphase.

(3) Der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen ruht während der Zeit, in der die/der Beschäftigte eine unzulässige oder selbstständige Tätigkeit im Sinne des § 6 ausübt oder über die Altersteilzeitarbeit hinaus Mehrarbeit und Überstunden leistet, die den Umfang der Geringfügigkeitsgrenze des § 8 SGB IV überschreiten. Hat der Anspruch auf die Aufstockungsleistungen mindestens 150 Tage geruht, erlischt er; mehrere Ruhenszeiträume werden zusammengerechnet.

Anmerkung:
Wenn die/der Beschäftigte infolge Krankheit den Anspruch auf eine Rente nach Altersteilzeit nicht zum arbeitsvertraglich festgelegten Zeitpunkt erreicht, verhandeln die Arbeitsvertragsparteien über eine interessengerechte Vertragsanpassung.

§ 9 Ende des Arbeitsverhältnisses

(1) Das Arbeitsverhältnis endet zu dem in der Altersteilzeitvereinbarung festgelegten Zeitpunkt.

(2) Das Arbeitsverhältnis endet unbeschadet der sonstigen Regelungen des ABD (z.B. §§ 33, 34 Teil A, 1.)

a) mit Ablauf des Kalendermonats vor dem Kalendermonat, für den die/der Beschäftigte eine Rente wegen Alters oder, wenn sie/er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens beanspruchen kann; dies gilt nicht für Renten, die vor dem für die Versicherte/den Versicherten maßgebenden Rentenalter in Anspruch genommen werden können oder

b) mit Beginn des Kalendermonats, für den die/der Beschäftigte eine Rente wegen Alters, eine Knappschaftsausgleichsleistung, eine ähnliche Leistung öffentlich-rechtlicher Art oder, wenn sie/er von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit ist, eine vergleichbare Leistung einer Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung oder eines Versicherungsunternehmens bezieht.

(3) Endet bei einer/einem Beschäftigten, die/der im Rahmen der Altersteilzeit nach dem Blockmodell (§ 3 Abs. 2 Buchst. a) beschäftigt wird, das Arbeitsverhältnis vorzeitig, hat sie/er Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen den nach den §§ 4 und 5 erhaltenen Entgelten und Aufstockungsleistungen und den Entgelten für den Zeitraum ihrer/seiner tatsächlichen Beschäftigung, die sie/er ohne Eintritt in die Altersteilzeit erzielt hätte. Bei Tod der/des Beschäftigten steht dieser Anspruch ihren/seinen Erben zu.

§ 10 Mitwirkungspflicht

(1) Die/der Beschäftigte hat Änderungen der sie/ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.

(2) Die/der Beschäftigte hat dem Arbeitgeber zu Unrecht gezahlte Leistungen, die die im Altersteilzeitgesetz vorgesehenen Leistungen übersteigen, zu erstatten, wenn sie/er die unrechtmäßige Zahlung dadurch bewirkt hat, dass sie/er Mitwirkungspflichten nach Abs. 1 verletzt hat.

D, 7. Regelung über die Bewertung der Personalunterkünfte für Beschäftigte

§ 1 Geltungsbereich

Diese Regelung gilt für die unter das ABD Teil A und unter das ABD Teil B fallenden Mitarbeiter.

§ 2 Personalunterkünfte

(1) Der Wert einer dem Mitarbeiter auf arbeitsvertraglicher Grundlage gewährten Personalunterkunft ist unter Berücksichtigung ihrer Nutzfläche und ihrer Ausstattung auf die Vergütung anzurechnen. Für Zeiten, für die kein Vergütungsanspruch besteht, hat der Mitarbeiter dem Arbeitgeber den Wert zu vergüten.

(2) Personalunterkünfte im Sinne dieser Regelung sind möblierte Wohnungen, möblierte Wohnräume und möblierte Schlafräume, die im Eigentum, in der Verwaltung oder in der Nutzung des Arbeitgebers stehen und die dem Mitarbeiter zur alleinigen Benutzung – bei Mehrbettzimmern zur gemeinsamen Benutzung durch die festgelegte Personenzahl – überlassen werden.

§ 3 Bewertung der Personalunterkünfte

(1) Der Wert der Personalunterkünfte wird wie folgt festgelegt:

Wert-        Personalunterkünfte                                                            € je qm 1)
klasse                                                                                                    Nutzfläche
                                                                                                                monatlich
__________________________________________________________
1              ohne ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen          6,65
2              mit ausreichenden Gemeinschaftseinrichtungen           7,38
3              mit eig. Bad oder Dusche                                                     8,42
4              mit eig.Toilette und Bad oder Dusche                                9,38
5              mit eig. Kochnische, Toilette und Bad oder Dusche      10,00
__________________________________________________________
1 Beträge gültig ab 01. 01. 2007

1Bei einer Nutzfläche von mehr als 25 qm erhöhen sich für die über 25 qm hinausgehende Nutzfläche die Quadratmetersätze um 10 v. H. 2Bei Personalunterkünften mit einer Nutzfläche von weniger als zwölf qm ermäßigen sich die Quadratmetersätze um 10 v. H.
3Wird die Nutzung der Personalunterkunft durch besondere Umstände erheblich beeinträchtigt (z.B. Ofenheizung, kein fließendes Wasser), sollen die Quadratmetersätze um bis zu 10 v. H., beim Zusammentreffen mehrerer solcher Umstände um bis zu 25 v. H. ermäßigt werden; beim Zusammentreffen zahlreicher außergewöhnlicher
Beeinträchtigungen kann die Ermäßigung bis zu 33 1/3 v. H. betragen.

(2) 1Bei der Ermittlung der Nutzfläche ist von den Fertigmaßen auszugehen. 2Balkonflächen sind mit 25 v. H. und Flächen unter Dachschrägen mit 50 v. H. anzurechnen. 3Die Nutzfläche von Bädern oder Duschen in Nasszellen, die zwei Personalunterkünften zugeordnet sind, ist den beiden Personalunterkünften je zur Hälfte zuzurechnen.

(3) 1Ausreichende Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne des Abs. 1 haben Personalunterkünfte,
wenn
a) in Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten für die Bewohner des Wohnheimes,
b) in anderen Gebäuden als Wohnheimen eine ausreichende Zahl von Bädern oder Duschen, von Toiletten und von Kochgelegenheiten zur Benutzung nur durch das Personal des Arbeitgebers vorhanden ist.

2Die Gemeinschaftseinrichtungen sind nicht ausreichend, wenn
a) für mehr als sechs Wohnplätze nur eine Toilette und ein Bad oder eine Dusche
oder
b) für mehr als zehn Wohnplätze nur eine Kochgelegenheit vorhanden ist.
3Bäder oder Duschen in Nasszellen, die zwei Personalunterkünften zugeordnet sind (Zugang von beiden Unterkünften bzw. über einen gemeinsamen Vorraum), gelten als eigenes Bad oder Dusche im Sinne des Abs. 1.

(4) 1Mit dem sich aus Abs. 1 ergebenden Wert sind die üblichen Nebenkosten abgegolten. 2Zu diesen gehören die Kosten für Heizung, Strom, Wasser (einschließlich Warmwasser), die Gestellung sowie die Reinigung der Bettwäsche und der Handtücher. 3Werden diese Nebenleistungen teilweise nicht erbracht oder wird die Personalunterkunft auf eigenen Wunsch von dem Mitarbeiter ganz oder teilweise möbliert, ist eine Herabsetzung des Wertes ausgeschlossen.
4Wird die Personalunterkunft auf Kosten des Arbeitgebers gereinigt oder werden vom Arbeitgeber andere als allgemein übliche Nebenleistungen erbracht (z.B. besondere Ausstattung mit erheblich höherwertigen Möbeln, Reinigung der Körperwäsche), ist ein Zuschlag in Höhe der Selbstkosten zu erheben.
5Steht eine gemeinschaftliche Waschmaschine zur Reinigung der Körperwäsche zur Verfügung, ist dafür ein monatlicher Pauschbetrag von 3,99 € zu erheben, sofern die Waschmaschine nicht mit einem Münzautomaten ausgestattet ist.

(5) Wird eine Personalunterkunft von mehreren Personen benutzt, werden dem einzelnen Mitarbeiter bei Einrichtung der Personalunterkunft
a) für zwei Personen 66 2/3 v. H.
b) für drei Personen 40 v. H.
des vollen Wertes angerechnet.

§ 4 Anpassung des Wertes der Personalunterkünfte

Die in § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Unterabs. 3 genannten Beträge sind jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV in der Sachbezugsverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.

D, 8. Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende

*Diese Regelung bleibt in Kraft, solange die ergänzende Leistung im Umfang und den Bedingungen nach für die Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende beim Freistaat Bayern gilt und tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für Beschäftigte und Auszubildende mit Dienststelle bzw. Ausbildungsstelle und Hauptwohnung (Art. 16 Abs. 2 Meldegesetz) im Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München.

(2) Stadt- und Umlandbereich des Verdichtungsraums München im Sinne des Absatzes 1 ist das in Anhang 3 der Anlage zur Verordnung über das Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend definierte Gebiet.

 

§ 2 Voraussetzungen und Höhe der ergänzenden Leistung

(1) Beschäftigte erhalten eine ergänzende Leistung von 75 Euro monatlich. Nichtvollbeschäftigte erhalten von der ergänzenden Leistung nach Satz 1 den Teil, der dem Maß der mit ihnen vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit entspricht.

(2) Auszubildende erhalten eine ergänzende Leistung von 37,50 Euro monatlich.

(3) 1Die sich nach den Absätzen 1 und 2 ergebende ergänzende Leistung wird höchstens in der Höhe gewährt, in der

a) bei Beschäftigten
das Tabellenentgelt, einschließlich Vergütungsgruppenzulage (§ 9 ABD Teil A, 3.), persönlicher Zulage (Protokollnotiz zu § 6, §§ 10, 17 Abs. 8, 18 ABD Teil A, 3., §§ 14, 14 a, 31 Abs. 3, 32 Abs. 3 ABD Teil A, 1.) Garantiebetrag (§ 17 Abs. 4 ABD Teil A, 1.), des Strukturausgleichs nach § 12 ABD Teil A, 3.,

b) bei Auszubildenden
das Ausbildungsentgelt
hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung zurückbleibt. 2Dieser Grenzbetrag beträgt für
a) Beschäftigte
vom 1. Oktober 2005 an 2.727,62 Euro.
b) Auszubildende
vom 1. Oktober 2005 an 930,59 Euro,
monatlich. 3Der Grenzbetrag nach Satz 2 Buchstabe a) von Nichtvollbeschäftigten vermindert sich entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 1 Satz 2. 4Vorstehende Grenzbeträge nach Satz 2 nehmen in prozentualer Höhe und dem Zeitpunkt an den stattfindenden linearen Anpassungen der Bezüge der Beschäftigten und Auszubildenden teil; hierbei ist für Beschäftigte die lineare Anpassung des Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 9 und für Auszubildende die lineare Anpassung der Ausbildungsvergütung nach der Regelung für Auszubildende (ABD Teil E, 1.) für das zweite Ausbildungsjahr maßgebend.

Anmerkung zu Absatz 3 Satz 1:
Die Vorschrift gilt nicht für Angestellte der Vergütungsgruppe V b ABD Teil A ab Lebensaltersstufe nach vollendetem 43. Lebensjahr, die keinen Anspruch auf eine Vergütungsgruppenzulage haben.

§ 3 Ergänzende Leistung für Kinder

(1) Beschäftigte erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder von 20 Euro monatlich. Die ergänzende Leistung für Kinder wird insgesamt höchstens in der Höhe gewährt, in der die Bezüge nach § 2 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a hinter dem Grenzbetrag für die ergänzende Leistung für Kinder (Kindergrenzbetrag) zurückbleiben. Dieser Kindergrenzbetrag beträgt vom 1. Oktober 2005 an 3.824,01 Euro monatlich.
(2) Auszubildende erhalten für jedes Kind, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder dem Bundeskindergeldgesetz tatsächlich gezahlt wird, eine ergänzende Leistung für Kinder von 20 Euro monatlich. Die ergänzende Leistung für Kinder wird höchstens in der Höhe gewährt, in der das Ausbildungsentgelt einschließlich ergänzender Leistung nach § 2 Abs. 2 hinter dem jeweiligen Grenzbetrag für Auszubildende nach § 2 Abs. 3 Satz 2 Buchst. b in Verbindung mit Satz 4 zurückbleibt.

§ 4 Ausgleichszulage

(1) Eine ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 steht nur zu, wenn sie insgesamt 10 Euro monatlich überschreitet; hierbei bleiben Berechnungen wegen Teilzeitbeschäftigung und für Teilmonate unberücksichtigt.

(2) Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 wird nur für Zeiträume gezahlt, für die Bezüge (Tabellenentgelt, Ausbildungsentgelt, Entgeltfortzahlung nach den §§ 22 und 26 ABD Teil A, 1.) zustehen. Die Bestimmungen des ABD über die Berechnung der Bezüge für Teilzeiträume gelten entsprechend.
Anmerkung zu Absatz 2:
Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht, wird die ergänzende Leistung bei der Berechnung des Krankengeldzuschusses als Bestandteil der Entgeltfortzahlung nach § 22 ABD Teil A, 1. berücksichtigt.

(3) Die ergänzende Leistung nach den §§ 2 und 3 ist bei der Bemessung der Jahressonderzahlung nicht zu berücksichtigen.

§ 5 Allgemeine Bestimmungen

Für Beschäftigte, die am 30. September 2005 zum Bezug einer ergänzenden Leistung berechtigt sind und deren Arbeitsverhältnis am 1. Oktober 2005 zu demselben Arbeitgeber ununterbrochen fortbesteht, gilt Folgendes:

(1) 1Dem Grenzbetrag nach § 2 Absatz 3 Satz 2 Buchstabe a bzw. § 3 Absatz 1 Satz 3 ist das nach § 5 Absatz 2 ABD Teil A, 3. ermittelte Vergleichsentgelt einschließlich Vergütungs­gruppenzulage (§ 9 ABD Teil A, 3.), persönlicher Zulage (Protokollnotiz zu § 6, §§ 10, 17 Absatz 8, 18 ABD Teil A, 3., §§ 14, 14 a, 31 Absatz 3, 32 Absatz 3 ABD Teil A, 1.) gegenüberzustellen.

2Werden bei der Bemessung des Vergleichsentgelts

– ein höherer Ortszuschlag als der der Stufe 1

– bei bisherigen Beschäftigten der Vergütungsgruppe V b ohne Anspruch auf Vergütungs­gruppenzulage (§ 9 ABD Teil A, 3.) und/oder persönliche Zulage nach §§ 10, 18 ABD Teil A, 3., § 14 ABD Teil A, 1. eine Lebensaltersstufe nach vollendetem 43. Lebensjahr berück­sichtigt, ist die am 30. September 2005 zustehende ergänzende Leistung weiterzugewähren.

(2) 1Sobald die nächste reguläre Stufe nach den Bestimmungen des ABD Teil A, 3. bzw. ABD Teil A, 1. zusteht und/oder eine nach Absatz 1 Satz 1 zu berücksichtigende Zulage gewährt wird, ist der jeweilige Grenzbetrag den Bezügen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a bzw. nach Absatz 1 Satz 1 gegenüberzustellen. 2Ein sich dadurch ggf. ergebender Einkommensverlust wird durch die Zahlung einer Besitzstandszulage ausgeglichen. 3Auf diese Zulage sind künftige Erhöhungen des Entgelts durch

höhere Eingruppierung einschließlich Garantiebetrag nach § 17 Absatz 4 ABD Teil A, 1.

Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege gemäß § 8 ABD Teil A, 3.

Zahlung von Vergütungsgruppenzulagen gemäß § 9 ABD Teil A, 3.

Aufsteigen in eine höhere Stufe und

– die Gewährung eines Strukturausgleichs gemäß § 12 ABD Teil A, 3.

– Gewährung einer Zulage nach Protokollnotiz zu § 6, §§ 10, 17 Absatz 8, 18 ABD Teil A, 3., §§ 14, 14a, 31 Absatz 3, 32 Absatz 3 ABD Teil A, 1.

in vollem Umfang anzurechnen. 4Die Zulage vermindert sich außerdem um die Hälfte des Erhöhungsbetrages künftiger linearer Entgelterhöhungen.

Anmerkung zu Absatz 2:

Für Beschäftigte, die sich bereits in einer individuellen Endstufe ihrer Entgeltgruppe befinden, gilt Absatz 2 mit der Maßgabe, dass ab 1. Oktober 2007 statt des Tabellenentgelts das Vergleichsentgelt nach Absatz 1 Satz 1 zzgl. der weiteren Bezüge­bestandteile nach § 2 Absatz 3 Satz 1 Buchstabe a den jeweiligen Grenzbeträgen gegenüberzustellen ist.

Bei Wiedereinstellung nach der Anmerkung zu § 1 Absatz 1 Satz 1 ABD Teil A, 3. lebt der Anspruch auf die ergänzende Leistung – ggf. unter Berücksichtigung zwischenzeitlicher Verminderungen der ergänzenden Leistung – wieder auf.

(3) § 4 dieser Regelung und § 24 Absatz 2 und 4 ABD Teil A, 1. gelten für diese ergänzende Leistung entsprechend.

(4) 1Unberührt von Absatz 1 bleibt der Anspruch auf die ergänzende Leistung nach den §§ 1 bis 4 dieser Regelung. 2Eine nach diesen Bestimmungen tatsächlich gewährte ergänzende Leistung wird auf die ergänzende Leistung nach Absatz 1 angerechnet.

§ 6 Übergangsbestimmungen

(1) Diese Regelung tritt am 01. Januar 2005 in Kraft.

(2) Diese Regelung bleibt in Kraft, solange die ergänzende Leistung im Umfang und den Bedingungen nach für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende beim Freistaat Bayern gilt und tritt spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

D, 9. Reisekostenordnung der bayerischen Diözesen

Soweit das Reisekostenrecht betreffende Tatbestände in dieser Reisekostenordnung nicht geregelt sind, findet hilfsweise das Bayerische Reisekostenrecht Anwendung.

D, 10a. Ordnung über die betriebliche Altersversorgung der bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden - versicherten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

- Versorgungsordnung A -
in der Fassung vom 1. Januar 2001

Inhaltsverzeichnis

Präambel

Erster Teil: Punktemodell

Abschnitt I: Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

Abschnitt II: Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden

§ 2 Pflichtversicherung

§ 3 Beitragsfreie Versicherung

§ 4 Überleitung der Versicherung

Abschnitt III: Betriebsrente

§ 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn

§ 6 Wartezeit

§ 7 Höhe der Betriebsrente

§ 8 Versorgungspunkte

§ 9 Soziale Komponenten

§ 10 Betriebsrente für Hinterbliebene

§ 11 Anpassung der Betriebsrente und Neuberechnung

§ 12 Nichtzahlung und Ruhen der Betriebsrente

§ 13 Erlöschen des Anspruchs auf Betriebsrente

Abschnitt IV: Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind

§ 14 Sonderregelungen für Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind

Abschnitt V: Finanzierung

§ 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt

§ 16 Umlagen

§ 17 Sanierungsgelder

§ 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren

§ 19 Bonuspunkte

Abschnitt VI: Verfahren

§ 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten

§ 21 Versicherungsnachweise

§ 22 Zahlung und Abfindung

§ 23 Ausschlussfristen

§ 24 Beitragserstattung

Abschnitt VII: Zuschüsse des Dienstgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen

§ 25 Zuschüsse des Dienstgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen

Zweiter Teil: Freiwillige Versicherung

§ 26 Freiwillige Versicherung

§ 27 Verfahren

Dritter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt I: Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht

§ 28 Höherversicherte

§ 29 Von der Pflichtversicherung Befreite

Abschnitt II: Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten

§ 30 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte

§ 31 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte

Abschnitt III: Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten

§ 32 Grundsätze

§ 33 Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte

§ 34 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte

Abschnitt IV: Schlussvorschriften

§ 35 Sterbegeld

§ 36 Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002

§ 37 frei

§ 38 Sonderregelung zu § 26 Abs. 5

§ 39 In-Kraft-Treten

Anlage 1: frei

Anlage 2: Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Anlage 3: Ausnahmen vom und Sonderregelungen zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt

Anlage 4: Versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz

Anlage 5: Altersvorsorgeplan 2001 des öffentlichen Dienstes

Präambel

I. Die Versorgungsordnung A regelt die betriebliche Altersversorgung der bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden versicherten Mitarbeiter.

II. Grundlage für den Anspruch der Mitarbeiter auf Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung waren zum Stichtag 1. Januar 2001 die Regelungen des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom 6. März 1967 in ihrer jeweils gültigen Fassung. Unbeschadet der Tatsache, dass die Bayerische Regional-KODA nunmehr mit der Versorgungsordnung A eine eigenständige kollektivrechtliche Regelung im Bereich der betrieblichen Altersversorgung schafft, wird auch künftig die größtmögliche Nähe mit den für die bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden versicherten Arbeitnehmer der dem Kommunalen Arbeitgeberverband Bayern angehörenden Mitglieder geltenden Regelungen beibehalten.

III. Soweit nicht in der Versorgungsordnung A inhaltlich abweichende oder ergänzende Regelungen vorgesehen sind, erhalten die Mitarbeiter Versicherungsleistungen wie bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden versicherte Arbeitnehmer der dem Kommunalen Arbeitgeberverband angehörenden Mitglieder.

IV. Änderungen in dem für die bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden versicherten Arbeitnehmer der dem Kommunalen Arbeitgeberverband angehörenden Mitglieder geltenden Tarifvertrag werden zum jeweiligen Zeitpunkt Bestandteil der Versorgungsordnung A, soweit nicht die Bayerische Regional-KODA abweichende oder ergänzende Beschlüsse fasst.

V. Die Bayerische Regional-KODA stellt fest und bestätigt, dass die Neuregelung der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung, wie sie im „Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes (Altersvorsorge- TV-Kommunal [ATV-K])“ vom 1. März 2002 sowie der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden in der Fassung vom 25. Juni 2002 zum Ausdruck kommt, Bestandteil der Arbeitsverträge der Mitarbeiter im Geltungsbereich des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen (Erz-)Diözesen ist. Die Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes haben sich - auch in Ausfüllung des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 22. März 2000 (1 BvR 1136/96) - am 13. November 2001 auf eine grundlegende Reform der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes geeinigt, um deren Zukunftsfähigkeit zu sichern; der Altersvorsorgeplan 2001 vom 13. November 2001 ist dabei Geschäftsgrundlage des Tarifvertrages.
Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31. Dezember 2000 geschlossen und durch ein Punktemodell ersetzt, in dem entsprechend den nachfolgenden Regelungen diejenigen Leistungen zugesagt werden, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde. Das Jahr 2001 wird im Rahmen des Übergangsrechts berücksichtigt.

VI. Bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden kann als Leistung der betrieblichen Altersversorgung auch eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge durch eigene Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderungen durchgeführt werden.

Erster Teil: Punktemodell

Abschnitt II: Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden

§ 2 Pflichtversicherung 

(1) Die Mitarbeiter sind vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 mit dem Beginn des Beschäftigungsverhältnisses bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden zu versichern, wenn sie das 17. Lebensjahr vollendet haben und vom Beginn der Versicherung bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres die Wartezeit (§ 6) erfüllen können, wobei frühere Versicherungszeiten, die auf die Wartezeit angerechnet werden, zu berücksichtigen sind.
Die Pflicht zur Versicherung endet mit der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

(2) Mitarbeiter mit einer wissenschaftlichen Tätigkeit an Hochschulen oder Forschungseinrichtungen, die für ein befristetes Arbeitsverhältnis eingestellt werden, in dem sie wegen der Dauer der Befristung die Wartezeit nach § 6 Abs. 1 nicht erfüllen können, und die bisher keine Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung haben, sind auf ihren schriftlichen Antrag vom Dienstgeber von der Pflicht zur Versicherung zu befreien.1 Der Antrag ist innerhalb von zwei Monaten nach Beginn des Arbeitsverhältnisses zu stellen. Zugunsten der nach Satz 1 von der Pflichtversicherung befreiten Mitarbeiter werden Versorgungsanwartschaften auf eine freiwillige Versicherung (entsprechend § 26 Abs. 3 Satz 1) mit Beiträgen in Höhe der auf den Dienstgeber entfallenden Aufwendungen für die Pflichtversicherung, höchstens jedoch mit 4 v.H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts begründet. Wird das Arbeitsverhältnis im Sinne des Satzes 1 verlängert oder fortgesetzt, beginnt die Pflichtversicherung anstelle der freiwilligen Versicherung mit dem Ersten des Monats, in dem die Verlängerung oder Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses über fünf Jahre hinaus vereinbart wurde. Eine rückwirkende Pflichtversicherung von Beginn des Arbeitsverhältnisses an ist ausgeschlossen.

1 Soweit eine Befreiung von der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 2 vor dem 31. März 2003 vorgenommen wurde, hat es in den Fällen, in denen die Wartezeit wegen der Dauer der Befristung erfüllt werden kann, damit sein Bewenden.

(3) Von der Pflicht zur Versicherung ausgenommen sind die von der Anlage 2 erfassten Mitarbeiter.

 § 3 Beitragsfreie Versicherung

(1) Die Versicherung bleibt als beitragsfreie Versicherung bestehen, wenn das Beschäftigungsverhältnis endet.

(2) Die beitragsfreie Versicherung endet bei Eintritt des Versicherungsfalles, Überleitung der Versicherung auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, Tod, Erlöschen der Anwartschaft oder bei Beginn einer erneuten Pflichtversicherung.

§ 4 Überleitung der Versicherung

Die Mitarbeiter, die bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, von der die Versicherung übergeleitet wird, sind verpflichtet, die Überleitung der Versicherung auf die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden zu beantragen, es sei denn, dass bei der anderen Zusatzversorgungseinrichtung Pflicht zur Versicherung besteht oder auch bei Überleitung der Versicherung keine Pflicht zur Versicherung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden entstünde. Das Gleiche gilt für die Mitarbeiter, die gegen eine in Satz 1 genannte Zusatzversorgungseinrichtung Anspruch auf Rente haben, und zwar auch dann, wenn diese Zusatzversorgungs-einrichtung die Rente weiter gewährt.

Abschnitt III: Betriebsrente

 § 5 Versicherungsfall und Rentenbeginn

Der Versicherungsfall tritt am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht. Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen. Den in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherten, bei denen der Versicherungsfall nach Satz 1 eingetreten ist und die die Wartezeit nach § 6 erfüllt haben, wird auf ihren schriftlichen Antrag von der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden eine Betriebsrente gezahlt. Die Betriebsrente beginnt - vorbehaltlich des § 12 - mit dem Beginn der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung.

 

§ 6 Wartezeit

(1) Betriebsrenten werden erst nach Erfüllung der Wartezeit von 60 Kalendermonaten gewährt. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung nach §§ 16, 18 erbracht wurden. Bis zum 31. Dezember 2000 nach dem bisherigen Recht der Zusatzversorgung als Umlagemonate zu berücksichtigende Zeiten zählen für die Erfüllung der Wartezeit. Für die Erfüllung der Wartezeit werden Versicherungsverhältnisse bei Zusatzversorgungseinrichtungen nach § 2 Abs. 1 zusammengerechnet.

(2) Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall durch einen Arbeitsunfall eingetreten ist, der im Zusammenhang mit dem die Pflicht zur Versicherung begründenden Arbeitsverhältnis steht oder wenn die/der Versicherte infolge eines solchen Arbeitsunfalls gestorben ist. Ob ein Arbeitsunfall vorgelegen hat, ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung nachzuweisen.

(3) In den Fällen des § 7 Abs. 5 des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Deutschen Bundestages und entsprechender gesetzlicher Vorschriften werden Zeiten einer nach dem Beginn der Pflichtversicherung liegenden Mitgliedschaft im Deutschen Bundestag, im Europäischen Parlament oder in dem Parlament eines Landes auf die Wartezeit angerechnet.

 

§ 7 Höhe der Betriebsrente

(1) Die monatliche Betriebsrente errechnet sich aus der Summe der bis zum Beginn der Betriebsrente (§ 5 Satz 4) erworbenen Versorgungspunkte (§ 8), multipliziert mit dem Messbetrag von 4 Euro.

(2) Die Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung beträgt die Hälfte der Betriebsrente, die sich nach Absatz 1 bei voller Erwerbsminderung ergeben würde.

(3) Die Betriebsrente mindert sich für jeden Monat, für den der Zugangsfaktor nach § 77 SGB VI herabgesetzt ist, um 0,3 v. H., höchstens jedoch um insgesamt 10,8 v. H.

 

§ 8 Versorgungspunkte

(1) Versorgungspunkte ergeben sich

a) für das zusatzversorgungspflichtige Entgelt (§ 15),
b) für soziale Komponenten (§ 9) und
c) als Bonuspunkte (§ 19).

Die Versorgungspunkte nach Satz 1 Buchstabe a und b werden jeweils zum Ende des Kalenderjahres bzw. zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgestellt und dem Versorgungskonto gutgeschrieben; die Feststellung und Gutschrift der Bonuspunkte erfolgt zum Ende des folgenden Kalenderjahres. Versorgungspunkte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen unter gemeinüblicher Rundung berechnet.

(2) Die Anzahl der Versorgungspunkte für ein Kalenderjahr nach Absatz 1 Satz 1 Buchstabe a ergibt sich aus dem Verhältnis eines Zwölftels des zusatzversorgungspflichtigen Jahresentgelts zum Referenzentgelt von 1000 Euro, multipliziert mit dem Altersfaktor (Absatz 3); dies entspricht einer Beitragsleistung von 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts. Bei einer vor dem 1. Januar 2003 vereinbarten Altersteilzeit auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes werden die Versorgungspunkte nach Satz 1 mit dem 1,8fachen berücksichtigt, soweit sie nicht auf Entgelten beruhen, die in voller Höhe zustehen.

(3) Der Altersfaktor beinhaltet eine jährliche Verzinsung von 3,25 v. H. während der Anwartschaftsphase und von 5,25 v. H. während des Rentenbezuges und richtet sich nach der folgenden Tabelle; dabei gilt als Alter die Differenz zwischen dem jeweiligen Kalenderjahr und dem Geburtsjahr:

Bild1

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Wird aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das zusatzversorgungspflichtige Entgelt so zu erhöhen, dass sich nach Anwendung von Absatz 2 Satz 2 so viele Versorgungspunkte ergeben, wie dies dem über den gesetzlichen Mindestbeitrag erhöhten Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung entspricht.

 

§ 9 Soziale Komponenten

(1) Für jeden vollen Kalendermonat ohne Arbeitsentgelt, in dem das Arbeitsverhältnis wegen einer Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes ruht, werden für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Elternzeit besteht, die Versorgungspunkte berücksichtigt, die sich bei einem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt von 500 Euro in diesem Monat ergeben würden. Es werden je Kind höchstens 36 Kalendermonate berücksichtigt; Zeiten nach § 6 Abs. 1 MuSchG werden den Zeiten nach Satz 1 gleichgestellt. Bestehen mehrere zusatzversorgungspflichtige Arbeitsverhältnisse im Sinne des Satzes 1 bestimmt die/der Pflichtversicherte, für welches Arbeitsverhältnis die Vorsorgepunkte nach Satz 1 berücksichtigt werden.

(2) Bei Eintritt des Versicherungsfalles wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden Pflichtversicherten für jeweils zwölf volle, bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres fehlende Kalendermonate so viele Versorgungspunkte hinzugerechnet, wie dies dem Verhältnis von durchschnittlichem monatlichem zusatzversorgungspflichtigem Entgelt der letzten drei Kalenderjahre vor Eintritt des Versicherungsfalles zum Referenzentgelt entspricht; bei Berechnung des durchschnittlichen Entgelts werden Monate ohne zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nicht berücksichtigt. Ist in diesem Zeitraum kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt angefallen, ist für die Berechnung nach Satz 1 das Entgelt zugrunde zu legen, das sich als durchschnittliches monatliches zusatzversorgungspflichtiges Entgelt im Kalenderjahr vor dem Rentenbeginn ergeben hätte.

(3) Bei Mitarbeitern, die am 1. Januar 2002 bereits 20 Jahre pflichtversichert sind, werden für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung bis zum 31. Dezember 2001 mindestens 1,84 Versorgungspunkte berücksichtigt.
Bei Mitarbeitern, deren Gesamtbeschäftigungsquotient am 31. Dezember 2001 kleiner als 1,0 ist, gilt Satz 1 entsprechend mit der Maßgabe, dass der Faktor 1,84 mit dem am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten multipliziert wird.

 

§ 10 Betriebsrente für Hinterbliebene

(1) Stirbt eine Versicherte/ein Versicherter, die/der die Wartezeit (§ 6) erfüllt hat, oder eine Betriebsrentenberechtigte/ein Betriebsrentenberechtigter, hat die hinterbliebene Ehegattin/der hinterbliebene Ehegatte Anspruch auf eine kleine oder große Betriebsrente für Witwen/Witwer, wenn und solange ein Anspruch auf Witwen-/ Witwerrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung besteht oder bestehen würde, sofern kein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt worden wäre. Art (kleine/große Betriebsrenten für Witwen/Witwer), Höhe (der nach Ablauf des Sterbevierteljahres maßgebende Rentenartfaktor nach § 67 Nrn. 5 und 6 und § 255 Abs. 1 SGB VI) und Dauer des Anspruchs richten sich - soweit keine abweichenden Regelungen getroffen sind - nach den entsprechenden Bestimmungen der gesetzlichen Rentenversicherung. Bemessungsgrundlage der Betriebsrenten für Hinterbliebene ist jeweils die Betriebsrente, die die Verstorbene/der Verstorbene bezogen hat oder hätte beanspruchen können, wenn sie/er im Zeitpunkt ihres/seines Todes wegen voller Erwerbsminderung ausgeschieden wäre. Die ehelichen oder diesen gesetzlich gleichgestellten Kinder der/des Verstorbenen haben entsprechend den Sätzen 1 bis 3 Anspruch auf Betriebsrente für Voll- oder Halbwaisen.
Der Anspruch ist durch Bescheid des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.

(2) Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer besteht nicht, wenn die Ehe mit der/dem Verstorbenen weniger als zwölf Monate gedauert hat, es sei denn, dass nach den besonderen Umständen des Falles die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat war, der Witwe/dem Witwer eine Betriebsrente zu verschaffen.

(3) Betriebsrenten für Witwen/Witwer und Waisen dürfen zusammen den Betrag der ihrer Berechnung zugrunde liegenden Betriebsrente nicht übersteigen. Ergeben die Hinterbliebenenrenten in der Summe einen höheren Betrag, werden sie anteilig gekürzt. Erlischt eine der anteilig gekürzten Hinterbliebenenrenten, erhöhen sich die verbleibenden Hinterbliebenenrenten vom Beginn des folgenden Monats entsprechend, jedoch höchstens bis zum vollen Betrag der Betriebsrente der/des Verstorbenen.

(4) Im Übrigen findet auch § 36 Abs. 4 der Satzung der Zusatzversor- gungskasse der bayerischen Gemeinden Anwendung.

 

§ 11 Anpassung der Betriebsrente und Neuberechnung

(1) Die Betriebsrenten werden, beginnend ab dem Jahr 2002, zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1,0 v. H. dynamisiert.

(2) Die Betriebsrente ist neu zu berechnen, wenn bei einer/einem Betriebsrentenberechtigten ein neuer Versicherungsfall eintritt und seit der Festsetzung der Betriebsrente aufgrund des früheren Versicherungsfalles zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.
Durch die Neuberechnung wird die bisherige Betriebsrente um den Betrag erhöht, der sich als Betriebsrente aufgrund der neu zu berücksichtigenden Versorgungspunkte ergibt; für diese zusätzlichen Versorgungspunkte wird der Abschlagsfaktor nach § 7 Abs. 3 gesondert festgestellt.
Wird aus einer Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung oder wegen Alters, wird die bisher nach § 7 Abs. 2 zur Hälfte gezahlte Betriebsrente voll gezahlt. Wird aus einer Betriebsrente wegen voller Erwerbsminderung eine Betriebsrente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wird die bisher gezahlte Betriebsrente entsprechend § 7 Abs. 2 zur Hälfte gezahlt. Die Sätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn zusätzliche Versorgungspunkte zu berücksichtigen sind.
Bei Neuberechnung der Betriebsrente sind Versorgungspunkte nach § 9 Abs. 2, die auf Grund des früheren Versicherungsfalls berücksichtigt wurden, nur noch insoweit anzurechnen, als sie die zusätzlichen Versorgungspunkte - ohne Bonuspunkte nach § 19 aus einer Pflichtversicherung übersteigen oder soweit in dem nach § 9 Abs. 2 maßgebenden Zeitraum keine Pflichtversicherung mehr bestanden hat.
Für Hinterbliebene gelten die Sätze 3 und 4 entsprechend.

 

§ 12 Nichtzahlung und Ruhen der Betriebsrente

(1) Die Betriebsrente wird von dem Zeitpunkt an nicht gezahlt, von dem an die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 100 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 2 SGB VI endet. Die Betriebsrente ist auf Antrag vom Ersten des Monats an wieder zu zahlen, für den der/dem Rentenberechtigten die Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung wieder geleistet wird.
Wird die Altersrente der gesetzlichen Rentenversicherung nach Eintritt des Versicherungsfalls (§ 5) alt Teilrente gezahlt, wird die Betriebrente nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.

(2) Ist der Versicherungsfall wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung eingetreten und wird die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen Hinzuverdienstes nicht oder nur zu einem Anteil gezahlt, wird auch die Betriebsrente nicht oder nur in Höhe eines entsprechenden Anteils gezahlt.

(3) Die Betriebsrente ruht, solange die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ganz oder teilweise versagt wird.

(4) Die Betriebsrente ruht ferner, solange die/der Berechtigte ihren/seinen Wohnsitz oder dauernden Aufenthalt außerhalb eines Mitglied-Staates der Europäischen Union hat und trotz Aufforderung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden keine Empfangsbevollmächtigte/keinen Empfangsbevollmächtigten im Inland bestellt.

(5) Die Betriebsrente ruht ferner in Höhe des Betrages des für die Zeit nach dem Beginn der Betriebsrente gezahlten Krankengeldes aus der gesetzlichen Krankenversicherung, soweit dieses nicht nach § 96 a Abs. 3 SGB VI auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung anzurechnen oder bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung bzw. wegen Alters als Vollrente dem Träger der Krankenversicherung zu erstatten ist.

