Anhang II: Kirchengesetzliche Ordnungen mit arbeitsvertragsrechtlicher Relevanz

10. Dienstordnung für Pastoralreferenten/Pastoralreferentinnen in den Bayerischen (Erz-)Diözesen

I. Allgemeiner Teil
1. Beruf und kirchliche Stellung

1. Beruf und kirchliche Stellung

1.1 „Pastoralreferent/Pastoralreferentin“ bezeichnet einen pastoralen Beruf im kirchlichen Dienst für Frauen und Männer mit erfolgreich abgeschlossenem Universitätsstudium der Katholischen Theologie (Magister; früher Diplom) und nach bestandener Zweiter Dienstprüfung. Während der Berufseinführung lautet die Berufsbezeichnung „Pastoralassistent/Pastoralassistentin“ (§ 4 ABD Teil C, 1., II. Teil). Wird ein Pastoralreferent/eine Pastoralreferentin in der Kategorialseelsorge oder für spezielle Aufgaben eingesetzt, kann sich seine/ihre Dienstbezeichnung nach der spezifischen Funktion richten.

1.2 Die in den Rahmenstatuten angesprochene Profilierung des Berufes dient der beruflichen Identitätsbildung. Der Ausweis von spezifischen Schwerpunkten für Pastoralreferenten/-referentinnen basiert auf dem Fundament eines gemeinsamen Auftrags aller pastoralen Berufe und ist nur in einer kooperativen Pastoral mit den anderen kirchlichen Diensten und den Ehrenamtlichen an den verschiedenen Einsatzorten aufbauend und sinnvoll5:
- Im Mittelpunkt steht der Anspruch, die akademisch erworbene theologische Kompetenz in der Erfüllung aller, aber auch spezifischer Aufgaben einzusetzen, v. a. in der Reflexion, in der pastoralen Konzeptentwicklung, in der Bildungsarbeit, in der Begleitung von kirchlichen Entwicklungsprozessen und als Rede von Gott in der Verkündigung.
- Auch in den Dienst an der Evangelisierung von Kirche und Gesellschaft bringen Pastoralreferenten/-referentinnen das besondere Charisma ihrer Sendung ein: Mit ihrer wissenschaftlichen Kompetenz zum interdisziplinären Austausch und ihrer Befähigung zur Kommunikation des Glaubens in vielfältigen Lebenswelten suchen sie Wege, den Glauben an Jesus Christus in unserer pluralen Gesellschaft zu verkünden. Auch in umgekehrter Richtung versuchen sie das, was in der Welt von heute gut und wertvoll ist, für das Leben der Kirche fruchtbar zu machen.
- Die theologische Kenntnis geistlicher Traditionen, die Befähigung zum Umgang mit Riten, die vertiefte spirituelle Ausbildung, die Erfahrung als Frauen und Männer in der Übung eines geistlichen Weges, vielfach im Kontext von Ehe und Familie, machen die persönliche Lebenssituation fruchtbar für das Leben der Kirche und qualifizieren Pastoralreferenten/-referentinnen in spezifischer Weise für die geistliche Begleitung von Menschen, die unter heutigen Lebensbedingungen ihren Weg vor Gott suchen.
- Auf Grundlage ihrer universitären Ausbildung werden Pastoralreferenten/-referentinnen vielfach zu Führungsaufgaben in der kategorialen Seelsorge und in den (Erz-) Bischöflichen Ordinariaten herangezogen und dafür weiterqualifiziert.

1.3 „Die bischöfliche Beauftragung ist konstitutive Voraussetzung dafür, dass Laien im hauptberuflich pastoralen Dienst beschäftigt werden können.“6 Im Rahmen einer Messfeier erhalten die Pastoralreferenten/-referentinnen durch die Beauftragung in spezifischer Weise Anteil an der Sendung der Kirche und am pastoralen Dienst in einer (Erz-)Diözese. Die Anerkennung des Berufs-Charismas und die In-Dienst-Nahme durch den Bischof treffen auf die Bereitschaft, sich in den Dienst nehmen zu lassen. So arbeiten die Pastoralreferenten/-referentinnen im Auftrag des (Erz-)Bischofs gem. den Richtlinien der Instruktion „Ecclesiae de mysterio“7. Unter der Leitung des/der jeweiligen Vorgesetzten sind sie in ihren Tätigkeitsfeldern eigenverantwortlich.

