Teil C: Dienstordnungen für kirchenspezifische Berufe

C, 7. Dienstordnung für das pädagogische Personal in den katholischen Kindertageseinrichtungen

Präambel

1Die katholischen Kindertageseinrichtungen in den bayerischen Diözesen ergänzen und unterstützen Familien bzw. Eltern in ihrer Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsaufgabe; Eltern im Sinne dieser Ordnung sind die jeweiligen Personensorgeberechtigten. 2Damit erfüllen die Kindertageseinrichtungen einen von Kirche, Staat und Gesellschaft anerkannten Erziehungs-, Bildungs- und Betreuungsauftrag. 3Sie erhalten ihre Eigenprägung durch das im katholischen Glauben gründende Welt- und Menschenbild, das die Normalität der Verschiedenheit von Menschen betont, eine Ausgrenzung auf Grund bestimmter Merkmale ablehnt und die Beteiligung ermöglicht. 4Im Ideal der Inklusion hat die Unterscheidung „behindert und nichtbehindert“ keine Relevanz mehr. 5Alle Kinder lernen ungeachtet ihrer individuellen Voraussetzungen und Fähigkeiten, ihrer Talente, ihrer Herkunft, ihrer Behinderungen und Beeinträchtigungen miteinander, und werden jeweils individuell gefördert. 6Inklusion beschreibt ein gesellschaftliches Miteinander, dessen wesentliches Prinzip die Wertschätzung und Anerkennung von Unterschiedlichkeit in Bildung und Erziehung ist. 7Die Beschäftigten sind deshalb aufgefordert, durch ihre eigene christliche Grundhaltung die auf diesem Weltbild aufbauende Erziehung im konkreten Handeln zu verdeutlichen. 8Die katholischen Kindertageseinrichtungen in den bayerischen Diözesen sind Teil der Gemeindepastoral und müssen somit in die kirchliche Gemeindearbeit einbezogen werden. 9Die pädagogische und die religiöse Arbeit in einer katholischen Kindertageseinrichtung verantwortet der Träger. 10Die durch das Bayerische Kinderbildungs- und betreuungsgesetz (BayKiBiG) und die ergänzenden Bestimmungen festgelegten Anforderungen an die Erziehungs- und Bildungsziele sind der pädagogischen Arbeit in den katholischen Kindertageseinrichtungen zugrunde zu legen.