(6) Für Hinterbliebene gelten die Vorschriften der gesetzlichen Rentenversicherung über das Zusammentreffen von Rente und Einkommen entsprechend mit der Maßgabe, dass eventuelle Freibeträge sowie das Einkommen, das auf die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung angerechnet wird, unberücksichtigt bleiben.

 

§ 13 Erlöschen des Anspruchs auf Betriebsrente

(1) Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit dem Ablauf des Monats,

a) in dem die/der Betriebsrentenberechtigte gestorben ist oder
b) für den Rente nach § 43 bzw. § 240 SGB VI letztmals gezahlt worden ist oder
c) der dem Monat vorangeht, von dessen Beginn an die Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherung übergeleitet worden ist, zur Zahlung der Betriebsrente verpflichtet ist.

(2) Der Anspruch auf Betriebsrente für Witwen/Witwer erlischt im Übrigen mit dem Ablauf des Monats, in dem die Witwe/der Witwer geheiratet hat. Für das Wiederaufleben der Betriebsrente für Witwen/Witwer gilt § 46 Abs. 3 SGB VI entsprechend. Im Übrigen findet auch § 36 Abs. 4 der Satzung der Zusatzversorgungs- kasse der bayerischen Gemeinden Anwendung.

 

Abschnitt IV: Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind

§ 14 Sonderregelung für Beschäftigte, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind

Für Mitarbeiter, die in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versichert sind, gelten die §§ 2 bis 13 entsprechend. Soweit auf Regelungen des Rechts der gesetzlichen Rentenversicherung Bezug genommen wird, ist die jeweilige Regelung so entsprechend anzuwenden, wie dies bei unterstellter Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung der Fall wäre. Bei Anwendung des § 5 sind dabei anstelle der Versicherungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung die Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung zu berücksichtigen.
Die teilweise oder volle Erwerbsminderung ist durch einen von der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden zu bestimmenden Facharzt nachzuweisen. Die Betriebsrente ruht, solange sich die Betriebsrentenberechtigten trotz Verlangens der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden innerhalb einer von dieser zu setzenden Frist nicht fachärztlich untersuchen lassen oder das Ergebnis der Untersuchung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden nicht vorlegen. Der Anspruch auf Betriebsrente erlischt mit Ablauf des Monats, der auf den Monat folgt, in dem der/dem Berechtigten die Entscheidung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden über das Erlöschen des Anspruchs wegen Wegfalls der Erwerbsminderung zugegangen ist.

 

Abschnitt V: Finanzierung

 § 15 Finanzierungsgrundsätze und zusatzversorgungspflichtiges Entgelt

(1) Die Finanzierung der Pflichtversicherung wird von der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden eigenständig geregelt. Nach den Möglichkeiten der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden kann die Umlagefinanzierung schrittweise durch eine kapitalgedeckte Finanzierung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

(2) Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist, soweit sich aus Anlage 3 nichts anderes ergibt, der steuerpflichtige Arbeitslohn. Wird Altersteilzeit nach dem 31. Dezember 2002 vereinbart, ist - unter Berücksichtigung des Satzes 1 - zusatzversorgungs- pflichtiges Entgelt während des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses das 1,8fache der zur Hälfte zustehenden Bezüge nach § 4 der Regelung der Altersteilzeitarbeit (ABD Teil C, 13.) zuzüglich derjenigen Bezüge, die in voller Höhe zustehen.

(3) Durch Regelung der Bayerischen Regional-KODA kann für ein Mitglied der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, das sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, für die Pflichtversicherung geregelt werden, dass für die Zusage von Leistungen für die Dauer von bis zu drei Jahren bis zu einer Mindesthöhe von 2 v. H. von der nach § 8 Abs. 2 zugesagten Leistung abgewichen werden kann. Entsprechend der Verminderung der Leistungszusage für die bei dem Mitglied beschäftigten Pflichtversicherten reduziert sich für das Mitglied insoweit die zu tragende Umlagebelastung bzw. der zu zahlende Beitrag an die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden. Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch die Bayerische Regional-KODA getroffen. Die Regelung kann durch Beschluss der Bayerischen Regional-KODA über die in Satz 1 genannte Dauer verlängert werden.

Protokollerklärung zu Absatz 2 Satz 2:
Wird aufgrund einer Einzelregelung ein Beitrag an die gesetzliche Rentenversicherung gezahlt, der den Mindestbeitrag nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchst, b des Altersteilzeitgesetzes übersteigt, ist das Zusatzversorgungspflichtige Entgelt nach Absatz 2 Satz 2 entsprechend zu erhöhen.

§ 16 Umlagen

(1) Von der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden festgesetzte monatliche Umlagen in Höhe eines bestimmten Vomhundertsatzes des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts der Mitarbeiter (Umlagesatz) führt der Dienstgeber - ggf. einschließlich des vom Mitarbeiter zu tragenden Umlage-Beitrags - an die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden ab. Die Umlage-Beiträge der Mitarbeiter behält der Dienstgeber von deren Arbeitsentgelt ein. Bei Pflichtversicherten bleiben die am 1. November 2001 geltenden Vomhundertsätze für die Erhebung der Umlage- Beiträge bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden maßgebend.

(2) Der Dienstgeber hat die auf ihn entfallende Umlage bis zu einem Betrag von monatlich 89,48 Euro pauschal zu versteuern, solange die Pauschalversteuerung rechtlich möglich ist.
Soweit bei dem Dienstgeber die nach § 40 b Abs. 2 EStG zulässige Durchschnittsberechnung Anwendung findet, bleibt diese erhalten, solange sie rechtlich möglich ist.

(3) Die auf die Umlage entfallenden Pflichtversicherungszeiten und die daraus erworbenen Versorgungspunkte sind von der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden auf einem personenbezogenen Versorgungskonto zu führen (Versorgungskonto I); umfasst sind auch Aufwendungen und Auszahlungen. Das Weitere regelt die Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden.

(4) Zur Sicherung der Finanzierung der Umlage- und Solidargemeinschaft  müssen Arbeitgeber, die aus einer ganz oder teilweise umlagefinanzierten  Zusatzversorgung ausscheiden, einen Gegenwert für die bei der  Zusatzversorgungseinrichtung verbleibenden Rentenanwartschaften und -ansprüche zahlen.
 Die Höhe des Gegenwerts ist nach versicherungsmathematischen  Grundsätze so zu bemessen, dass verbleibende Rentenanwartschaften und -ansprüche, die dem ausgeschiedenen Arbeitgeber zuzurechnen sind,  ausfinanziert und zukünftige Ausgaben der Zusatzversorgungseinrichtung zur  Deckung der Verwaltungskosten und möglicher Fehlbeträge abgegolten sind.  Die dabei verwendeten Rechnungsgrundlagen, insbesondere der  Rechnungszins und die Sterbetafeln, müssen so kalkuliert sein, dass die  Finanzierung gesichert ist. 
 Die Einzelheiten der Gegenwertberechnung nach den Sätzen 2 und 3 regeln  die Zusatzversorgungseinrichtungen eigenständig.
(5) Absatz 4 gilt entsprechend, wenn ein Arbeitgeber Pflichtversicherte auf  einen oder mehrere Arbeitgeber übertragen hat, der/die an der  Zusatzversorgungseinrichtung nicht beteiligt ist/sind.

Protokollerklärung:
Für den Fall, dass die pauschal versteuerte Umlage über den am 1. Januar 2001 geltenden Umfang hinaus in der Sozialversicherung beitragspflichtig werden sollte, wird die Bayerische Regional-KODA unverzüglich Verhandlungen aufnehmen mit dem Ziel, ein dem Zweck der Pauschalversteuerung entsprechendes Ergebnis zu erreichen.

§ 17 Sanierungsgelder

(1) Zur Deckung des infolge der Schließung des Gesamtversorgungssystems und des Wechsels vom Gesamtversorgungssystem zum Punktemodell zusätzlichen Finanzbedarfs, der über die am 1. November 2001 jeweils geltende Umlage hinausgeht, erhebt die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden vom Dienstgeber Sanierungsgelder. Diese Sanierungsgelder sind kein steuerpflichtiger Arbeitslohn.

(2) Sanierungsgelder kommen nicht in Betracht, wenn der am 1. November 2001 jeweils gültige Umlagesatz weniger als 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts betragen hat.

§ 18 Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren

(1) Soweit die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden für die Pflichtversicherung Beiträge im Kapitaldeckungsverfahren von höchstens 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts erhebt, trägt diese der Dienstgeber.

(2) Die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 einschließlich der darauf entfallenden Erträge sind von der Zusatzver-sorgungskasse der bayerischen Gemeinden auf einem gesonderten personenbezogenen Versorgungskonto getrennt von den sonstigen Einnahmen zu führen (Versorgungskonto II).

(3) Die Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen sind gesondert zu führen und zu verwalten.

§ 19 Bonuspunkte

(1) Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden stellt jährlich bis zum Jahresende für das vorangegangene Geschäftsjahr fest, in welchem Umfang aus verbleibenden Überschüssen (Absatz 2) Bonuspunkte (§ 8 Abs. 1 Satz 1 Buchst. c) vergeben werden können. Bonuspunkte nach Satz 1 kommen in Betracht für die am Ende des laufenden Geschäftsjahres Pflichtversicherten sowie für die zum gleichen Zeitpunkt beitragsfrei Versicherten, die eine Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten erfüllt haben. Über die Vergabe von Bonuspunkten entscheidet das zuständige Gremium der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden auf Vorschlag des Verantwortlichen Aktuars der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden. Grundlage für die Feststellung und Entscheidung ist eine auf anerkannten versicherungsmathematischen Grundsätzen (Anlage 4) beruhende und durch den Verantwortlichen Aktuar erstellte fiktive versicherungstechnische Bilanz für die Verpflichtungen gegenüber den Pflichtversicherten und den beitragsfrei Versicherten mit erfüllter Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten. Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden dabei die tatsächlich erzielten Kapitalerträge veranschlagt. Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird die durchschnittliche laufende Verzinsung der zehn nach der Bilanzsumme größten Pensionskassen gemäß dem zum Zeitpunkt der Fertigstellung der Bilanz nach Satz 4 jeweils aktuellen Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen bzw. der Nachfolgebehörde zugrunde gelegt. Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis in Folge von Witterungseinflüssen oder wegen anderer Naturereignisse auf der Grundlage einer Regelung der Bayer. Regional-KODA geendet hat und die bei Wiederaufnahme der Arbeit Anspruch auf Wiedereinstellung haben, sowie Saisonbeschäftigte, die bei Beginn der nächsten Saison voraussichtlich wieder eingestellt werden, gelten als Pflichtversicherte im Sinne des Satzes 2.

(2) Ergibt die fiktive versicherungstechnische Bilanz einen Überschuss, wird dieser Überschuss um den Aufwand für soziale Komponenten nach § 9 und um die Verwaltungskosten der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden vermindert und nach Maßgabe des Absatzes 1 verwendet; soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden für die fiktive Verzinsung nach Absatz 1 Satz 6 als Verwaltungskosten 2 v. H. dieser fiktiven Zinserträge berücksichtigt. Ergibt die versicherungstechnische Bilanz eine Unterdeckung, wird diese vorgetragen. Einzelheiten werden in den Ausführungsbestimmungen zur Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden geregelt.

Abschnitt VI: Verfahren

 § 20 Pflichten der Versicherten und der Betriebsrentenberechtigten

(1) Der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden sind alle für die Prüfung des Anspruchs auf Betriebsrente notwendigen Angaben zu machen und die erforderlichen Nachweise beizubringen.

(2) Kommen Betriebsrentenberechtigte der Verpflichtung nach Absatz 1 nicht nach, kann die Betriebsrente zurückbehalten werden.

(3) Vereinbarungen mit Dritten über die Abtretung, Verpfändung oder Beleihung eines Anspruchs auf Betriebsrente sind vorbehaltlich zwingender gesetzlicher Vorschriften gegenüber dem Dienstgeber und der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden unwirksam.

(4) Ist der Versicherungsfall durch ein Verhalten Dritter verursacht worden, sind Schadensersatzansprüche, soweit rechtlich zulässig, bis zur Höhe des Brutto-Betrages der Betriebsrente an die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden abzutreten; soweit die Abtretung nicht erfolgt oder die zur Durchsetzung des Anspruchs erforderlichen Nachweise nicht vorgelegt werden, kann die Betriebsrente zurückbehalten werden.

(5) Ohne Rechtsgrund gezahlte Betriebsrenten sind in Höhe ihrer Brutto-Beträge zurückzuzahlen. Haben Versicherte oder Betriebsrentenberechtigte ihre Pflichten nach Absatz 1 verletzt, können sie sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.

§ 21 Versicherungsnachweise

(1) Pflichtversicherte erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres bzw. bei Beendigung der Pflichtversicherung einen Nachweis über ihre bisher insgesamt erworbene Anwartschaft auf Betriebsrente wegen Alters nach § 7.
Dabei ist neben der Anwartschaft auch die Zahl der Versorgungspunkte und der Messbetrag anzugeben. Im Falle der Kapitaldeckung sind zusätzlich die steuerrechtlich vorgeschriebenen Angaben zu beachten. Der Nachweis ist mit einem Hinweis auf die Ausschlussfrist nach Absatz 2 zu versehen. Wird der Nachweis im Zusammenhang mit der Beendigung der Pflichtversicherung erbracht, ist er um den Hinweis zu ergänzen, dass die aufgrund der Pflichtversicherung erworbene Anwartschaft bis zum erneuten Beginn der Pflichtversicherung bzw. bis zum Eintritt des Versicherungsfalles nicht dynamisiert wird, wenn die Wartezeit von 120 Umlage-/Beitragsmonaten nicht erfüllt ist. Das Weitere regelt die Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden.

(2) Die Mitarbeiter können nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises nach Absatz 1 gegenüber ihrem Dienstgeber schriftlich beanstanden, dass die vom Dienstgeber zu entrichtenden Beiträge oder die zu meldenden Entgelte nicht oder nicht vollständig an die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden abgeführt oder gemeldet wurden. Beanstandungen in Bezug auf die ausgewiesenen Bonuspunkte sind innerhalb der Ausschlussfrist des Satzes 1 schriftlich unmittelbar gegenüber der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden zu erheben.

§ 22 Zahlung und Abfindung

(1) Die Betriebsrenten werden monatlich im Voraus auf ein Girokonto der Betriebsrentenberechtigten innerhalb eines Mitgliedstaates der Europäischen Union überwiesen. Die Kosten der Überweisung auf ein Konto im Inland, mit Ausnahme der Kosten für die Gutschrift, trägt die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden.
Besteht der Betriebsrentenanspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird der Teil gezahlt, der auf den Anspruchszeitraum entfällt.

(2) Die Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden kann vorsehen, dass Betriebsrenten, die einen Monatsbetrag von bis zu 30 Euro nicht überschreiten, abgefunden werden. Darüber hinaus kann die Abfindung der Betriebsrente ermöglicht werden, wenn die Kosten der Übermittlung der Betriebsrenten unverhältnismäßig hoch sind.

§ 23 Ausschlussfristen

Der Anspruch auf Betriebsrente für einen Zeitraum, der mehr als zwei Jahre vor dem Ersten des Monats liegt, in dem der Antrag bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden eingegangen ist, kann nicht mehr geltend gemacht werden (Ausschlussfrist). Dem Antrag steht eine Mitteilung der/des Berechtigten gleich, die zu einem höheren Anspruch führt. Die Beanstandung, die mitgeteilte laufende monatliche Betriebsrente, eine Rentennachzahlung, eine Abfindung, eine Beitragserstattung oder eine Rückzahlung sei nicht oder nicht in der mitgeteilten Höhe ausgezahlt worden, ist nur schriftlich und innerhalb einer Ausschlussfrist von einem Jahr zulässig; die Frist beginnt bei laufenden Betriebsrenten mit dem Ersten des Monats, für den die Betriebsrente zu zahlen ist, im Übrigen mit dem Zugang der Mitteilung über die entsprechende Leistung.
Auf die Ausschlussfrist ist in der Mitteilung über die Leistung hinzuweisen.

§ 24 Beitragserstattung

(1) Die beitragsfrei Versicherten, die die Wartezeit (§ 6) nicht erfüllt haben, können bis zur Vollendung ihres 67. Lebensjahres die Erstattung der von ihnen getragenen Beiträge beantragen. Der Antrag auf Beitragserstattung gilt für alle von den Versicherten selbst getragenen Beiträge und kann nicht widerrufen werden. Rechte aus der Versicherung für Zeiten, für die Beiträge erstattet werden, erlöschen mit der Antragstellung. Die Beiträge werden ohne Zinsen erstattet.

(2) Sterben Versicherte nach Antragstellung, aber vor Beitragserstattung, gehen die Ansprüche auf die Hinterbliebenen über, die betriebsrentenberechtigt sind. Mit der Zahlung an einen der Hinterbliebenen erlischt der Anspruch der übrigen Berechtigten gegen die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden.

(3) Beiträge im Sinne dieser Vorschrift sind
a) die für die Zeit vor dem 1. Januar 1978 entrichteten Pflichtbeiträge einschließlich der Mitarbeiteranteile an den Erhöhungsbeträgen,
b) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1977 entrichteten Mitarbeiteranteile an den Erhöhungsbeträgen,
c) die für die Zeit nach dem 31. Dezember 1998 entrichteten Umlage-Beiträge der Mitarbeiter.

Abschnitt VII: Zuschüsse des Dienstgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen

 § 25 Zuschüsse des Dienstgebers zu anderen Zukunftssicherungssystemen

(1) Für Mitarbeiter, die als Mitglieder einer berufständischen Versicherung von der Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, richtet sich die Beteiligung des Dienstgebers am Beitrag zur berufständischen Versorgungseinrichtung nach § 172 Abs. 2 SGB VI.
Pflichtversicherte, die nach § 231 Abs. 1 oder § 231a SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit und freiwillig in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind oder die für sich und ihre Hinterbliebenen eine (befreiende) Lebensversicherung abgeschlossen haben oder die freiwillig im Versorgungswerk der Presse versichert sind, erhalten von ihrem Dienstgeber auf schriftlichen Antrag für jeden Kalendermonat, für den ihnen Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen, einen Zuschuss in Höhe der Hälfte des Betrages, der zu zahlen wäre, wenn sie in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert wären, höchstens jedoch die Hälfte des Beitrages.
Mitarbeiter, die freiwilliges Mitglied des Versorgungswerkes der Presse sind und die antragsgemäß (Anlage 2 Satz 2) von der Pflicht zur Versicherung in einer Zusatzversorgungseinrichtung befreit wurden, erhalten auf ihren Antrag für die Zeit, für die ohne die Befreiung die Pflicht zur Versicherung bestünde und für die ihnen Vergütung, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge zustehen, einen zweckgebundenen Zuschuss zu ihren Beiträgen zur Versicherung im Versorgungswerk der Presse. Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, höchstens jedoch 4 v. H. des zusatzversorgungspflichtigen Entgelts.
Die Zuschüsse nach den Sätzen 1 und 2 dürfen insgesamt den Betrag nicht übersteigen, den der Dienstgeber zu zahlen hätte, wenn die Mitarbeiter in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert wären.

(2) Im Falle der freiwilligen Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung behält der Dienstgeber den von den Mitarbeitern zu tragenden Teil des Beitrages von deren Bezügen ein und führt den Beitrag nach der Verordnung über die Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung ab.

(3) Verfügen die Mitarbeiter ohne vorherige Zustimmung des Dienstgebers durch Abtretung und Verpfändung über ihre Lebensversicherung oder über die sich aus dem Zuschuss nach Absatz 1 Satz 3 ergebende Anwartschaft, wird der Zuschuss nach Absatz 1 Satz 2 bzw. Satz 3 nicht gewährt.
Der Zuschuss wird bis zu der in Absatz 1 bestimmten Höhe auch gewährt, wenn im Beitrag Mehrbeträge für Versicherungsleistungen bei Eintritt der vollen oder teilweisen Erwerbsminderung enthalten sind.

Zweiter Teil: Freiwillige Versicherung

§ 26 Freiwillige Versicherung

(1) Den Pflichtversicherten wird die Möglichkeit eröffnet, durch Entrichtung eigener Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden nach deren Satzungsvorschriften eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersvorsorge im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung aufzubauen. Nach Beendigung der Pflichtversicherung kann die freiwillige Versicherung - unabhängig davon, ob eine steuerliche Förderung möglich ist - längstens bis zum Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) fortgesetzt werden. Die Fortsetzung ist innerhalb einer Ausschlussfrist von drei Monaten nach Beendigung der Pflichtversicherung zu beantragen.

(2) Die eigenen Beiträge der Pflichtversicherten zur freiwilligen Versicherung werden entsprechend deren schriftlicher Ermächtigung vom Dienstgeber aus dem Arbeitsentgelt an die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden abgeführt. Der Dienstgeber schuldet auch in Anbetracht von Absatz 5 keine eigenen Beiträge.

(3) Die freiwillige Versicherung kann in Anlehnung an das Punktemodell erfolgen. Wahlweise kann sie auch durch fondsgebundene Rentenversicherung erfolgen, sofern die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden Entsprechendes anbietet. Unbeschadet etwaiger von der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden übernommener Zinsgarantien, haftet der Dienstgeber nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 BetrAVG nur für den Erhalt der eingezahlten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
Das Nähere regelt die Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden.

(4) Die Mitarbeiter behalten ihre Anwartschaft, wenn ihr Arbeitsverhältnis vor Eintritt des Versicherungsfalles (§ 5) endet. Eine Abfindung von Anwartschaften ist nur dann möglich, wenn der Beschäftigte die freiwillige Versicherung kündigt. Im Rahmen dieser Abfindung erhält der Beschäftigte seine eingezahlten Beiträge abzüglich der durch die Satzung und die Allgemeinen Versicherungsbedingungen der freiwilligen Versicherung der Zuatzversorgungseinrichtung näher beschriebenen Abschläge zurück. Die Mitarbeiter können jedoch verlangen, dass der Barwert ihrer Anwartschaft auf eine andere Zusatzversorgungseinrichtung, auf die die bisherige Pflichtversicherung nach § 4 übergeleitet wird, oder auf ein Versorgungssystem einer überstaatlichen Einrichtung, mit der ein entsprechendes Abkommen besteht, zu übertragen ist, wenn die Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem übertragenen Barwert wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvorsorge umfasst. Besteht bei einem Arbeitgeberwechsel die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden fort, kann verlangt werden, dass die Versorgungszusage des neuen Arbeitgebers eine dem Barwert der bisherigen Anwartschaften wertmäßig entsprechende Zusage auf lebenslange Altersvorsorge umfasst. Das Verlangen ist nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich. Mit der Versorgungszusage durch den neuen Arbeitgeber erlischt die Verpflichtung des früheren Dienstgebers.

(5) Der Dienstgeber kann zu einer freiwilligen Versicherung der Mitarbeiter eigene Beiträge außerhalb einer Entgeltumwandlung leisten; Absätze 2 bis 4 gelten entsprechend.

§ 27 Verfahren

(1) Die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden hat die Beiträge, die im Rahmen der freiwilligen Versicherung entrichtet werden, einschließlich der Erträge auf einem gesonderten personenbezogenen Versicherungskonto getrennt von den sonstigen Einnahmen zu führen; umfasst sind auch Aufwendungen und Auszahlungen.

(2) Die freiwillige Versicherung wird in einem eigenen Abrechnungsverband geführt. Die Einnahmen und Ausgaben einschließlich der Kapitalanlagen sind gesondert zu führen und zu verwalten.

(3) Die freiwillig Versicherten erhalten jeweils nach Ablauf des Kalenderjahres sowie bei Beendigung der freiwilligen Versicherung einen Nachweis mit den steuerlich vorgeschriebenen Angaben bzw. soweit keine steuerliche Förderung möglich ist, über die Höhe der geleisteten Beiträge sowie über Art und Umfang der bisher erworbenen Anwartschaften. Eine unterbliebene oder nicht vollständige Abführung der Beiträge an die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises beanstandet werden. Im Übrigen gelten die §§ 20, 21 und 22 Abs. 1 entsprechend.

Dritter Teil: Übergangs- und Schlussvorschriften

Abschnitt I: Übergangsregelungen zur Versicherungspflicht

§ 28 Höherversicherte

Die Mitarbeiter, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Höherversicherung bis 31. Dezember 1997 durchgeführt wurde, sind weiterhin nicht zu versichern. Der Dienstgeber zahlt einen Zuschuss zur Verwendung für eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung von 66,47 Euro monatlich.

§ 29 Von der Pflichtversicherung Befreite

(1) Mitarbeiter, die am 31. Dezember 1966 im Arbeitsverhältnis gestanden haben, nach der zwischen ihrem Dienstgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung bestehenden Mitgliedschafts-/Beteiligungsvereinbarung nicht zu versichern waren und die keinen Antrag auf Versicherung bei dem Dienstgeber gestellt haben, bleiben weiterhin von der Pflicht zur Versicherung befreit.

(2) Mitarbeiter, deren zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung im Wege der Versicherung bei einem Lebensversicherungsunternehmen durchgeführt worden ist und die keinen Antrag auf Versicherung nach der im § 39 Abs. 3 aufgeführten Regelung über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (ABD Teil C, 3 a) gestellt haben, sind - entsprechend den bis zum In-Kraft-Treten dieser Versorgungsordnung geltenden Regelungen - weiterhin nicht bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden zu versichern.

 

Abschnitt II: Übergangsregelungen für die Rentenberechtigten

 § 30 Am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigte

(1) Die Versorgungsrenten, die sich ohne Berücksichtigung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben, und die Ausgleichsbeträge nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht werden für die am 31. Dezember 2001 Versorgungsrentenberechtigten und versorgungsrentenberechtigten Hinterbliebenen zum 31. Dezember 2001 festgestellt.

(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versorgungsrenten werden vorbehaltlich des Satzes 3 als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs.1 dynamisiert. Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden jeweils in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut; die nicht abbaubaren Ausgleichsbeträge werden nicht dynamisiert. Die am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Versorgungsordnung geltenden Regelungen über die Nichtzahlung und das Ruhen sind entsprechend anzuwenden.

(3) Es gelten folgende Maßgaben:

a) Für Neuberechnungen gilt § 11 Abs. 2 mit der Maßgabe, dass zusätzliche Versorgungspunkte nach Satz 2 zu berücksichtigen sind. Soweit noch Zeiten vor dem 1. Januar 2002 zu berücksichtigen sind, wird eine Startgutschrift entsprechend den §§ 32 bis 34 berechnet; übersteigt der hiernach festgestellte Betrag den Betrag, der sich als Versorgungsrente am 31. Dezember 2001 ergeben hat bzw. ohne Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen ergeben hätte, wird die Differenz durch den Messbetrag geteilt und dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) als Startgutschrift gutgeschrieben.
b) § 10 Abs. 3 und die §§ 12 bis 14 sowie 20 bis 23 gelten entsprechend.
c) Hat die Versorgungsrente vor dem 1. Januar 2002 geendet und besteht die Möglichkeit einer erneuten Rentengewährung, ist die Versorgungsrente, die sich unter Außerachtlassung von Nichtzahlungs- und Ruhensregelungen und ohne Berücksichtigung eines Ausgleichsbetrages (Absatz 1) am 31. Dezember 2001 ergeben hätte, durch den Messbetrag zu teilen und als Startgutschrift auf dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) gutzuschreiben; im Übrigen gelten in diesen Fällen die Vorschriften des Punktemodells. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Versicherungsfall vor dem 1. Januar 2002 eingetreten ist, die Versorgungsrente jedoch erst nach dem 1. Januar 2002 beginnen würde.

(4) Stirbt eine unter Absatz 1 fallende Versorgungsrentenberechtigte/ein unter Absatz 1 fallender Versorgungsrentenberechtigter, gelten die Vorschriften des Punktemodells für Hinterbliebene entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten für Rentenberechtigte entsprechend, deren Rente aus der Zusatzversorgung am 1. Januar 2002 beginnt.

§ 31 Am 31. Dezember 2001 Versicherungsrentenberechtigte

(1) Für Versicherungsrentenberechtigte und versicherungsrentenberechtigte Hinterbliebene, deren Versicherungsrente spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen hat, wird die am 31. Dezember 2001 maßgebende Versicherungsrente festgestellt.

(2) Die nach Absatz 1 festgestellten Versicherungsrenten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt und entsprechend § 11 Abs. 1 dynamisiert.

(3) § 30 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Leistungen nach der am Tag vor In-Kraft-Treten dieser Versorgungsordnung geltenden Sonderregelung für Mitarbeiter im Beitrittsgebiet (§ 66 a VersTV-G) und für Betriebsrenten nach § 18 BetrAVG, die spätestens am 31. Dezember 2001 begonnen haben, entsprechend.

Abschnitt III: Übergangsregelungen für Anwartschaften der Versicherten

 § 32 Grundsätze

(1) Für die Versicherten werden die Anwartschaften (Startgutschriften) nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung entsprechend den §§ 33 und 34 ermittelt. Die Anwartschaften nach Satz 1 werden ohne Berücksichtigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von 4 Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben. Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt.

(2) Das Jahr 2001 wird entsprechend dem Altersvorsorgeplan 2001 berücksichtigt; dies gilt auch für im Jahr 2001 eingetretene Rentenfälle. Ist der Versicherungsfall der teilweisen oder vollen Erwerbsminderung im Jahr 2001 eingetreten, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die zusatzversorgungsrechtliche Umsetzung der Neuregelungen im gesetzlichen Erwerbsminderungsrecht aus dem 38. Änderungs-TV zum VersTV-G vom 31. Oktober 2001 zu berücksichtigen ist.

(3) Soweit in den §§ 33, 34 und 38 auf Vorschriften des bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrechts verwiesen wird, erfolgt dies durch Benennung der bisherigen entsprechenden Vorschriften des VersTV-G.

(4) Für die Berechnung der Anwartschaften sind, soweit jeweils erforderlich, die Rechengrößen (Entgelt, Gesamtbeschäftigungsquotient, Steuertabelle, Sozialversicherungsbeiträge, Familienstand u. a.) vom 31. Dezember 2001 maßgebend; soweit gesamtversorgungsfähiges Entgelt zu berücksichtigen ist, ergibt sich dieses aus den entsprechenden Kalenderjahren vor dem 1. Januar 2002; dabei bleibt die Dynamisierung zum 1. Januar 2002 unberücksichtigt. Für die Rentenberechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist das am 31. Dezember 2001 geltende Rentenrecht maßgebend (Anlage 4 Nr. 5 Satz 2).

(5) Beanstandungen gegen die mitgeteilte Startgutschrift sind innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Zugang des Nachweises der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden schriftlich unmittelbar gegenüber der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden zu erheben. Auf die Ausschlussfrist ist in dem Nachweis hinzuweisen.

(6) 1Ergibt sich nach § 33 Abs. 1a ein Zuschlag zur Anwartschaft, bildet die  Summe aus der Startgutschrift nach § 33 Abs. 1 und dem Zuschlag die neue  Startgutschrift; die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden teilt  den Versicherten den Zuschlag und die sich daraus ergebende neue  Startgutschrift im Rahmen der Jahresmitteilung nach § 21 mit. 2Ergibt sich  nach § 33 Abs. 1a kein Zuschlag, verbleibt es bei der bisherigen  Startgutschrift; sofern in diesen Fällen eine Beanstandung nach Absatz 5  vorliegt oder die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden auf die  Beanstandung der Startgutschriften verzichtet hat, teilt die  Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden den Versicherten im  Rahmen der Jahresmitteilung nach § 21 mit, dass es bei der bisherigen  Startgutschrift verbleibt. 3Einer gesonderten Mitteilung an die Versicherten  bedarf es nicht.

§ 33 Höhe der Anwartschaften für am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherte

(1) Die Anwartschaften der am 31. Dezember 2001 schon und am 1. Januar 2002 noch Pflichtversicherten berechnen sich nach § 18 Abs. 2 BetrAVG, soweit sich aus Absatz 2 nichts anderes ergibt. Satz 1 gilt entsprechend für Beschäftigte, die nach den am 31. Dezember 2000 geltenden Vorschriften der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden als pflichtversichert gelten. 3Bei Anwendung von Satz 1 ist an Stelle des Faktors von 2,25 v. H. nach § 18 Absatz 2 Nr. 1 Satz 1 BetrAVG der Faktor zu berücksichtigen, der sich ergibt indem man 100 v.H. durch die Zeit in Jahren vom erstmaligen Beginn der Pflichtversicherung bis zum Ende des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird, teilt; der Faktor beträgt jedoch mindestens 2,25 v. H. und höchstens 2,5 v. H.
Anmerkung zu Absatz 1 Satz 3:
1Bei Anwendung von Absatz 1 Satz 3 werden Teilmonate ermittelt, indem die Pflichtversicherungszeit unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage des betreffenden Monats durch 30 dividiert wird. 2Aus der Summe der (Teil-)Monate werden die Jahre der Pflichtversicherung berechnet. 3Die sich nach Satz 1 und 2 ergebenden Werte werden jeweils auf zwei Nachkommastellen gemeinüblich gerundet. 4Der sich durch die Division mit derzeit in Jahren ergebende Faktor wird auf vier Nachkommastellen gemeinüblich gerundet.

(1a) 1Bei Beschäftigten, deren Anwartschaft nach Absatz 1  (rentenferne Jahrgänge) berechnet wurde, wird auch ermittelt, welche  Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 Abs. 2 BetrAVG  unter Berücksichtigung folgender Maßgaben ergeben würde:  
1. 1Anstelle des Vomhundertsatzes nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1   BetrAVG wird ein Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 Abs.   1 Satz 1 BetrAVG errechnet. 2Dieser wird ermittelt aus dem    Verhältnis der Pflichtversicherungszeit vom Beginn der Pflicht-  versicherung bis zum 31. Dezember 2001 zu der Zeit vom Be-  ginn der Pflichtversicherung bis zum Ablauf des Monats, in dem   das 65. Lebensjahr vollendet wird. 3Der sich danach ergebende   Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma ge-  meinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert.  
2. 1Ist der nach Nummer 1 Satz 3 ermittelte Vomhundertsatz   höher als der bisherige Vomhundertsatz nach § 18 Abs. 2 Nr. 1   Satz 1 BetrAVG, wird für die Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2   BetrAVG ein individueller Brutto- und Nettoversorgungssatz   nach § 23 Abs. 2 und 2b VersTV-G ermittelt. 2Als gesamtver   sorgungsfähige Zeit werden dabei berücksichtigt   a) die bis zum 31. Dezember 2001 erreichten Pflichtversiche-  rungsmonate zuzüglich der Monate vom 1. Januar 2002 bis zum   Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird,   und   b) die Monate ab Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum   31. Dezember 2001 abzüglich der Pflichtversicherungsmonate   bis zum 31. Dezember 2001 zur Hälfte.   3Für Beschäftigte, für die der Umlagesatz des Abrechnungsver-  bandes Ost der VBL maßgebend war und die nur Pflichtversiche-  rungszeiten in der Zusatzversorgung nach dem 31. Dezember   1996 haben, gilt Satz 2 Buchst. b mit der Maßgabe, dass für die   Zeit vor dem 1. Januar 1997 höchstens 75 Monate zur Hälfte   berücksichtigt werden.   4Bei Anwendung des § 23 Abs. 2 Satz 5 VersTV-G gilt als Eintritt   des Versicherungsfalls der Erste des Kalendermonats nach    Vollendung des 65. Lebensjahres; als gesamtversorgungsfähige   Zeit im Sinne des § 23 Abs. 1 VersTV-G sind die Zeiten nach   Satz 2 Buchst. a zu berücksichtigen.

 2Ist die unter Berücksichtigung der Maßgaben nach den Nummern 1  und 2 berechnete Anwartschaft höher als die Anwartschaft nach  Absatz 1, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden  Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag zur Anwartschaft nach  Absatz 1 berücksichtigt. 3Der Zuschlag vermindert sich um den Betrag,  der bereits nach Absatz 3a als zusätzliche Startgutschrift ermittelt  wurde.

Protokollnotiz zu Absatz 1 und Absatz 1a:
Zur Ermittlung der Anwartschaften nach den Absätzen 1 und 1a wird bei Berechnung der Voll-Leistung nach § 18 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG ausschließlich das so genannte Näherungsverfahren entsprechend § 18 Abs. 2 Nr. 1 Satz 2 Buchst. f BetrAVG berücksichtigt.

(2) Für Mitarbeiter im Tarifgebiet West, die am 1. Januar 2002 das 55. Lebensjahr vollendet haben (rentennahe Jahrgänge), ist Ausgangswert für die bis zum 31. Dezember 2001 in der Zusatzversorgung (Gesamtversorgung) erworbene Anwartschaft die Versorgungsrente, die sich unter Beachtung der Maßgaben des § 32, insbesondere unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung (§ 23 Abs. 4 VersTV-G) und des § 47 Abs. 4 Satz 2 VersTV-G, für die Berechtigte/den Berechtigten bei Eintritt des Versicherungsfalls am 31. Dezember 2001, frühestens jedoch zum Zeitpunkt der Vollendung des 63. Lebensjahres ergeben würde. Von diesem Ausgangswert ist der Betrag abzuziehen, den die Versicherten aus dem Punktemodell bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres vor Berücksichtigung des Abschlags noch erwerben könnten, wenn für sie zusatzversorgungspflichtige Entgelte in Höhe des gesamtversorgungsfähigen Entgelts gezahlt würden. Sind am 31. Dezember 2001 die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des § 65 g Abs. 3 VersTV-G erfüllt, berechnet sich der Versorgungsvomhundertsatz nach dieser Vorschrift mit der Maßgabe, dass nach § 65 g Abs. 3 Buchst. a VersTV-G abzuziehende Monate die Monate sind, die zwischen dem 31. Dezember 1991 und dem Ersten des Monats liegen, der auf die Vollendung des 63. Lebensjahres folgt. Die Sätze 1 bis 3 gelten für Mitarbeiter, die am 31. Dezember 2001 das 52. Lebensjahr vollendet haben und eine Rente für schwerbehinderte Menschen beanspruchen könnten, wenn sie zu diesem Zeitpunkt bereits das 60. Lebensjahr vollendet hätten, entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 63. Lebensjahres das entsprechende, für sie individuell frühestmögliche Eintrittsalter in die abschlagsfreie Rente für schwerbehinderte Menschen maßgeblich ist. Werden in den Fällen des Satzes 4 die Voraussetzungen für die Mindestgesamtversorgung zwischen dem Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 4 und der Vollendung des 63. Lebensjahres erfüllt, erfolgt die Berechnung der Anwartschaft abweichend von Satz 4 bezogen auf den Zeitpunkt, zu dem die Voraussetzungen der Mindestgesamtversorgung erfüllt wären.