Die Sakramente der Taufe, Firmung und Eucharistie sind Grundlage für jedes kirchliche Apostolat. Dieses Fundament in Verbindung mit der bischöflichen Beauftragung und Sendung, mit einer aus dem Glauben gestalteten Lebensform, mit der Zugehörigkeit zur Dienstgemeinschaft der Kirche, mit einem persönlichen geistlichen Weg und mit den je eigenen Charismen verleihen dem Dienst der Pastoralreferenten/-referentinnen seine geistliche Qualität.8

5 Vgl. z.B. LG 10, 12, 32, 33; AA 22–24.
6 Rahmenstatuten (s. o.), 6.2.
7 Vgl. SC Cler. u. a., Instr. „Ecclesiae de mysterio“ zu einigen Fragen über die Mitarbeit der Laien am Dienst der Priester, 15.08.1997, in: Verlautbarungen des Apostolischen Stuhls, Nr. 129 (AAS, Nr. 89, 1997, S. 852–877).
8 Vgl. Rahmenstatuten (s. o.), Nr. 1.3.3., vgl. auch AA 1–4.

2. Einsatzorte und Aufgaben

2. Einsatzorte und Aufgaben

2.1 Pastoralreferenten/-referentinnen erfüllen ihren Dienst
- in kategorialen Seelsorgebereichen (z. B. Krankenhaus-, Hochschul-, Jugend-, Familien-, Gefängnisseelsorge), in Bildungseinrichtungen, Beratungsdiensten, Verbänden;
- in größeren Pfarreien und Seelsorgeeinheiten;
- auf Dekanats-, Regional-, Diözesanebene9;
- im Verwaltungsbereich der (Erz-)Bischöflichen Ordinariate.

2.2 Der Einsatz erfolgt v. a. in den folgenden pastoralen Aufgabenfeldern:

2.2.1 im Bereich der Verkündigung

a) Spezifische Aufgaben:
- theologisch fundierte Vermittlung zwischen konkreter Lebenssituation und Verkündigung: z. B. in der Konzeptentwicklung und Durchführung von Glaubensseminaren, Bibelkreisen, Veranstaltungen im Bereich der Gemeindekatechese, der Ehe-/Familienpastoral, der Schul- und Hochschulseelsorge;
- theologische und spirituelle Bildung;
- Förderung, Konzeption und Leitung von pastoralen Initiativen und Aufgabenbereichen, v. a. für den christlichen Dienst in der Gesellschaft;
- geistliche Begleitung;
- Beratung in Glaubens- und Lebensfragen sowie in Krisen- und Konfliktsituationen;
- Aufbau und Leitung missionarischer Arbeitsfelder: z. B. in der Cityseelsorge, Betriebsseelsorge, mit bestimmten Zielgruppen und in anderen milieuspezifischen Begegnungsfeldern10;
- und andere.

b) Weitere Aufgaben:
Vorbereitung auf den Sakramentenempfang; Aufbau und Begleitung von Gruppen: z. B. Gewinnung, Befähigung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mit­arbeitern, regionale Koordination und Vernetzung entstehender und bestehender Aktivitäten;
- Lebensalter bezogene Glaubensvertiefung: z. B. Jugend-, Seniorenpastoral;
- schulischer Religionsunterricht;
- Öffentlichkeits- und Medienarbeit;
- und andere.

2.2.2 im Bereich der Liturgie

a) Spezifische Aufgaben:
- Konzeptentwicklung und Durchführung von Maßnahmen in der liturgischen Bildung;
- Qualifizierung und Begleitung von ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen für die Leitung von Wort-Gottes-Feiern gemäß diözesaner Regelung und anderen gottesdienstlichen Feiern;
- Entwicklung zeitgemäßer Formen der Hinführung zum Gottes­dienst11;
- und andere.

b) Weitere Aufgaben:
- Vorbereitung und Gestaltung von Gottesdiensten;
- Leitung von Andachten, Tagzeitengebet und weiteren Formen kirchlichen Betens;
- Mitwirkung bei der Ausübung einzelner Aufgaben des Weiheamtes gemäß diözesaner Vorgaben, z. B.: Übernahme von Katechesen in Kinder- und Familiengottesdiensten, Übernahme des Predigtdienstes im Rahmen der geltenden Ord­nungen12; Mithilfe bei der Kommunionspendung13; Leitung von Wort-Gottes-Feiern14; Leitung von Begräbnisfeiern15; Segnungen16;
- und andere.

