Teil C: Dienstordnungen für kirchenspezifische Berufe
C, 1. Dienstordnung für Pastoralassistentinnen/Pastoralassistenten und Pastoralreferentinnen/Pastoralreferenten
II. Arbeitsrechtlicher Teil
§ 9 Erholungsurlaub
Beschäftigte, die Religionsunterricht erteilen, können Erholungsurlaub in der Regel nur in der unterrichtsfreien Zeit einbringen.