(3) Für Mitarbeiter im Tarifgebiet West, die vor dem 14. November 2001 Altersteilzeit oder einen Vorruhestand vereinbart haben, gilt Absatz 2 mit folgenden Maßgaben:

a) An die Stelle des 63. Lebensjahres tritt das vereinbarte Ende des Altersteilzeitarbeitsverhältnisses bzw. in den Fällen des Vorruhestandes das Alter, zu dem nach der Vorruhestandsvereinbarung die Rente beginnen würde.

b) Der anzurechnende Bezug nach Absatz 4 wird in den Fällen, in denen die Mindestgesamtversorgung nach dem bis zum 31. Dezember 2000 geltenden Zusatzversorgungsrecht maßgeblich gewesen wäre, um die Abschläge vermindert, die sich zu dem Zeitpunkt, auf den die Startgutschrift hochgerechnet wird, voraussichtlich ergeben werden; diese Abschläge sind der Zusatzversorgungseinrichtung vom Mitarbeiter in geeigneter Weise nachzuweisen. Die Startgutschrift ist in den Fällen des Satzes 1 um den Betrag der sich im Zeitpunkt der Hochrechnung nach Satz 1 voraussichtlich ergebenden Abschläge gemäß § 7 Absatz 3 zu erhöhen.

(3a) Pflichtversicherte, bei denen der Versicherungsfall der vollen Erwerbsminderung vor dem 1. Januar 2007 eingetreten ist, deren Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet wurde und die am 31. Dezember 2001
a) das 47. Lebensjahr vollendet sowie
b) mindestens 120 Umlagemonate zurückgelegt hatten,
erhalten in Abweichung von dem üblichen Verfahren eine zusätzliche Startgutschrift in Höhe des Betrages, um den die Startgutschrift nach Absatz 2 die Startgutschrift nach Absatz 1 übersteigt; bei Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 2 sind die Maßgaben der Sätze 2 und 3 zu beachten. Die Berechnung erfolgt bezogen auf die Vollendung des 63. Lebensjahres. Als anzurechnender Bezug wird die tatsächliche, entsprechend Absatz 5 auf das vollendete 63. Lebensjahr hochgerechnete gesetzliche Rente zugrunde gelegt. Die sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebende zusätzliche Startgutschrift gilt bei Anwendung des § 19 als soziale Komponente im Sinne des § 9.

(4) Für die Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 2 ist die Rentenauskunft des gesetzlichen Rentenversicherungsträgers zum Stichtag 31. Dezember 2001 nach Durchführung einer Kontenklärung maßgebend. Die Pflichtversicherten haben, sofern sie nicht bereits über eine Rentenauskunft aus dem Jahr 2001 verfügen, bis zum 30. September 2002 eine Rentenauskunft zu beantragen und diese unverzüglich der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden zu übersenden. Sofern die Rentenauskunft aus von den Pflichtversicherten zu vertretenden Gründen bis zum 31. Dezember 2003 nicht beigebracht wird, wird die Startgutschrift nach Absatz 1 berechnet. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden eine angemessene Fristverlängerung gewähren. Soweit bis zum 31. Dezember 2002 bereits ein bestands- oder rechtskräftiger Rentenbescheid der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegt, ist - abweichend von Satz 1 - dieser Grundlage für die Berechnung nach Absatz 2.

(5) Für die Zeit bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres werden Entgeltpunkte in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in dem Zeitraum vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich aus Beitragszeiten erworbenen Entgeltpunkte in Ansatz gebracht. Bei Pflichtversicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, wird der anzurechnende Bezug nach der bisher geltenden Regelung berücksichtigt; Zuschüsse werden in Höhe des jährlichen Durchschnitts der in der Zeit vom 1. Januar 1999 bis 31. Dezember 2001 tatsächlich gemeldeten Zuschüsse in Ansatz gebracht. Ist in den Jahren 1999 bis 2001 kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt bezogen worden, ist gesamtversorgungsfähiges Entgelt das zusatzversorgungspflichtige Entgelt, das sich ergeben hätte, wenn für den gesamten Monat Dezember 2001 eine Beschäftigung vorgelegen hätte. Sind in den Jahren 1999 bis 2001 keine Entgeltpunkte erworben worden, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte das rentenversicherungspflichtige Entgelt maßgebend, das im Monat Dezember 2001 bezogen worden wäre, wenn während des gesamten Monats eine Beschäftigung vorgelegen hätte; für die Ermittlung der Zuschüsse gilt dies entsprechend.

(6) Für die Berechnung der Startgutschrift nach Absatz 1 und 2 haben die Pflichtversicherten bis zum 31. Dezember 2002 ihrem Dienstgeber den Familienstand am 31. Dezember 2001 (§ 23 Abs. 2 c Satz 1 Buchst. a und b VersTV-G.) mitzuteilen. Der Dienstgeber hat die Daten an die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden zu melden.

(7) 1Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 19. 2Auf den Zuschlag zur Anwartschaft nach Absatz 1a werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 19) gewährt.

§ 34 Höhe der Anwartschaften für am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherte

(1) 1Die Startgutschriften der am 1. Januar 2002 beitragsfrei Versicherten werden nach der am 31. Dezember 2001 geltenden Versicherungsrentenberechnung ermittelt.2Auf einen gesetzlichen Anspruch nach § 18 Abs. 2 BetrAVG ist § 33 Abs. 1a entsprechend anzuwenden. 3Für die Dynamisierung der Anwartschaften gilt § 19. 4Auf den Zuschlag nach Satz 2 werden für die Jahre 2001 bis 2010 keine Bonuspunkte (§ 19) gewährt.

(2) Für Mitarbeiter, für die § 66 a VersTV-G gilt, findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass die Startgutschriften nur nach § 47 Abs. 4 VersTV-G berechnet werden und dass der Berechnung das Entgelt zugrunde zu legen ist, das bei Pflichtversicherung in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses zusatzversorgungspflichtig gewesen wäre. 
Für Mitarbeiter nach Satz 1 gilt die Wartezeit als erfüllt.

(3) Für die freiwillig Weiterversicherten gilt Absatz 1 entsprechend.

 

 

Abschnitt IV: Schlussvorschriften

 § 35 Sterbegeld

Sterbegeld wird bei Fortgeltung des bisherigen Rechts Anspruchsberechtigten unter Berücksichtigung des am 31. Dezember 2001 maßgebenden Gesamtbeschäftigungsquotienten in folgender Höhe gezahlt: für Sterbefälle im Jahr 2005 900 Euro, im Jahr 2006 600 Euro, im Jahr 2007 300 Euro. Ab dem Jahr 2008 entfällt das Sterbegeld.

§ 36 Sonderregelungen für die Jahre 2001/2002

(1) Anstelle von § 2 Abs. 2 und des Satzes 1 der Anlage 2 finden bis zum 31. Dezember 2002 der § 4 Abs. 3 und § 5 Abs. 1 bis 3 VersTV-G weiterhin Anwendung.

(2) Soweit bis zum 31. Dezember 2002 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt entsprechend § 7 VersTV-G gemeldet wurde, hat es dabei sein Bewenden.

(3) Soweit bis zum 31. Dezember 2002 Beiträge im Sinne des § 25 entsprechend den Vorschriften des VersTV-G gezahlt wurden, hat es dabei sein Bewenden.

 

§ 37
frei

§ 38 Sonderregelung zu § 26 Abs. 5

Abweichend von § 26 Abs. 5 gilt für Mitarbeiter, für die für Dezember 2001 schon und für Januar 2002 noch eine zusätzliche Umlage nach § 7 Abs. 4 VersTV-G bezahlt wurde, Folgendes:
Soweit das monatliche zusatzversorgungspflichtige Entgelt die Summe aus Endgrundvergütung und Familienzuschlag einer/eines kinderlos verheirateten Angestellten der Vergütungsgruppe I BAT (VKA) - jährlich einmal einschließlich der Zuwendung, wenn die/der Mitarbeiterin/Mitarbeiter eine zusatzversorgungspflichtige Zuwendung erhält - übersteigt, ist in diesem Arbeitsverhältnis zusätzlich eine Umlage in Höhe von 9 v. H. des übersteigenden Betrages vom Dienstgeber zu zahlen. Die sich daraus ergebenden Versorgungspunkte sind zu verdreifachen.

§ 39 In-Kraft-Treten

(1) Diese Versorgungsordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2001 in Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 2 Abs. 2 am 1. Januar 2003 mit der Maßgabe in Kraft, dass er nur für nach dem 31. Dezember 2002 begründete Arbeitsverhältnisse Anwendung findet.

(2) frei

(3) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Versorgungsordnung tritt - unbeschadet des § 36 - die Regelung über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung (ABD Teil C, 3 a.) außer Kraft.

(4) frei

Anlage 1


(frei)

Anlage 2: Ausnahmen von der Versicherungspflicht

Von der Pflicht zur Versicherung sind Mitarbeiter ausgenommen, die

a) bis zum Beginn der Mitgliedschaft ihres Dienstgebers bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden nach einer kollektivrechtlichen Regelung, einer Ruhelohnordnung oder einer entsprechenden Bestimmung für den Fall der Dienstunfähigkeit oder des Erreichens einer Altersgrenze eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf eine vom Dienstgeber zu gewährende lebenslängliche Versorgung und Hinterbliebenenversorgung auf der Grundlage des nach der Regelung ruhegeldfähigen Arbeitsentgelts und der Dauer der Dienstjahre, Betriebszugehörigkeit oder dgl. haben oder

b) eine Anwartschaft oder einen Anspruch auf lebenslängliche Versorgung nach beamten- oder soldatenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen mindestens in Höhe der beamtenrechtlichen Mindestversorgungsbezüge haben und denen Hinterbliebenenversorgung gewährleistet ist oder

c) für das von dieser Versorgungsordnung erfasste Arbeitsverhältnis aufgrund gesetzlicher, kollektivrechtlicher oder vertraglicher Vorschrift einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung (Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen, Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester, Bahnversicherungsanstalt Abteilung B oder einer gleichartigen Versorgungseinrichtung) angehören müssen oder

d) aufgrund kollektivrechtlicher Regelung, Arbeitsvertrages, der Satzung der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden oder der Satzung einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, von der Versicherungen übergeleitet werden, von der Pflicht zur Versicherung befreit worden sind, oder

e) bei der Versorgungsanstalt der deutschen Bühnen oder der Versorgungsanstalt der deutschen Kulturorchester freiwillig weiterversichert sind, und zwar auch dann, wenn diese freiwillige Weiterversicherung später als drei Monate nach Beginn des Arbeitsverhältnisses endet, oder

f) Rente wegen Alters nach §§ 35 bis 40 bzw. §§ 236 bis 238 SGB VI als Vollrente erhalten oder erhalten haben oder bei denen der Versicherungsfall der Betriebsrente wegen Alters (§ 5) bei einer Zusatzversorgungseinrichtung, von der Überleitungen (§ 4) erfolgen, eingetreten ist, oder

g) frei

h) mit Rücksicht auf ihre Zugehörigkeit zu einem ausländischen System der sozialen Sicherung nicht der Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen und sich dort auch nicht freiwillig versichert haben oder

i) ihre Rentenanwartschaften aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder einem sonstigen Alterssicherungssystem auf ein Versorgungssystem der europäischen Gemeinschaften oder ein Versorgungssystem einer europäischen Einrichtung (z. B. Europäisches Patentamt, Europäisches Hochschulinstitut, Eurocontrol) übertragen haben, oder

j) im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 2 SGB IV geringfügig beschäftigt sind. Auf ihren beim Dienstgeber schriftlich zu stellenden Antrag sind Mitarbeiter, solange sie freiwilliges Mitglied des Versorgungswerks der Presse sind, nicht zu versichern; wird der Antrag spätestens zwölf Monate nach Beginn der Pflicht zur Versicherung gestellt, gilt die Pflichtversicherung als nicht entstanden.

Protokollerklärung zu Satz 1 Buchst. a:

Eine Anwartschaft im Sinne des Satzes 1 Buchst, a besteht auch dann, wenn nach der Versorgungsordnung, der Ruhelohnordnung oder der entsprechenden Bestimmung ein Anspruch erst nach Ablauf einer Wartezeit entstehen kann und die Mitarbeiter bei normalem Verlauf des Arbeitslebens die Wartezeit noch erfüllen können.

Anlage 3: Ausnahmen vom und Sonderregelungen zum zusatzversorgungspflichtigen Entgelt

Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt sind

a) Bestandteile des Arbeitsentgelts, die auf einer Verweisung auf beamtenrechtliche Vorschriften beruhen, soweit die beamtenrechtlichen Bezüge nicht ruhegehaltfähig sind, sowie Bestandteile des Arbeitsentgelts, die durch kollektivrechtliche Regelung, Dienstvereinbarung oder Arbeitsvertrag ausdrücklich als nicht zusatzversorgungspflichtig bezeichnet sind,

b) Aufwendungen des Dienstgebers für eine Zukunftssicherung des Mitarbeiters,

c) Krankengeldzuschüsse,

d) einmalige Zahlungen (z.B. Zuwendungen, Urlaubsabgeltungen), die aus Anlass der Beendigung, des Eintritts des Ruhens oder nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses gezahlt werden,

Protokollerklärung zu Buchst. d:
Die Teilzuwendung, die dem Mitarbeiter, der mit Billigung seines bisherigen Dienstgebers zu einem anderen Dienstgeber des kirchlichen oder Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes übertritt, der seine Mitarbeiter/Arbeitnehmer bei der Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden oder bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung, zu der die Versicherungen übergeleitet werden, versichert, gezahlt wird, ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

e) einmalige Zahlungen (z.B. Zuwendungen) insoweit, als bei ihrer Berechnung Zeiten berücksichtigt sind, für die keine Umlagen/Beiträge für laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zu entrichten sind,

f) vermögenswirksame Leistungen, Jubiläumszuwendungen,

g) Sachbezüge, die während eines Zeitraumes gewährt werden, für den kein laufendes zusatzversorgungspflichtiges Entgelt zusteht,

h) geldwerte Vorteile, die steuerlich als Arbeitslohn gelten,

i) geldliche Nebenleistungen wie Ersatz von Werbungskosten (z.B. Aufwendungen für Werkzeuge, Berufskleidung, Fortbildung) sowie Zuschüsse z.B. zu Fahr-, Heizungs-, Wohnungs-, Essens-, Kontoführungskosten,

k) Mietbeiträge an Mitarbeiter mit Anspruch auf Trennungsgeld (Trennungsentschädigung),

l) Schulbeihilfen,

m) einmalige Zuwendungen anlässlich des Erwerbs eines Diploms einer Verwaltungs- oder Wirtschaftsakademie,

n) Prämien im Rahmen des behördlichen oder betrieblichen Vorschlagswesens,

o) Erfindervergütungen,

p) Kassenverlustentschädigungen (Mankogelder, Fehlgeldentschädigungen),

q) Einkünfte, die aus ärztlichen Liquidationserlösen zufließen

r) einmalige Unfallentschädigungen,

s) Aufwandsentschädigungen; reisekostenähnliche Entschädigungen; Entgelte aus Nebentätigkeiten; Tantiemen, Provisionen, Abschlussprämien und entsprechende Leistungen; einmalige und sonstige nicht laufend monatlich gezahlte über- oder außertarifliche Leistungen,

t) Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist ferner der Teil des steuerpflichtigen Arbeitsentgelts, der nach Anwendung des Satzes 1 den 2,5fachen Wert der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (West) übersteigt; wenn eine Zusatzversorgungspflichtige Zuwendung gezahlt wird, ist der vorgenannte Wert jährlich einmal im Monat der Zahlung der Zuwendung zu verdoppeln.
Haben Mitarbeiter für einen Kalendermonat oder für einen Teil eines Kalendermonats Anspruch auf Krankengeldzuschuss - auch wenn dieser wegen der Höhe der Barleistungen des Sozialversicherungsträgers nicht gezahlt wird -, gilt für diesen Kalendermonat als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt der Urlaubslohn (zuzüglich eines etwaigen Sozialzuschlages) bzw. die Urlaubsvergütung für die Tage, für die Anspruch auf Lohn, Vergütung, Urlaubslohn, Urlaubsvergütung oder Krankenbezüge besteht. In diesem Kalendermonat geleistete einmalige Zahlungen sind neben dem Urlaubslohn bzw. der Urlaubsvergütung nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
Für Mitarbeiter, die zur Übernahme von Aufgaben der Entwicklungshilfe im Sinne des § 1 Entwicklungshelfergesetz vom 18. Juni 1969 in der jeweils geltenden Fassung ohne Arbeitsentgelt beurlaubt sind, hat der Dienstgeber für die Zeit der Beurlaubung Umlagen an die Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden abzuführen, wenn der Träger der Entwicklungshilfe die Umlagen erstattet. 6Für die Bemessung der Umlagen gilt als zusatzversorgungspflichtiges Entgelt das Entgelt, von dem nach § 166 Abs. 1 Nr. 4 SGB VI die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung zu berechnen sind.

Anlage 4: Versicherungsmathematische Grundsätze für die Bewertung der Verpflichtungen im Rahmen der versicherungstechnischen Bilanz

1. Bewertungsgegenstand

1Bewertet werden die Verpflichtungen nach dem Stande vom Bilanzstichtag (= Inventurstichtag). 2Bereits feststehende allgemeine Leistungsveränderungen, die erst nach dem Stichtag wirksam werden, bleiben unberücksichtigt.

2. Bewertungsmethode

Es wird der versicherungsmathematische Barwert der Verpflichtungen nach dem Grundsatz der Einzelbewertung ermittelt.

3. Rechnungsgrundlagen

1Als biometrische Rechnungsgrundlagen dienen die Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck. 2Als Altersgrenze ist die Vollendung des 65. Lebensjahres in Ansatz zu bringen. 3Der Rechnungszins beträgt 3,25% in der Zeit bis zum Eintritt eines Versorgungsfalles und 5,25% nach Eintritt eines Versorgungsfalles.

4. Verwaltungskostenrückstellung

Eine Verwaltungskostenrückstellung wird nicht gebildet.

5. Sonstiges

1Solange die den Besitzstand abbildenden Versorgungspunkte noch nicht ermittelt sind, werden die anzurechnenden Sozialversicherungsrenten nach dem steuerlichen Näherungsverfahren in Ansatz gebracht. 2Der in diesem Verfahren anzusetzende Korrekturfaktor wird einheitlich für alle Berechtigten auf 0,9086 festgesetzt, Entgelt und Beitragsbemessungsgrenze sind nach dem Stande vom 31. 12. 2001 zu berücksichtigen. 3Ein nach Feststellung der den Besitzstand abbildenden Versorgungspunkte ermittelten Unterschiedsbetrag gegenüber dem vorläufigen Bewertungsansatz bleibt bei der Ermittlung des Überschusses unberücksichtigt.

Anlage 5: Altersvorsorgeplan 2001 des öffentlichen Dienstes

1Dieser Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes gilt einheitlich für die Tarifgebiete Ost und West.

1. Ablösung des Gesamtversorgungssystems

1.1 1Das bisherige Gesamtversorgungssystem wird mit Ablauf des 31.12.2000 geschlossen und durch das Punktemodell ersetzt. 2Zur juristischen Bewertung vgl. Anlage 1.

1.2 Auf ein Zurückfallen der Renten und Anwartschaften auf den Stand des Jahres 2000 wird verzichtet.

1.3 1Durch den Systemwechsel erhalten die Arbeitnehmer die Möglichkeit, eine zusätzliche kapitalgedeckte Altersversorgung durch eigene Beiträge unter Inanspruchnahme der steuerlichen Förderung aufzubauen (Riester-Rente). 2Diese Möglichkeit soll auch bei den Zusatzversorgungskassen eröffnet werden. 3Die Möglichkeit der Entgeltumwandlung besteht derzeit - einheitlich für alle Arbeitnehmer - nicht; die Tarifvertragsparteien geben sich eine Verhandlungszusage für eine tarifvertragliche Regelung zur Entgeltumwandlung.

1.4 1Die Umlagefinanzierung wird auch nach Systemwechsel beibehalten. 2Sie kann schrittweise nach den Möglichkeiten der einzelnen Zusatzversorgungskassen durch Kapitaldeckung abgelöst werden (Kombinationsmodell).

2. Punktemodell

2.1 1Die Leistungsbemessung erfolgt nach dem Punktemodell. 2Es werden diejenigen Leistungen zugesagt, die sich ergeben würden, wenn eine Gesamt-Beitragsleistung von 4 v. H. vollständig in ein kapitalgedecktes System eingezahlt würde.

2.2 1Soweit eine Kapitaldeckung vorhanden ist, werden die tatsächlich erzielten Kapitalerträge veranschlagt. 2Soweit keine Kapitaldeckung vorhanden ist, wird jährlich die laufende Verzinsung der zehn größten Pensionskassen gemäß jeweils aktuellem Geschäftsbericht des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen (bzw. Nachfolgeeinrichtung) zugrunde gelegt. 3Überschüsse werden wie bei einer Pensionskasse festgestellt. 4Von diesen Überschüssen werden nach Abzug der Verwaltungskosten (soweit fiktiv: 2 v. H.) vorrangig die sozialen Komponenten und dann Bonuspunkte finanziert. 5Soziale Komponenten sind:

a) Zurechnungszeiten bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten (vgl. Textziffer 2.5)

b) Kindererziehungszeiten Berücksichtigung eines Beitrages von 20 Euro pro Monat pro Kind für die Dauer der gesetzlichen Erziehungszeit (ohne Beschäftigung).

c) 6Übergangsregelung für alle Versicherten mit einer Mindestpflichtversicherungszeit von 20 Jahren, die monatlich weniger als 3600 DM brutto verdienen. 7Ihre erworbenen Anwartschaften werden festgestellt und ggf. auf mindestens 0,8 Versorgungspunkte für jedes volle Kalenderjahr der Pflichtversicherung angehoben (Einbeziehung des Beschäftigungsquotienten).

2.3 1Die als Anlage beigefügte Tabelle kommt zur Anwendung. 2Diese Tabelle basiert auf folgenden Parametern: Ein Zinssatz entsprechend § 2 der Deckungsrückstellungsverordnung von derzeit 3,25 v. H. vor Eintritt des Versorgungsfalls wird zugrunde gelegt. 3Nach Eintritt des Versorgungsfalls gilt ein Zinssatz von 5,25 v. H. 4Bei Änderungen des Verordnungszinssatzes gilt dieser bis zum Wirksamwerden einer entsprechenden tarifvertraglichen Anpassung fort. 5Die versicherungsmathematischen Berechnungen basieren auf den Richttafeln 1998 von Klaus Heubeck.

2.4 1Die Versicherungsfälle entsprechen denen in der gesetzlichen Rentenversicherung (Altersrenten, Erwerbsminderungsrenten, Hinterbliebenenrenten). 2Bei teilweiser Erwerbsminderung wird die Hälfte des Betrages gezahlt, der bei voller Erwerbsminderung zustünde. 3Abschläge werden für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente (wie gesetzliche Rentenversicherung) in Höhe von 0,3 v. H. erhoben; höchstens jedoch insgesamt 10,8 v. H.

2.5 1Bei Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenrenten vor Vollendung des 60. Lebensjahres werden Versorgungspunkte hinzugerechnet. 2Für ein Referenzentgelt wird für jedes Kalenderjahr vor Vollendung des 60. Lebensjahres je ein Versorgungspunkt hinzugerechnet.

2.6 1Von den Verpflichtungen zur Beitragszahlung in der Textziffer 2.1 dieses Tarifvertrages kann bis zu einer Mindesthöhe von 2 v. H. für die Dauer von bis zu drei Jahren im Rahmen eines landesbezirklichen Tarifvertrages abgewichen werden, wenn sich der Betrieb in einer wirtschaftlichen Notlage befindet. 2Die Feststellung der wirtschaftlichen Notlage wird durch eine paritätisch besetzte Kommission der Tarifvertragsparteien getroffen. 3Die Regelung kann verlängert werden.

2.7 1Entgelte aus Altersteilzeit werden in Höhe des vereinbarten Entgelts mindestens jedoch mit 90 v. H. des vor Beginn der Altersteilzeit maßgebenden Wertes berücksichtigt (wie nach bisherigem Recht). 2Fälle des Vorruhestandes werden wie nach altem Recht behandelt.

3. Übergangsrecht

3.1 Die Höhe der laufenden Renten und der Ausgleichsbeträge wird zum 31.12.2001 festgestellt.

3.2 1Die laufenden Renten werden als Besitzstandsrenten weitergezahlt. 2Die abbaubaren Ausgleichsbeträge werden in Höhe des Dynamisierungsgewinns abgebaut.

3.3 Die Besitzstandsrenten und die Neurenten werden beginnend mit dem Jahr 2002 jeweils zum 1.7. eines Jahres bis 2007 mit 1 v. H. jährlich dynamisiert.

3.4 Die Anwartschaften der am 31.12.2001 schon und am 1.1.2002 noch pflichtversicherten Arbeitnehmer werden wie folgt berechnet:

3.4.1 1Es gelten die Berechnungsvorgaben des § 18 Abs. 2 BetrAVG. 2Der danach festgestellte Betrag wird in Versorgungspunkte unter Berücksichtigung eines Zinssatzes von 3,25 umgerechnet und in das Punktemodell transferiert. 3Die transferierten Versorgungspunkte nehmen an der Dynamisierung nach Ziffer 2.2 teil.

3.4.2 Für Arbeitnehmer im Tarifgebiet West, die am 1.1.2002 das 55. Lebensjahrvollendet haben (rentennahe Jahrgänge), gilt folgende Besitzstandsregelung: Auf der Grundlage des am 31.12.2000 geltenden Rechts der Zusatzversorgung ist Ausgangswert für die Bemessung des in das Punktemodell zu transferierenden Betrages die individuell bestimmte Versorgungsrente im Alter von 63 (bei Behinderten Alter entsprechend gesetzlicher Rentenversicherung) unter Berücksichtigung der Mindestgesamtversorgung und des § 44 a VBL-Satzung bzw. entsprechende Versorgungsregelung; die gesetzliche Rente ist nach persönlichen Daten anzurechnen; von diesem nach den Bemessungsgrößen per 31.12.2001 einmalig ermittelten Ausgangswert ist die aus dem Punktemodell noch zu erwerbende Betriebsrente abzuziehen; die Differenz ist die Besitzstandsrente; sie wird in Versorgungspunkte umgerechnet und in das Punktemodell transferiert.

3.4.3 Textziffer 3.4.2 gilt entsprechend für solche Arbeitnehmer, die im Jahre 2001 das 55. Lebensjahr vollendet und vor In-Kraft-Treten des Tarifvertrages Altersteilzeit bzw. Vorruhestand vereinbart haben.

3.5 Die im bisherigen Versorgungssystem erworbenen Anwartschaften von Arbeitnehmern, die am 1.1.2002 nicht mehr pflichtversichert sind und die eine unverfallbare Anwartschaft haben, werden entsprechend der bisherigen Versicherungsrentenberechnung festgestellt, transferiert und nicht dynamisiert.

4. Finanzierung

4.1 1Jede Kasse regelt ihre Finanzierung selbst. 2Zusätzlicher Finanzbedarf über die tatsächliche Umlage des Jahres 2001 hinaus (Stichtag 1.11.2001) - mindestens jedoch ab Umlagesatz von 4 v. H. - wird durch steuerfreie, pauschale Sanierungsgelder gedeckt. 3Im Tarifgebiet West verbleibt es bei den von den Arbeitnehmern bei Zusatzversorgungskassen geleisteten Beiträgen.

4.2 1Für die VBL-West gilt: Ab 2002 betragen die Belastungen der Arbeitgeber 8,45 v. H. 2Dies teilt sich auf in eine steuerpflichtige, mit 180 DM/Monat pauschal versteuerte Umlage von 6,45 v. H. und steuerfreie pauschale Sanierungsgelder von 2,0 v. H., die zur Deckung eines Fehlbetrags im Zeitpunkt der Schließung dienen sollen. 3Ab 2002 beträgt der aus versteuertem Einkommen zu entrichtende Umlagebeitrag der Arbeitnehmer 1,41 v. H.

4.3 1Die Verteilung der Sanierungsgelder auf Arbeitgeberseite bestimmt sich nach dem Verhältnis der Entgeltsumme aller Pflichtversicherten zuzüglich der neunfachen Rentensumme aller Renten zu den entsprechenden Werten, die einem Arbeitgeberverband bzw. bei Verbandsfreien, den einzelnen Arbeitgebern zuzurechnen sind; ist ein verbandsfreier Arbeitgeber einer Gebietskörperschaft mittelbar oder haushaltsmäßig im Wesentlichen zuzuordnen, wird dieser bei der Gebietskörperschaft einbezogen. 2Arbeitgebern, die seit dem 1. November 2001 durch Ausgliederung entstanden sind, sind zur Feststellung der Verteilung der Sanierungszuschüsse Renten in dem Verhältnis zuzurechnen, das dem Verhältnis der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgegliederten zu der Zahl der Pflichtversicherten des Ausgliedernden zum 01.11.2001 entspricht.

4.4 Bei abnehmendem Finanzierungsbedarf für die laufenden Ausgaben werden die übersteigenden Einnahmen - getrennt und individualisierbar - zum Aufbau einer Kapitaldeckung eingesetzt.

5. 1Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass mit diesem Tarifvertrag das Abwandern von Betrieben oder Betriebsteilen aus den Zusatzversorgungseinrichtungen des öffentlichen Dienstes verhindert wird. 2Während der Laufzeit des Tarifvertrages überprüfen die Tarifvertragsparteien, ob es zu signifikanten Abwanderungen aus einzelnen Zusatzversorgungseinrichtungen gekommen ist. 3Sie beauftragen einen Gutachter, die Gründe für eventuelle Abwanderungen darzustellen. 4Dies gilt auch für den Tarifvertrag über sozialverträgliche Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit der Umgestaltung der Bundeswehr.

6. Laufzeit des Tarifvertrages bis zum 31.12.2007.

 

Anlage 1 zum Altersvorsorgeplan 2001

1Juristische Zulässigkeit des rückwirkenden Systemwechsels zum 31.12.2000 (Arbeitskreis 2).
2Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass der rückwirkende Wechsel vom Gesamtversorgungssystem in ein Punktemodell zum 1.1.2001 verfassungsrechtlich zulässig ist. 3Dies gilt auch für den Transfer der am 31.12.2000 bestehenden Anwartschaften.
4Für das Jahr 2001 ist aus verwaltungstechnischen Gründen eine Einführungsphase für das neue System vorgesehen, in der sich Anwartschaften technisch weiterhin nach den Berechnungsmethoden des alten Systems fortentwickeln. 5Diese für die Betroffenen günstige Übergangsregelung liegt in der Normsetzungsbefugnis der Tarifvertragsparteien.
6Seit dem Ergebnis der Tarifrunde 2000 konnte niemand auf den Fortbestand des bisherigen Versorgungssystems vertrauen und deshalb davon ausgehen, dass dieses unverändert bestehen bleiben würde.
7Sollte ein Bundesgericht abschließend feststellen, dass Arbeitnehmern oder Versorgungsempfängern mit Vordienstzeiten (Beschäftigungen außerhalb des öffentlichen Dienstes) im neuen System im Hinblick auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22.03.2000 (1 BvR 1136/96) höhere als die überführten Ansprüche zustehen, werden den Berechtigten diese Ansprüche auch dann rückwirkend erfüllt, wenn sie sie nicht vor der neuen Entscheidung geltend gemacht haben.

 

Anlage 2 zum Altersvorsorgeplan 2001

1Rentenformel im Punktemodell ohne Zwischenschaltung eines Regelbeitrages und bei Überschussanteilen in Form von beitragslosen Versorgungspunkten.
2Die Rentenhöhe ist abhängig von der gesamten Erwerbsbiografie im öffentlichen Dienst. 3In jedem Beschäftigungsjahr t werden Versorgungspunkte VPt erworben. 4Die Höhe der Versorgungspunkte ergibt sich aus der Formel:

VPt = Et/RExTabx

Ggf. wird VPt aus Überschüssen erhöht.

Darin bedeuten

VPt           Versorgungspunkt für das Jahr t
Et              Entgelt des Versicherten im Jahr t
RE            Referenzentgelt
Tabx        Tabellenwert für das Alter x des Versicherten im Jahr t

Im Versorgungsfall ergibt sich die Rente nach der Formel:

Rente = [Summe aller VPt] x Messbetrag

3Der Messbetrag beträgt 0,4% des Referenzentgeltes.

 

x

Tab x

x

Tab x

x

Tab x

x

Tab x

17

3,1

29

2,1

41

1,5

53

1,0

18

3,0

30

2,0

42

1,4

54

1,0

19

2,9

31

2,0

43

1,4

55

1,0

20

2,8

32

1,9

44

1,3

56

1,0

21

2,7

33

1,9

45

1,3

57

0,9

22

2,6

34

1,8

46

1,3

58

0,9

23

2,5

35

1,7

47

1,2

59

0,9

24

2,4

36

1,7

48

1,2

60

0,9

25

2,4

37

1,6

49

1,2

61

0,9

26

2,3

38

1,6

50

1,1

62

0,8

27

2,2

39

1,6

51

1,1

63

0,8

28

2,2

40

1,5

52

1,1

64

0,8

und älter

 

In der Bayerischen Regional-KODA besteht Einigkeit, entsprechend der nachfolgend abgedruckten Niederschriftserklärung zu verfahren:

Gemeinsame Niederschriftserklärung der Tarifvertragsparteien des öffentlichen Dienstes
(in Zusammenhang mit dem Änderungstarifvertrag Nr. 2 zum ATV-K vom 12. März 2003)

Entsprechend Nr. 2 der Niederschrift über den Abschluss der Tarifverhandlungen zur Zukunft der Zusatzversorgung vom 1. März 2002 erklären die Tarifvertragsparteien Folgendes:

1. 1Im Zusammenhang mit den Änderungen zu § 33 sind weitere Fallkonstellationen umfassend erörtert worden. 2Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass kein weiterer Änderungsbedarf besteht.

2. Für die Waldarbeiter wird eine dem § 19 Abs. 1 Satz 7 ATV/ATV-K entsprechende Regelung im ATV-W angestrebt.

3. Die Abfindung nach § 22 Abs. 2 ATV/ATV-K ist während des Bezugs einer Erwerbsminderungsrente nur auf Antrag der/des Rentenberechtigten zulässig.

4. Soweit eine Nachversicherung sog. unterhälftig Teilzeitbeschäftigter bisher nicht erfolgt ist, soll diese nunmehr zeitnah nachgeholt werden.

5. Die Zusatzversorgungseinrichtungen haben nach § 26 Abs. 3 Satz 1 ATV/ATV-K eine freiwillige Versicherung in Anlehnung an das Punktemodell anzubieten.

6. Bei Berechnung der Startgutschriften erfolgt eine ausschließlich stichtagsbezogene Berücksichtigung des Familienstandes zum 31.12.2001, auf deren Basis eine Differenzierung nach Steuerklasse III/0 bzw. I/0 erfolgt; ein späterer Wechsel der berücksichtigten Steuerklasse ist ausgeschlossen.

7. 1In den Fällen des § 33 Abs. 1 ATV/ATV-K erfolgt bei Berechnung des anzurechnenden Bezuges eine Rechtskreistrennung (Ost/West) bei der Frage der zu berücksichtigenden Beitragsbemessungsgrenze. 2Dies gilt auch für die Berechnung des fiktiven Nettoarbeitsentgelts (§ 41 Abs. 2c VBL-Satzung a.F.).

8. Die noch erreichbare Betriebsrente nach § 33 Abs. 2 Satz 2 ATV/ATV-K ist unter Berücksichtigung der sich nach § 38 ATV-K, § 39 Abs. 1 bzw. 2 ATV ggf. noch ergebenden Betriebsrente zu berechnen.

9. Auch in den Fällen des Vorruhestandes erfolgt die Hochrechnung der Anwartschaft entsprechend § 33 Abs. 3 ATV/ATV-K nicht auf das vollendete 63. Lebensjahr, sondern auf den voraussichtlichen Rentenbeginn.

10. Die Tarifvertragsparteien gehen weiterhin davon aus, dass die im Altersvorsorgeplan 2001 bzw. ATV/ATV-K gefundenen Regelungen zur Ermittlung der Startgutschrift inklusive der Übergangsregelungen zur Anwendung des § 44 a VBL-Satzung a.F. (ausschließlich im § 33 Abs. 2, 3 und 3 a) rechtmäßig sind.

D, 10b. Ordnung über die betriebliche Altersversorgung der bei der Pensionskasse der Caritas VVaG versicherten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst

- Versorgungsordnung B -
in der Fassung vom 1. Januar 2003

§ 1 Geltungsbereich

Die „Ordnung über die betriebliche Altersversorgung der bei der Pensionskasse der Caritas VVaG versicherten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst - Versorgungsordnung B“ gilt für die unter den Geltungsbereich des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen (Erz-)Diözesen fallenden Mitarbeiter, soweit für diese nicht vorrangig eine Versicherungspflicht nach der „Ordnung über die betriebliche Altersversorgung der bei der Bayerischen Versorgungskammer - Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden versicherten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst - Versorgungsordnung A“ besteht.

§ 2 Versicherungspflicht

(1) 1Der Versicherungspflicht unterliegt vom Beginn des Arbeits- und Ausbildungsverhältnisses an der Mitarbeiter, wenn er das 17. Lebensjahr vollendet hat. 2Eine Versicherungspflicht besteht nicht, soweit im Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen für bestimmte Personengruppen kollektivrechtlich ausdrücklich Ausnahmen vorgesehen sind.

(2) Ausgenommen von der Versicherungspflicht ist ein Mitarbeiter,

a) der aus der gesetzlichen Rentenversicherung Altersrente als Vollrente oder Rente wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung erhält,
b) frei
c) frei
d) dessen Dienstgeber ihm bereits vor dem 01.04.2000 eine dieser Regelung gleichwertige zusätzliche Altersversorgung gewährt hat, 1
e) der Mitglied des Versorgungswerks der Presse oder einer sonstigen berufsständischen Versorgungseinrichtung ist.