2.2.3 im Bereich der Diakonie

a) Spezifische Aufgaben:
- Aufbau und Weiterentwicklung zeitgemäßer Strukturen von Ehrenamtlichkeit;
- sozialethische und theologische Bildungsangebote für Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen in kirchlichen und nicht-kirchlichen Einrichtungen;
- Seelsorge in Hospiz- und Palliativ-Diensten;
- theologische Reflexion der diakonischen Aufgaben17;
- pastorale Begleitung von Menschen im Kontext von Berufs- und Arbeitswelt bzw. Arbeitslosigkeit;
- Angebote zur theologisch orientierten Auseinandersetzung mit Werken der Kunst und Kultur;
- Positionierung der katholischen Kirche in Themen und an Orten des gesellschaftlichen Diskurses, z. B. in Ethikkommissionen, inter­disziplinären Projekten, auf Fachkonferenzen;
- und andere.

b) Weitere Aufgaben:
- Initiierung sozial-caritativer Projekte und Initiativen für Gerechtigkeit, Frieden und Bewahrung der Schöpfung18;
- pastorale Begleitung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen in sozial-caritativen Diensten und Einrichtungen;
- Begleitung des ehrenamtlichen Engagements von Einzelnen und Gruppen;
- Kooperation mit Verbänden sowie kirchlichen Einrichtungen im Bereich der Caritas und kommunalen Einrichtungen im Bereich des Sozialwesens;
- Einsatz für gesellschaftliche Randgruppen;
- Begleitung von Menschen in Trauer und Verlusterfahrung;
- und andere.

2.2.4 im Bereich des Gemeindeaufbaus und der Gemeinschaftsbildung

a) Spezifische Aufgaben:
- Mitwirkung bei der Entwicklung und Umsetzung von Pastoralplänen;
- im kategorialen Bereich: Leitung von Seelsorgestellen und Teams;
- Führung von haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitern/Mitarbeiterinnen in den übertragenen Leitungs- und Teilleitungsaufgaben;
- Förderung und theologische Qualifizierung der ökumenischen Zusammenarbeit und der Begegnung mit anderen Kulturen und Religionen;
- Unterstützung des weltkirchlichen Engagements und Erfahrungsaustausches, Förderung von weltkirchlicher Lerngemeinschaft19;
- und andere.

b) Weitere Aufgaben:
- Vernetzung verschiedener Aktionen und Gruppierungen;
- Teilnahme an den mit dem Einsatz verbundenen Dienstbesprechungen und Konferenzen;
- Wahrnehmen der Mitgliedschaft im Pfarrgemeinderat und anderen Gremien der kirchlichen Mitverantwortung20;
- in besonderen Fällen Übernahme der Aufgabe als stellvertretender Kirchenverwaltungsvorstand21 oder gegebenenfalls auch als Kirchenverwaltungsvorstand22;
- Förderung der Zusammenarbeit in Pfarreien, überpfarrlichen Zusammenschlüssen und Verbänden, in der Diözese und in der Weltkirche23;
- und andere.

2.3 Darüber hinaus werden Pastoralreferenten/-referentinnen auch mit Auf­gaben als Führungskräfte in der Verwaltung oder als Fachreferenten/-referentinnen in (Erz-)Bischöflichen Ordinariaten betraut.

2.4 Der Beruf ist darauf angelegt, Erfahrungen in verschiedenen Bereichen einzubringen, so dass im Laufe des Berufslebens der mehrmalige Wechsel der Einsatzstelle angezeigt ist.

2.5 Gespräche des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin mit dem diözesanen Einsatzreferenten/der diözesanen Einsatzreferentin dienen der Entwicklung und Klärung weiterer beruflicher Perspektiven. Dies gilt insbesondere im Vorfeld eines Wechsels der Einsatzstelle. Näheres regeln diözesane Ordnungen.  

