Teil F: Beschlüsse der Bayerischen Regional-KODA, einzelne Diözesen betreffend (seit 14. 02. 1996)

F, 1. Sonderregelung zur Vergütung für die Leistung von begleitenden Mentorendiensten in der Ausbildung pastoraler Beruf durch die Diözese Passau

1Für die Leistung von Mentorendiensten, also die Betreuung während der Dauer von Praktika, werden je vom Mentor / von der Mentorin zu begleitendem/begleitender Praktikanten/Praktikantin für Praktika, dessen/deren Dauer wenigstens den Zeitraum von vier Wochen umfasst, jeweils nur für den Zeitraum der Betreuung Zulagen in Form zusätzlich finanziell vergüteter Arbeitszeit gewährt. 2Die Zulagen werden auf Grundlage des Stundenentgelts der Entgeltgruppe 10 (Anlage C zu ABD Teil A, 1.) und auf Basis der nachfolgend genannten Stundenumfänge errechnet:

1. Begleitung eines Priesteramtskandidaten im Religionsunterricht während des Pastoraljahres: 1,5 Stunden pro Woche

2. Begleitung eines Priesteramtskandidaten während der Praxismonate im Rahmen des Dualen Studiums: 1,5 Stunden pro Woche 

3. Begleitung eines/einer Studierenden während der Praxismonate des Studiengangs "Religionspädagogik" im Rahmen des Hochschulstudiums: 1,5 Stunden pro Woche

4. Begleitung eines/einer Studierenden während der studienbegleitenden Praktika der Fachakademie Freiburg im Breisgau: 1,5 Stunden pro Woche

5. Begleitung eines/einer Praktikanten/Praktikantin als Mentor/Mentorin während des Berufspraktischen Jahres im Rahmen der Ausbildung zum/zur Gemeindereferenten/Gemeindereferentin bzw. eines/einer Pastoralpraktikanetn/Pastoralpraktikantin während des Pastoraljahres innerhalb der Ausbildung zum/zur Pastoralreferenten/Pastoralreferentin: 1,5 Stunden pro Woche 

6. Begleitung eines/einer Lehramtsanwärters/Lehramtsanwärterin im schulischen Religionsunterricht: 0,75 Stunden pro Woche 

7. Begleitung eines/einer externen Interessenten/Interessentin für den Dienst als Gemeindeassistent/Gemeindeassistentin oder des Ständigen Diakons, insbesondere eines/einer Teilnehmers/Teilnehmerin am Lehrgang "Theologie im Fernkurs" der Würzburger Domschule: 1,5 Stunden pro Woche 

3Für die Betreuung von Vorpraktikanten/Vorkatikantinnen dür den Beruf des/der Erziehers/Erzieherin oder anderen Praktikanten/Praktikantinnen im Rahmen abzuleistender kurzzeitiger schulischer Praktika oder sonstiger kurzzeitiger Praktika wird eine Zulage nicht gewährt.

F, 2. Stundenanrechnung für den Unterricht an Förderschulen

(Die Regelung wurde zum 31.08.1996 aufgehoben.)

F, 3. Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Mitarbeiter im pastoralen Dienst des Erzbistums München und Freising

Die KODA genehmigt die in der vorgelegten Ordnung der Fort- und Weiterbildung für Mitarbeiter im pastoralen Dienst im Erzbistum München und Freising vom 01. Nov. 1996 getroffenen Regelungen zur Dienstbefreiung für die Teilnahme an Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen.

(Beschluss vom 29./30.04.1997)

F, 4. Statut für den Schulbeauftragten bzw. für den Fachmitarbeiter Kath. Religion für Grund-, Haupt- und Förderschulen in den (Erz-)Bistümern München und Freising und Passau

– Die BayRK genehmigt eine Stundenanrechnung von zwei bis vier Wochenstunden für den Schulbeauftragten in der Erzdiözese München und Freising.

– Für Schulbeauftragte in der Diözese Passau:
veröffentlicht im Amtsblatt für das Bistum Passau Folge 7 vom 25. Juli 2008 mit Inkraftsetzung zum 01.10.2008

(Beschluss vom 24./25.04.2001)

F, 5. Änderung der Fahrtkostenzuschussordnung für die Mitarbeiter der Erzdiözese München und Freising

Veröffentlicht im Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising Nr. 11 vom 30. August 2000 mit Inkraftsetzung zum 01.09.2000

(zuletzt geändert  rückwirkend zum 1. Januar 2020, Amtsblatt 8/2020, S. 357)

F, 6. Statut für den kirchlichen Schulbeauftragten im Bistum Regensburg

1. Die Bayer. Reg.-KODA genehmigt das Statut für den kirchlichen Schulbeauftragten im Bistum Regensburg und die Ausführungsbestimmungen gem. Art. 4 Abs. 3, soweit arbeitsvertragsrechtliche Regelungen enthalten sind.

2. Diese Regelung tritt rückwirkend zum 03. Juni 2001 in Kraft.

(Beschluss vom 10./11.07.2001)

F, 7. Neuregelung der Praktikumsvergütung für Vorpraktikanten in den Kindertagesstätten der Erzdiözese München und Freising

(aufgehoben durch Beschluss der Bayerischen Regional-KODA vom 10./11.12. 2002)

F, 8. Diözesane Ordnung für die Fortbildung, Weiterbildung, Zusatzausbildung der pädagogischen Fach- und Zweitkräfte in den Katholischen Tagesstätten für Kinder in der Diözese Augsburg

(außer Kraft getreten zum 31. August 2007)

F, 9. Sonderregelung zum Entgelt für Pastoralassistentinnen/ Pastoralassistenten im Vorbereitungsdienst in der Erzdiözese München und Freising

Pastoralassistentinnen i.V. / Pastoralassistenten i.V. erhalten ein Entgelt nach § 1 Absatz 1 Teil A, 2.4.