1 „Gleichwertig“ ist eine zusätzliche Altersversorgung, wenn der Beitrag des Dienstgebers in der Höhe entsprechend § 5 Abs. 2 entrichtet wird und das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt gem. § 5 Abs. 3 zugrunde gelegt wird. Bestehende zusätzliche Altersversorgungen, die die Erfordernisse gem. Unterabs. 1 nicht erfüllen, sind zum 01. 04. 2000 an diese Erfordernisse anzupassen, soweit die rechtlichen Möglichkeiten bestehen. Werden von Dienstgebern, die ihren Mitarbeitern vor dem 01. 04. 2000 eine zusätzliche Altersversorgung im Sinne des § 2 Abs. 2 d) gewähren, ab 01. 04. 2000 weitere Mitarbeiter neu eingestellt, so sind diese nach der Versorgungsordnung B zu versichern.

§ 3 Versicherung

1Die betriebliche Altersversorgung erfolgt durch Abschluss einer Zusatzrentenversicherung bei der Pensionskasse der Caritas VVaG (PENSIONSKASSE) nach Maßgabe dieser Versorgungsordnung. 2Die Ansprüche der Versicherten bestimmen sich nach der Satzung und den Allgemeinen Versicherungsbedingungen der PENSIONSKASSE.

§ 4 Anmeldung und Abmeldung

(1) 1Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Beginn des zusatzversorgungspflichtigen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der PENSIONSKASSE an, frühestens ab dem Zeitpunkt, ab dem zusatzversorgungspflichtiges Arbeitsentgelt bezogen wird. 2Die Aufnahme des Mitarbeiters in die PENSIONSKASSE wird diesem durch Zustellung eines Mitgliedsausweises, dem Dienstgeber durch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesen.

(2) 1Der Dienstgeber meldet den Mitarbeiter mit Ende des zusatzversorgungspflichtigen Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses bei der PENSIONSKASSE ab. 2Die vollzogene Abmeldung wird dem Mitarbeiter von der PENSIONSKASSE bestätigt; gleichzeitig wird der Mitarbeiter unter Angabe der erreichten Rentenanwartschaft davon in Kenntnis gesetzt, welche Möglichkeiten zur Fortsetzung des Versicherungsverhältnisses durch Beitragsfreistellung (§ 6) oder durch Begründung einer freiwilligen Mitgliedschaft (§ 8) bestehen.

§ 5 Beiträge

(1) 1Der Dienstgeber hat den monatlichen Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung zu tragen. 2Er trägt des Weiteren die auf den Beitrag entfallende Lohnsteuer (vgl. Abs. 8), solange die rechtliche Möglichkeit der Pauschalierung der Lohnsteuer gegeben ist. Beitragspflicht besteht für den Zeitraum, für den dem Mitarbeiter nach dem Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen ein Anspruch auf laufendes Arbeitsentgelt, auf Einmalzahlungen jedweder Art oder auf Krankenbezüge zusteht.

(2) Der Beitrag zur betrieblichen Altersversorgung (Pflichtversicherung) ist vom Zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelt (Abs. 3) jeweils mit dem Beitragssatz zu berechnen, den die kirchlichen Dienstgeber als Umlage an die Bayerische Versorgungskammer, Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden, abzuführen hätten.

(3) Das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt im Sinn von Absatz 2 ist hierbei identisch mit dem der öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgung zugrunde liegenden Arbeitsentgelt.

(4) Überschreitet das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt die jeweils gültige Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, so löst dies keine zusätzliche Beitragszahlung des Dienstgebers aus.

(5) Die Beiträge sind der SELBSTHILFE jährlich durch den Dienstgeber für jeden einzelnen Versicherten nachzuweisen; sie sind unverzüglich nach Erstellung der monatlichen Gehaltsabrechnung in einer Summe an die SELBSTHILFE abzuführen.

(6) 1Der Mitarbeiter kann die Teilnahme an der betrieblichen Altersversorgung (Pflichtversicherung) insoweit verstärken, als er einen zusätzlichen eigenen Beitrag in Höhe von bis zu 6,0% des zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelts leistet und dies dem Dienstgeber gegenüber schriftlich erklärt. 2Dienstgeber- und Mitarbeiterbeitrag dürfen jedoch zusammen nicht mehr als 10,0% des zusatzversorgungspflichtigen Arbeitsentgelts betragen.
3Der Beitrag des Mitarbeiters kann im Wege der Entgeltumwandlung sichergestellt werden.

(7) 1Die Erklärung des Mitarbeiters über die Höhe seiner Beteiligung an der betrieblichen Altersversorgung nach Abs. 6 kann widerrufen und durch eine anderslautende Erklärung ersetzt werden. 2Die Erklärung ist dem Dienstgeber schriftlich mit einer Frist von 4 Wochen vor dem nächsten Quartalsende vorzulegen.

(8) 1Der Dienstgeber führt die Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung einschließlich des Beitrags des Mitarbeiters an die SELBSTHILFE ab. 2Der Dienstgeber trägt die auf seine Beiträge entfallende Lohnsteuer im Rahmen der Möglichkeit zur Pauschalierung der Lohnsteuer gemäß § 40 b Abs. 2 Satz 1 EStG.

(9) 1Dem Mitarbeiter steht es frei, eine höhere Rentenanwartschaft durch einen zweiten Rentenvertrag (freiwillige Versicherung) sicherzustellen. 2Die hierfür erforderlichen Beiträge hat er selbst zu tragen. Protokollnotiz zu Abs. 1 wurde gestrichen

§ 6 Beitragsfreie Zeiten

(1) Eine Beitragspflicht des Dienstgebers besteht nicht für Zeiten, für die der Mitarbeiter nach dem Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen keinen Anspruch auf laufendes Arbeitsentgelt, Einmalzahlungen jedweder Art oder auf Krankenbezüge hat.

(2) 1Entfällt wegen Beendigung des Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnisses die Beitragspflicht des Dienstgebers für ein bestehendes Versicherungsverhältnis, ohne dass der versicherte Mitarbeiter von der Möglichkeit der freiwilligen Beitragsentrichtung gemäß § 8 Gebrauch macht, wird das Versicherungsverhältnis beitragsfrei fortgesetzt. 2In diesem Fall wird eine Rentenanwartschaft nach Maßgabe des zum Zeitpunkt der Beitragsfreistellung vorhandenen Deckungskapitals berechnet. 3Der Anspruch des Versicherten auf Teilnahme an künftigen Leistungserhöhungen aus der satzungsmäßigen Überschussverwendung bleibt von der Beitragsfreistellung unberührt.

(3) 1Der Dienstgeber kann jedoch - widerruflich - seine Bereitschaft erklären, auch für nicht beitragspflichtige Zeiten eine Beitragsleistung zu übernehmen. 2Zeiten, für die keine Beiträge des Dienstgebers eingehen, können vom Mitarbeiter mit eigenen Beiträgen belegt werden.

§ 7 Arbeitsplatzwechsel

Scheidet ein bei der PENSIONSKASSE pflichtversicherter Mitarbeiter aus dem Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis aus und nimmt er eine Tätigkeit bei einem Dienstgeber auf, der die Versorgungsordnung B anwendet, so ist die begonnene Pflichtversicherung unter den für die Versorgungsordnung B geltenden Bedingungen fortzuführen.

Der Hinweis wurde gestrichen.

§ 8 Freiwillige Versicherung

1Entfällt die Beitragspflicht des Dienstgebers für eine bestehende Versicherung, so kann der Versicherte die bisherige Pflichtversicherung nach Maßgabe der Satzung der PENSIONSKASSE mit eigener Beitragsleistung als freiwillige Versicherung fortführen. 2Der Versicherte kann hierbei jeden Beitrag zwischen dem tariflichen Mindestbeitrag und dem vom Dienstgeber für den letzten vollen Beschäftigungsmonat abgeführten Pflichtbeitrag wählen.

§ 9 In-Kraft-Treten

1Die Versorgungsordnung B tritt mit Wirkung zum 1. Januar 2003 in Kraft. 2Mit dem In-Kraft-Treten der Versorgungsordnung B tritt die Regelung über eine zusätzliche Alters- und Hinterbliebenenversorgung der bayerischen (Erz-)Diözesen (Versorgungsordnung der bayerischen [Erz-]Diözesen [VOBD]) (ABD Teil C, 3 b) außer Kraft.

D, 10c. Ordnung über die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung der Beschäftigten im kirchlichen Dienst

- Versorgungsordnung C -
in der Fassung vom 1. Januar 2003

Der Mitarbeiter hat Anspruch auf Entgeltumwandlung im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge nach Maßgabe der folgenden Beschlüsse der Zentral-KODA und der Bayerischen Regional-KODA.

Teil A
Teil B

Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA

Ergänzungen zum Beschluss der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission zur Entgeltumwandlung

Zu Nr. 1
1. Anspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten der betrieblichen Altersversorgung

a) Der Mitarbeiter hat einen individual-rechtlichen Anspruch auf Entgeltumwandlung zugunsten seiner betrieblichen Altersversorgung gemäß § 1 a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Voraussetzung ist, dass der Mitarbeiter aufgrund der Beschäftigung oder Tätigkeit bei dem Dienstgeber, gegen den sich der Anspruch auf Entgeltumwandlung richten würde, in der gesetzlichen Rentenversicherung der Angestellten und Arbeiter pflichtversichert (§ 17 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG) und beitragspflichtig ist. Der Anspruch besteht nicht für einen Mitarbeiter, der sich in der gesetzlichen Rentenversicherung hat befreien lassen; ausgenommen ist ebenso ein geringfügig Beschäftigter, wenn dieser nicht von der Möglichkeit des Verzichts auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 2 Satz 2 SGB VI Gebrauch gemacht hat.
Entgeltumwandlung liegt begrifflich vor, wenn vereinbarte künftige Arbeitsentgeltansprüche1 nicht als „Barlohn“ an den Mitarbeiter ausgezahlt bzw. überwiesen, sondern für den Aufbau von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung wertgleich umgewandelt werden (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BetrAVG).
Keine Entgeltumwandlung sondern Entgeltverwendung liegt vor, wenn von dem Mitarbeiter zunächst zugeflossenes Arbeitsentgelt für Zwecke seiner betrieblichenAltersversorgung verwendet wird. Der Mitarbeiter kann nach § 1 a Abs. 3 BetrAVGverlangen, dass seine betriebliche Altersversorgung die Voraussetzungen für eine steuerliche Förderung nach §§ 10 a, 82 Abs. 2 EStG erfüllt. Dem Mitarbeiter wird dadurch eine Wahlmöglichkeit eingeräumt, ob er im Rahmen seiner betrieblichen Altersversorgung zusätzlich oder alternativ zur Entgeltumwandlung die steuerliche Förderung über Zulage oder Sonderausgabenabzug (sog. Riester-Modell) in Anspruch nehmen will. Entscheidet sich der Mitarbeiter für diesen Weg, so wird der von ihm hierfür bestimmte Entgeltbetrag voll der Einkommensteuer unterworfen und unterliegt der Sozialversicherungspflicht. Diese sog. Nettoumwandlung (Nettoentgeltverwendung) nach §§ 10 a, 82 ff. EStG wird von den Ergänzenden Regelungen zu Nr. 1 des Zentral-KODA-Beschlusses nicht erfasst, da sie aus bereits versteuertem und verbeitragtem Arbeitsentgelt erfolgt.
Der Anspruch auf Entgeltumwandlung besteht unabhängig von der Höhe des individuellen Arbeitsentgelts bis zu einer Höhe von 4% der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit es sich beim Durchführungsweg Pensionskasse um nach dem 31.12.2004 geschlossene Verträge handelt, zuzüglich 1.800 EUR 2. Beschäftigte und Arbeitgeber können vereinbaren, dass Beschäftigte einen über den Anspruch hinausgehenden Betrag des Entgelts umwandeln.
Macht der Mitarbeiter von seinem Anspruch auf Entgeltumwandlung Gebrauch, muss er von seinem Arbeitsentgelt jährlich einen Betrag in Höhe von mindestens einem Hundertsechzigstel (1/160) der Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV für seine betriebliche Altersversorgung verwenden (§ 1 a Abs. 1 Satz 4 BetrAVG)3.

1 Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 4. Februar 2000, IV C 5 – S 2332 – 11/00, BStBI. 2000 l S. 354
2 Dies sind im Jahr 2008 jährlich 2544 €.
3 Dies sind im Jahr 2008 monatlich 186,38 € .

b) Die Durchführung der Entgeltumwandlung erfolgt für bei der Bayerischen Versorgungskammer – Zusatzversorgungs-kasse der bayerischen Gemeinden Pflichtversicherte grundsätzlich bei dieser Kasse. Die Arbeitsentgeltansprüche werden nach dem sog. Punktemodell im Sinne der Anlage 5 (Altersvorsorgeplan 2001) der Versorgungsordnung A in eine sofort unverfallbare Versorgungsanwartschaft umgewandelt. Die Leistungsbemessung erfolgt nach dem Punktemodell. Es werden nur diejenigen Leistungen zugesagt, die sich aus der Anwendung des Punktemodells ergeben (Beitragszusage).
Ist der Dienstgeber zu einer Durchführung der Entgeltumwandlung über  andere Pensions- und Unterstützungskassen bereit, kann die betriebliche Altersversorgung auch dort durchgeführt werden.
Wird ein Mitarbeiter im Falle des Arbeitgeberwechsels bei der Bayerischen Versorgungskammer – Zusatzversorgungs-kasse der bayerischen Gemeinden pflichtversichert, kann im Einvernehmen mit dem Dienstgeber vereinbart werden, dass eine bestehende Entgeltumwandlungsvereinbarung bei einer anderen Kasse fortgeführt wird.

Hinweis:
Die Entgeltumwandlung ist derzeit für den Durchführungsweg Pensionskasse nach § 3 Nr. 63 EStG (und nach § 40 b EStG für vor dem 01.01.2005 geschlossene Verträge) steuerlich sowie nach § 1 Abs. 1 Nr. 9 SvEV beitragsrechtlich zur Sozialversicherung begünstigt; für den Durchführungsweg Unterstützungskasse ergibt sich steuerliche Begünstigung aus § 4 d EStG, die sozialversicherungsrechtliche Begünstigung aus § 14 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. § 115 SGB IV.

c) Mitarbeiter, deren betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe der Versorgungsordnung B erfolgt, haben in entsprechender Anwendung dieser ergänzenden Regelungen einen Anspruch auf Entgeltumwandlung bei der SELBSTHILFE, Pensionskasse der Caritas VVaG, soweit deren Satzung die Versicherung zulässt. Satz 1 gilt auch für die nach § 2 Abs. 2 Versorgungsordnung B von der Versicherungspflicht ausgenommenen Mitarbeiter. Mitarbeiter im Sinne des § 2 Abs. 2 Buchst. d Versorgungsordnung B können verlangen, dass die Entgeltumwandlung zugunsten der für sie bereits bestehenden zusätzlichen Altersversorgung erfolgt.

2. Umwandelbare Arbeitsentgeltbestandteile

a) Steuerfreie Aufwandsentschädigungen, die in § 3 Nr. 26 EStG genannten steuerfreien Einnahmen, die nach § 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) nicht dem Arbeitsentgelt zuzurechenden Zuwendungen, Beihilfen etc. können nicht in Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung umgewandelt werden.
b) Stellt der Mitarbeiter Teile seines regelmäßigen monatlichen Arbeitsentgelts für seine betriebliche Altersversorgung zur Verfügung, so müssen die Beträge während des laufenden Kalenderjahres monatlich gleichbleibend hoch sein (§ 1 a Abs. 1 Satz 5 BetrAVG).

3. Fälligkeit des umzuwandelnden Arbeitsentgelts

Das umzuwandelnde Arbeitsentgelt ist in dem Zeitpunkt fällig, in dem dem Mitarbeiter das zusatzversorgungspflichtige Arbeitsentgelt zufließt.

4. Verfahren der Entgeltumwandlung

Die Entgeltumwandlung kommt durch eine Vereinbarung zwischen Mitarbeiter und Dienstgeber zustande (§ 1 a Abs. 1 Satz 2 BetrAVG). Der Anspruch auf Entgeltumwandlung ist vom Mitarbeiter spätestens vier Wochen vor dem Ersten des Monats, in dem die entsprechende Vereinbarung in Kraft treten soll, schriftlich gegenüber dem Dienstgeber geltend zu machen. Der Mitarbeiter ist daran für die Dauer des laufenden Kalenderjahres gebunden. Die Vereinbarung zur Entgeltumwandlung kann aus wichtigem Grund im Einvernehmen mit dem Dienstgeber geändert werden (z.B. bei Beginn eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses wegen der Verringerung des Aufstockungsbetrages). Im Falle der Kollision der Entgeltumwandlung mit einer (bestehenden oder künftigen) Gehaltspfändung kann der Dienstgeber von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen, das zum Ablauf des auf die Kündigung folgenden Monats wirksam wird.

Zu Nr. 3
Bemessungsgrundlagen

1. Bemessungsgrundlage für künftige Erhöhungen des Arbeitsentgelts sowie andere Dienstgeberleistungen (Krankenbezüge, betriebliche Altersversorgung, Jahressonderzahlung,…) bleibt das bisherige, ungekürzte Arbeitsentgelt. Das umzuwandelnde Arbeitsentgelt gehört nicht zum Arbeitseinkommen im Sinne von § 850 Abs. 2 ZPO.
2. Macht ein Mitarbeiter im Laufe seines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses von der Entgeltumwandlung Gebrauch, besteht kein Anspruch auf Erhöhung des durch die Umwandlung verringerten Aufstockungsbetrages durch den Dienstgeber.

Zu Nr. 5
Zuschuss des Dienstgebers

1. Wandelt ein krankenversicherungspflichtig Beschäftigter Entgelt um, leistet der Arbeitgeber für jeden Monat in dem Arbeitsentgelt umgewandelt wird, einen Zuschuss in Höhe von 13 % des jeweils sozialversicherungsfrei in die betriebliche Altersversorgung umgewandelten Betrages.
Der Zuschuss wird nicht gewährt im Falle der Nettoumwandlung.
2. Der Mitarbeiter hat überzahlte Zuschüsse zurückzuerstatten.
3. Der Zuschuss ist zu dem Gehaltszahlungstermin fällig, zu dem dem Mitarbeiter die Zuwendung für Mitarbeiter (sog. Weihnachtszuwendung)  zufließt.

In-Kraft-Treten

Diese Regelungen treten zum 1. September 2002 in Kraft und treten zum 31. Dezember 2008 außer Kraft.

D, 11. Regelung über den Rationalisierungsschutz für Beschäftigte

Vorbemerkung

Rationalisierung einschließlich der Nutzung des technischen Fortschritts hat den Zweck, die Aufgaben der Einrichtungen anforderungsgerecht, wirtschaftlich und kostengünstig zu erfüllen. Bei der Durchführung von Rationalisierungsmaßnahmen sind die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergebenden Belange der Mitarbeiter zu berücksichtigen und soziale Härten möglichst zu vermeiden. Diesem Ziel dienen die nachstehenden Vorschriften. Für Maßnahmen, die nicht unter diese Regelung fallen, bleiben die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften unberührt.

A. Allgemeiner Teil

§ 1 Begriffsbestimmung

(1) 1Rationalisierungsmaßnahmen im Sinne dieser Regelung sind vom Arbeitgeber veranlasste erhebliche Änderungen der Arbeitstechnik oder wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise, wenn diese Maßnahmen für Mitarbeiter zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führen. 2Unter den Voraussetzungen des Unterabsatz 1 kommen als Maßnahmen z.B. in Betracht:
a) Stilllegung oder Auflösung einer Einrichtung bzw. eines Einrichtungsteils,
b) Verlegung oder Ausgliederung einer Einrichtung bzw. eines Einrichtungsteils,
c) Zusammenlegung von Einrichtungen bzw. von Einrichtungsteilen,
d) Verlagerung von Aufgaben zwischen Einrichtungen,
e) Einführung anderer Arbeitsmethoden und Fertigungsverfahren, auch soweit sie durch Nutzung technischer Veränderungen bedingt sind.

Anmerkungen zu Absatz 1:
1. Ob eine Änderung erheblich bzw. wesentlich ist, ist von der Auswirkung der Maßnahme her zu beurteilen. Eine Rationalisierungsmaßnahme liegt auch dann vor, wenn sich aus der begrenzten Anwendung einzelner Änderungen zunächst zwar keine erheblichen bzw. wesentlichen Auswirkungen ergeben, aber eine Fortsetzung der Änderungen beabsichtigt ist, die erhebliche bzw. wesentliche Auswirkungen haben wird. Eine Änderung, die für die gesamte Einrichtung nicht erheblich bzw. nicht wesentlich ist, kann für einen Einrichtungsteil erheblich bzw. wesentlich sein. Ist die Änderung erheblich bzw. wesentlich, ist es nicht erforderlich, dass sie für mehrere Mitarbeiter zu einem Wechsel der Beschäftigung oder zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses führt.
2. Keine Maßnahmen im Sinne des Absatz 1 sind Maßnahmen, die unmittelbar z. B. durch
- voraussichtlich nicht nur kurzfristigen Nachfragerückgang,
- eine von Dritten (insbesondere durch gesetzgeberische Maßnahmen) verursachte Aufgabeneinschränkung,
- Wegfall zweckgebundener Drittmittel veranlasst sind.
3. Eine wesentliche Änderung der Arbeitsorganisation kann auch vorliegen, wenn aufgrund von Arbeitsverträgen geleistete Arbeiten künftig aufgrund Werkvertrages durchgeführt werden sollen (z. B. bei Privatisierung des Reinigungsdienstes).

(2) 1Maßnahmen, deren Ziel der Abbau von Arbeitsbelastungen ist (durch die z.B. die Lage der Arbeitszeit geändert oder die Dienstplangestaltung oder äußere Umstände der Arbeit verbessert werden), sind keine Maßnahmen im Sinne des Absatz 1. 2Maßnahmen mit dem Ziel einer rationelleren Arbeitsweise sind unter den Voraussetzungen des Absatz 1 Unterabsatz 1 jedoch auch dann Rationalisierungsmaßnahmen, wenn durch sie zugleich Arbeitsbelastungen abgebaut werden.

(3) Diese Regelung gilt nicht für Fälle des Betriebsübergangs im Sinne des § 613 a BGB.

§ 2 Unterrichtungspflicht

(1) 1Der Arbeitgeber hat die zuständige Mitarbeitervertretung rechtzeitig und umfassend über eine vorgesehene Rationalisierungsmaßnahme zu unterrichten. 2Er hat die personellen und sozialen Auswirkungen mit der Mitarbeitervertretung zu beraten.

(2) 1Die Beteiligungsrechte der Mitarbeitervertretungen sind zu beachten. 2Sie werden durch diese Regelung nicht berührt.

(3) Unbeschadet der Absätze 1 und 2 soll der Arbeitgeber die Mitarbeiter, deren Arbeitsplätze von der vorgesehenen Rationalisierungsmaßnahme voraussichtlich betroffen werden, rechtzeitig vor deren Durchführung unterrichten.

§ 3 Arbeitsplatzsicherung

(1) 1Der Arbeitgeber ist dem von einer Rationalisierungsmaßnahme im Sinne des § 1 betroffenen Mitarbeiter nach den Absätzen 2 bis 5 zur Arbeitsplatzsicherung verpflichtet. 2Die Sicherung setzt erforderlichenfalls eine Fortbildung oder Umschulung des Mitarbeiters voraus.

(2) 1Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Mitarbeiter einen mindestens gleichwertigen Arbeitsplatz zu sichern. 2Ein Arbeitsplatz ist gleichwertig im Sinne des Unterabsatzes 1, wenn sich durch die neue Tätigkeit die bisherige Eingruppierung/Einreihung nicht ändert und der Mitarbeiter in der neuen Tätigkeit vollbeschäftigt bzw. im bisherigen Umfang nicht vollbeschäftigt bleibt. 3Bei der Sicherung eines gleichwertigen Arbeitsplatzes bei demselben Arbeitgeber gilt folgende Reihenfolge:
a) Arbeitsplatz in derselben Einrichtung an demselben Ort,
b) Arbeitsplatz in derselben Einrichtung an einem anderen Ort oder in einer anderen Einrichtung an demselben Ort,
c) Arbeitsplatz in einer anderen Einrichtung an einem anderen Ort. 4Von der vorstehenden Reihenfolge kann im Einvernehmen mit dem Mitarbeiter abgewichen werden. 5Steht ein gleichwertiger Arbeitsplatz nach Maßgabe des Unterabsatzes 3 nicht zur Verfügung, soll der Mitarbeiter entsprechend fortgebildet oder umgeschult werden, wenn ihm dadurch ein gleichwertiger Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden kann.

(3) 1Kann dem Mitarbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne des Absatzes 2 zur Verfügung gestellt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Mitarbeiter einen anderen Arbeitsplatz anzubieten. 2Absatz 2 Unterabsatz 3 und 4 gilt entsprechend. 3Die spätere Bewerbung um einen gleichwertigen Arbeitsplatz ist im Rahmen der Auswahl unter gleich geeigneten Bewerbern bevorzugt zu berücksichtigen.

(4) Kann dem Mitarbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 und 3 zur Verfügung gestellt werden, ist der Arbeitgeber verpflichtet, sich um einen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber des kirchlichen oder öffentlichen Dienstes an demselben Ort zu bemühen.

(5) Kann dem Mitarbeiter kein Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 bis 4 zur Verfügung gestellt werden, kann der Arbeitgeber dem Mitarbeiter auch einen Arbeitsplatz bei einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschnitt B Absatz 7 ABD Teil A, 1.**, vorzugsweise an demselben Ort, nachweisen.

(6) Der Mitarbeiter ist verpflichtet, einen ihm angebotenen Arbeitsplatz im Sinne der Absätze 2 bis 5 anzunehmen, es sei denn, dass ihm die Annahme nach seinen Kenntnissen und Fähigkeiten billigerweise nicht zugemutet werden kann.

Anmerkung:
Öffentlicher Dienst im Sinne des Absatzes 4 ist eine Beschäftigung
a) beim Bund, bei einem Land, bei einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband oder bei einem sonstigen Mitglied eines Arbeitgeberverbandes, der der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände oder der Tarifgemeinschaft deutscher Länder angehört,
b) bei einer Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts, die das ABD oder ein anderes Arbeitsvertragswerk wesentlich gleichen Inhalts anwendet.

** in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

§ 4 Fortbildung, Umschulung

(1) 1Ist nach § 3 eine Fortbildung oder Umschulung erforderlich, hat sie der Arbeitgeber rechtzeitig zu veranlassen oder auf seine Kosten durchzuführen. 2Der Mitarbeiter darf seine Zustimmung zu einer Fortbildungsmaßnahme oder Umschulungsmaßnahme nicht willkürlich verweigern.

Anmerkung zu Absatz 1 Unterabsatz 2:
Gibt ein Mitarbeiter, der das 55. Lebensjahr vollendet hat, seine Zustimmung zu einer Fortbildungsmaßnahme oder Umschulungsmaßnahme nicht, kann dies nicht als willkürliche Verweigerung angesehen werden.

(2) 1Der Mitarbeiter ist für die zur Fortbildung oder Umschulung erforderliche Zeit, längstens für zwölf Monate, von der Arbeit freizustellen. 2Für ganze Arbeitstage der Freistellung ist die Urlaubsvergütung/der Urlaubslohn zu zahlen, im Übrigen sind die Bezüge/ist der Lohn fortzuzahlen. 3Wird durch die Fortbildung oder Umschulung die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten, ist dem Mitarbeiter ein entsprechender Freizeitausgleich bis zur Dauer der vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit zu gewähren.

(3) Setzt der Mitarbeiter nach der Fortbildung oder Umschulung aus einem von ihm zu vertretenden Grunde das Arbeitsverhältnis nicht für mindestens einen der Dauer der Fortbildung oder Umschulung entsprechenden Zeitraum fort, ist der Arbeitgeber berechtigt, das nach Absatz 2 Satz 2 gezahlte Entgelt und die Kosten der Fortbildung oder Umschulung zurückzufordern.

§ 5 Besonderer Kündigungsschutz

(1) 1Ist dem Mitarbeiter eine andere Tätigkeit übertragen worden, darf das Arbeitsverhältnis während der ersten neun Monate dieser Tätigkeit weder aus betriebsbedingten Gründen noch wegen mangelnder Einarbeitung gekündigt werden. 2Wird die andere Tätigkeit bereits während der Fortbildung oder Umschulung ausgeübt, verlängert sich die Frist auf zwölf Monate.

(2) 1Eine Kündigung mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf nur dann ausgesprochen werden, wenn dem Mitarbeiter ein Arbeitsplatz nach § 3 Absatz 2 bis 5 nicht angeboten werden kann oder der Mitarbeiter einen Arbeitsplatz entgegen § 3 Absatz 6 nicht annimmt. 2Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres, soweit sich nicht aus § 53 Absatz 2 ABD Teil A, 1.** eine längere Kündigungsfrist ergibt. 3Bei Mitarbeitern, die beim Wechsel der Beschäftigung eine Beschäftigungszeit (§ 19 ABD Teil A, 1.** bzw. § 6 ABD Teil B, 1.**) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet haben, dürfen Kündigungen mit dem Ziel der Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Zusammenhang mit Rationalisierungsmaßnahmen nur dann ausgesprochen werden, wenn der Mitarbeiter einen gleichwertigen Arbeitsplatz bei demselben Arbeitgeber entgegen § 3 Absatz 6 nicht annimmt. 4Für diese Kündigung aus wichtigem Grunde beträgt die Kündigungsfrist sechs Monate zum Schluss eines Kalendervierteljahres.

(3) Der Mitarbeiter, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, soll auf Antrag bevorzugt wieder eingestellt werden, wenn ein für ihn geeigneter Arbeitsplatz zur Verfügung steht.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

§ 6a Vergütungssicherung für Angestellte

(1) Ergibt sich in den Fällen des § 3 Abs. 2 und § 3 Abs. 3 eine Minderung der Vergütung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Angestellten die Vergütung auf der Grundlage des Sicherungsbetrages (Abs. 2) zu wahren.

(2) Der Sicherungsbetrag setzt sich zusammen aus
a) der Grundvergütung und dem Ortszuschlag der Stufe 1, der allgemeinen Zulage nach der Regelung über Zulagen, den in der Anmerkung Nr. 1 genannten Zulagen,
b) den in der Anmerkung Nr. 2 genannten Zulagen, die der Angestellte für dieselbe Tätigkeit mindestens die letzten drei Jahre vor dem in Abs. 3 Unterabs. 2 genannten Tag ununterbrochen bezogen hat, und, wenn sie der Angestellte mindestens die letzten fünf Jahre vor dem in Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Tag für mindestens die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 ABD Teil A, 1.**) ununterbrochen bezogen hat, den in der Anmerkung Nr. 3 genannten Zulagen, die dem Angestellten im Kalendermonat vor dem in Abs. 3 Unterabs. 2 genannten Tag zugestanden haben oder zugestanden hätten.

(3) Für die Dauer der für den Angestellten nach § 53 Abs. 2 ABD Teil A, 1.** geltenden Frist - bei unter § 53 Abs. 3 ABD Teil A, 1.** fallenden Angestellten für die Dauer von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres - erhält der Angestellte eine persönliche Zulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Sicherungsbetrag und den um den Teil des Ortszuschlages, der sich aus der Differenz zwischen der Stufe 1 und der für ihn maßgebenden Stufe ergibt, sowie um die Zeitzuschläge und um die Vergütungen für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verminderten Bezügen aus der neuen Tätigkeit. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Angestellte nach der Anordnung des Arbeitgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat.

(4) Der Angestellte, der an dem nach Abs. 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 19 ABD Teil A, 1.**) von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält die persönliche Zulage nach Abs. 3 auch nach Ablauf der für ihn nach Abs. 3 Unterabs. 1 maßgebenden Frist. Der Sicherungsbetrag vermindert sich mit jeder allgemeinen Vergütungserhöhung - beginnend mit der ersten allgemeinen Vergütungserhöhung nach Ablauf der für den Angestellten nach Abs. 3 Unterabs. 1 maßgebenden Frist - bei dem Angestellten, der an dem nach Abs. 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag
a) eine Beschäftigungszeit (§ 19 ABD Teil A, 1.**) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 50. Lebensjahr vollendet hat, insgesamt fünfmal um jeweils ein Fünftel,
b) eine Beschäftigungszeit (§ 19 ABD Teil A, 1.**) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet hat, insgesamt viermal um jeweils ein Viertel,
c) die Voraussetzungen der Buchstaben a und b nicht erfüllt, insgesamt dreimal um jeweils ein Drittel der Summe der Bezügebestandteile, die nach Abs. 2 Buchst. b und c bei der Errechnung des Sicherungsbetrages zu berücksichtigen waren. Eine Verminderung unterbleibt bei dem Angestellten, der an dem nach Abs. 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 19 ABD Teil A, 1.**) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der jeweilige Sicherungsbetrag erhöht sich für den Angestellten, der

a) an dem nach Abs. 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 19 ABD Teil A, 1.**) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat, jeweils um vier Viertel,
b) unter Unterabs. 2 Buchst. a fällt, jeweils um drei Viertel,
c) unter Unterabs. 2 Buchst. b fällt, jeweils um die Hälfte,
d) an dem nach Abs. 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 19 ABD Teil A, 1.**) von mehr als zehn Jahren zurückgelegt hat, jeweils um ein Viertel, der sich aus einer allgemeinen Vergütungserhöhung ergebenden Mehrbeträge der Bezüge im Sinne des Abs. 2 Buchst. a aus der neuen Tätigkeit. Der Anspruch auf die persönliche Zulage entfällt, wenn für mindestens zwölf zusammenhängende Kalendermonate keine persönliche Zulage mehr angefallen ist, weil die um den Teil des Ortszuschlags, der sich aus der Differenz zwischen der Stufe 1 und der für den Angestellten maßgebenden Stufe ergibt, sowie um die Zeitzuschläge und um die Vergütungen für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verminderten jeweiligen Bezüge aus der neuen Tätigkeit den Sicherungsbetrag nicht unterschritten haben oder hätten.

(5) Wird mit dem Angestellten für die neue Tätigkeit eine geringere durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die der Angestellte nach der am Tage vor der Änderung der Beschäftigung bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung durchschnittlich regelmäßig wöchentlich zu leisten hatte, ist der maßgebende Sicherungsbetrag in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.

(6) Die persönliche Zulage wird neben der Vergütung aus der neuen Tätigkeit gezahlt. Sie ist keine in Monatsbeträgen festgelegte Zulage im Sinne des § 47 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 ABD Teil A, 1.** Sie ist jedoch bei der Berechnung des Aufschlags im Sinne des § 47 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 ABD Teil A, 1.** zu berücksichtigen. § 36 Abs. 1 Unterabs. 2 und § 36 Abs. 2 ABD Teil A, 1.** gilt entsprechend. Die persönliche Zulage wird bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 41 ABD Teil A, 1.**) berücksichtigt.

(7) Die Abs. 2 bis 6 gelten nicht, wenn der Angestellte seine Zustimmung zu einer Fortbildungsmaßnahme oder Umschulungsmaßnahme entgegen § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 verweigert oder die Fortbildung bzw. Umschulung aus einem von ihm zu vertretenden Grund abbricht. Die persönliche Zulage entfällt, wenn der Angestellte die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn der Angestellte einen Anspruch auf Bezug einer ungekürzten Altersrente nach §§ 236, 236 a oder 237 a SGB VI oder einer entsprechenden Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung i. S. d. § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung hat.

(8) Bei Vergütungssicherung nach den vorstehenden Abs. finden die Vorschriften über die Änderungskündigung keine Anwendung.

Anmerkungen zu Abs. 2:
1.
- Zulage nach der Fußnote 1 zu Vergütungsgruppe II a ABD Teil A, 3.2.
- Zulagen nach den Fußnoten 1 bis 3 zu Vergütungsgruppe V c, der Fußnote 1 zu Vergütungsgruppe V b, den Fußnoten 1 und 2 zu Vergütungsgruppe IV b und der Fußnote 1 zu Vergütungsgruppe IV a des ABD Teil A, 3.3. Abschn. G. 1.
- Zulagen nach den Fußnoten 1 bis 3 zu Vergütungsgruppe V c, der Fußnote 1 zu Vergütungsgruppe V b, den Fußnoten 1 und 2 zu Vergütungsgruppe IV b und der Fußnote 1 zu Vergütungsgruppe IV a des ABD Teil A 3.3. Abschn. G. 2.
- Zulage nach der Fußnote 1 zu Vergütungsgruppe V b des ABD Teil A, 3.3. Abschn. L Unterabschn. I.
- Zulage nach der jeweiligen Fußnote 1 zu Vergütungsgruppe VII des ABD Teil A, 3.3. Abschn. N.
- Zulage nach der jeweiligen Fußnote 1 zu der Vergütungsgruppen V b des ABD Teil A, 3.3. Abschn. Q.

2.
- Zulagen nach Fußnoten und Anmerkungen im ABD Teil A, 3., soweit nicht in den Anmerkungen Nrn. 1 und 3 aufgeführt.
- Zulagen nach der Regelung über Zulagen an Angestellte mit Ausnahme der allgemeinen Zulage.

3.
- Wechselschichtzulage und Schichtzulagen.
- Zulage nach den Anmerkungen Nrn. 4 und 7 des ABD Teil A, 3.3. Abschn. N.

4. Eine Zulage gilt auch dann als im Sinne des Buchst. b ununterbrochen bezogen, wenn der Angestellte sie vorübergehend wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs, oder wegen Arbeitsbefreiung, wegen Ableistung des Grundwehrdienstes, von Wehrübungen oder des Zivildienstes, wegen Mutterschaftsurlaubs oder wegen Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, aus sonstigen Gründen bis zu insgesamt höchstens zwei Monaten nicht erhalten hat.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

§ 6b Lohnsicherung für Arbeiter

(1) Ergibt sich in den Fällen des § 3 Abs. 2 und 3 eine Lohnminderung, ist der Arbeitgeber verpflichtet, dem Arbeiter den Lohn auf der Grundlage des Sicherungsbetrages (Abs. 2) zu wahren.

