Teil C: Dienstordnungen für kirchenspezifische Berufe
C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst
§ 3 Missio Canonica
Die Ausübung der Tätigkeit setzt die „Missio Canonica“ bzw. die „Vorläufige kirchliche Unterrichtserlaubnis“ voraus.