F, 10. Sonderregelung zum Entgelt für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten im Vorbereitungsdienst in der Diözese Eichstätt

(frei)

F, 11. Sonderregelung zum Entgelt für Pastoralpraktikantinnen/Pastoralpraktikanten in den Diözesen Regensburg, Passau und Würzburg

Pastoralpraktikantinnen / Pastoralpraktikanten in den Diözesen Regensburg, Passau und Würzburg erhalten ein Entgelt nach § 1 Absatz 1 Teil A, 2.4.

F, 12. Sonderregelung zum Entgelt für Religionslehrkräfte im Kirchendienst in der Diözese Augsburg

Die Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen billigt gem. § 8 ABD Teil A, 2.6., dass die Diözese Augsburg,

- Religionslehrkräften im Kirchendienst in der Tätigkeit eines/einer Mitarbeiters/-in im Seminar eine Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages der Entgeltgruppe EG 10 zu Entgeltgruppe EG 11 Endstufe (derzeit 18,62 Euro) je Anrechnungsstunde,

Die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages der Entgeltgruppe EG 10 zu Entgeltgruppe EG 11 Endstufe beträgt ab 01.03.2024 21,66 Euro.

- Religionslehrkräften im Kirchendienst in der Tätigkeit eines/einer Seminarleiters/-in eine Zulage in Höhe von 221,08 Euro pro Monat,

Die Zulage beträgt ab 01.03.2024 273,55 Euro.

- Religionslehrkräften im Kirchendienst in der Tätigkeit eines/einer Schulbeauftragten eine Zulage, die aus einem Sockelbetrag in Höhe von 100,00 Euro sowie einer Zahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages der Entgeltgruppe EG 10 zu Entgeltgruppe EG 11 Endstufe (derzeit 18,62 Euro) je Anrechnungsstunde gewährt. 

Die Zulage in Höhe des Unterschiedsbetrages der Entgeltgruppe EG 10 zu Entgeltgruppe EG 11 Endstufe beträgt ab 01.03.2024 21,66 Euro.

Die Zulagen nehmen jeweils an den tariflichen Entgelterhöhungen teil. Der Sockelbetrag ist hiervon ausgenommen.

Beschluss der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen Diözesen vom 16.03.2017, veröffentlicht im Amtsblatt der Diözese Augsburg 2017, Nr. 11 vom 07.11.2017.

F, 13. Sonderregelung zum Entgelt für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst in der Erzdiözese München und Freising

In der Erzdiözese München und Freising üben kirchliche Schulbeauftragte und Seminarleiter/innen i. K. überwiegend Tätigkeiten aus, die den allgemeinen Tätigkeitsmerkmalen (Teil A, 2.2.1.) entsprechen; sie erhalten ein Entgelt nach Entgeltgruppe 12. Zulagen gem. § 1 Absatz 2 und §§ 2 bis 4 Teil A, 2.6. werden nicht gewährt.

Beschluss der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen Diözesen vom 16.03.2017, veröffentlicht im Amtsblatt der Erzdiözese München und Freising.

F, 14. Sonderregelung zum Entgelt für Fachreferenten [für katholischen Religionsunterricht] in der Erzdiözese Bamberg

1Die Fachreferenten (für katholischen Religionsunterricht) erhalten für ihre Tätigkeit eine von der Hauptabteilung Schule und Religionsunterricht festgelegte Anzahl an Anrechnungsstunden und je Anrechnungsstunde eine der Höhe nach festgelegte Zulage. 2Die Zulage stellt je Anrechnungsstunde den Ausgleichsbetrag nach EG 12 dar. (Amtsblatt 12/2019)

Beschluss der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der Bayerischen Diözesen vom 27.07.2020, veröffentlicht im Amtsblatt der Erzdiözese Bamberg.

F, 15. Sonderregelung zur Dienstzulage des Schulwerkes der Diözese Augsburg

(Diese Regelung ist befristet bis zum 31. Dezember 2023.)

1Lehrkräfte an beruflichen Schulen mit einem abgeschlossenen Bachelorstudium der Studiengänge Soziales/Pädagogik sowie einer abgeschlossenen Berufsausbildung zur Erzieherin/zum Erzieher deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.08.2023 begonnen hat und über diesen Zeitpunkt hinaus fortbesteht, erhalten eine monatliche Dienstzulage in Höhe von EUR 150,- (Brutto). 2Teilzeitbeschäftigte Lehrkräfte erhalten die monatliche Dienstzulage in dem Umfang, der dem Anteil ihrer individuell vereinbarten durchschnittlichen Arbeitszeit an der regelmäßigen Arbeitszeit vergleichbarer Vollzeitbeschäftigter entspricht. 3Die Gewährung der Dienstzulage ist befristet auf die Geltungsdauer dieser Regelung und erfolgt nur bis zu einer eventuellen Höhergruppierung.

Beschluss der Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen vom 12./13.07.2023, veröffentlicht im Amtsblatt der Diözese Augsburg Jahrgand 133, Nr. 12vom 15.11.2023 und textlich in der Beilage Nr. 144 (Seite 2420) abgedruckt.