(2) Der Sicherungsbetrag setzt sich zusammen aus
a) dem Monatstabellenlohn (§ 21 Abs. 3 ABD Teil B, 1.),
b) den in der Anmerkung Nr. 1 genannten Zulagen, die der Arbeiter für dieselbe Tätigkeit mindestens die letzten drei Jahre vor dem in Abs. 3 Unterabs. 2 genannten Tag ununterbrochen bezogen hat, und, wenn sie der Arbeiter mindestens die letzten fünf Jahre vor dem in Abs. 2 Unterabs. 2 genannten Tag für mindestens die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 ABD Teil B, 1.) ununterbrochen bezogen hat, den in der Anmerkung Nr. 2 genannten Zulagen und Zuschlägen, die dem Arbeiter im Kalendermonat vor dem in Abs. 3 Unterabs. 2 genannten Tag zugestanden haben oder zugestanden hätten,
c) dem monatlichen Durchschnitt der Zuschläge nach der Regelung über Lohnzuschläge gemäß § 29 ABD Teil B, 1., die in den letzten zwölf Kalendermonaten vor dem in Abs. 3 Unterabs. 2 genannten Tag gezahlt worden sind, sofern der Arbeiter mindestens die letzten fünf Jahre vor dem genannten Tag für mindestens die Hälfte der durchschnittlichen regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 ABD Teil B, 1.) einen oder mehrere dieser Zuschläge bezogen hat, sowie
d) 80 v. H. des auf einen Kalendermonat bezogenen Durchschnitts der auf die durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit oder auf eine arbeitsvertraglich vereinbarte geringere durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit (§ 15 Abs. 1 ABD Teil B, 1.) entfallenden leistungsbezogenen Lohnbestandteile, die in den vorangegangenen zwölf Kalendermonaten gezahlt worden sind, sofern der Arbeiter mindestens die letzten fünf Jahre vor dem in Abs. 3 Unterabs. 2 genannten Tag ununterbrochen leistungsbezogene Lohnbestandteile bezogen hat.

(3) Für die Dauer der für den Arbeiter nach § 57 ABD Teil B, 1. i.V.m. § 53 Abs. 2 ABD Teil A, 1.** geltenden Frist - bei unter § 58 ABD Teil B, 1. fallenden Arbeitern für die Dauer von sechs Monaten zum Schluss eines Kalendervierteljahres - erhält der Arbeiter eine persönliche Zulage in Höhe des jeweiligen Unterschiedsbetrages zwischen dem Sicherungsbetrag und den um den Sozialzuschlag, um die Zeitzuschläge und um den Lohn für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verminderten Monatslohn aus der neuen Tätigkeit. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Arbeiter nach der Anordnung des Arbeitgebers die neue Tätigkeit aufzunehmen hat.

(4) Der Arbeiter, der an dem nach Abs. 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 6 ABD Teil B, 1.) von mehr als fünf Jahren zurückgelegt hat, erhält die persönliche Zulage nach Abs. 3 auch nach Ablauf der für ihn nach Abs. 3 Unterabs. 1 maßgebenden Frist. Der Sicherungsbetrag vermindert sich mit jeder allgemeinen Lohnerhöhung - beginnend mit der ersten allgemeinen Lohnerhöhung nach Ablauf der für den Arbeiter nach Abs. 3 Unterabs. 1 maßgebenden Frist - bei dem Arbeiter, der an dem nach Abs. 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag
a) eine Beschäftigungszeit (§ 6 ABD Teil B, 1.) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 50. Lebensjahr vollendet hat, insgesamt fünfmal um jeweils ein Fünftel,
b) eine Beschäftigungszeit (§ 6 ABD Teil B, 1.) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 40. Lebensjahr vollendet hat, insgesamt viermal um jeweils ein Viertel,
c) die Voraussetzungen der Buchst. a und b nicht erfüllt, insgesamt dreimal um jeweils ein Drittel der Summe der Lohnbestandteile, die nach Abs. 2 Buchst. b und c bei der Errechnung des Sicherungsbetrages zu berücksichtigen waren. Eine Verminderung unterbleibt bei dem Arbeiter, der an dem nach Abs. 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 6 ABD Teil B, 1.) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat. Der jeweilige Sicherungsbetrag erhöht sich für den Arbeiter, der

a) an dem nach Abs. 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 6 ABD Teil B, 1.) von mehr als 15 Jahren zurückgelegt und das 55. Lebensjahr vollendet hat, jeweils um vier Viertel,
b) unter Unterabs. 2 Buchst. a fällt, jeweils um drei Viertel,
c) unter Unterabs. 2 Buchst. b fällt, jeweils um die Hälfte,
d) an dem nach Abs. 3 Unterabs. 2 für ihn maßgebenden Tag eine Beschäftigungszeit (§ 6 ABD Teil B, 1.) von mehr als zehn Jahren zurückgelegt hat, jeweils um ein Viertel der sich aus einer allgemeinen Lohnerhöhung ergebenden Mehrbeträge des Lohnes im Sinne des Abs. 2 Buchst. a aus der neuen Tätigkeit. Der Anspruch auf die persönliche Zulage entfällt, wenn für mindestens zwölf zusammenhängende Kalendermonate keine persönliche Zulage mehr angefallen ist, weil der um den Sozialzuschlag, um die Zeitzuschläge und um den Lohn für Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft verminderte jeweilige Monatslohn aus der neuen Tätigkeit den Sicherungsbetrag nicht unterschritten hat oder hätte.

(5) Wird mit dem Arbeiter für die neue Tätigkeit eine geringere durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit als die Arbeitszeit vereinbart, die der Arbeiter nach der am Tage vor der Änderung der Beschäftigung bestehenden arbeitsvertraglichen Vereinbarung durchschnittlich regelmäßig wöchentlich zu leisten hatte, ist der maßgebende Sicherungsbetrag in demselben Verhältnis zu kürzen, wie die Arbeitszeit herabgesetzt worden ist.

(6) Die persönliche Zulage wird neben dem Monatslohn aus der neuen Tätigkeit gezahlt. Sie ist keine ständige Lohnzulage im Sinne des § 21 Abs. 4 Satz 1 ABD Teil B, 1. § 30 Abs. 3 ABD Teil B, 1. gilt entsprechend. Die persönliche Zulage wird bei der Bemessung des Sterbegeldes (§ 47 ABD Teil B, 1.) berücksichtigt.

(7) Die Abs. 2 bis 6 gelten nicht, wenn der Arbeiter seine Zustimmung zu einer Fortbildungsmaßnahme oder Umschulungsmaßnahme entgegen § 4 Abs. 1 Unterabs. 2 verweigert oder die Fortbildung bzw. Umschulung aus einem von ihm zu vertretenden Grund abbricht. Die persönliche Zulage entfällt, wenn der Arbeiter die Übernahme einer höherwertigen Tätigkeit ohne triftige Gründe ablehnt. Die persönliche Zulage entfällt ferner, wenn der Arbeiter einen Anspruch auf Bezug einer ungekürzten Altersrente nach §§ 236, 236 a oder 237 a SGB VI oder eine entsprechende Leistung einer Zusatzversorgung hat.

(8) Bei Lohnsicherung nach den vorstehenden Abs. finden die Vorschriften über die Änderungskündigung keine Anwendung.

Anmerkungen zu Abs. 2:
1. Zulagen im Sinne des Buchst. b erster Halbsatz sind:
- Vorarbeiter-, Vorhandwerker- und Lehrgesellenzulagen nach § 3 Regelung über das Lohngruppenverzeichnis zum ABD Teil B.
- Zulagen nach Fußnoten zu Tätigkeitsmerkmalen der Regelung über das Lohngruppenverzeichnis zum ABD Teil B.

2. Zulagen und Zuschläge im Sinne des Buchst. b zweiter Halbsatz sind: Wechselschicht- und Schichtzulagen nach § 29 a ABD Teil B, 1. und den Sonderregelungen hierzu.

3. Eine Zulage/ein Zuschlag gilt auch dann als im Sinne des Buchst. b ununterbrochen bezogen, wenn der Arbeiter sie vorübergehend
- wegen Arbeitsunfähigkeit, wegen Erholungsurlaubs einschließlich eines etwaigen Zusatzurlaubs, wegen einer Maßnahme i. S. d. § 37 Abs. 1 Unterabs. 2 ABD Teil A, 1.** oder wegen Arbeitsbefreiung,
- wegen Ableistung des Grundwehrdienstes, von Wehrübungen oder des Zivildienstes, wegen Mutterschaftsurlaubs oder wegen Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz, aus sonstigen Gründen bis zu insgesamt zwei Monaten nicht erhalten hat. Entsprechendes gilt für die in Buchst. d genannten Lohnbestandteile.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

§ 7 Abfindung

(1) Der Mitarbeiter, der auf Veranlassung des Arbeitgebers im gegenseitigen Einvernehmen oder aufgrund einer Kündigung durch den Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet, erhält nach Maßgabe folgender Tabelle eine Abfindung:

Beschäfti-gungszeit (§ 19 ABD Teil A,   1. bzw. § 6 ABD Teil B,1.)

bis zum vollendeten 40. Lebensjahr

nach vollendetem 40. Lebensjahr

nach vollendetem 45. Lebensjahr

nach vollendetem 50. Lebensjahr

nach vollendetem 55. Lebensjahr

 
 

Monatsbezüge

 
 

3 Jahre

-

2

2

3

3

 

5 Jahre

2

3

3

4

5

 

7 Jahre

3

4

5

6

7

 

9 Jahre

4

5

6

7

9

 

11 Jahre

5

6

7

9

11

 

13 Jahre

6

7

8

10

12

 

15 Jahre

7

8

9

11

13

 

17 Jahre

8

9

10

12

14

 

19 Jahre

9

10

11

13

15

 

21 Jahre

10

11

12

14

16

 

23 Jahre

-

12

13

15

17

 

25 Jahre

-

13

14

16

18

 

(2) 1Der Anspruch auf Abfindung entsteht am Tag nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 2Hat der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis gekündigt, wird die Abfindung erst fällig, wenn die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage abgelaufen ist oder, falls der Mitarbeiter Kündigungsschutzklage erhoben hat, endgültig feststeht, dass der Mitarbeiter ausgeschieden ist.

(3) Die Abfindung steht nicht zu, wenn
a) die Kündigung aus einem von dem Mitarbeiter zu vertretenden Grund (z.B. Ablehnung eines angebotenen Arbeitsplatzes entgegen § 3 Absatz 6, Ablehnung der Fortbildung bzw. Umschulung entgegen § 4 Absatz 1 Unterabsatz 2) erfolgt ist oder
b) der Mitarbeiter im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, weil er von einem anderen Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschnitt B Absatz 7 ABD Teil A, 1.** übernommen wird.

(4) Neben der Abfindung steht Angestellten Übergangsgeld nach dem ABD Teil A und Arbeitern Übergangsgeld nach dem ABD Teil B nicht zu.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

§ 8 Persönliche Anspruchsvoraussetzungen

(1) 1Ansprüche aus dieser Regelung bestehen nicht, wenn der Mitarbeiter erwerbsgemindert im Sinne der gesetzlichen Rentenversicherung ist oder die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor Vollendung des 65. Lebensjahres oder einer entsprechenden Leistung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung im Sinne des § 6 Absatz 1 Nr. 1 SGB VI oder der Zusatzversorgung erfüllt. 2Satz 1 gilt nicht für eine Mitarbeiterin, die die Voraussetzungen für den Bezug einer Altersrente nach § 237 a SGB VI erfüllt, solange ihre Versorgungsrente nach Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungseinrichtung oder entsprechenden Vorschriften ruhen würde.

(2) Besteht ein Anspruch auf Abfindung und wird der Mitarbeiter das 65. Lebensjahr innerhalb eines Zeitraumes vollenden, der kleiner ist als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, oder ist absehbar, dass innerhalb dieses Zeitraumes einer der Tatbestände des Absatzes 1 eintritt, verringert sich die Abfindung entsprechend.

(3) 1Tritt der Mitarbeiter innerhalb eines Zeitraumes, der kleiner ist als die der Abfindung zugrunde liegende Zahl der Monatsbezüge, in ein Arbeitsverhältnis bei einem Arbeitgeber im Sinne des § 29 Abschnitt B Absatz 7 ABD Teil A, 1.** ein, verringert sich die Abfindung entsprechend. 2Der überzahlte Betrag ist zurückzuzahlen.

**in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung

§ 9 Anrechnungsvorschrift

(1) 1Leistungen, die dem Mitarbeiter nach anderen Bestimmungen zu den gleichen Zwecken gewährt werden, sind auf die Ansprüche nach dieser Regelung anzurechnen. 2Dies gilt insbesondere für gesetzliche oder durch Vertrag vereinbarte Abfindungsansprüche gegen den Arbeitgeber (z.B. §§ 9 u. 10 Kündigungsschutzgesetz).

(2) 1Der Mitarbeiter ist verpflichtet, die ihm nach anderen Bestimmungen zu den gleichen Zwecken zustehenden Leistungen Dritter zu beantragen. 2Er hat den Arbeitgeber von der Antragstellung und von den hierauf beruhenden Entscheidungen sowie von allen ihm gewährten Leistungen im Sinne des Absatzes 1 unverzüglich zu unterrichten. 3Kommt der Mitarbeiter seinen Verpflichtungen nach Unterabsatz 1 trotz Belehrung nicht nach, stehen ihm Ansprüche nach dieser Regelung nicht zu.

B. Betriebsbedingte Kündigungen bis zum 31.12.2003, im Kindertagesstättenbereich bis zum 31.08.2003

§ 10 Zulässigkeit von betriebsbedingten Beendigungskündigungen

(1) Betriebsbedingte Beendigungskündigungen dürfen bis zum 31.12.2003, im Bereich der Kindertagesstätten bis zum 31.08.2003, nur in folgenden Fällen ausgesprochen werden bei:
a) dauernder Schließung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen,
b) vorübergehender Schließung von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen für länger als sechs Monate,
c) Wegfall von Aufgabenbereichen, die nicht durch Rationalisierungs-maßnahmen bedingt sind,
d) Wegfall von Drittmitteln, die einen wirtschaftlichen Betrieb von Einrichtungen oder Einrichtungsteilen nicht mehr ermöglichen,
e) Verminderung der Gruppenanzahl in Kindertagesstätten, sofern bei diesen die förderungsfähige Mindestgruppenstärke unterschritten wird oder eine wirtschaftliche Fortführung der Einrichtung nach Maßgabe diözesaner Haushaltsvorschriften nicht mehr gewährleistet werden kann.

(2) Bei nach Absatz 1 zulässigen Kündigungen sind die §§ 2 - 9 anzuwenden.
Vor Ausspruch einer betriebsbedingten Beendigungskündigung ist zu prüfen, ob eine Reduzierung der Arbeitszeit mit gleichzeitiger Inanspruchnahme der kirchlichen Altersteilzeit - Regelung möglich ist.

§ 11 Betriebsbedingte Änderungskündigungen

(1) Betriebsbedingte Änderungskündigungen dürfen bis zum 31.12.2003, im Bereich der Kindertagesstätten bis zum 31.8.2003, nicht ausgesprochen werden bei:
a) Mitarbeitern, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, es sei denn die Tatbestände des § 10 Absatz 1 liegen vor oder die Gruppenöffnungszeiten der Einrichtung werden verändert,
b) Mitarbeitern im Kindertagesstättenbereich ausschließlich zum Zwecke der Verkürzung der förderungsfähigen Verfügungszeit.

(2) Durch zulässige betriebsbedingte Änderungskündigungen dürfen keine geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse i. S. d. § 8 Absatz 1 Nr. 1 SGB IV entstehen.

C. Betriebsbedingte Kündigungen in Einrichtungen, die nicht dem Geltungsbereich des KSchG unterliegen

§ 12 Verfahren bei betriebsbedingten Kündigungen in Einrichtungen, die nicht dem Geltungsbereich des KSchG unterliegen

In Einrichtungen, die nicht dem Geltungsbereich des Kündigungsschutzgesetzes (§ 23 KSchG), aber der Stiftungsaufsicht der (Erz-)Diözese unterliegen oder die von der (Erz-)Diözese bezuschusst werden, gilt bei betriebsbedingten Kündigungen Folgendes:

1. Bei betriebsbedingten Kündigungen nach Ablauf der Probezeit hat eine Sozialauswahl nach § 1 Absatz 3 KSchG zu erfolgen.

2. Ist für die Wirksamkeit der Kündigung die stiftungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich, so hat die Stiftungsaufsicht die Einwendungen der Mitarbeitervertretung in die Entscheidung mit ein zu beziehen.

3. Besteht in der Einrichtung keine Mitarbeitervertretung, so ist diejenige Mitarbeitervertretung anzuhören, die für die Stiftungsaufsicht bzw. für den Zuschussgeber zuständig ist. §§ 30 bzw. 31 MAVO sind anzuwenden. 

Teil E: Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie Studierende in dualen Studiengängen

 

E, 1. Regelungen für Auszubildende

§ 1 Geltungsbereich

(1) Diese Regelung gilt für
a) Personen, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des ABD fallen, in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf ausgebildet werden,
b) Schülerinnen/Schüler in der Gesundheits- und Krankenpflege, Gesundheits- und Kinderkrankenpflege, Entbindungspflege und Altenpflege, die in Verwaltungen und Betrieben, die unter den Geltungsbereich des ABD fallen, ausgebildet werden.

(2) Diese Regelung gilt nicht für
a) Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflegehilfe und Altenpflegehilfe,
b) Praktikantinnen/Praktikanten und Volontärinnen/Volontäre,
c) Auszubildende, die in Ausbildungsberufen der Landwirtschaft, des Weinbaus oder der Forstwirtschaft ausgebildet werden, es sei denn, dass die Beschäftigten des Ausbildenden unter das ABD fallen,
d) körperlich, geistig oder seelisch behinderte Personen, die aufgrund ihrer Behinderung in besonderen Ausbildungswerkstätten, Berufsförderungswerk-stätten oder in Lebenshilfeeinrichtungen ausgebildet werden.

(3) Soweit in dieser Regelung nichts anderes geregelt ist, gelten die jeweils einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.

§ 2 Ausbildungsvertrag, Nebenabreden

(1) Vor Beginn des Ausbildungsverhältnisses ist ein schriftlicher Ausbildungsvertrag zu schließen, der neben der Bezeichnung des Ausbildungsberufs mindestens Angaben enthält über
a) die maßgebliche Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der jeweils geltenden Fassung sowie Art, sachliche und zeitliche Gliederung der Ausbildung,
b) Beginn und Dauer der Ausbildung,
c) Dauer der regelmäßigen täglichen oder wöchentlichen Ausbildungszeit,
d) Dauer der Probezeit,
e) Zahlung und Höhe des Ausbildungsentgelts,
f) Dauer des Urlaubs,
g) Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
h) die Geltung der Regelungen des ABD sowie einen in allgemeiner Form gehaltenen Hinweis auf die auf das Ausbildungsverhältnis anzuwendenden Dienstvereinbarungen.

(2) 1Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. 2Sie können gesondert gekündigt werden, soweit dies einzelvertraglich vereinbart ist.

§ 3 Probezeit

(1) Die Probezeit beträgt drei Monate.

(2) Während der Probezeit kann das Ausbildungsverhältnis von beiden Seiten jederzeit ohne Einhalten einer Kündigungsfrist gekündigt werden.

§ 4 Ärztliche Untersuchungen

(1) 1Auszubildende haben auf Verlangen des Ausbildenden vor ihrer Einstellung ihre gesundheitliche Eignung durch das Zeugnis einer/eines vom Ausbildenden benannten Ärztin/Arztes nachzuweisen. 2Für Auszubildende, die unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, ist ergänzend § 32 Absatz 1 JArbSchG zu beachten.

(2) 1Der Ausbildende ist bei begründeter Veranlassung berechtigt, Auszubildende zu verpflichten, durch ärztliche Bescheinigung nachzuweisen, dass sie in der Lage sind, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen zu erfüllen. 2Bei der beauftragten Ärztin/dem beauftragten Arzt kann es sich um eine Vertrauensärztin/einen Vertrauensarzt oder eine Betriebsärztin/einen Betriebsarzt handeln. 3Die Kosten dieser Untersuchung trägt der Ausbildende.

Protokollnotiz zu Absatz 2:
Unter Vertrauensärztin/Vertrauensarzt im Sinne des Absatz 2 ist eine/ein vom Ausbildenden mit der Untersuchung beauftragte Ärztin/beauftragter Arzt zu verstehen.

(3) Auszubildende, die besonderen Ansteckungsgefahren ausgesetzt, mit gesundheitsgefährdenden Tätigkeiten beschäftigt oder mit der Zubereitung von Speisen beauftragt sind, sind in regelmäßigen Zeitabständen oder auf ihren Antrag bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses ärztlich zu untersuchen.

§ 4a Belohnungen und Geschenke

1Die Auszubildenden dürfen von Dritten Belohnungen, Geschenke, Provisionen oder sonstige Vergünstigungen in Bezug auf ihre Tätigkeit nicht annehmen. 2Ausnahmen sind nur mit Zustimmung des Ausbildenden möglich. 3Werden den Auszubildenden derartige Vergünstigungen angeboten, haben sie dies dem Ausbildenden unverzüglich anzuzeigen.

Protokollnotiz:
1. Die Verletzung der Pflichten gemäß § 4a kann einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung darstellen; ggf. entsteht Schadensersatzpflicht.
2. Die Ausbildenden haben dafür Sorge zu tragen, dass ihre Auszubildenden in regelmäßigen Abständen über diese Verpflichtungen belehrt werden.
3. Die Ausbildenden haben etwaigen Verstößen nach Möglichkeit durch geeignete organisatorische und personalpolitische Maßnahmen vorzubeugen.

§ 5 Schweigepflicht, Nebentätigkeiten, Schadenshaftung

(1) Auszubildende haben in demselben Umfang Verschwiegenheit zu wahren wie die Beschäftigten des Ausbildenden.

(2) 1Nebentätigkeiten gegen Entgelt haben Auszubildende ihren Ausbildenden rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. 2Der Ausbildende kann die Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen, wenn diese geeignet ist, die nach dem Ausbildungsvertrag übernommenen Verpflichtungen der Auszubildenden oder berechtigte Interessen des Ausbildenden zu beeinträchtigen. 3Eine Nebentätigkeit ist zu untersagen, wenn und soweit sie
a) gegen kirchliche oder staatliche Gesetze verstößt,
b) mit dem Ansehen des kirchlichen Dienstes nicht vereinbar ist,
c) die Auszubildende/den Auszubildenden in Widerspruch zu ihren/seinen dienstlichen Pflichten bringt,
d) in Konkurrenz zu der im Ausbildungsvertrag vereinbarten Tätigkeit der/des Auszubildenden steht,
e) die Zeit oder die Arbeitskraft der/des Auszubildenden so stark in Anspruch nimmt, dass die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer/seiner im Ausbildungsvertrag vereinbarten Pflichten beeinträchtigt wird.
4Auch nicht anzeigepflichtige Nebentätigkeiten dürfen die Dienstobliegenheiten nicht beeinträchtigen.

§ 6 Personalakten

(1) 1Die Auszubildenden haben ein Recht auf Einsicht in ihre vollständigen Personalakten. 2Sie können das Recht auf Einsicht durch eine hierzu schriftlich bevollmächtigte Person ausüben lassen. 3Sie können Auszüge oder Kopien aus ihren Personalakten erhalten.

(2) 1Beurteilungen sind Auszubildenden unverzüglich bekannt zu geben. 2Die Bekanntgabe ist aktenkundig zu machen.

§ 6a Anrufung der Schlichtungsstelle

1Zur Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Ausbildungsverhältnis ist die Schlichtungsstelle anzurufen. 2Das Verfahren richtet sich nach der „Ordnung für Schlichtungsverfahren zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen Dienstgebern und Mitarbeitern aus dem Arbeitsverhältnis in den bayer. (Erz-)Diözesen“. 3Das Recht der/des Auszubildenden, das Arbeitsgericht fristgerecht anzurufen, bleibt davon unberührt. 4Auf die Anrufung der Schlichtungsstelle können Ausbildende und Auszubildende im Einzelfall einvernehmlich verzichten.

§ 7 Wöchentliche und tägliche Ausbildungszeit

(1) Die regelmäßige durchschnittliche wöchentliche Ausbildungszeit und die tägliche Ausbildungszeit der Auszubildenden, die nicht unter das Jugendarbeitsschutzgesetz fallen, richten sich nach den für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Vorschriften über die Arbeitszeit.

(2) Wird das Führen von Berichtsheften (Ausbildungsnachweisen) verlangt, ist den Auszubildenden dazu Gelegenheit während der Ausbildungszeit zu geben.

(3) An Tagen, an denen Auszubildende an einem theoretischen betrieblichen Unterricht von mindestens 270 tatsächlichen Unterrichtsminuten teilnehmen, dürfen sie nicht zur praktischen Ausbildung herangezogen werden.

(4) 1Unterrichtszeiten einschließlich der Pausen gelten als Ausbildungszeit. 2Dies gilt auch für die notwendige Wegezeit zwischen Unterrichtsort und Ausbildungsstätte, sofern die Ausbildung nach dem Unterricht fortgesetzt wird.

(5) Auszubildende dürfen an Sonn- und Wochenfeiertagen und in der Nacht zur Ausbildung nur herangezogen werden, wenn dies nach dem Ausbildungszweck erforderlich ist.

(6) 1Auszubildende dürfen nicht über die nach Absatz 1 geregelte Ausbildungszeit hinaus zu Mehrarbeit herangezogen und nicht mit Akkordarbeit beschäftigt werden. 2§§ 21, 23 JArbSchG und § 17 Absatz 3 BBiG bleiben unberührt.

§ 8a Ausbildungsentgelt für Auszubildende gemäß § 1 Absatz 1 Buchstaben b) und c)

Für die Ausbildung an Samstagen, Sonntagen, Feiertagen und Vorfesttagen, für den Bereitschaftsdienst und die Rufbereitschaft, für die Überstunden und für die Zeitzuschläge gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen sinngemäß.

§ 8b Unständige Entgeltbestandteile

(1) Bestandteil des ABD werden zum jeweiligen Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens im TVAöD die Einführung oder Änderung
a) der Ausbildungsentgelte (§ 8 TVAöD Besonderer Teil BBiG),
b) der Werte der Bemessungsgrundlage für die Sonderzahlung (§ 14 TVAöD Allgemeiner Teil),
c) sonstiger Entgeltbestandteile, die in einem den TVAöD ändernden oder ergänzenden Tarifvertrag geregelt werden, insbesondere Einmalzahlungen,
soweit die Bayerische Regional-KODA nichts anderes beschließt.

§ 9 Urlaub

(1) Auszubildende erhalten in jedem Urlaubsjahr Erholungsurlaub unter Fortzahlung ihres Ausbildungsentgelts (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen.

(2) Der Erholungsurlaub ist nach Möglichkeit zusammenhängend während der unterrichtsfreien Zeit zu erteilen und in Anspruch zu nehmen.

§ 10 Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte

(1) Bei Dienstreisen und Reisen zur Ablegung der in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Prüfungen erhalten Auszubildende eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Reisekostenbestimmungen in der jeweiligen Fassung.

(2) 1Bei Reisen zur Teilnahme an überbetrieblichen Ausbildungsmaßnahmen im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 BBiG außerhalb der politischen Gemeindegrenze Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 2Beträgt die Entfernung zwischen den Ausbildungsstätten hierbei mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet werden. 3Die nachgewiesenen notwendigen Kosten einer Unterkunft am auswärtigen Ort sind, soweit nicht eine unentgeltliche Unterkunft zur Verfügung steht, bis zu 20,00 € pro Übernachtung erstattungsfähig. 4Zu den Auslagen des bei notwendiger auswärtiger Unterbringung entstehenden Verpflegungsmehraufwands wird für volle Kalendertage der Anwesenheit am auswärtigen Ausbildungsort ein Verpflegungszuschuss in Höhe der nach der Sachbezugsverordnung maßgebenden Sachbezugswerte für Frühstück, Mittagessen und Abendessen gewährt. 5Bei unentgeltlicher Verpflegung wird der jeweilige Sachbezugswert einbehalten. 6Bei einer über ein Wochenende oder einen Feiertag hinaus andauernden Ausbildungsmaßnahme werden die dadurch entstandenen Mehrkosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe der Sätze 3 bis 5 erstattet.

(3) Ist der Besuch einer auswärtigen Berufsschule vom Ausbildenden veranlasst, werden die notwendigen Fahrtkosten sowie die Auslagen für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.

(4) Bei Abordnungen und Zuweisungen werden die Kosten nach Maßgabe des Absatzes 2 erstattet.

§ 10a Familienheimfahrten

1Für Familienheimfahrten vom jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder vom Ort der auswärtigen Berufsschule, deren Besuch vom Ausbildenden veranlasst wurde, zum Wohnort der Eltern, der Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten werden den Auszubildenden monatlich einmal die im Bundesgebiet entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge) erstattet; Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen. 2Beträgt die Entfernung mehr als 300 km, können im Bahnverkehr Zuschläge bzw. besondere Fahrpreise (z. B. für ICE) erstattet werden. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn aufgrund geringer Entfernung eine tägliche Rückkehr möglich und zumutbar ist oder der Aufenthalt am jeweiligen Ort der Ausbildungsstätte oder der auswärtigen Berufsschule weniger als vier Wochen beträgt.

§ 11 Schutzkleidung, Ausbildungsmittel, Lernmittelzuschuss

(1) Soweit das Tragen von Schutzkleidung gesetzlich vorgeschrieben oder angeordnet ist, wird sie unentgeltlich zur Verfügung gestellt und bleibt Eigentum des Ausbildenden.

(2) Der Ausbildende hat den Auszubildenden kostenlos die Ausbildungsmittel zur Verfügung zu stellen, die zur Berufsausbildung und zum Ablegen von Zwischen- und Abschlussprüfungen erforderlich sind.

§ 12 Entgelt im Krankheitsfall

(1) Werden Auszubildende durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit ohne ihr Verschulden verhindert, ihre Verpflichtungen aus dem Ausbildungsvertrag zu erfüllen, erhalten sie für die Zeit der Arbeitsunfähigkeit für die Dauer von bis zu sechs Wochen sowie nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen bei Wiederholungserkrankungen das Ausbildungsentgelt (§ 8) in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Ausbildenden geltenden Regelungen fortgezahlt.

(2) Im Übrigen gilt das Entgeltfortzahlungsgesetz.

(3) Bei der jeweils ersten Arbeitsunfähigkeit, die durch einen bei dem Ausbildenden erlittenen Arbeitsunfall oder durch eine bei dem Ausbildenden zugezogene Berufskrankheit verursacht ist, erhalten Auszubildende nach Ablauf des nach Absatz 1 maßgebenden Zeitraums bis zum Ende der 26. Woche seit dem Beginn der Arbeitsunfähigkeit einen Krankengeldzuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Bruttokrankengeld und dem sich nach Absatz 1 ergebenden Nettoausbildungsentgelt, wenn der zuständige Unfallversicherungsträger den Arbeitsunfall oder die Berufskrankheit anerkennt.

§ 12a Entgeltfortzahlung in anderen Fällen

(1) Auszubildenden ist das Ausbildungsentgelt für insgesamt fünf Ausbildungstage fortzuzahlen, um sich vor den in den Ausbildungsordnungen vorgeschriebenen Abschlussprüfungen ohne Bindung an die planmäßige Ausbildung auf die Prüfung vorbereiten zu können; bei der Sechstagewoche besteht dieser Anspruch für sechs Ausbildungstage.

(2) Der Freistellungsanspruch nach Absatz 1 verkürzt sich um die Zeit, für die Auszubildende zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung besonders zusammengefasst werden; es besteht jedoch mindestens ein Anspruch auf zwei Ausbildungstage.

(3) Im übrigen gelten die für die Beschäftigten des Ausbildenden maßgebenden Regelungen zur Arbeitsbefreiung entsprechend.

§ 13 Vermögenswirksame Leistungen

(1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung erhalten Auszubildende eine vermögenswirksame Leistung in Höhe von 13,29 € monatlich. 2Der Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen entsteht frühestens für den Kalendermonat, in dem den Ausbildenden die erforderlichen Angaben mitgeteilt werden, und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres.

(2) Die vermögenswirksame Leistung kann zur Entgeltumwandlung verwendet werden. Im Falle der Entgeltumwandlung besteht der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung auch dann, wenn kein Vertrag im Sinne von § 2 des 5. VermBG nachgewiesen wird.
Ein Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung sowohl für eine Anlage nach dem Vermögensbildungsgesetz als auch zur Entgeltumwandlung ist ausgeschlossen.

§ 14 Jahressonderzahlung

(1) 1Auszubildende, die am 1. Dezember in einem Ausbildungsverhältnis stehen, haben Anspruch auf eine Jahressonderzahlung. 2Diese beträgt 90 v. H. des den Auszubildenden für November zustehenden Ausbildungsentgelts (§ 8).

(2) 1Der Anspruch ermäßigt sich um ein Zwölftel für jeden Kalendermonat, in dem Auszubildende keinen Anspruch auf Ausbildungsentgelt (§ 8), Fortzahlung des Entgelts während des Erholungsurlaubs (§ 9) oder im Krankheitsfall (§ 12) haben. 2Die Verminderung unterbleibt für Kalendermonate, für die Auszubildende wegen Beschäftigungsverboten nach § 3 Abs. 2 und § 6 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes kein Ausbildungsentgelt erhalten haben. 3Die Verminderung unterbleibt ferner für Kalendermonate der Inanspruchnahme der Elternzeit nach dem Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem das Kind geboren ist, wenn am Tag vor Antritt der Elternzeit Entgeltanspruch bestanden hat.

(3) 1Die Jahressonderzahlung wird mit dem für November zustehenden Ausbildungsentgelt spätestens jedoch Anfang Dezember ausgezahlt. 2Ein Teilbetrag der Jahressonderzahlung kann zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden.

(4) Auszubildende, die im unmittelbaren Anschluss an die Ausbildung von ihrem Ausbildenden in ein Arbeitsverhältnis übernommen werden und am 1. Dezember noch in diesem Arbeitsverhältnis stehen, erhalten zusammen mit der anteiligen Jahressonderzahlung aus dem Arbeitsverhältnis eine anteilige Jahressonderzahlung aus dem Ausbildungsverhältnis.

(5) Für die Jahre 2005 und 2006 gelten die in Anlage 1 aufgeführten Übergangsregelungen.

1) § 14 Abs. 1 bis 4 tritt am 01.01.2007 in Kraft.

 

§ 15 Zusätzliche Altersversorgung

Für die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersversorgung gelten die Versorgungsordnungen gemäß den §§ 25 ff. Teil A, 1.

§ 16 Beendigung des Ausbildungsverhältnisses

(1) 1Das Ausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit; abweichende gesetzliche Regelungen bleiben unberührt. 2Im Falle des Nichtbestehens der Abschlussprüfung verlängert sich das Ausbildungsverhältnis auf Verlangen der Auszubildenden bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um ein Jahr.

(2) Können Auszubildende ohne eigenes Verschulden die Abschlussprüfung erst nach beendeter Ausbildungszeit ablegen, gilt Absatz 1 Satz 2 entsprechend.

(3) Beabsichtigt der Ausbildende keine Übernahme in ein Arbeitsverhältnis, hat er dies den Auszubildenden drei Monate vor dem voraussichtlichen Ende der Ausbildungszeit schriftlich mitzuteilen.

(4) Nach der Probezeit (§ 3) kann das Ausbildungsverhältnis unbeschadet der gesetzlichen Kündigungsgründe nur gekündigt werden
a)aus einem sonstigen wichtigen Grund ohne Einhalten einer Kündigungsfrist,
b)von Auszubildenden mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen.

(5) Werden Auszubildende im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Protokollnotiz:
1Die Bayerische Regional-KODA empfiehlt, Auszubildende nach erfolgreich bestandener Abschlussprüfung für mindestens zwölf Monate in ein Arbeitsverhältnis zu übernehmen, soweit nicht personen- oder verhaltensbedingte Gründe entgegenstehen. 2Satz 1 gilt nicht, soweit die Verwaltung bzw. der Betrieb über Bedarf ausgebildet hat. 3Diese Protokollnotiz tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

§ 17 Abschlussprämie

(1) 1Bei Beendigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund erfolgreich abgeschlossener Abschlussprüfung bzw. staatlicher Prüfung erhalten Auszubildende eine Abschlussprämie als Einmalzahlung in Höhe von 400,00 €. 2Die Abschlussprämie ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3Sie ist nach Bestehen der Abschlussprüfung bzw. der staatlichen Prüfung fällig.

(2) 1Absatz 1 gilt nicht für Auszubildende, die ihre Ausbildung nach erfolgloser Prüfung aufgrund einer Wiederholungsprüfung abschließen. 2Im Einzelfall kann der Ausbildende von Satz 1 abweichen.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten erstmals für Ausbildungsverhältnisse, die im Jahr 2006 beginnen.

§ 18 Zeugnis

1Der Ausbildende hat den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein Zeugnis auszustellen. 2Das Zeugnis muss Angaben über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen Fertigkeiten und Kenntnisse der/des Auszubildenden enthalten. 3Auf deren Verlangen sind auch Angaben über Führung, Leistung und besondere fachliche Fähigkeiten aufzunehmen.

§ 19 Ausschlussfrist

Ansprüche aus dem Ausbildungsverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von den Auszubildenden oder von dem Ausbildenden schriftlich geltend gemacht werden.

§ 20 Einmalzahlungen für 2006 und 2007

(1) Auszubildende erhalten für die Jahre 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 €, die mit dem Entgelt des Monats Juli der Jahre 2006 und 2007 ausgezahlt wird.

(2) Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 1 besteht, wenn die/der Auszubildende an mindestens einem Tag des Monats Juli 2006 bzw. Juli 2007 Anspruch auf Ausbildungsentgelt hat.

(3) Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

Anlage 1

Jahressonderzahlung für das Jahr 2005
Die Regelung über eine Zuwendung für Auszubildende Teil D, 1.3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung bleibt bis zum 31.12.2005 in Kraft.

Jahressonderzahlung für das Jahr 2006
Die mit dem Ausbildungsentgelt für den Monat November 2006 zu zahlende Jahressonderzahlung für das Jahr 2006 berechnet sich nach den Bestimmungen des § 14 Abs. 1 bis 4 mit folgenden Maßgaben:
1. Der Bemessungssatz der Jahressonderzahlung beträgt in allen Entgeltgruppen
a) bei Auszubildenden nach BBiG, für die die Regelungen des ABD Anwendung finden, 83,20 v. H.,
b) bei Schülerinnen/Schülern, die nach Maßgabe des Krankenpflegegesetzes oder des Hebammengesetzes ausgebildet werden und für die die Regelungen des ABD Anwendung finden, 82,14 v. H.,
2. Der sich nach Nr. 1 ergebende Betrag der Jahressonderzahlung erhöht sich um einen Betrag in Höhe von 255,65 €. Der Zusatzbetrag nach Satz 1 ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

Niederschriftserklärungen

Die von den Tarifvertragsparteien anlässlich der Unterzeichnung des TVöD am 13.09.2005 abgegebenen „Niederschriftserklärungen“ gelten für die Bayerische Regional-KODA, soweit sie für das arbeitsvertragsrechtliche Regelungswerk relevant sind, als Absichtserklärung.