 9 Vgl. Der pastorale Dienst in der Pfarrgemeinde, hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofs­konferenz, in: Die Deutschen Bischöfe, Nr. 54, 1995, Art. II  Nr. 2.3.2.
10  Vgl. Rahmenstatuten (s. o.), Nr. 2.1.1.
11 Vgl. Rahmenstatuten (s. o.), Nr. 2.1.2.
12 Vgl. cc. 765–772 CIC; PCI, Resp. v. 20.06.1987 (AAS, Nr. 79, 1987, S. 1249). Vgl. „Pastorales Wort der Deutschen     Bischofskonferenz“ und „Ordnung   des Predigtdienstes von Laien“ v. 24.02.1988, in: Amtsblatt für das Erzbistum München und Freising, Jg. 1988, Nr. 10 v. 11.05.1988, S. 235–241. Vgl. SC  Cler. u. a., Instr. „Ecclesiae de mysterio“ (s. o.), Artt. 2, 3.
13 Vgl. Allgemeine Einführung in das Römische Meßbuch, Nr. 68; SC Sacr., Instr. „Immensae caritatis“ v. 29.01.1973, Kap. 1, Art. I – IV (AAS, Nr. 65, 1973, S. 264–271); SC Sacr. Cult., Instr. „Inaestimabile Donum“ v. 03.04.1980, Art. 10 (AAS, Nr. 72, 1980, S. 331–343).
14 Vgl. SC Rit, Instr. „Inter Oecumenici“ v. 26.09.1964, 37 (AAS, Nr. 56, 1964, S. 884–885); Zum gemeinsamen Dienst berufen, hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, in: Die Deutschen Bischöfe Nr. 62, 1999.
15 Vgl. Ordo exsequiarum (15.8.1969), Nr. 19; Die kirchliche Begräbnisfeier (29.06.2009), Praenotanda, Nr. 19.
16 Vgl. De Benedictionibus, 31. Mai 1984, Nr. 18 d. und Zum gemeinsamen Dienst berufen  (s. o.), Nrn. 53–55.
17 Rahmenstatuten (s. o.), Nr. 2.1.3.
18 Rahmenstatuten (s. o.), Nr. 2.1.3.
19 Rahmenstatuten (s. o.), Nr. 2.1.4.
20 Entsprechend der jeweiligen diözesanen Satzung bzw. dem jeweiligen diözesanen Statut für  diese Gremien.
21 Gemäß Art. 10 Abs. 4 KiStiftO bzw. Art. 6 Abs. 3 GStVS.
22 Gemäß Art. 43 Abs. 3 KiStiftO.
23 Vgl. Rahmenstatuten (s. o.), Nr. 2.1.4.

3. Voraussetzungen für den Dienst

3. Voraussetzungen für den Dienst

Der Beruf des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin erfordert neben der für die Mitarbeit in der Seelsorge nötigen körperlichen, geistigen und seelischen Gesundheit bestimmte persönlich-soziale, kirchlich-geistliche und fachliche Voraussetzungen sowie die Bereitschaft, diese Fähigkeiten fortlaufend weiterzuentwickeln.

3.1 Persönlich-soziale Voraussetzungen, die sich z. B. in folgenden Kompetenzen zeigen:

- Kontakt- und Kommunikationsfähigkeit;
- Fähigkeit und Bereitschaft zur Kooperation;
- Kreativität und Innovationskraft;
- Konflikt- und Kritikfähigkeit;
- Diskretion;
- Authentizität;
- Fähigkeit zu realistischer Selbsteinschätzung;
- Belastbarkeit;
- Selbststeuerung in der Balance zwischen Arbeit und Freizeit.

 3.2 Kirchlich-geistliche Voraussetzungen, die sich z. B. in folgenden spirituellen Kompetenzen zeigen:

- persönlich gelebter Glaube und das Bemühen um eine konkrete geistliche Lebensgestaltung;
- Orientierung an der Heiligen Schrift;
- Leben aus der Kraft der Sakramente;
- Kenntnis von und Erfahrung mit geistlichen Traditionen;
- Erfahrung in geistlichen Prozessen und Intensivzeiten (z. B. geistliche Begleitung und Exerzitien);
- Erfahrung mit gelebter Spiritualität in Gemeinschaft (z. B. Partnerschaft, Familie, Gemeinde, geistliche Gemeinschaft);
- Urteilsfähigkeit in der Vielfalt spiritueller Ausprägungen;
- Pflege des Gebetslebens und einer persönlichen geistlichen Übung;
- Kenntnis und Erfahrung im Umgang mit liturgischen Vollzügen;
- Übereinstimmung mit der Glaubenslehre und der Lebensordnung der katholischen Kirche als Leitlinie für das eigene Leben.

3.3 Fachliche Voraussetzungen, die sich z. B. in folgenden Kompetenzen zeigen:

3.3.1 theologisch:

- Fähigkeit, sich theologisches Wissen reflektierend anzueignen und einen eigenen theologischen Standpunkt zu gewinnen;
- Fähigkeit, im Blick auf die pastorale Praxis theologisch verantwortete Optionen zu entwickeln;
- Fähigkeit, theologische Inhalte in einer zeitgemäßen Sprache und mit kreativen Methoden zu vermitteln;
- Fähigkeit zum Dialog mit anderen Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie mit Verantwortlichen in Politik, Gesellschaft und Kultur.