1. Zu § 1:

Ausbildender im Sinne dieser Regelung ist, wer andere Personen zur Ausbildung einstellt.

2. Zu Anlage 1:

1. Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis nach dem 31. Juli 2003 begründet worden ist, erhalten im Jahr 2005 mit dem Ausbildungsentgelt für den Monat November 2005 eine Zuwendung in gleicher Weise (Anspruchsgrund und Anspruchshöhe) wie im Jahr 2004.

2. Auszubildende, deren Ausbildungsverhältnis vor dem 1. August 2003 begründet worden ist, erhalten im Jahr 2005 eine Zuwendung nach Maßgabe der nachwirkenden Regelung über eine Zuwendung.

1.2. Regelung über eine ergänzende Leistung (sog. Ballungsraumzulage)

Die Regelung für Angestellte und Arbeiter (ABD Teil D) gilt entsprechend.

E, 2. Regelung für Praktikantinnen und Praktikanten (PraktR)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachfolgend aufgeführten Regelungen finden im jeweiligen Geltungsbereich über den 30. September 2005 hinaus nach Maßgabe der in § 2 und § 3 enthaltenen Bestimmungen Anwendung:
a) Regelung der Arbeitsbedingungen (Teil D, 2.1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung),
b) frei,
c) Regelung über eine Zuwendung für Praktikanten (Teil D, 2.3. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung).

(2) Soweit in den in Absatz 1 genannten Regelungen auf das ABD in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung verwiesen wird, treten an deren Stelle die entsprechenden Vorschriften des ABD in der ab 01.10.2005 geltenden Fassung.

§ 2 Praktikantenvertrag, Nebenabreden

(1) Praktikantinnen/Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 30. September 2005 beginnt, haben keinen Anspruch auf den Verheiratetenzuschlag (§ 2 Abs. 1 Teil D, 2.1. in der bis zum 30.09.2005 geltenden Fassung).

(2) 1Praktikantinnen/Praktikanten haben Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen nach Maßgabe der Vorschriften, die für die beim Arbeitgeber in dem künftigen Beruf der Praktikantin/des Praktikanten Beschäftigten maßgebend sind; die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich 6,65 €. 2Für Praktikantin-nen/Praktikanten, deren Praktikantenverhältnis nach dem 30. September 2005 beginnt, beträgt die vermögenswirksame Leistung monatlich 13,29 €.

§ 3 Probezeit

(1) Praktikantinnen/Praktikanten erhalten für die Jahre 2006 und 2007 jeweils eine Einmalzahlung in Höhe von 100,00 €, die mit dem Entgelt des Monats Juli der Jahre 2006 und 2007 ausgezahlt wird.

(2) Der Anspruch auf die Einmalzahlung nach Absatz 1 besteht, wenn die Praktikantin/der Praktikant an mindestens einem Tag des Monats Juli 2006 bzw. Juli 2007 Anspruch auf Entgelt hat.

(3) Die Einmalzahlungen sind bei der Bemessung sonstiger Leistungen nicht zu berücksichtigen.

§ 4 Ärztliche Untersuchungen

Diese Regelung tritt rückwirkend zum 01.10.2005 in Kraft.

Teil F: Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA, einzelne Diözesen betreffend (seit 14. 02. 1996)

F, 2. Stundenanrechnung für den Unterricht an Förderschulen

(Die Regelung wurde zum 31.08.1996 aufgehoben.)

F, 3. Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Mitarbeiter im pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising

Die KODA genehmigt die in der vorgelegten Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Mitarbeiter im pastoralen Dienst im Erzbistum München und Freising vom 01. Nov. 1996 getroffenen Regelungen zur Dienstbefreiung für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.

(Beschluss vom 29./30.04.1997)

F, 4. Statut für den Schulbeauftragten bzw. für den Fachmitarbeiter Kath. Religion für Grund-, Haupt- und Förderschulen in den (Erz-)Bistümern München und Freising und Passau

– Die BayRK genehmigt eine Stundenanrechnung von zwei bis vier Wochenstunden für den Schulbeauftragten in der Erzdiözese München und Freising.

– Die BayRK genehmigt eine Stundenanrechnung von drei Wochenstunden für den Schulbeauftragten in der Diözese Passau.

– 1. Für die Übernahme der Tätigkeit als Fachmitarbeiter in der Erzdiözese Bamberg wird eine Stundenanrechnung im Umfang von 6 Wochenstunden gewährt sowie eine Zulage in Höhe der Hälfte der mittleren Differenz zwischen ABD IV a und ABD III gezahlt (vgl. Dienstordnung der kirchlichen Fachmitarbeiter für den kath. Religionsunterricht III.7. im Amtsblatt für das Erzbistum Bamberg 1/2001).

2. Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2001 in Kraft.

(Beschluss vom 24./25.04.2001)

F, 5. Änderung der Fahrtkostenzuschussordnung für die Mitarbeiter der Erzdiözese München und Freising

A.

frei

B.

Der Erzdiözese München und Freising ist es erlaubt, bis zur Schaffung einer einheitlichen KODA-Regelung in dieser Angelegenheit, die diözesaneigene Fahrtkostenzuschussordnung jeweils entsprechend den Änderungen der Fahrtkostenzuschussregelung beim Freistaat Bayern zu ändern und anzupassen.

(Protokollnotiz zum Protokoll der Vollversammlung am 21./22.07.1998)

C.

1. Die auf Grund des Beschlusses B Ziffer 2 der Bayer. Reg.-KODA vom 25.01.1995 als diözesane Regelung geltende Fahrtkostenzuschussordnung für die Mitarbeiter der Erzdiözese München und Freising, in der Fassung vom 01.11.1998, wird wie folgt geändert:

1.1 Ziffer 3 Satz 2 wird aufgehoben.

1.2 Ziffer 4 Satz 3 und 4 werden aufgehoben.

1.3 Nach Ziffer 8 wird folgende neue Ziffer aufgenommen:

9. Übergangsregelung

Zur Wahrung des Besitzstandes wird den Beamten/-innen der Besoldungsgruppen A9-A16 BBesG und den Angestellten der Vergütungsgruppen Vb-I ABD, die bereits am 31. 08. 2000 in einem Beamten- oder Arbeitsverhältnis zur Erzdiözese standen, das am 01.09.2000 fortbestand und seitdem ununterbrochen weiterbesteht, ein Fahrtkostenzuschuss nach der bisherigen Klasse B gewährt.

Der Fahrtkostenzuschuss beträgt bei einer Mindestbelastung von 100,00 DM 10/12 der den jeweils geltenden Eigenanteil (vgl. Ziffer 4) übersteigenden regelmäßigen monatlichen Fahrtkosten. Als Höchstbetrag wird ein Zuschuss in Höhe von 70,00 DM festgesetzt.

1.4 In Ziffer 4 letzter Satz wird die Zahl „5,00 DM“ durch die Zahl „14,00 DM“ ersetzt.

2. Diese Änderungen treten am 01.09.2000 in Kraft.

(Beschluss vom 11./12.07.2000)

F, 6. Statut für den kirchlichen Schulbeauftragten im Bistum Regensburg

1. Die Bayer. Reg.-KODA genehmigt das Statut für den kirchlichen Schulbeauftragten im Bistum Regensburg und die Ausführungsbestimmungen gem. Art. 4 Abs. 3, soweit arbeitsvertragsrechtliche Regelungen enthalten sind.

2. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 03. Juni 2001 in Kraft.

(Beschluss vom 10./11.07.2001)

F, 7. Neuregelung der Praktikumsvergütung für Vorpraktikanten in den Kindertagesstätten der Erzdiözese München und Freising

(aufgehoben durch Beschluss der Bayerischen Regional-KODA vom 10./11.12. 2002)

F, 8. Diözesane Ordnung für die Fortbildung, Weiterbildung, Zusatzausbildung der pädagogischen Fach- und Zweitkräfte in den Katholischen Tagesstätten für Kinder in der Diözese Augsburg

0. Präambel

Die Katholischen Tagesstätten für Kinder in der Diözese Augsburg sind ein Ausdruck des seelsorglichen und caritativen Engagements der Katholischen Kirche. Die Kindertagesstätte ist ein Angebot für Kinder und deren Eltern, durch das die Katholische Kirche Antwort geben will auf die vielfältigen Bedürfnisse von Familien. Die Kindertagesstätte hat grundlegende pastorale Bedeutung. Die Kindertagesstätte erhält ihre besondere Prägung durch das im katholischen Glauben gründende Welt- und Menschenbild. Trägerin der Kindertagesstätte ist die örtliche Pfarrkirchenstiftung. Die Kindertagesstätte ist Teil der Pfarrgemeinde. Durch die Teilhabe am Leben der Pfarrgemeinde soll für die Kinder die Grundlage für Gotteserfahrung und die Begegnung mit Gott geschaffen werden.

Die Kindertagesstätte unterstützt, ergänzt und begleitet die Eltern in ihrer Erziehungsaufgabe und -verantwortung. Damit erfüllt die Kindertagesstätte einen von Gesellschaft, Staat und Kirche anerkannten Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag. Sie bietet kindgemäße Bildungsmöglichkeiten an, gewährt allgemeine und individuelle erzieherische Hilfen, fördert die Persönlichkeitsentwicklung sowie soziale Verhaltensweisen und versucht, Entwicklungsmängel auszugleichen. Sie berät die Eltern in Erziehungsfragen.

Die vorliegende Ordnung ergeht unter Berücksichtigung der einschlägigen Inhalte des „Arbeitsvertragsrechts der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD)“, dort insbesondere der „Dienstordnung für pädagogische Fach- und Zweitkräfte an Kindergärten in den Katholischen Tagesstätten für Kinder“, der „Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-) Diözesen (ReiseKO)“, des § 42 und § 52 ABD Teil A, 1., sowie unter Beachtung der allgemeinen Grundsätze des Arbeitsrechts.

Diese Ordnung verfolgt das Ziel, die Grundsätze für die Fortbildung, Weiterbildung und Zusatzausbildung weiter zu konkretisieren.

1. Zielgruppe

Die Ordnung gilt für alle pädagogischen Fach- und Zweitkräfte in den Katholischen Tagesstätten für Kinder nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung.

Die Tätigkeit als pädagogische Fach- bzw. Zweitkraft in den Katholischen Tagesstätten für Kinder hat sich gleichermaßen an dem Betreuungs-, Bildungs- und Erziehungsauftrag der Kindertagesstätte wie an deren pastoraler Zielsetzung auszurichten. Die Bereitschaft der pädagogischen Fach- und Zweitkraft, eine besondere Verantwortung in der Kirche zu übernehmen, ist unerlässlich. Auf diese grundlegenden Ziele bereitet zunächst die berufliche Ausbildung (Berufsausbildung) vor. In der Berufsausbildung werden den pädagogischen Fach- und Zweitkräften die berufliche Grundbildung sowie die Kenntnisse, Fertigkeiten und Erfahrungen vermittelt, wie sie für die qualifizierte Ausübung der beruflichen Tätigkeit notwendig sind. Die Zukunftsfähigkeit der Kindertagesstätten hängt darüber hinaus entscheidend von der Entwicklung und Sicherung der Qualität ab. Die sich ständig verändernde Lebenssituation der Kinder und die sich ebenso verändernden staatlichen, gesellschaftlichen, wissenschaftlichen und pastoralen Anforderungen verlangen, dass für eine berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung Sorge getragen wird. Die berufsbegleitende Fort- und Weiterbildung soll die pädagogische Fach- und Zweitkraft dazu befähigen, die in der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu bewahren und weiterzuentwickeln, damit sie in der Lage ist, ihre Tätigkeit dauerhaft auf qualitativ hohem Niveau wahrzunehmen. Für die Kindertagesstätte ist deshalb auch ein Fortbildungsplan zu erstellen.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Fortbildung

Berufliche Fortbildung ist der sich an die Berufsausbildung anschließende Teil der Berufsbildung, der es ermöglichen soll, die in der Berufsausbildung erworbenen Kenntnisse und Fertigkeiten zu erhalten, zu vertiefen, zu ergänzen und zu erweitern.

Innerhalb der beruflichen Fortbildung ist zu unterscheiden zwischen dienstlich angeordneten Fortbildungen und freiwilligen Fortbildungen. Eine dienstlich angeordnete Fortbildung ist gegeben, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter von ihrem bzw. seinem Dienstgeber verpflichtet worden ist, an der Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Eine freiwillige Fortbildung ist gegeben, wenn der Dienstgeber die Fortbildungsmaßnahme als geeignet anerkannt und ferner zugestimmt hat, dass die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter daran teilnehmen.

2.2 Weiterbildung

Unter Weiterbildung versteht man das Erlernen theoretischer und praktischer Kenntnisse und Fertigkeiten, die auf eine spezifische Tätigkeit vorbereiten. Die Weiterbildung soll somit für eine besondere Tätigkeit zusätzlich qualifizieren.

2.3 Zusatzausbildung

Die Zusatzausbildung hat eine zusätzliche, spezielle Qualifikation für einen besonderen Aufgabenbereich zum Ziel und strebt einen Abschluss mit entsprechendem Zertifikat an.

2.4 Besinnungstag

Im Rahmen eines jährlichen Besinnungstages soll der Mitarbeiterin und dem Mitarbeiter die Möglichkeit gegeben werden, um den eigenen Glauben zu vertiefen.

2.5 Exerzitien

Unter Exerzitien sind solche Angebote religiöser Art zu verstehen, die unter anerkannter Begleitung durchgeführt werden.

3. Ziele

Die berufliche Qualifikation der pädagogischen Fach- und Zweitkräfte in den Katholischen Tagesstätten für Kinder gehört zu den Voraussetzungen auch für das pastorale Handeln der Kirche. Darum ist das grundlegende Ziel der Fort- und Weiterbildung, die Kenntnisse der einzelnen Mitarbeiterin und des einzelnen Mitarbeiters zu vertiefen und bei der Verbesserung der beruflichen und persönlichen Qualifikation behilflich zu sein.

4. Grundsätze, Rechte und Pflichten für alle pädagogischen Fach- und Zweitkräfte hinsichtlich Fortbildung, Weiterbildung, Zusatzausbildung

4.1 Grundsätze

Dienstgeber und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen gemeinsam die Verantwortung für die berufliche Förderung; während der Dienstgeber - je im Rahmen seiner Möglichkeiten - die für die Fortbildung, Weiterbildung und Zusatzausbildung erforderliche Arbeitsbefreiung und finanziellen Mittel gewährt, bemühen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ihrerseits selbstverantwortlich um die Wahrnehmung geeigneter Möglichkeiten zur Fort- und Weiterbildung.

4.2 Rahmendaten zur Fortbildung

4.2.1 Teilnehmerkreis

Unbeschadet von § 52 Abs. 6 a ABD Teil A, 1. setzt die Teilnahme an einer beruflichen Fortbildung den erfolgreichen Abschluss der Berufsausbildung und die - im Regelfall unbefristete - Übernahme in den Dienst einer Pfarrkirchenstiftung in der Diözese Augsburg voraus. Die pädagogischen Fach- und Zweitkräfte sind aus ihrem Arbeitsverhältnis heraus verpflichtet, sich immerwährend beruflich fortzubilden. Nach Vollendung des 60. Lebensjahres bis zum Ende der beruflichen Tätigkeit ist die Fortbildung empfohlen und wünschenswert.

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Elternzeit oder Sonderurlaub können an einer Fortbildungsmaßnahme teilnehmen, sofern der Dienstgeber zustimmt. Es liegt im Interesse des Dienstgebers, dass die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach dem Ende der Elternzeit oder des Sonderurlaubs mit aktualisiertem Wissensstand an ihren Arbeitsplatz zurückkehren.

4.2.2 Genehmigung

Für die Genehmigung zur Teilnahme an einer Fortbildungsmaßnahme ist der Dienstgeber zuständig. Gegenstand, Zeitpunkt und Ort der Fortbildung sind vorab mit dem Dienstgeber abzusprechen. Vorrangig sind ortsnahe Fortbildungsmaßnahmen auszuwählen.

Im Fortbildungsplan wie auch in den individuellen Planungen der Mitarbeiterin und des Mitarbeiters sind im Hinblick auf die bestehende pastorale Zielsetzung der Kindertagesstätte die Fortbildungsangebote des Bischöflichen Seelsorgeamtes Augsburg, Ehe- und Familienseelsorge / Kindergartenpastoral zu berücksichtigen.

Es sollen des weiteren vorrangig die Fortbildungsangebote des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. aus dem jeweiligen Jahresprogramm wahrgenommen werden. Sofern seitens des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. keine Fortbildungsmaßnahmen angeboten werden, die die für den Betrieb der Kindertagesstätte erforderlichen Kenntnisse vermitteln, können auch andere Fortbildungsangebote, möglichst jedoch des kirchlichen Bereiches, wahrgenommen werden. Die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen anderer Anbieter ist mit dem Dienstgeber gesondert abzuklären.

Für Fortbildungsangebote des Bischöflichen Seelsorgeamtes Augsburg sowie des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. gilt die nachhaltige Empfehlung, diese als dienstlich angeordnete Fortbildungen zu behandeln.

4.2.3 Arbeitsbefreiung/Dauer

Für die Teilnahme an dienstlich angeordneten Fortbildungen ist Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26 ABD Teil A, 1.) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen zu gewähren. Angeordnete Fortbildungen sollen fünf Arbeitstage im Kalenderjahr nicht überschreiten. Für besonders zeitintensive Fortbildungen (z. B. Leiterinnenkurs) kann es erforderlich werden, die Dauer der Arbeitsbefreiung zu erhöhen. Als Arbeitszeit im Sinne des § 17 Abs. 2 bis Abs. 2 b ABD Teil A, 1. ist die nachgewiesene Zeit der Fortbildung anzusetzen. Die Teilnahme an Supervision wird gesondert geregelt.

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erhalten, wenn sie im Einverständnis mit dem Dienstgeber an einer freiwilligen Fortbildung teilnehmen, Arbeitsbefreiung bis zu fünf Arbeitstage im Kalenderjahr. Auf die Fortbildungstage werden die vom Dienstgeber dienstlich angeordneten Fortbildungen angerechnet. Als Arbeitszeit ist die nachgewiesene Zeit der Fortbildung, jedoch nicht mehr als die individuelle Arbeitszeit anzusetzen.

Die Teilnahme an Arbeitskreisen und Arbeitskonferenzen (Leiterinnentreffen), zu denen der Caritasverband für die Diözese Augsburg e.V. eingeladen hat und zu denen die pädagogischen Fach- und Zweitkräfte von ihrem Dienstgeber entsandt werden, steht dem Dienst gleich.

4.2.4 Vertretung

Für die ausreichende Vertretung während der Fortbildung ist im Kindertagesstättenteam selbst zu sorgen. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter geben sich im gemeinsamen Interesse gegenseitig die notwendige Hilfe.

4.2.5 Kostenerstattung

Die Kosten für die Teilnahme an einer dienstlich angeordneten Fortbildung (= Kosten der Fortbildungsmaßnahme als solche, insbesondere Kurskosten, Seminarunterlagen, Prüfungsgebühr etc.) trägt der Dienstgeber. Für die Erstattung von Auslagen (= Reise-, Übernachtungs- und Verpflegungskosten) findet die „Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen (ReiseKO)“ Anwendung.

Bei genehmigter Teilnahme an einer freiwilligen Fortbildung erstattet der Dienstgeber 50% der Kosten für die Teilnahme sowie die Fahrtkosten entsprechend den Bestimmungen der „Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen (ReiseKO)“.

4.3 Rahmendaten zur Weiterbildung

4.3.1 Teilnahme

Die Möglichkeit zur Weiterbildung ist gegeben zur Qualifizierung für eine besondere Aufgabe oder bei Übernahme einer Aufgabe mit erweiterter Kompetenz im Rahmen der bisherigen Tätigkeit. Sie setzt den Abschluss der Berufsausbildung und eine entsprechende Berufserfahrung voraus.

4.3.2 Genehmigung

Die Teilnahme an einer Weiterbildung wird unter Vorlage aller erforderlichen Daten (Inhalte, Kosten, zeitlicher Umfang) bei dem Dienstgeber beantragt. Dieser prüft, ob die Inhalte der beantragten Weiterbildung einen offensichtlichen Bezug zur ausgeübten oder angestrebten Tätigkeit haben. Gemeinsam mit den Zentralstellen ordentlichen sowie außerordentlichen Haushaltswesens kirchlicher Stiftungen bei der Bischöflichen Finanzkammer Augsburg erstellt der Dienstgeber eine Übersicht über die zeitliche und finanzielle Belastung, die sich durch diese Weiterbildung für die Mitarbeiterin und den Mitarbeiter und für den Dienstgeber ergibt.

4.3.3 Anordnung

Der Dienstgeber oder das Bischöfliche Ordinariat Augsburg können die Teilnahme an einer Maßnahme der Weiterbildung anordnen oder als Bedingung für die Übernahme einer erweiterten Aufgabe vorsehen.

4.3.4 Kostenerstattung

Bei einer Weiterbildung, die auf Anordnung des Dienstgebers erfolgt, finden hinsichtlich der Erstattung von Auslagen die bei der Diözese Augsburg geltenden Regelungen Anwendung. Die Kosten werden demnach in der Regel vom Dienstgeber übernommen.

Mit der Bewilligung zur Teilnahme an der Weiterbildung ist seitens des Dienstgebers regelmäßig eine Rückzahlungsklausel zu verbinden. Diese verpflichtet die pädagogische Fach- bzw. Zweitkraft, die Kosten der Weiterbildung ganz oder teilweise zu erstatten, wenn sie aus in ihrer Person liegenden Gründen vor Ablauf einer bestimmten Frist aus dem Arbeitsverhältnis mit dem Dienstgeber ausscheidet. Von der Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel ist jedenfalls im Falle zeitintensiver Weiterbildungen (z. B. Leiterinnenkurs) zwingend Gebrauch zu machen.

Erfolgt eine Weiterbildung auf eigenen Antrag, muss die finanzielle Beteiligung des Dienstgebers vor der Anmeldung abgesprochen werden.

Für die freiwillige Teilnahme an Maßnahmen der Weiterbildung, die überwiegend im privaten Interesse einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters liegen, werden keine Kosten erstattet.

4.4 Rahmendaten zur Zusatzausbildung

4.4.1 Teilnahme und Genehmigung

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in Katholischen Tagesstätten für Kinder, die für eine besondere Aufgabe eine Zusatzausbildung benötigen, können beim Dienstgeber einen entsprechenden Antrag stellen. Die Prüfung und Genehmigung erfolgt im Einvernehmen mit den Zentralstellen ordentlichen sowie außerordentlichen Haushaltswesens kirchlicher Stiftungen bei der Bischöflichen Finanzkammer Augsburg.

4.4.2 Anordnung

Der Dienstgeber und das Bischöfliche Ordinariat Augsburg können die Teilnahme an einer entsprechenden Zusatzausbildung anordnen.

4.4.3 Kostenerstattung

Ob eine Beteiligung des Dienstgebers an den Kosten der Zusatzausbildung in Frage kommt, muss rechtzeitig vor der Planung geklärt werden. Die Vereinbarung einer Rückzahlungsklausel (siehe 4.3.4) ist vorzusehen.

4.5 Rahmendaten zu Besinnungstagen

4.5.1 Teilnahme

Die Teilnahme an einem Besinnungstag ist für jede pädagogische Fach- bzw. Zweitkraft eröffnet, um den eigenen Glauben zu vertiefen.

4.5.2 Genehmigung

Die Teilnahme am Besinnungstag wird unter Vorlage aller erforderlichen Daten (Inhalte, Kosten) bei dem Dienstgeber beantragt. Vorrangig sind die Angebote des Bischöflichen Seelsorgeamtes Augsburg, des Referates Spirituelle Dienste und des Caritasverbandes für die Diözese Augsburg e.V. zu wählen. Die Genehmigung zur Teilnahme an einem Besinnungstag wird nur erteilt, sofern es sich um ein Angebot handelt, das unter anerkannter Begleitung durchgeführt wird.

4.5.3 Anordnung

Der Dienstgeber oder das Bischöfliche Ordinariat Augsburg können die Teilnahme an einem Besinnungstag anordnen, mit dem der jährliche Besinnungstag gemäß 2.4 und 4.5.1 abgegolten ist.

4.5.4 Exerzitien

Die Teilnahme an Exerzitien wird sehr begrüßt. Sie soll in die dienstfreie Zeit gelegt werden.

4.5.5 Arbeitsbefreiung/Dauer

Die pädagogische Fach- bzw. Zweitkraft hat Anspruch auf Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Vergütung (§ 26 ABD Teil A, 1.) und der in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen zur Teilnahme an einem Besinnungstag im Kalenderjahr im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten.

Besinnungstage und Exerzitien, die im Interesse des Dienstgebers besucht werden, werden nicht auf die freiwillige Fortbildung angerechnet.

4.5.6 Kostenerstattung

Für den Besinnungstag finden hinsichtlich der Erstattung von Auslagen die bei der Diözese Augsburg geltenden Regelungen Anwendung. Die Kosten werden demnach in der Regel vom Dienstgeber übernommen. Exerzitien können auf Antrag im Rahmen der Ordnung bezuschusst werden.

5. Inkraftsetzung

Die Diözesane Ordnung für die Fortbildung, Weiterbildung, Zusatzausbildung der pädagogischen Fach- und Zweitkräfte in den Katholischen Tagesstätten für Kinder in der Diözese Augsburg tritt am 01. September 2004 in Kraft. Die Ordnung gilt bis zum 31. August 2007 und tritt zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.

(Beschluss vom 13./14.07.2004)

F, 9. Sonderregelung zum Entgelt für Pastoralassistentinnen/ Pastoralassistenten im Vorbereitungsdienst in der Erzdiözese München und Freising

veröffentlicht im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising
Jahrgang 2007
Nr. 8 vom 30. Mai

In Kraft gesetzt zum 01.04.2007

Anhang: Beschluss der Freisinger Bischofskonferenz

Die Freisinger Bischofskonferenz hat am 14./15. März 2007 den folgenden Beschluss gefasst:

Erklärung zum Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen (Erz-)Diözesen

I. Die bayerischen Bischöfe beauftragen die Bayerische Regional-KODA gemäß Art. 7* der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse mit der weiteren Gestaltung des auf der Grundlage der Tarifverträge des Öffentlichen Dienstes im Freistaat Bayern stehenden Arbeitsvertragsrechts der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) als einheitliches, regionales und eigenständiges kirchliches Arbeitsvertragsrecht.

* seit 1. Januar 2023 Art. 9

II. Diese Erklärung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2007 an die Stelle der Grundlagenbeschlüsse der Freisinger Bischofskonferenz vom 22. März 1995 (Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising 1997, Seite 174 f.).

 

Anhang I: Beschlüsse

Anlage 80

-Änderung der Vorbemerkungen zu den Anlagen 3, 3 A und 3 K
(ABD Teil A, 3.)
zum 01.10.2005

-§ 11 ABD Teil A, 3. (Kinderbezogene Entgeltbestandteile)
zum 02.01.2008

-§ 8 ABD Teil A, 1. (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit)
hier: Änderung des Absatzes 1 im Sinne einer Anpassung an die Vorgaben des § 7 ABD Teil D, 4. (Arbeitszeitkontenregelung)
zum 01.05.2008

Anlage 78

-§ 5 ABD Teil A, 1. (Qualifizierung)
§ 39 ABD Teil A, 1. (Reisekosten)
hier: Änderung reisekostenrechtlicher Vorschriften
zum 01.03.2008

-§ 11 ABD Teil A, 3.
(Kinderbezogene Entgeltbestandteile)
hier: Änderung und Ergänzung des Absatzes 1
zum 01.01.2008

-§ 17 a ABD Teil A, 3.
(Sonderregelung bei Wechsel des Arbeitgebers)
hier: Verlängerung der Befristung von Ziffer 4
zum 31.12.2007

-Anlage 3 K zu ABD Teil A, 3.
Strukturausgleiche für nach Anlage 2 K übergeleitete Beschäftigte (kirchenspezifische Berufe)
hier: Änderung der Vorbemerkungen
zum 01.10.2007

-Änderung von Bestimmungen der Regelung über eine ergänzende Leistung für Mitarbeiter (sog. Ballungsraumzulage) (ABD Teil D, 8.)
zum 01.10.2005

-Änderung von Bestimmungen der „Ordnung über die betriebliche Altersversorgung der bei der Bayerischen Versorgungskammer – Zusatzversorgungskasse der bayerischen Gemeinden - versicherten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst - Versorgungsordnung A –“
(ABD Teil D, 10 a)
Nrn. 1 – 12, 14, 16, 17 und 19 zum 01.01.2007
Nrn. 13 und 18 zum 01.01.2008
Nr. 15 zum 01.01.2001

Anlage 76

- Beschluss zur Änderung von Bestimmungen über das Leistungsentgelt und zur Gewährung einer Besonderen Einmalzahlung
rückwirkend zum 01.01.2007 und zum 01.09.2007

- Anlage 3 K zu ABD Teil A, 3.
Strukturausgleiche für nach Anlage 2 K übergeleitete Beschäftigte (kirchenspezifische Berufe)
hier: Ergänzung der Vorbemerkungen; Umgang mit Strukturausgleichen bei kirchenspezifischen Berufen
zum 01.10.2007

- § 5 a ABD Teil A, 1. (Freiwillige Fortbildung) und § 9 Abs. 3 ABD Teil C, 2. (Dienstordnung für
Gemeindereferentinnen und Gemeindereferenten in den bayerischen (Erz-)Diözesen)
hier: Änderungen
zum 01.01.2008

- § 34 ABD Teil A, 1. (Kündigung des Arbeitsverhältnisses) und ABD Teil A, 2.14 (Lohngruppenverzeichnis)
hier: Anrechnung von Zeiten geringfügiger Beschäftigung vor dem 01.01.2001 bzw. 01.01.2002
zum 01.01.2008

- § 24 ABD Teil A, 1. (Berechnung und Auszahlung des Entgelts)
hier: Ergänzung des § 24 ABD Teil A, 1. um einen Absatz 8; Verzicht auf Entgeltbestandteile durch geringfügig Beschäftigte
rückwirkend zum 01.10.2007

- Feststellungs- und Redaktionsbeschluss
hier: Änderung in Umsetzung der Präambel
rückwirkend zum 01.09.2007

Anlage 75

- § 3 ABD Teil A, 1. (Allgemeine Arbeitsbedingungen)
hier: Ergänzung des Absatzes 5 um eine Protokollnotiz
zum 01.09.2007

- § 16 ABD Teil A, 1. (Stufen der Entgelttabelle)
zum 01.09.2007

- Anhang zu § 16 ABD Teil A, 1.
zum 01.09.2007

- § 23 ABD Teil A, 1. (Besondere Zahlungen)
hier: Gleichstellung von Praktikumszeiten mit Ausbildungszeiten
zum 01.09.2007

- § 8 ABD Teil A, 3. (Bewährungs- und Fallgruppenaufstiege)
hier: Ergänzung des Absatzes 2 um eine Protokollnotiz
zum 01.09.2007

- § 8 a ABD Teil A, 3.
(Mehrfachaufstiege bei kirchenspezifischen Berufen)
zum 01.10.2007

- § 19 ABD Teil A, 3. (Entgeltgruppe 2 Ü und 15 Ü)
hier: Änderung in Umsetzung der Präambel
zum 01.09.2007

- Anlage 3 K zu ABD Teil A, 3.
Strukturausgleiche für nach Anlage 2 K übergeleitete Beschäftigte (kirchenspezifische Berufe)
hier: Ergänzung der Entgeltgruppe 14
zum 01.09.2007

- Regelung der Altersteilzeitarbeit (ABD Teil D, 6.)
hier: redaktionelle Änderungen
zum 01.09.2007

- Sonderregelung zum Entgelt
 -für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten im Vorbereitungsdienst in der Diözese Eichstätt und
 -für Pastoralpraktikantinnen/Pastoralpraktikanten in den Diözesen Regensburg, Passau und Würzburg
zum 01.09.2007

Anlage 74

- Entgeltumwandlung
hier: Umwandelbare Arbeitsentgeltbestandteile
rückwirkend zum 01.01.2007

- Entgeltumwandlung
hier: Klarstellung zur Umwandlung von Arbeitsentgeltbestandteilen
zum 01.09.2007

- Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD)
hier: Präambel
zum 01.09.2007

- § 6 Regelmäßige Arbeitszeit (ABD Teil A, 1.)
hier: Änderungen in Umsetzung der Präambel
zum 01.09.2007

- § 12 Strukturausgleich (ABD Teil A, 3.)
hier: Änderung in Umsetzung der Präambel
zum 01.09.2007

- § 20 a Entgeltbezugsgröße (ABD Teil A, 1.)
hier: Änderungen in Umsetzung der Präambel
zum 01.09.2007

- Anlage A (ABD Teil A, 1.)
hier: Änderung in Umsetzung der Präambel
zum 01.09.2007

- Auszahlungsvolumen des Leistungsentgelts gemäß ABD
zum 01.09.2007

- Anlage 2, Anlage 2 K, Anlage 4, Anlage 4 A, Anlage 4 K
(ABD Teil A, 3.)
hier: Änderung in Umsetzung der Präambel
zum 01.09.2007

- Anlage 3 (ABD Teil A, 3.)
hier: Änderung
zum 01.09.2007

- Anlage 3 K
Strukturausgleiche für kirchenspezifische Berufe
zum 01.09.2007

- Anlage 5 zu § 23 (ABD Teil A, 3.)
hier: Aufhebung der Niederschriftserklärung
zum 01.09.2007

- Herabgruppierungsschutz für Leiterinnen/Leiter von Kindertagesstätten
hier: Änderung der Teile A, 1. und A, 3. des ABD
zum 01.09.2007

- Sabbatjahrregelung
hier: redaktionelle Änderungen
zum 01.09.2007

Anlage 73

- Regelung zur Überleitung von Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft (RÜ-L)
rückwirkend zum 01.11.2006

- Neufassung des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen (Erz-)Diözesen Teil B, 4.
rückwirkend zum 01.01.2007

- Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft
rückwirkend zum 01.05.2007

Anlage 72

- Sabbatjahrregelung
hier: Änderung
zum 01.04.2007

- Ersetzung der Richtlinie zur Vereinheitlichung der Arbeitsverträge in den bayerischen (Erz)Diözesen vom 01.03.1996 durch eine Regelung
zum 01.04.2007

- Anlage 4 zu ABD Teil A, 3.
hier: Änderung
zum 01.04.2007

- Arbeitsvertragliche Regelungen für Beschäftigte, die die Altersgrenze erreicht haben
hier: Änderung der Protokollnotiz zu Nr. 7
zum 01.04.2007

- Anlagen 2 K und 4 K zu ABD Teil A, 3.
hier: Ergänzung um die Berufsgruppe der Pfarrhelfer
rückwirkend zum 01.10.2005

- § 5 ABD Teil A, 1. (Qualifizierung)
hier: Änderung des Absatz 2
zum 01.04.2007

- § 5 ABD Teil A, 1. (Qualifizierung)
hier: Ergänzung des Absatz 3 Satz 1 um einen Buchstaben e)
zum 01.04.2007

- Regelung für die Kraftfahrer und Kraftfahrerinnen und Anpassung der Regelung der Altersteilzeit
rückwirkend zum 01.10.2005

- § 11 ABD Teil A, 3. (Kinderbezogene Entgeltbestandteile)
hier: Ergänzung des Absatz 1 Satz 4 um die Buchstaben c) und d)
zum 01.04.2007

- § 8 ABD Teil A, 1. (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit) und § 8 ABD Teil D, 4 (Arbeitszeitkontenregelung)
hier: Änderung
zum 01.04.2007

- Sonderregelung zum Entgelt für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten im Vorbereitungsdienst in der Erzdiözese München und Freising
zum 01.04.2007

- Anpassung des ABD an das Gesetz zur Einführung des Elterngeldes vom 5. Dezember 2006
zum 01.01.2007

Anlage 71

- § 3 ABD Teil A, 1. (Allgemeine Arbeitsbedingungen)
hier: Ergänzung um die Absätze 8 a mit 8 c (Schadenshaftung der Beschäftigten)
zum 01.01.2007

- Dienstordnung für Gemeindereferenten in den bayerischen (Erz-)Diözesen
hier: Änderung
zum 01.01.2007

- Dienstordnung für Mesner vom 01.01.2001
hier: Änderung
zum 01.01.2007

- Dienstordnung für Kirchenmusiker vom 01.01.2001
hier: Änderung
zum 01.01.2007

- Dienstordnung für Pfarrsekretärinnen und Pfarrsekretäre vom 01.09.2003
hier: Änderung
zum 01.02.2007

- Dienstordnung für Pastoralassistenten und Pastoralreferenten
zum 01.02.2007

Anlage 70

- Konkurrenzregelung beim Ortszuschlag
hier: Ergänzung der Nr. 6 SR 2 l Teil A bis C
zum 31.10.2006

Anlage 69

- § 8 ABD Teil A, 1. (Ausgleich für Sonderformen der Arbeit)
hier: Änderung des Absatz 7
rückwirkend zum 01.10.2005

- Regelung über die Arbeitsbedingungen von Mitarbeitern an Bildschirmgeräten
hier: Aufhebung der bestehenden Regelung
zum 01.01.2007

- § 11 ABD Teil A, 3. (Kinderbezogene Entgeltbestandteile)
hier: Ergänzung des Absatz 1 Satz 2 um eine Protokollnotiz
rückwirkend zum 01.10.2005

- § 20 ABD Teil A, 1. (Jahressonderzahlung)
hier: Ergänzung des Absatz 4 Ziffer 1 Buchstabe c) um eine Protokollnotiz
zum 01.11.2006

- Ordnung über die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung der Mitarbeiter im kirchlichen Dienst – Versorgungsordnung C – Teil B
hier: Änderung der Bestimmungen zu Nr. 1 und zu Nr. 5 der Ergänzenden Regelungen zu den Beschlüssen der Zentral-KODA zur Entgeltumwandlung nach dem „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG)
zum 01.11.2006

- Vergütungsordnung für Religionslehrer i. K. an Volks- und Förderschulen
hier: Hinweis der Erzdiözese München und Freising
zum 01.11.2006

Anlage 68

- Änderung der Ergänzung vom 26.09.2005 des Beschlusses der Bayerischen Regional-KODA zur Übernahme des neu gestalteten Tarifrechts des öffentlichen Dienstes vom 04./05.05.2004
zum 01.11.2006

- Arbeitszeitkontenregelung
zum 01.09.2006

- Änderung der Vergütungsregelung für Religionslehrer, die unter die Sonderregelung zur Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst fallen, vom 01.09.1998
zum 01.09.2006

- Änderung der Vergütungsordnung für Religionslehrer i. K. an Volks- und Förderschulen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.09.1996
zum 01.09.2006

- Regelung für Auszubildende
rückwirkend zum 01.10.2005

- Regelung über die vorläufige Weitergeltung der Regelungen für die Praktikantinnen/Praktikanten
rückwirkend zum 01.10.2005

- Änderung des ABD Teil A, 1.
rückwirkend zum 01.10.2005

- Änderung des ABD Teil A, 3.
hier: Ergänzung zu § 17 a (Sonderregelung bei Wechsel des Arbeitgebers)
zum 01.07.2006

- Änderung des ABD Teil A, 3.
hier: Ergänzung des § 17 a um eine Protokollnotiz
rückwirkend zum 01.10.2005

Anlage 67

- Pauschalierung der Altersversorgung bei Lehrkräften
hier: Neufassung der Nr. 6 SR 2 l Teil A
zum 01.09.2006

- Ordentliche Kündigung
hier: Neuregelung der Vertragsstrafe
zum 01.09.2006

Anlage 66

- Neufassung des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) Teil A, 1.
rückwirkend zum 01.10.2005

- Neufassung des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD) Teil A, 3.
Regelung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts (RÜÜ)
rückwirkend zum 01.10.2005

- Neufassung des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen (Erz)Diözesen (ABD) Teil B, 1. bis Teil B, 3.
rückwirkend zum 01.10.2005

- Feststellungs- bzw. Redaktionsbeschluss
rückwirkend zum 01.10.2005

Anlage 65

- Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst (RL i. K.) an Volksschulen und Förderschulen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.09.1996
hier: § 8 Umfang der Tätigkeit – Aufhebung der befristeten Erhöhung
zum 01.09.2006

Anlage 64

- Zahlung von Krankenbezügen
zum 01.03.2006

Anlage 63

- SR 2 l1) Teile A bis C
hier: Änderung der Nr. 3 Abs. 2
Schuljahr 2005/2006

- Auszahlung der Vergütung
hier: Ergänzung der Nr. 3 der SR 2 l1) Teile A bis C
zum 01.01.2006

Anlage 62

- Regelung zur Mehrarbeit
hier: Änderung der Protokollnotiz zu Nr. 3 Abs. 3 SR 2 l Teile A bis C
Schuljahr 2005/2006

Anlage 61

- Ergänzung des Übernahmebeschlusses vom 04./05.05.2004
zum 01.10.2005

- Übernahme der Regelung der Tarifverträge zur Überleitung der Beschäftigten vom 13. September 2005
zum 01.10.2005

Anlage 60

- Sonderregelung für Religionslehrer, die nicht unter die Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst fallen,
vom 01.09.1998
hier: Änderung der Unterrichtspflichtzeit an Waldorfschulen und an ihnen gleichgestellten Schulen
zum 01.09.2005

Anlage 59

- Regelung über eine ergänzende Leistung für Mitarbeiter
(sog. Ballungsraumzulage)
rückwirkend zum 01.01.2005

- Regelung über ein Urlaubsgeld für Mitarbeiter
hier: Änderung der Ziffer 1 der Anmerkung zu § 2
zum 01.07.2005

- Regelung über eine Zuwendung für Mitarbeiter
hier: Änderung der Nr. 1 der Anmerkungen zu § 2
zum 01.07.2005

- Regelung über eine Zuwendung für Auszubildende
hier: Änderung der Nr. 1 der Anmerkungen zu § 2
zum 01.07.2005

- Regelung über eine Zuwendung für Praktikanten
hier: Änderung der Nr. 1 der Anmerkungen zu § 2
zum 01.07.2005

- Regelung über eine Einmalzahlung für Mitarbeiter
zum 01.07.2005

Anlage 58

- Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst (RL i. K.) an Volksschulen und Förderschulen in den bayerischen (Erz-)Diözesen vom 01.09.1996
hier: Änderung des Umfangs der Tätigkeit
zum 01.09.2005

- Sonderregelung für Angestellte als Hausmeister SR 2 r Teil A, 2.
hier: Änderung der regelmäßigen Arbeitszeit des Hausmeisters
zum 01.06.2005

Anlage 57

- Arbeitsvertragsrechtliche Regelungen für Angestellte und Arbeiter, die die Altersgrenze erreicht haben
hier: Ausweitung des allgemeinen Geltungsbereiches
zum 01.01.2005

- Entgeltumwandlung
hier: Verlängerung der bestehenden Ergänzenden Regelungen der Bayerischen Regional-KODA zu den Beschlüssen der Zentral-KODA zur Entgeltumwandlung
zum 01.01.2005

- Reisekostenordnung ABD Teil C, 14.
hier: Änderung der §§ 4, 8, 11 und 13
zum 01.01.2005

Anlage 56

- Beschluss zur Entgeltumwandlung
zum 01.10.2004

- Ordnung für den Arbeitszeitschutz im liturgischen Bereich
zum 01.01.2006

- Ergänzende Regelung zu den Beschlüssen der Zentral-KODA zur Entgeltumwandlung nach dem „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung“ (BetrAVG)
zum 01.09.2004

- Betriebliche Altersversorgung (Entgeltumwandlung)
hier: Aufnahme künftiger Ansprüche auf vermögenswirksame Leistungen in umwandelbare Arbeitgeberentgeltbestandteile
zum 01.09.2004

- Vergütungsordnung für Mitarbeiter in der kirchlichen Verbands- und Bildungsarbeit für Erwachsene vom 01.07.1994
zum 01.09.2004

- Vergütungsordnung für bestellte Jugendpfleger und gleichgestellte Mitarbeiter in der kirchlichen Jugendarbeit mit vergleichbaren Tätigkeitsmerkmalen vom 01.01.1994
zum 01.09.2004

- § 25 ABD A, 1. Ausnahmen von Abschnitt VI, Eingruppierung
zum 01.09.2004

- ABD Teil A, 3.3., G. 1. Angestellte im Sozial- und Erziehungsdienst
zum 01.09.2004

- Vergütungsregelung für Religionslehrer, die unter die Sonderregelung zur Dienstordnung für Religionslehrer i. K. fallen vom 01.09.1998
zum 01.09.2004

- Übernahme der Regelungen des Tarifabschlusses des öffentlichen Dienstes vom 31.01.2003
hier: Änderung des Zahltages für die Vergütung
zum 01.09.2004

- Umsetzung des Gesetzes zur Änderung des Bundeserziehungsgeldgesetzes (01.12.2000) sowie des Gesetzes zur Änderung des Begriffs „Erziehungsurlaub“ (30.11.2000)
zum 01.09.2004

- Regelung über ein Urlaubsgeld für Mitarbeiter
zum 01.07.2004

- Anpassung an den EURO
zum 01.09.2004

- Ordnung über die betriebliche Altersversorgung, der bei der SELBSTHILFE, Pensionskasse der Caritas VVaG versicherten Mitarbeiter im kirchlichen Dienst, Versorgungsordnung B, ABD Teil C, 3b
zum 01.09.2004

Beschluss betrifft nur Diözese Augsburg:
- Diözesane Ordnung für die Fortbildung, Weiterbildung, Zusatzausbildung der pädagogischen Fach- und Zweitkräfte
in den katholischen Tagesstätten für Kinder in der Diözese Augsburg
zum 01.09.2004

Änderungen in Umsetzung von Beschlüssen der Bayerischen Regional-KODA
- Ausfüllung des § 9 Abs. 2 Dienstordnung für Religionslehrer i. K.
hier: Regelung der Stundenermäßigung bei Teilzeit wegen Alters oder wegen Schwerbehinderung
zum 01.09.2004
- Änderung der Hochziffer des § 2 Abs. 1 (betr.: Vollbeschäftigung) der Sonderregelung für Religionslehrer, die nicht unter die Dienstordnung für Religionslehrer im Kirchendienst fallen, vom 01.09.1998
zum 01.09.2004

Anlage 55

- Regelung zur Mehrarbeit
hier: Ergänzung der Protokollnotiz zu Nr. 3 Abs. 3 SR 2 l Teile A bis C
Schuljahr 2004/2005

- Arbeitszeitkonto
hier: Ergänzung der Nr. 3 der SR 2 l Teile A bis C
zum 01.07.2004

- Beihilfen bei Krankheits-, Pflege-, Geburts- und Todesfällen, Unterstützungen
hier: Ergänzung der Protokollnotiz zu Nr. 7 SR 2 l Teil A
zum 01.09.2004

Anlage 54

- Regelung über ein Urlaubsgeld für Mitarbeiter
hier: Anmerkung zu § 2
zum 15.06.2004

- Übernahme von Regelungen des neugestalteten Tarifrechts des öffentlichen Dienstes
zum 15.06.2004

Anlage 53

- § 29 ABD Teil A, 1. Ortszuschlag/§ 41 ABD Teil B, 1. Sozialzuschlag
hier: Konkurrenzregelung im Bereich geschiedener Ehegatten
zum 01.04.2004

Anlage 52

- SR 2 l Teil A
hier: Anpassung der Nr. 6 Abs. 6 Satz 2 an die neue BayRKO
zum 01.10.2003

- Regelung zur Mehrarbeit
hier: Änderung der SR 2 l Teile A bis C Nr. 3 Abs. 3
Schuljahr 2003/2004

- Regelungen zur Weihnachtszuwendung, zum Urlaubsgeld, zur vermögenswirksamen Leistung und zur sog. Ballungsraumzulage
zum 01.07.2003

Anlage 51

- § 1 ABD Teil A, 1./§ 1 ABD Teil B, 1. Allgemeiner Geltungsbereich
hier: Anpassung an § 3 BayRKO zum 01.10.2003
zum 01.10.2003

- Regelung über eine Zuwendung für Mitarbeiter
hier: Absenkung der Weihnachtszuwendung; (betr.: familienbezogene Komponente im Ortszuschlag)
zum 01.01.2004

9. Kriterienkatalog für die Beteiligung von Koalitionen gemäß Art. 6 Grundordnung (GO) an der Beteiligung der Aufgaben gemäß Art. 7 Grundordnung

Koalitionen gemäß Art. 6 GO, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen, können sich am Wahlverfahren beteiligen:

1. Es handelt sich um eine Koalition in einer Rechtsform gemäß dem staatlichen oder kirchlichen Recht, die auf diözesaner oder überdiözesaner Ebene in Bayern besteht.

2. Die Koalition respektiert das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung).

3. Die Koalition erkennt die Grundordnung bei gleichzeitiger Anerkennung der Eigenart des kirchlichen Dienstes und der sich daraus ergebenden Loyalitätsobliegenheiten an.

4. Die Koalition erkennt den „Dritten Weg“ als Grundlage der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts an.

5. Es handelt sich um eine Koalition von „kirchlichen Arbeitnehmern“, unabhängig davon, ob sie als eigenständige Koalition oder als Abteilung innerhalb einer Koalition von Arbeitnehmern geschaffen worden ist.

6. Ein oder der Koalitionszweck besteht in der Beeinflussung der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Mitglieder.

7. Die Koalition ist unabhängig bei der Verfolgung ihrer Ziele gemäß Art. 7 GO.

8. Der Mitarbeiter ist freiwillig Mitglied der Koalition. Es gibt keine Zwangsmitgliedschaft, der einzelne Mitarbeiter kann jederzeit ein- bzw. austreten.

Anhang III: Ordnungen zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechts im Bereich der bayerischen Diözesen

1. Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung)

Präambel

Auf der Grundlage des Art. 7 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse (Amtsblatt 1993, Folge 7) - nachfolgend als Grundordnung bezeichnet - wird mit dem Ziel, zwischen Dienstgebern und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern einvernehmliche und zur Sicherung der Einheit und Glaubwürdigkeit des kirchlichen Dienstes in allen Diözesen und für alle der Kirche zugeordneten Einrichtungen einheitliche arbeitsvertragliche Regelungen zu erreichen, die folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Zentrale Arbeitsrechtliche Kommission und Arbeitsrechtsausschuss

Diese Ordnung regelt das Zustandekommen von Rechtsnormen über Inhalt, Abschluss und Beendigung von Arbeitsverhältnissen mit Rechtsträgern im Geltungsbereich der Grundordnung.

§ 2 Aufgaben der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

Für die in § 1 genannten Rechtsträger wird eine „Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst“ (Zentral-KODA) errichtet.

§ 3 Aufgaben des Arbeitsrechtsausschusses

(1) Aufgabe der Zentral-KODA ist die Beschlussfassung über Rechtsnormen nach § 1 in folgenden Angelegenheiten:
1. Ausfüllung von Öffnungsklauseln in staatlichen Gesetzen,
2. Fassung von Einbeziehungsabreden für Arbeitsverträge hinsichtlich der Loyalitätsobliegenheiten und Nebenpflichten gemäß der Grundordnung,
3. kirchenspezifische Regelungen
a) für die Befristung von Arbeitsverhältnissen,
b) soweit nicht bereits von Nr. I erfasst, Regelungen für den kirchlichen Arbeitsschutz, insbesondere für den liturgischen Dienst,
c) für Mehrfacharbeitsverhältnisse bei verschiedenen Dienstgebern,
d) für die Rechtsfolgen des Wechsels von einem Dienstgeber zu einem anderen Dienstgeber.

(2) Solange und soweit die Zentral-KODA von ihrer Regelungsbefugnis keinen Gebrauch gemacht hat oder macht, haben die anderen aufgrund Art. 7 Grundordnung errichteten Kommissionen die Befugnis zur Beschlussfassung über Rechtsnormen.

(3) Die Zentral-KODA kann im Rahmen des § 1 Empfehlungen für die Beschlussfassung über Rechtsnormen durch die anderen aufgrund Art. 7 Grundordnung errichteten Kommissionen geben.

(4) Die Zentral-KODA ist an die Grundordnung und die anderen Kirchengesetze gebunden.

§ 4 Zusammensetzung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) Der Zentral-KODA gehört eine gleiche Zahl von Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an und zwar auf jeder Seite 21 Vertreterinnen und Vertreter,

(2) 1Die Bistümer entsenden insgesamt 14 Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber und 14 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite nach folgendem Schlüssel:
- Bayern
mit den (Erz-)Bistümern Augsburg, Bamberg, Eichstätt, München-Freising, Passau, Regensburg, Würzburg
3 Mitglieder
- Nordrhein-Westfalen
mit den (Erz-)Bistümern Aachen, Essen, Köln, Münster, Paderborn
3 Mitglieder
- Mittelraum
mit den (Erz-)Bistümern Fulda, Limburg, Mainz, Speyer, Trier
2 Mitglieder
- Nord-Ost
mit den (Erz-)Bistümern Hamburg, Hildesheim, Osnabrück, Berlin, Erfurt, Dresden-Meißen, Görlitz, Magdeburg
4 Mitglieder
- Süd-West
mit den (Erz-)Bistümern Freiburg und Rottenburg-Stuttgart
2 Mitglieder.

2Die Vertretung der Dienstgeber wird durch die nach Maßgabe des Satzes 1 berufenen Mitglieder der Kommission für Personalwesen des Verbandes der Diözesen Deutschlands wahrgenommen.
3Die Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite werden von Vertreterinnen und Vertretern der Mitarbeiterseiten in den in der Region bestehenden Kommissionen aus ihrer Mitte gewählt. 4Das Nähere wird in einer von den Bischöfen der jeweiligen Region zu erlassenden Wahlordnung geregelt.
5Der Zentralrat des Deutschen Caritasverbandes entsendet 7 Vertreterinnen und Vertreter der Dienstgeber aus der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes, die Mitarbeiterseite der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes wählt 7 Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterseite aus ihrer Mitte. 6Bei der Entsendung und der Wahl sollen die in Satz 1 genannten Regionen berücksichtigt werden.

(3) 1Die Amtszeit der einzelnen Mitglieder endet mit Ablauf der Amtsperiode der entsprechenden Bistums-Regional-KODA bzw. der Arbeitsrechtlichen Kommission des Deutschen Caritasverbandes und mit Beendigung der Mitgliedschaft in diesen Kommissionen. 2Bei Ablauf der Amtszeit und bei vorzeitigem Ausscheiden erfolgen Berufung und Wahl sowie Entsendung nach Maßgabe der Bestimmung des Absatzes 2.

§ 5 Entsandte Vertreter/Vertreterinnen der Gewerkschaften

(1) 1Die/der Vorsitzende und die/der stellvertretende Vorsitzende werden von der Gesamtheit der Kommissionsmitglieder geheim gewählt, und zwar die/der Vorsitzende in zweijährigem Wechsel einmal aus der Dienstgeberseite und das andere Mal aus der Mitarbeiterseite, die/der stellvertretende Vorsitzende aus der jeweils anderen Seite. 2§ 9 Abs. 3 findet Anwendung. 3Gewählt ist, wer die Stimmen der Mehrheit aller Kommissionsmitglieder auf sich vereinigt. 4Kommt in zwei Wahlgängen die erforderliche Mehrheit nicht zustande, so ist gewählt, wer in einem weiteren Wahlgang die meisten Stimmen auf sich vereinigt. 5Bis zur Wahl der/des Vorsitzenden und der/des stellvertretenden Vorsitzenden leitet das nach Lebensjahren älteste Mitglied die Sitzung.

(2) Scheidet die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende vorzeitig aus, findet für den Rest des Zwei-Jahres-Zeitraumes eine Nachwahl statt.

§ 6 Zusammensetzung des Arbeitsrechtsausschusses

Die Rechtsstellung der Mitglieder der Zentral-KODA richtet sich nach den Ordnungen der anderen aufgrund Art. 7 Grundordnung errichteten Kommissionen.

§ 7 Vorsitzende(r) und stellvertretende(r) Vorsitzende(r)

1Die Mitglieder der Kommission, die im kirchlichen Dienst stehen, sind zur ordnungsgemäßen Durchführung ihrer Aufgaben im notwendigen Umfang von der dienstlichen Tätigkeit freizustellen, insbesondere für die Teilnahme an den Sitzungen des Plenums und der Ausschüsse und für deren Vorbereitung. 2Die Freistellung beinhaltet den Anspruch auf Reduzierung der übertragenen Aufgaben.

§ 8 Geschäftsführung

1Der Mitarbeiterseite werden zur Beratung im notwendigen Umfang eine im Arbeitsrecht kundige Person oder die dafür erforderlichen Mittel zur Verfügung gestellt. 2Die Entscheidung über die Beauftragung einer Person erfolgt im Einvernehmen mit der Mitarbeiterseite. 3Die Beraterin oder der Berater ist nicht Mitglied der Kommission, kann jedoch an den Sitzungen der Kommission teilnehmen. 4Satz 3 gilt entsprechend für eine mit der Beratung der Dienstgeberseite beauftragte Person.

§ 9 Rechtsstellung der Mitglieder

(1) 1Die Zentral-KODA tritt bei Bedarf zusammen. 2Eine Sitzung hat außerdem stattzufinden, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen verlangt wird.

(2) 1Die/der Vorsitzende lädt unter Angabe der Tagesordnung spätestens vier Wochen - in Eilfällen zwei Wochen - vor der Sitzung ein. 2Sie/Er entscheidet im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden über die Eilbedürftigkeit.

(3) 1Sind Mitglieder verhindert, an einer Sitzung teilzunehmen, so ist die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied derselben Seite zulässig. 2Ein Mitglied kann zusätzlich nicht mehr als ein übertragenes Stimmrecht ausüben. 3Die schriftliche Übertragung des Stimmrechtes ist der/dem Vorsitzenden nachzuweisen.

(4) Eine Sitzung kann nur stattfinden, wenn auf jeder Seite mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.

(5) Die Sitzungen sind nicht öffentlich.

(6) Anträge an die Zentral-KODA können nur deren Mitglieder stellen.

(7) Die Zentral-KODA kann sich eine Geschäftsordnung geben.

§ 10 Arbeitsweise der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) 1Ein Beschluss der Zentral-KODA, der den Erlass von Rechtsnormen zum Gegenstand hat, wird den für den Erlass der arbeitsrechtlichen Regelungen zuständigen Diözesanbischöfen zugeleitet. 2Er wird nach Ablauf von drei Monaten nach Eingang des Beschlusses vom jeweiligen Diözesanbischof für seinen Bereich nach Massgabe der folgenden Absätze in Kraft gesetzt.1
1 ggf. unter Aufhebung der Regelung aufgrund eines früheren Beschlusses der Bistums-/Regional-KODA

(2) Sieht sich ein Diözesanbischof nicht in der Lage, einen Beschluss in Kraft zu setzen, so unterrichtet er innerhalb einer Frist von 8 Wochen nach Zugang des Beschlusses unter Angabe der Gründe die Zentral-KODA; dabei können Gegenvorschläge unterbreitet werden.

(3) 1Die Zentral-KODA berät alsdann die Angelegenheit nochmals. 2Fasst sie einen neuen Beschluss oder bestätigt sie ihren bisherigen Beschluss, so leitet sie diesen allen Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung zu. 3Kommt ein solcher Beschluss nicht zustande, so ist das Verfahren beendet.

(4) 1Kann auch der Beschluss nach Abs. 3 Satz 2 nicht von allen Diözesanbischöfen angenommen werden, so wird die Zentral-KODA, gegebenenfalls unter Beiziehung von Beratern, über die Sache weiterverhandeln mit dem Ziel, die bestehenden Einwände zu beheben. 2Sehen sich auch dann nicht alle Diözesanbischöfe in der Lage, den Beschluss in Kraft zu setzen, so betrachten die Diözesanbischöfe, die nicht zustimmen können, den Beschluss der Kommission als qualifizierte Empfehlung.

(5) Soweit ein Beschluss von allen Diözesanbischöfen in Kraft gesetzt wird, findet er auch im Geltungsbereich der Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes Anwendung; anderenfalls hat er den Charakter einer qualifizierten Empfehlung für die Arbeitsrechtliche Kommission des Deutschen Caritasverbandes.

(6) Ein Beschluss der Zentral-KODA, der Empfehlungen zum Gegenstand hat, wird ausser den Diözesanbischöfen und dem Deutschen Caritasverband den anderen aufgrund Artikel 7 Grundordnung errichteten Kommissionen mitgeteilt.

(7) Die Absätze 3-6 finden keine Anwendung auf Beschlüsse, die geltendem kirchlichen Recht widersprechen.

(8) 1Die Zentral-KODA fasst Beschlüsse mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der Gesamtzahl ihrer Mitglieder. 2In Angelegenheiten, die besonders eilbedürftig sind und für die eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, können Beschlüsse schriftlich herbeigeführt werden. 3Ein Beschluss kommt nur zustande, wenn alle Mitglieder zustimmen. 4Die/der Vorsitzende entscheidet im Einvernehmen mit der/dem stellvertretenden Vorsitzenden über die Einleitung dieses Verfahrens.

(9) 1Die Beschlüsse werden nach Unterzeichnung durch die/den Vorsitzende(n) oder die/den stellvertretenden Vorsitzende(n) den Diözesanbischöfen zur Inkraftsetzung zugeleitet. 2Ferner werden die Beschlüsse dem Verband der Diözesen Deutschlands zugeleitet. 3Dem Deutschen Caritasverband und den anderen aufgrund Artikel 7 Grundordnung errichteten Kommissionen werden die Beschlüsse zur Kenntnisnahme mitgeteilt.

§ 11 Arbeitsweise des Arbeitsrechtsausschusses

Eine am 1. Januar 1998 bereits in Kraft befindliche diözesane Ordnung, nach der die Beschlüsse der Zentral-KODA zusätzlich von einer diözesanen oder regionalen Kommission unter Wahrung der Frist nach § 10 Abs. 2 zu beraten sind, bleibt von den Verfahrensvorschriften des § 10 unberührt.

§ 12 Online- und Hybridversammlungen

(1) Für den Zuständigkeitsbereich der Kommission wird ein Vermittlungsausschuss gebildet.

(2) 1Der Vermittlungsausschuss setzt sich aus fünf Personen zusammen, und zwar aus der/dem Vorsitzenden und vier Beisitzerinnen und Beisitzern. 2Von den Beisitzerinnen und Beisitzern gehören auf jeder Seite eine(r) der Kommission an; die beiden weiteren Beisitzerinnen und Beisitzer dürfen nicht Mitglied der Kommission sein.

(3) In dem Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss in erweiterter Besetzung (§ 16) treten zu den Mitgliedern gemäß Absatz 2 zwei weitere Beisitzerinnen und Beisitzer hinzu, die der Kommission nicht angehören dürfen.

(4) Die/der Vorsitzende und jede Beisitzerin und jeder Beisitzer haben für den Fall der Verhinderung eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter.

§ 13 Inkraftsetzung der Beschlüsse der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission

(1) 1Die/der Vorsitzende des Vermittlungsausschusses und ihr/sein Stellvertreter(in) dürfen weder im kirchlichen Dienst stehen noch dem vertretungsberechtigten Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören.
2Sie müssen der katholischen Kirche angehören und sollen über Kenntnisse und Erfahrungen im Arbeitsrecht verfügen. 3Sie dürfen nicht in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert sein und müssen die Gewähr dafür besitzen, dass sie jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintreten.

(2) Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter müssen den Erfordernissen des § 5 Abs. 1 Satz 2 und 3 bzw. des § 5 Abs. 3 Bistums-/Regional-KODA-Ordnung entsprechen.1
1 1Zu Beisitzerinnen und Beisitzern und ihren Stellvertreterinnen und Stellvertretern können als Dienstgebervertreter(innen) nicht berufen werden, wer auf Grund der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) Mitglied der Mitarbeitervertretung sein kann. 2Nicht im kirchlichen Dienst stehende Personen können Dienstgebervertreter sein, wenn sie als Mitglied eines kirchlichen Organs zu Entscheidungen in arbeitsvertragsrechtlichen Angelegenheiten befugt sind. 3Die Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter als Vertreterinnen und Vertreter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter müssen das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, der katholischen Kirche angehören, mindestens seit einem Jahr in einem kirchlichen Arbeitsverhältnis stehen und die übrigen Voraussetzungen für die Wahlberechtigung nach § 7 Abs. 4 und die Wählbarkeit nach § 8 Abs. 2 der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) erfüllen.

§ 14 Vermittlungsausschuss

(1) 1Die/der Vorsitzende und ihr/sein Stellvertreter(in) werden von der Kommission mit einer Dreiviertelmehrheit der Gesamtzahl ihrer Mitglieder geheim gewählt. 2Kommt in den ersten beiden Wahlgängen diese Mehrheit nicht zustande, so reicht in den weiteren Wahlgängen die einfache Mehrheit der Mitglieder aus.

(2) 1Jeweils zwei Beisitzerinnen und Beisitzer und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Dienstgeberseite und von der Mitarbeiterseite in der Kommission gewählt. 2Für die dabei erforderlichen Mehrheiten gilt Abs. 1 entsprechend.

(3) 1Die zusätzlichen Beisitzerinnen und Beisitzer des Vermittlungsausschusses in der erweiterten Besetzung und ihre Stellvertreterinnen und Stellvertreter werden von der Kommission geheim gewählt. 2Für die dabei erforderlichen Mehrheiten gilt Abs. 1 entsprechend.

(4) 1Die Amtszeit der/des Vorsitzenden, der Beisitzerinnen und Beisitzer und ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter beträgt vier Jahre. 2Wiederwahl ist zulässig. 3Das Amt erlischt mit dem Ausscheiden aus der Kommission, sofern sie Mitglied der Kommission sind. 4Bei vorzeitigem Ausscheiden findet für den Rest der Amtszeit eine Nachwahl statt.

§ 15 Voraussetzung und Mitgliedschaft im Vermittlungsausschuss

Falls ein Antrag in der Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder dem Beschluss zugestimmt hat, legt die/der Vorsitzende diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss dann vor, wenn auf Antrag wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt.

§ 16 Wahl und Amtsperiode des Vermittlungsausschusses

(1) 1Die/der Vorsitzende oder ihr/sein Stellvertreter(in) leitet das Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen. 2Sie/er kann Sachverständige hinzuziehen.

(2) 1Das Vermittlungsverfahren wird mit einem Vermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können. 2Dem Vermittlungsvorschlag müssen mindestens drei Mitglieder des Vermittlungsausschusses zugestimmt haben. 3Der Vermittlungsausschuss legt den Vermittlungsvorschlag der Kommission vor.

(3) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.

§ 17 Anrufung des Vermittlungsausschusses

(1) 1Stimmt die Kommission dem Vermittlungsvorschlag nicht mit 29 Stimmen zu, so kann die Kommission auf Antrag mit mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder den Vermittlungsausschuss in erweiterter Besetzung anrufen. 2Andernfalls bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

(2) 1Das Vermittlungsverfahren in erweiterter Besetzung wird mit einem Vermittlungsvorschlag oder mit der Feststellung abgeschlossen, keinen Vermittlungsvorschlag unterbreiten zu können. 2Dem Vermittlungsvorschlag müssen mindestens vier Mitglieder des Vermittlungsausschusses zugestimmt haben. 3Der Vermittlungsausschuss in erweiterter Besetzung legt seinen Vermittlungsvorschlag der Kommission vor.

(3) 1Der Vermittlungsvorschlag des Vermittlungsausschusses in erweiterter Besetzung bedarf der Annahme durch die Kommission mit der Mehrheit ihrer Mitglieder. 2Wird dem Vermittlungsvorschlag nicht von der Kommission zugestimmt, bleibt es bei der bisherigen Rechtslage.

(4) Das Vermittlungsverfahren ist nicht öffentlich.

§ 18 Verfahren vor dem Vermittlungsausschuss

1Zur Vorbereitung der Sitzungen der Kommission wird ein Vorbereitungsausschuss gebildet. 2Er berät die/den Vorsitzende(n) bei der Aufstellung der Tagesordnung. 3Er kann Beschlussanträge stellen und zu Beschlussvorschlägen von Ausschüssen und Anträgen von Kommissionsmitgliedern Stellung nehmen.

§ 19 Verfahren zur ersetzenden Entscheidung

Für die Behandlung einzelner Sachgebiete kann die Zentral-KODA ständige oder zeitlich befristete Ausschüsse einsetzen.

§ 20 Freistellung

(1) 1Für die Sitzungen der Kommission und der Ausschüsse sowie für die laufende Geschäftsführung und die Beratung der Mitarbeiterseite stellt der Verband der Diözesen Deutschlands im erforderlichen Umfang Raum, Geschäftsbedarf und Personalkräfte zur Verfügung und trägt die notwendigen Kosten. 2Zu den notwendigen Kosten gehören auch die Kosten für Unterbringung und Verpflegung. 3Im übrigen trägt das entsendende Bistum bzw. der Deutsche Caritasverband nach Maßgabe der jeweils erlassenen Reise Kostenordnung die Reisekosten für die Mitglieder.

(2) Ehrenamtlichen Vertreterinnen und Vertretern der Dienstgeber, die nicht im kirchlichen Dienst stehen, wird Verdienstausfall auf Antrag vom berufenden Bistum erstattet.

§ 21 Beratung

1Diese Ordnung tritt zum 01.01.1999 in Kraft. 2Gleichzeitig tritt die Ordnung in der bisherigen Fassung (Amtsblatt 1987, Folge 6) außer Kraft.

2. Wahlordnung für die Vertreter und Vertreterinnen der Dienstnehmerseite in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission aus den bayerischen Diözesen (Wahlordnung zur Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission – WOzZK)

§ 1 Wahlversammlung

Die Vertreter der Mitarbeiterseite in der Bayerischen Regional-KODA (BayRK) bilden die Wahlversammlung zur Wahl der Vertreter der Mitarbeiterseite in der Zentral-KODA für die bayerischen (Erz-)Bistümer gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Zentral-KODA-Ordnung.

§ 2 Eröffnung der Wahlversammlung und Wahlleitung

(1) Der Vorsitzende des Regional-Wahlvorstands für die Wahl zur BayRK lädt die mitarbeiterseitigen Mitglieder der in § 1 genannten Kommission zur Wahlversammlung ein, die nach der konstituierenden Sitzung der BayRK stattfindet.

(2) 1Die für die Leitung der konstituierenden Sitzung zuständige Person gemäß § 6 Abs. 2 Bayerische Regional-KODA-Ordnung (BayRKO) eröffnet die Wahlversammlung und stellt die ordnungsgemäße Einladung und die Erschienenen auf einer Anwesenheitsliste fest. 2Sind bei der konstituierenden Sitzung nicht mindestens 75 % der Wahlberechtigten anwesend, wird die Wahl auf den nächstmöglichen Zeitpunkt verschoben.

§ 3 Wählbarkeit

1Die für die Leitung der konstituierenden Sitzung zuständige Person gemäß § 6 Abs. 2 BayRKO lässt die Wahl eines Wahlleiters aus den anwesenden Personen durchführen. 2Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit.

§ 4 Amtszeit

(1) Wählbar als Mitglied in die Zentral-KODA ist jedes katholische Mitglied der Mitarbeiterseite der BayRK, dessen Einverständniserklärung vorliegt.

(2) Die Amtszeit der gewählten Mitglieder in die Zentral-KODA endet mit Ablauf der Amtsperiode der BayRK.

§ 5 Durchführung der Wahl

(1) Die Wahlversammlung wählt drei Vertreter in die Zentral-KODA.

(2) 1Wahlvorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Mitarbeiterseite der BayRK. 2Der Wahlvorschlag kann bis zu drei Kandidaten enthalten.

(3) 1Die Vertreter in die Zentral-KODA werden in bis zu fünf Wahlgängen geheim gewählt. 2In jedem Wahlgang hat jeder Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind. 3Je Kandidat darf nur eine Stimme abgegeben werden.

(4) Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der Wahlberechtigten auf sich vereinigt.

(5) 1Sind nach zwei Wahlgängen nicht alle Mitglieder in die Zentral-KODA gewählt worden, wird für den dritten und vierten Wahlgang jeweils nur ein Kandidat mehr zur Wahl zugelassen als Kandidaten zu wählen sind entsprechend der Stimmenzahl des vorhergehenden Wahlgangs. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(6) 1Im fünften Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) 1Der Wahlleiter stellt fest, ob die Gewählten die Wahl annehmen. 2Bei Nichtannahme der Wahl gilt der mit der nächstfolgenden Stimmenzahl gewählte Kandidat als gewählt.

§ 6 Mitteilung des Wahlergebnisses

(1) Der Wahlleiter teilt das Wahlergebnis umgehend der Geschäftsstelle der BayRK mit.

(2) 1Nach Ablauf der Fristen gem. § 7 teilt die Geschäftsstelle der BayRK das endgültige Wahlergebnis der Geschäftsstelle der Zentral-KODA schriftlich mit. 2Das endgültige Wahlergebnis wird zum nächstmöglichen Zeitpunkt in den Amtsblättern der bayer. (Erz-)Diözesen bekannt gegeben.

§ 7 Anfechtung der Wahl

(1) 1Die Wahl kann innerhalb von einer Woche nach der Wahlversammlung bei dem Kirchlichen Arbeitsgericht schriftlich unter Angabe von Gründen angefochten werden. 2Anfechtungsberechtigt sind die stimmberechtigten Mitglieder der Wahlversammlung.

(2) Über die Anfechtung entscheidet das Kirchliche Arbeitsgericht innerhalb von drei Wochen.

(3) Wenn der Anfechtung stattgegeben wird, ist die Wahl auf der nächsten Vollversammlung der BayRK zu wiederholen.

(4) Die Wahlunterlagen sind bis zum Ende der Wahlperiode aufzubewahren.

§ 8 Ausscheiden und Ruhen

(1) 1Scheidet ein Mitglied der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA vor Ablauf der Amtszeit aus, wird auf der nächsten Vollversammlung der BayRK ein Ersatzmitglied gewählt. 2Die Nachwahl erfolgt für den Rest der Amtszeit der BayRK.

(2) 1Bei grober Vernachlässigung seiner Pflichten als Mitglied der Zentral-KODA kann auf Antrag eines wahlberechtigten Mitglieds der Mitarbeiterseite der BayRK mit Dreiviertelmehrheit der Wahlberechtigten in der BayRK einem Mitglied in der Zentral-KODA das Mandat entzogen und eine Nachwahl anberaumt werden. 2Gegen den Entzug des Mandats kann innerhalb von vier Wochen nach der schriftlichen Mitteilung das kirchliche KODA-Gericht angerufen werden.

§ 9 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung tritt zum 01.05.1999 in Kraft.

3. Ordnung der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen (Bayerische Regional-KODA-Ordnung – BayRKO)

 

5. Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung - KAGO - in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung der Deutschen Bischofskonferenz vom 25. Februar 2010

Präambel

Die Deutsche Bischofskonferenz erlässt aufgrund eines besonderen Mandats des Apostolischen Stuhles gemäß can. 455 § 1 CIC  in Wahrnehmung der der Kirche durch das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland garantierten Freiheit, ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes zu ordnen,

-   zur Sicherung der Glaubwürdigkeit der Einrichtungen, welche die Kirche unterhält und anerkennt, um ihren Auftrag in der Gesellschaft wirksam wahrnehmen zu können,

-   zur Herstellung und Gewährleistung eines wirksamen gerichtlichen Rechtsschutzes auf den Gebieten der kirchlichen Ordnungen für das Zustandekommen von arbeitsvertragsrechtlichen Regelungen und das Mitarbeitervertretungsrecht, wie dies in Artikel 10 Absatz 2 der „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ (GrO)  vorgesehen ist,

-   zur Sicherstellung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung der in den deutschen Bistümern übereinstimmend geltenden arbeitsrechtlichen Grundlagen die folgende Ordnung:

Inhaltsübersicht

Präambel



Erster Teil
Allgemeine Vorschriften

§ 1 Kirchliche Gerichte für Arbeitssachen
§ 2 Sachliche Zuständigkeit
§ 3 Örtliche Zuständigkeit
§ 4 Besetzung der Gerichte
§ 5 Aufbringung der Mittel
§ 6 Gang des Verfahrens
§ 7 Verfahrensgrundsätze
§ 8 Verfahrensbeteiligte
§ 9 Beiladung
§ 10 Klagebefugnis
§ 11 Prozessvertretung
§ 12 Kosten (Gebühren und Auslagen)
§ 13 Rechts- und Amtshilfe



Zweiter Teil
Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen


1.Abschnitt
Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz

§ 14 Errichtung
§ 15 Gerichtssitz/Dienstaufsicht/Geschäftsstelle
§ 16 Zusammensetzung/Besetzung
§ 17 Rechtsstellung der Richter
§ 18 Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung des Richteramtes
§ 19 Ernennung des Vorsitzenden
§ 20 Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter


2.Abschnitt
Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

§ 21 Errichtung
§ 22 Zusammensetzung/Besetzung
§ 23 Dienstaufsicht/Verwaltung
§ 24 Rechtsstellung der Richter/ Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung des Richteramtes
§ 25 Ernennung des Präsidenten und der weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt
§ 26 Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter


Dritter Teil
Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen


1.Abschnitt
Verfahren im ersten Rechtszug

1.Unterabschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 27 Anwendbares Recht
§ 28 Klageschrift
§ 29 Klagerücknahme
§ 30 Klageänderung
§ 31 Zustellung der Klage/Klageerwiderung
§ 32 Ladung zur mündlichen Verhandlung
§ 33 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
§ 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden
§ 35 Ablehnung von Gerichtspersonen
§ 36 Zustellungen und Fristen
§ 37 Wiedereinsetzung in versäumte Fristen

2.Unterabschnitt
Mündliche Verhandlung
§ 38 Gang der mündlichen Verhandlung
§ 39 Anhörung Dritter
§ 40 Beweisaufnahme
§ 41 Vergleich, Erledigung des Verfahrens
§ 42 Beratung und Abstimmung
§ 43 Urteil

3.Unterabschnitt
Besondere Verfahrensarten
§ 44 Auflösung der Mitarbeitervertretung/Verlust der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung
§ 45 Organstreitverfahren über Zuständigkeit einer KODA

2.Abschnitt
Verfahren im zweiten Rechtszug
§ 46 Anwendbares Recht
§ 47 Revision
§ 48 Nichtzulassungsbeschwerde
§ 49 Revisionsgründe
§ 50 Einlegung der Revision
§ 51 Revisionsentscheidung

3.Abschnitt
Vorläufiger Rechtsschutz
§ 52 Einstweilige Verfügung

4.Abschnitt
Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
§ 53 Vollstreckungsmaßnahmen
§ 54 Vollstreckung von Willenserklärungen

5.Abschnitt
Beschwerdeverfahren
§ 55 Verfahrensbeschwerde


Vierter Teil
Schlussvorschriften

§ 56 Inkrafttreten 

Erster Teil - Allgemeine Vorschriften -

§ 1 Kirchliche Gerichte für Arbeitssachen

Die Gerichtsbarkeit in kirchlichen Arbeitssachen (§ 2) wird in erster Instanz durch Kirchliche Arbeitsgerichte und in zweiter Instanz durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof ausgeübt.

§ 2 Sachliche Zuständigkeit

(1) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der nach Art. 7 GrO gebildeten Kommissionen zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechts.

(2) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind ferner zuständig für Rechtsstreitigkeiten aus der Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und der diese ergänzenden Ordnungen einschließlich des Wahlverfahrensrechts und des Verfahrens vor der Einigungsstelle.

(3) Die Zuständigkeit der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen ist nicht gegeben für Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.

(4) Ein besonderes Verfahren zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit von kirchlichen Rechtsnormen (Normenkontrollverfahren) findet nicht statt.

§ 3 Örtliche Zuständigkeit

(1) Das Gericht, in dessen Dienstbezirk eine beteiligungsfähige Person (§ 8) ihren Sitz hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig. Ist der Beklagte eine natürliche Person, bestimmt sich der Gerichtsstand nach dem dienstlichen Einsatzort des Beklagten.

(2) In Rechtsstreitigkeiten nach § 2 Absatz 1 ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Dienstbezirk die Geschäftsstelle der Kommission ihren Sitz hat. Sind mehrere Kommissionen am Verfahren beteiligt, ist das für die beklagte Kommission errichtete Gericht ausschließlich zuständig,

(3) In Angelegenheiten mehrdiözesaner und überdiözesaner Rechtsträger ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Dienstbezirk sich der Sitz der Hauptniederlassung des Rechtsträgers eines Verfahrensbeteiligten befindet, soweit nicht durch Gesetz eine hiervon abweichende Regelung der örtlichen Zuständigkeit getroffen wird.

§ 4 Besetzung der Gerichte

Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind mit Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach staatlichem oder kirchlichem Recht besitzen, und mit ehrenamtlichen Richtern (beisitzenden Richtern) aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter, welche nach Maßgabe dieser Ordnung stimmberechtigt an der Entscheidungsfindung mitwirken, besetzt.

§ 5 Aufbringung der Mittel

Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichts trägt das Bistum, das es errichtet / tragen die Bistümer, die es errichten, zu gleichen Teilen1. Die Kosten des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs trägt der Verband der Diözesen Deutschlands.

1 Abweichend hiervon kann der Vereinbarung (§ 14 Absatz 2) ein anderer Verteilungsmaßstab zugrundegelegt werden.

§ 6 Gang des Verfahrens

(1) Im ersten Rechtszug ist das Kirchliche Arbeitsgericht zuständig.

(2) Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nach Maßgabe des § 47 statt.

§ 7 Verfahrensgrundsätze

 

(1) Das Gericht entscheidet, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(2) Die Verhandlung einschließlich der Beweisaufnahme ist öffentlich. Das Gericht kann die Öffentlichkeit für die Verhandlung oder für einen Teil der Verhandlung aus wichtigem Grund ausschließen, insbesondere wenn durch die Öffentlichkeit eine erhebliche Beeinträchtigung kirchlicher Belange oder schutzwürdiger Interessen eines Beteiligten zu besorgen ist oder wenn Dienstgeheimnisse zum Gegenstand der Verhandlung oder der Beweisaufnahme gemacht werden. Die Entscheidung wird auch im Fall des Satzes 2 öffentlich verkündet.

(3) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen. Die am Verfahren Beteiligten haben an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken. Zur Aufklärung des Sachverhalts können Urkunden eingesehen, Auskünfte eingeholt, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernommen und ein Augenschein eingenommen werden.

(4) Alle mit einem befristeten Rechtsmittel anfechtbaren Entscheidungen enthalten die Belehrung über das Rechtsmittel. Soweit ein Rechtsmittel nicht gegeben ist, ist eine entsprechende Belehrung zu erteilen. Die Frist für ein Rechtsmittel beginnt nur, wenn der Beteiligte über das Rechtsmittel und das Gericht, bei dem das Rechtsmittel einzulegen ist, die Anschrift des Gerichts und die einzuhaltende Frist und Form schriftlich belehrt worden ist. Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsmittels nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung der Entscheidung zulässig.

(5) Das Gericht soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits hinwirken.

§ 8 Verfahrensbeteiligte

(1) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 1 können beteiligt sein:
a) in allen Angelegenheiten die Hälfte der Mitglieder der KODA oder die Mehrheit der Mitglieder der Dienstgeber- bzw. Mitarbeiterseite der KODA,
b) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als KODA-Mitglied betreffen, das einzelne Mitglied der KODA und der Dienstgeber.
c) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts darüber hinaus der Dienstgeber, der einzelne Mitarbeiter und die Wahlorgane.

(2) In Rechtsstreitigkeiten gemäß § 2 Absatz 2 können beteiligt sein:
a) in Angelegenheiten der Mitarbeitervertretungsordnung einschließlich des Verfahrens vor der Einigungsstelle die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber,
b) in Angelegenheiten des Wahlverfahrensrechts und des Rechts der Mitarbeiterversammlung die Mitarbeitervertretung, der Dienstgeber und der einzelne Mitarbeiter und die Wahlorgane,
c) in Angelegenheiten aus dem Recht der Arbeitsgemeinschaften für Mitarbeitervertretungen die Organe der Arbeitsgemeinschaft, der Dienstgeber und die (Erz-)Bistümer,
d) in Angelegenheiten, welche die eigene Rechtsstellung als Mitglied einer Mitarbeitervertretung, als Sprecherin oder Sprecher der Jugendlichen und Auszubildenden, als Vertrauensperson der Schwerbehinderten, als Vertrauensmann der Zivildienstleistenden oder als Mitglied einer Arbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen betreffen, die jeweils betroffene Person, die Mitarbeitervertretung und der Dienstgeber.

§ 9 Beiladung

(1) Das Gericht kann, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann, so sind sie beizuladen (notwendige Beiladung). Dies gilt auch für einen Dritten, der aufgrund Rechtsvorschrift verpflichtet ist, einer Partei oder einem Beigeladenen die Kosten des rechtshängig gemachten Anspruchs zu ersetzen (Kostenträger).

(3) Der Beiladungsbeschluss ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Die Beiladung ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge eines Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur stellen, wenn eine notwendige Beiladung vorliegt.

§ 10 Klagebefugnis

Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein, oder wenn er eine Verletzung von Rechten eines Organs, dem er angehört, geltend macht.

§ 11 Prozessvertretung

Die Beteiligten können vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen den Rechtsstreit selbst führen oder sich von einer sach- und rechtskundigen Person vertreten lassen.

§ 12 Kosten (Gebühren und Auslagen)

(1) Im Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen werden Gebühren nicht erhoben. Im übrigen entscheidet das Gericht durch Urteil, ob Auslagen gemäß den KODA-Ordnungen und den mitarbeitervertretungsrechtlichen Vorschriften erstattet werden und wer diese zu tragen hat.

(2) Das Gericht kann auf Antrag eines Beteiligten auch vor Verkündung des Urteils durch selbständig anfechtbaren Beschluss (§ 55) entscheiden, ob Auslagen gemäß Absatz 1 Satz 2 erstattet werden.

(3) Zeugen und Sachverständige werden in Anwendung des staatlichen Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachverständigen entschädigt.

§ 13 Rechts- und Amtshilfe

(1) Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen leisten einander Rechtshilfe. Die Vorschriften des staatlichen Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe finden entsprechende Anwendung.

(2) Alle kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen leisten den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen auf Anforderung Amtshilfe.

Zweiter Teil - Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen - 1.Abschnitt: Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz

§ 14 Errichtung

(1) Für jedes Bistum/Erzbistum wird ein Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz
errichtet.2

(2) Für mehrere Bistümer/Erzbistümer kann durch Vereinbarung der Diözesanbischöfe ein gemeinsames Kirchliches Arbeitsgericht als Gericht erster Instanz errichtet werden. Dem gemeinsamen Kirchlichen Arbeitsgericht können alle nach dieser Ordnung wahrzunehmenden Zuständigkeiten oder nur die Zuständigkeiten nach § 2 Absatz 1 als KODA-Gericht übertragen werden. Das Nähere wird durch diözesanes Recht geregelt.

2 Die Einzelheiten bleiben der Regelung durch diözesanes Recht überlassen.

§ 15 Gerichtssitz/Dienstaufsicht/Geschäftsstelle

(1) Der Sitz des Gerichts wird durch diözesanes Recht bestimmt.

(2) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Diözesanbischof des Bistums, in dem sich der Sitz des Gerichtes befindet, aus.3

(3) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Erz-/Bischöflichen Diözesangericht (Offizialat) oder beim Erz-/Bischöflichen Generalvikariat/Ordinariat eingerichtet.4

3 Die Einzelheiten bleiben der Regelung durch diözesanes Recht überlassen.

4 Die Einzelheiten bleiben der Regelung durch diözesanes Recht überlassen.

§ 16 Zusammensetzung/Besetzung

(1) Das Kirchliche Arbeitsgericht besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, sechs beisitzenden Richtern aus den Kreisen der Dienstgeber, drei beisitzenden Richtern aus den Kreisen der Mitarbeitervertretungen und drei beisitzenden Richtern aus den Kreisen der KODA-Mitarbeiterseite.

(2) Das Kirchliche Arbeitsgericht entscheidet in der Besetzung mit dem Vorsitzenden, einem beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und einem beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter.

(3) Ist der Vorsitzende an der Ausübung seines Amtes gehindert, tritt an seine Stelle der stellvertretende Vorsitzende.

§ 17 Rechtsstellung der Richter

(1) 1Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. 2Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes weder beschränkt, noch wegen der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes benachteiligt oder bevorzugt werden. 3Sie unterliegen der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.

(2) Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden.

(3) 1Die Tätigkeit der beisitzenden Richter ist ehrenamtlich. 2Sie erhalten Auslagenersatz gemäß den am Sitz des Gerichts geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.

(4) 1Die beisitzenden Richter werden für die Teilnahme an Verhandlungen im notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. 2Auf die beisitzenden Richter der Mitarbeiterseite finden die §§ 18 und 19 der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend Anwendung.

§ 18 Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung des Richteramtes

(1) Zum Richter kann ernannt werden, wer katholisch ist und nicht in der Ausübung der allen Kirchenmitgliedern zustehenden Rechte behindert ist sowie die Gewähr dafür bietet, dass er jederzeit für das kirchliche Gemeinwohl eintritt.

(2) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende
a) müssen die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz5 besitzen,
b) dürfen weder einen anderen kirchlichen Dienst als den des Richters beruflich ausüben noch dem Leitungsorgan einer kirchlichen Körperschaft oder eines anderen Trägers einer kirchlichen Einrichtung angehören,
c) sollen Erfahrung auf dem Gebiet des kanonischen Rechts und Berufserfahrung im Arbeitsrecht oder Personalwesen haben.

(3) Die beisitzenden Richter der Dienstgeberseite müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einer KODA erfüllen. Die beisitzenden Richter der Mitarbeiterseite müssen die Voraussetzungen für die Wählbarkeit in die Mitarbeitervertretung erfüllen und im Dienst eines kirchlichen Anstellungsträgers im Geltungsbereich dieser Ordnung stehen.

(4) Das Amt eines Richters endet vor Ablauf der Amtszeit
a) mit dem Rücktritt;
b) mit der Feststellung des Wegfalls der Ernennungsvoraussetzungen oder der Feststellung eines schweren Dienstvergehens. Diese Feststellungen trifft der Diözesanbischof oder ein von ihm bestimmtes kirchliches Gericht nach Maßgabe des diözesanen Rechts. 6

(5) Sind zum Ende der Amtszeit neue Richter noch nicht ernannt, führen die bisherigen Richter die Geschäfte bis zur Ernennung der Nachfolger weiter.

5 Der Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz steht die Befähigung zum Dienst als Berufsrichter nach Anlage I Kapitel III Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 8 des Einigungsvertrages gleich.
6 Das Nähere regeln die jeweiligen in der Diözese geltenden disziplinarrechtlichen Bestimmungen oder für anwendbar erklärte Bestimmungen des staatlichen Rechts, hilfsweise die cc. 192 - 195 CIC; auf das jeweils anwendbare Recht wird an dieser Stelle verwiesen.

§ 19 Ernennung des Vorsitzenden

Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Bischof/Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Bischof/Erzbischof gibt dem Domkapitel als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat7, dem Diözesancaritasverband, sowie der/den diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bistums-/Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wiederernennung ist zulässig.

7 Das Nähere regelt das diözesane Recht.

§ 20 Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter

(1) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag des Domkapitels als Konsultorenkollegium und/oder des Diözesanvermögensverwaltungsrats8, die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstands/der Vorstände der diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeitervertreter in der KODA vom Bischof/Erzbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die vom Diözesancaritasverband nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Die Wiederernennung ist zulässig.

(2) Die beisitzenden Richter wirken in alphabetischer Reihenfolge an der mündlichen Verhandlung mit. Bei Verhinderung eines beisitzenden Richters tritt an dessen Stelle derjenige, der in der Reihenfolge an nächster Stelle steht.

8 Das Nähere regelt das diözesane Recht.

(3) Bei unvorhergesehener Verhinderung kann der Vorsitzende abweichend von Absatz 2 aus der Beisitzerliste einen beisitzenden Richter heranziehen, der am Gerichtssitz oder in der Nähe wohnt oder seinen Dienstsitz hat.

Zweiter Teil - Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen - 2.Abschnitt: Kirchlicher Arbeitsgerichtshof

§ 21 Errichtung

Für die Bistümer im Bereich der Deutschen Bischofskonferenz wird als Kirchliches Arbeitsgericht zweiter Instanz der Kirchliche Arbeitsgerichtshof mit Sitz in Bonn errichtet.

§ 22 Zusammensetzung/Besetzung

(1) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof besteht aus dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, einem Mitglied mit der Befähigung zum staatlichen Richteramt (§ 5 DRiG) und dessen Stellvertreter, einem Mitglied mit der Befähigung zum kirchlichen Richteramt (can. 1421 § 3 CIC) und dessen Stellvertreter, sechs beisitzenden Richtern aus den Kreisen der Dienstgeber, drei beisitzenden Richtern aus den Kreisen der Mitarbeitervertretungen sowie drei beisitzenden Richtern aus dem Kreis der KODA-Mitarbeiterseite.

(2) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit dem Präsidenten, den beiden Mitgliedern mit der Befähigung zum Richteramt, einem beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und einem beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter.

(3) Sind der Präsident oder ein Mitglied mit der Befähigung zum Richteramt an der Ausübung ihres Amtes gehindert, treten an deren Stelle der Vizepräsident bzw. die jeweiligen Stellvertreter.

§ 23 Dienstaufsicht/Verwaltung

(1) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs übt der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz aus.

(2) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs wird beim Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz eingerichtet.

§ 24 Rechtsstellung der Richter/Ernennungsvoraussetzungen/Beendigung des Richteramtes

(1) § 17 gilt entsprechend.

(2) § 18 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass auch für die weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt sowie deren Stellvertreter die Voraussetzungen für die Ernennung nach § 18 Absatz 2 Buchstaben b) und c) entsprechend Anwendung finden und dass die Feststellungen nach § 18 Absatz 4 durch den Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz oder durch ein von ihm bestimmtes Gericht auf der Grundlage der entsprechenden Vorschriften des Bistums, in dem der Kirchliche Arbeitsgerichtshof seinen Sitz hat, zu treffen sind.

§ 25 Ernennung des Präsidenten und der weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt

Der Präsident und die weiteren Mitglieder mit der Befähigung zum Richteramt werden auf Vorschlag des Ständigen Rates der Deutschen Bischofskonferenz vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Der Vorsitzende der Deutschen Bischofskonferenz gibt dem Verwaltungsrat des Verbandes der Diözesen Deutschlands, dem Deutschen Caritasverband, der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. Eine Wiederernennung ist zulässig.

§ 26 Ernennung/Mitwirkung der beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter

(1) Die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber werden auf Vorschlag des Verwaltungsrates des Verbandes der Diözesen Deutschlands, die beisitzenden Richter aus den Kreisen der Mitarbeiter werden auf Vorschlag des Vorstandes der Bundesarbeitsgemeinschaft der Mitarbeitervertretungen und auf Vorschlag der Mitarbeiterseite der Zentral-KODA vom Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz für die Dauer von fünf Jahren ernannt. Bei der Abgabe des Vorschlages werden Vertreter aus Einrichtungen der Caritas, die vom Deutschen Caritasverband nominiert werden, angemessen berücksichtigt. Eine Wiederernennung ist zulässig.

(2) § 20 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.

Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 1. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug - 1.Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften

§ 27 Anwendbares Recht

Auf das Verfahren vor den Kirchlichen Arbeitsgerichten im ersten Rechtszug finden die Vorschriften des staatlichen Arbeitsgerichtsgesetzes über das Urteilsverfahren in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt.

§ 28 Klageschrift

Das Verfahren wird durch Erhebung der Klage eingeleitet; die Klage ist bei Gericht schriftlich einzureichen oder bei seiner Geschäftsstelle mündlich zur Niederschrift anzubringen. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Streitgegenstand bezeichnen und die Gründe für die Klage enthalten. Zur Begründung dienende Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben werden.

§ 29 Klagerücknahme

Die Klage kann jederzeit in derselben Form zurückgenommen werden. In diesem Fall ist das Verfahren durch Beschluss des Vorsitzenden einzustellen. Von der Einstellung des Verfahrens ist den Beteiligten Kenntnis zu geben, soweit ihnen die Klage vom Gericht mitgeteilt worden ist.

§ 30 Klageänderung

Eine Änderung der Klage ist zuzulassen, wenn die übrigen Beteiligten zustimmen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. Die Zustimmung der Beteiligten zu der Änderung der Klage gilt als erteilt, wenn die Beteiligten sich, ohne zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in der mündlichen Verhandlung auf die geänderte Klage eingelassen haben. Die Entscheidung, dass eine Änderung der Klage nicht vorliegt oder zugelassen wird, ist unanfechtbar.

§ 31 Zustellung der Klage/Klageerwiderung

Der Vorsitzende stellt dem Beklagten die Klageschrift zu mit der Aufforderung, auf die Klage innerhalb einer von ihm bestimmten Frist schriftlich zu erwidern.

§ 32 Ladung zur mündlichen Verhandlung

Der Vorsitzende bestimmt nach Eingang der Klageerwiderung, spätestens nach Fristablauf Termin zur mündlichen Verhandlung. Er lädt dazu die Beteiligten mit einer Frist von mindestens zwei Wochen. Dabei ist auf die Rechtsfolgen des Ausbleibens hinzuweisen.

§ 33 Vorbereitung der mündlichen Verhandlung

(1) Der Vorsitzende hat die streitige Verhandlung so vorzubereiten, dass sie möglichst in einem Termin zu Ende geführt werden kann. Zu diesem Zweck soll er, soweit es sachdienlich erscheint, insbesondere

1. den Parteien die Ergänzung oder Erläuterung ihrer vorbereitenden Schriftsätze sowie die Vorlegung von Urkunden und von anderen zur Niederlegung bei Gericht geeigneten Gegenständen aufgeben, insbesondere eine Frist zur Erklärung über bestimmte klärungsbedürftige Punkte setzen;
2. kirchliche Behörden und Dienststellen oder Träger eines kirchlichen Amtes um Mitteilung von Urkunden oder um Erteilung von Auskünften ersuchen;
3. das persönliche Erscheinen der Parteien anordnen;
4. Zeugen, auf die sich eine Partei bezogen hat, und Sachverständige zur mündlichen Verhandlung laden sowie eine Anordnung nach § 378 der Zivilprozessordnung treffen.

Von diesen Maßnahmen sind die Parteien zu benachrichtigen.

(2) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist vorgebracht werden, sind nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt. Die Parteien sind über die Folgen der Versäumung der nach Absatz 1 Satz 2 Nr. 1 gesetzten Frist zu belehren.

§ 34 Alleinentscheidung durch den Vorsitzenden

(1) Der Vorsitzende entscheidet allein

1. bei Zurücknahme der Klage;
2. bei Verzicht auf den geltend gemachten Anspruch;
3. bei Anerkenntnis des geltend gemachten Anspruchs.

(2) Der Vorsitzende kann in den Fällen des Absatzes 1 eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen.

(3) Der Vorsitzende entscheidet ferner allein, wenn eine das Verfahren beendende Entscheidung ergehen kann und die Parteien übereinstimmend eine Entscheidung durch den Vorsitzenden beantragen; der Antrag ist in die Niederschrift aufzunehmen.

(4) Der Vorsitzende kann vor der streitigen Verhandlung einen Beweisbeschluss erlassen, soweit er anordnet

1. eine Beweisaufnahme durch den ersuchten Richter;
2. eine schriftliche Beantwortung der Beweisfrage nach § 377 Abs. 3 der Zivilprozessordnung;
3. die Einholung amtlicher Auskünfte;
4. eine Parteivernehmung.

Anordnungen nach Nummer 1 bis 3 können vor der streitigen Verhandlung ausgeführt werden.

§ 35 Ablehnung von Gerichtspersonen

Für die Ausschließung und die Ablehnung von Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 49 der Zivilprozessordnung entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung über die Ausschließung oder die Ablehnung eines beisitzenden Richters aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter der Vorsitzende trifft. Ist der Vorsitzende betroffen, entscheidet der Arbeitsgerichtshof ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter aus den Kreisen der Dienstgeber und der Mitarbeiter.

§ 36 Zustellungen und Fristen

(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind gegen Empfangsbescheinigung oder durch Übergabeeinschreiben mit Rückschein zuzustellen.

(2) Der Lauf einer Frist beginnt mit der Zustellung.

§ 37 Wiedereinsetzung in versäumte Fristen

(1) Ist jemand ohne eigenes Verschulden gehindert, eine Ausschlussfrist einzuhalten, ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in versäumte Fristen zu gewähren.

(2) Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung rechtfertigenden Tatsachen und der Mittel zu ihrer Glaubhaftmachung enthalten.

(3) Der Antrag ist innerhalb von zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen In derselben Frist ist die versäumte Rechtshandlung nachzuholen.

(4) Über den Antrag entscheidet die Stelle, die über die versäumte Rechtshandlung zu befinden hat.

Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 1. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug - 2. Unterabschnitt: Mündliche Verhandlung

§ 38 Gang der mündlichen Verhandlung

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die Verhandlung. Nach Aufruf der Sache trägt er den bisherigen Streitstand vor. Hierauf erhalten die Beteiligten das Wort, um ihr Begehren zu nennen und zu begründen.
(2) Der Vorsitzende erörtert die Sache mit den Beteiligten sachlich und rechtlich. Dabei soll er ihre Einigung fördern.
(3) Die beisitzenden Richter haben das Recht, Fragen zu stellen.

§ 39 Anhörung Dritter

In dem Verfahren können der Dienstgeber, die Dienstnehmer und die Stellen gehört werden, die nach den in § 2 Absatz 1 und 2 genannten Ordnungen im einzelnen Fall betroffen sind, ohne am Verfahren im Sinne der §§ 8 und 9 beteiligt zu sein.

§ 40 Beweisaufnahme

(1) Das Gericht erhebt Beweis in der mündlichen Verhandlung. Es kann insbesondere Zeugen, Sachverständige und Beteiligte vernehmen und Urkunden heranziehen.

(2) Das Gericht kann schon vor der mündlichen Verhandlung durch eines seiner Mitglieder Beweis erheben lassen oder ein anderes Gericht um die Beweisaufnahme ersuchen. Die Beteiligten werden von allen Beweisterminen benachrichtigt und können der Beweisaufnahme beiwohnen.

§ 41 Vergleich, Erledigung des Verfahrens

(1) Die Beteiligten können, um das Verfahren ganz oder zum Teil zu erledigen, zur Niederschrift des Gerichts oder des Vorsitzenden einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können, oder das Verfahren für erledigt erklären.

(2) Haben die Beteiligten das Verfahren für erledigt erklärt, so ist es vom Vorsitzenden des Arbeitsgerichts einzustellen. § 30 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(3) Hat der Kläger das Verfahren für erledigt erklärt, so sind die übrigen Beteiligten binnen einer von dem Vorsitzenden zu bestimmenden Frist von mindestens zwei Wochen aufzufordern, mitzuteilen, ob sie der Erledigung zustimmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sich der Beteiligte innerhalb der vom Vorsitzenden bestimmten Frist nicht äußert.

§ 42 Beratung und Abstimmung

(1) An der Beratung und Abstimmung nehmen ausschließlich der Vorsitzende und die beisitzenden Richter teil.

(2) Das Gericht entscheidet mit der Mehrheit der Stimmen. Die Stimmabgabe kann nicht verweigert werden. Der Vorsitzende stimmt zuletzt ab.

(3) Über den Hergang der Beratung und Abstimmung ist Stillschweigen zu bewahren.

§ 43 Urteil

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Das Urteil ist schriftlich abzufassen. In dem Urteil sind die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Das Urteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 1. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug - 3. Unterabschnitt: Besondere Verfahrensarten

§ 44 Auflösung der Mitarbeitervertretung/Verlust der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung

Eine Klage auf Auflösung der Mitarbeitervertretung gemäß § 13 Absatz 3 Ziffer 6 MAVO oder eine Klage auf Feststellung des Verlust der Mitgliedschaft in der Mitarbeitervertretung gemäß § 13 c Ziffer 5 MAVO ist nur innerhalb einer Frist von vier Wochen zulässig, nachdem der Kläger vom Sachverhalt Kenntnis erlangt hat.

 

§ 45 Organstreitverfahren über Zuständigkeit einer KODA

In Verfahren über den Streitgegenstand, welche KODA für den Beschluss über eine arbeitsvertragsrechtliche Angelegenheit zuständig ist, sind nur Kommissionen im Sinne von § 2 Absatz 1 beteiligungsfähig. Die Beschlussfassung über die Anrufung des Kirchlichen Arbeitsgerichts bedarf mindestens einer Drei-Viertel-Mehrheit der Gesamtzahl der Mitglieder der Kommission.

Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 2. Abschnitt: Verfahren im zweiten Rechtszug

 

§ 46 Anwendbares Recht

Auf das Verfahren vor dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof im zweiten Rechtszug finden die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 27 bis 43) Anwendung, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 47 bis 51) nichts anderes bestimmen.

§ 47 Revision

(1) Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof statt, wenn sie in dem Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts oder in dem Beschluss des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs nach § 48 Abs. 5 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn
a) die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
b) das Urteil von einer Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs oder, solange eine Entscheidung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs in der Rechtsfrage nicht ergangen ist, von einer Entscheidung eines anderen Kirchlichen Arbeitsgerichts abweicht und die Entscheidung auf dieser Abweichung beruht oder
c) ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ist an die Zulassung der Revision durch das Kirchliche Arbeitsgericht gebunden.

(4) Gegen Beschlüsse, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Verfügung entschieden wird, ist die Revision nicht zulässig.

§ 48 Nichtzulassungsbeschwerde

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von welcher das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zugelassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof wird das Urteil rechtskräftig.

§ 49 Revisionsgründe

(1) Die Revision kann nur darauf gestützt werden, dass das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruht.

(2) Ein Urteil ist stets als auf der Verletzung einer Rechtsnorm beruhend anzusehen, wenn
a) das erkennende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
b) bei der Entscheidung ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
c) einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war,
d) das Urteil auf eine mündliche Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder
e) die Entscheidung nicht mit Gründen versehen ist.

§ 50 Einlegung der Revision

(1) Die Revision ist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 48 Abs. 5 Satz 1 schriftlich einzulegen. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof eingelegt wird. Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 48 Abs. 5 Satz 1 zu begründen. Die Begründung ist bei dem Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Präsidenten einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

§ 51 Revisionsentscheidung

(1) Der Kirchliche Arbeitsgerichtshof prüft, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision unzulässig.

(2) Ist die Revision unzulässig, so verwirft sie der Kirchliche Arbeitsgerichtshof ohne Mitwirkung der beisitzenden Richter durch Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.

(3) Ist die Revision unbegründet, so weist der Kirchliche Arbeitsgerichtshof durch Urteil die Revision zurück.

(4) Ist die Revision begründet, so kann der Kirchliche Arbeitsgerichtshof
a) in der Sache selbst entscheiden,
b) das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(5) Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Verletzung des bestehenden Rechts, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(6) Das Kirchliche Arbeitsgericht, an das die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Kirchlichen Arbeitsgerichtshofs zugrunde zu legen.

Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 3. Abschnitt: Vorläufiger Rechtsschutz

 

§ 52 Einstweilige Verfügung

(1) Auf Antrag kann, auch schon vor der Erhebung der Klage, eine einstweilige Verfügung in Bezug auf den Streitgegenstand getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass in dem Zeitraum bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens die Verwirklichung eines Rechtes des Klägers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte, oder wenn die Regelung eines vorläufigen Zustandes in einem streitigen Rechtsverhältnis erforderlich ist, um wesentliche Nachteile abzuwenden.

(2) Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Achten Buches der Zivilprozessordnung über die einstweilige Verfügung (§§ 935 - 944) entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidungen ohne mündliche Verhandlung und ohne Hinzuziehung der beisitzenden Richter ergehen und erforderliche Zustellungen von Amts wegen erfolgen.

Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 4. Abschnitt: Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen

 

§ 53 Vollstreckungsmaßnahmen

(1) Ist ein Beteiligter rechtskräftig zu einer Leistung verpflichtet worden, hat er dem Gericht, das die Streitigkeit verhandelt und entschieden hat, innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft zu berichten, dass die auferlegten Verpflichtungen erfüllt sind.

(2) Berichtet der Beteiligte nicht innerhalb eines Monats, fordert der Vorsitzende des Gerichts ihn auf, die Verpflichtungen unverzüglich zu erfüllen. Bleibt die Aufforderung erfolglos, ersucht das Gericht den kirchlichen Vorgesetzten des verpflichteten Beteiligten um Vollstreckungshilfe. Dieser berichtet dem Gericht über die von ihm getroffenen Maßnahmen.

(3) Bleiben auch die nach Absatz 2 getroffenen Maßnahmen erfolglos, kann das Gericht auf Antrag gegen den säumigen Beteiligten eine Geldbuße bis zu 2500 € verhängen und anordnen, dass die Entscheidung des Gerichts unter Nennung der Verfahrensbeteiligten im Amtsblatt des für den säumigen Beteiligten zuständigen Bistums zu veröffentlichen ist.

§ 54 Vollstreckung von Willenserklärungen

Ist ein Beteiligter zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat.

Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 5. Abschnitt: Beschwerdeverfahren

 

§ 55 Verfahrensbeschwerde

Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden gilt § 78 Absatz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde der Präsident des Arbeitsgerichtshofs durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet.

Vierter Teil - Schlussvorschriften -

§ 56 In-Kraft-Treten

Diese Ordnung wurde am 21.09.2004 von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen und durch Dekret des Obersten Gerichtshofs der Apostolischen Signatur vom 31.01.2005 für einen Zeitraum von fünf Jahren ad experimentum rekognosziert. Sie tritt am 1. Juli 2005 in Kraft.

Für die Deutsche Bischofskonferenz

Karl Kardinal Lehmann

Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz

Anhang IV

 

Abkürzungsverzeichnis

a. F.   alte Fassung
ABD   Arbeitsvertragsrecht der bayerischen (Erz-)Diözesen
Abs.   Absatz
Abschn.   Abschnitt
ACK   Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen in Deutschland
AP   Zeitschrift „Arbeitsrechtliche Praxis“
ArbZG   Arbeitszeitgesetz
Art.   Artikel
ATV-K   Altersvorsorge-TV-Kommunal
AVBayKiBiG   Ausführungsverordnung BayKiBiG
AVR   Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes
AZKR   Arbeitszeitkontenregelung
BAnz.   Bundesanzeiger
BAT   Bundesangestelltentarifvertrag
BAT-O   Bundesangestelltentarifvertrag – Ost
Bayer. Reg.-KODA   Bayerische Regional-KODA
BayKiBiG   Bayerisches Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz
BayRK   Bayerische Regional-KODA
BayRKO   Ordnung zur Gestaltung des Arbeitsvertragsrechtes durch eine Kommission für den Bereich der bayerischen (Erz-)Diözesen
BaySchFG   Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
BBiG   Berufsbildungsgesetz
BEEG   Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BetrAVG   Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung
BGB   Bürgerliches Gesetzbuch
BhV   Beihilfevorschriften (des Landes Bayern)
BKGG   Bundeskindergeldgesetz
BL   Bund/Länder
BSHG   Bundessozialhilfegesetz
Buchst.   Buchstabe
BUrlG   Bundesurlaubsgesetz
BV   Beihilfeversicherung
BVG   Bundesversorgungsgesetz
c.   canon des CIC
cc.   canon, canones des CIC
CIC   Codex Juris Canonici 1983
D   Diensteinheit
DIAG   Diözesane Arbeitsgemeinschaft
Dipl. FH   Diplom Fachhochschule
Dipl. Rel. Päd.(FH)   Diplom Religionspädagoge Fachhochschule
Dipl. Theol.   Diplom-Theologe
DO   Dienstordnung
DOK   Deutsche Ordensoberenkonferenz
DRiG   Deutsches Richtergesetz
DV   Datenverarbeitung
DVBayKiG   Durchführungsverordnung zum Bayerischen Kindergartengesetz
E   Entgeltgruppe
EG   Entgeltgruppe
EntgFG   Entgeltfortzahlungsgesetz
EStG   Einkommensteuergesetz
EUR   EURO
ff.   fortfolgende
FH   Fachhochschule
GB   Vereinigtes Königreich
gem.   gemäß
ggf.   gegebenenfalls
GO   Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
GrO   Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse
HRG   Hochschulrahmengesetz
i. K.   im Kirchendienst
i. S. d.   im Sinne des
i. V. m.   in Verbindung mit
IT   Informationstechnik
J.   Jahre
JArbSchG   Jugendarbeitsschutzgesetz
JS   Gesamtjahressumme
KAB   Katholische Arbeitnehmerbewegung
KAGO   Kirchliche Arbeitsgerichtsordnung
KAZO   Kirchliche Arbeitszeitordnung
KFZ   Kraftfahrzeug
KiStiftO   Kirchenstifungsordnung
KLDO   Kirchliche Lehrerdienstordnung
KODA   Kommission zur Ordnung des Diözesanen Arbeitsvertragsrechtes
KSchG   Kündigungsschutzgesetz
KuRVO   Verordnung über das Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden
LDO   Lehrerdienstordnung (staatliche)
MAVO   Mitarbeitervertretungsordnung
MTArb   Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder
MTL   Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder
MuSchG   Mutterschutzgesetz
NachwG   Nachweisgesetz
Nr.   Nummer
o. ä.   oder ähnlich
OZ   Ortszuschlag
ReiseKO   Reisekostenordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen
RKO   Reichskassenordnung
RL i. K.   Religionslehrer/in im Kirchendienst
RÜG   Rentenüberleitungsgesetz
RÜ-L   Regelung zur Überleitung von Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft
RÜÜ   Regelung zur Überleitung der Beschäftigten und des Übergangsrechts
RVO   Reichsversicherungsordnung
SGB   Sozialgesetzbuch
SJR   Sabbatjahrregelung
SR   Sonderregelung
SR-L   Sonderregelungen für die Arbeitsverhältnisse arbeitsvertraglich beschäftigter Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft
TD   Tagesdurchschnitt
TDL   Tarifgemeinschaft Deutscher Länder
TV   Tarifvertrag
TVAöD   Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes
TVöD   Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes
TVöD-AT   Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes – Allgemeiner Teil
TVÜ   Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts
TzBfG   Teilzeit- und Befristungsgesetz
u. Ä.   und Ähnliches
Unterabs.   Unterabsatz
v. H.   vom Hundert
VBL   Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder
vgl.   vergleiche
VKA   Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
VO   Vergütungsordnung
VOBD   Versorgungsordnung der bayerischen (Erz-)Diözesen
WA   wöchentliche Arbeitszeit
WOBayRK   Wahlordnung für die Vertreter der Mitarbeiter in der Bayerischen Regional-KODA und der Lehrerkommission
z. A.   zur Anstellung
z. B.   zum Beispiel
Ziff.   Ziffer
ZKO   Ordnung für die Zentrale Kommission zur Ordnung des Arbeitsvertragsrechtes im kirchlichen Dienst
ZPO   Zivilprozessordnung
ZVK   Zusatzversorgungskasse