3.3.2 pastoral-praktisch:

- Fähigkeit zur Organisation, Reflexion, Entscheidung, Vermittlung, Vernetzung;
- Fähigkeit zur Analyse und Konzeptentwicklung;
- methodisch-didaktische Kompetenzen;
- Fähigkeit zur Leitung und Moderation;
- Fähigkeit zu seelsorglicher Begleitung;
- Kenntnis, Nutzung und Vermittlung diözesaner Einrichtungen/Fachdienste;
- Fähigkeit zur effektiven Zeitgestaltung.  

3.3.3 institutionell:

- Entwicklung eines beruflichen Selbstverständnisses als Theologe/Theologin im kirchlichen Dienst;
- Identifikation mit der eigenen Berufsrolle;
- Flexibilität aufgrund der Arbeitsanforderungen und Bereitschaft zu Mobilität entsprechend den diözesanen Anforderungen;
- Akzeptanz und Wertschätzung der sakramentalen Struktur der katholischen Kirche und der Spezifika aller kirchlichen Dienste;
- Loyalität und Bereitschaft zum „Sentire cum ecclesia“;
- Bereitschaft zur Mitverantwortung bei der Gestaltung und Umsetzung von Veränderungsprozessen in Gemeinde und Kirche.

3.4 Die Kompetenzen und fachlichen Voraussetzungen werden in der Regel24 erworben durch ein erfolgreich abgeschlossenes Magister-Studium der Katholischen Theologie an einer Universität‚ durch die Teilnahme an den vorgeschriebenen Veranstaltungen zur spirituellen und praktischen Vorberei­tung auf den Beruf gemäß den diözesanen Vorgaben sowie den erfolgreichen Abschluss der zweiten Bildungsphase (siehe 4.2).

3.5 Grundlegend für den Dienst als Pastoralreferent/-referentin ist eine im Glauben angenommene und gestaltete Lebensform. Pastoralreferenten/-referentinnen sollen in ihrem Leben und Arbeiten glaubwürdige Zeugen und Zeuginnen der Frohen Botschaft sein. Das Einverständnis des Ehepartners/der Ehepartnerin mit der Übernahme des pastoralen Dienstes wird vorausgesetzt. Im Übrigen gelten die „Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse“ vom 20.10.1993 mit allen Änderungen sowie die „Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie“ 25.
24 Im Ausnahmefall kann die (Erz-)Diözese Absolventen/Absolventinnen eines Staatsexamens in Katholischer Theologie für das Lehramt an Gymnasien die Möglichkeit eröffnen, sich für den Beruf theologisch nachzuqualifizieren. Maßstab ist das theologische Vollstudium.
25 Der pastorale Dienst in der Pfarrgemeinde (s. o.); Richtlinien über persönliche Anforderungen an Diakone und Laien im pastoralen Dienst im Hinblick auf Ehe und Familie, hrsg. v. Sekretariat der Deutschen Bischofskonferenz, in: Die Deutschen Bischöfe, Nr. 63, 2000, S. 37–47.

4. Ausbildung, Berufseinführung, Fortbildung

4. Ausbildung, Berufseinführung, Fortbildung

Die Bildung der Pastoralreferenten/-referentinnen gliedert sich in drei Phasen: Ausbildung, Berufseinführung, Fortbildung.26 In jeder dieser Phasen sind die Dimensionen Persönlichkeitsentwicklung, soziale Kompetenz, Spiritualität, theologisches Wissen und pastoralpraktische Befähigung in den Blick zu nehmen, zu fördern und zu vertiefen.

Die (Erz-)Diözese sorgt mit entsprechenden Aus- und Fortbildungseinrichtungen für differenzierte Bildungsmaßnahmen in den drei Phasen. Zugleich sind Berufsinteressenten/-interessentinnen, Pastoralassistenten/-assistentinnen und Pastoralreferenten/-referentinnen auch selbst für ihre kontinuierliche Bildung verantwortlich. Im Hinblick auf eine kooperative Pastoral sind in der Aus- und Fortbildung von Pastoralreferenten/-referentinnen auch gemein­same Veranstaltungen mit Priestern, Diakonen, Gemeindereferenten/-referentinnen, Religionslehrern/-lehrerinnen und ggf. mit anderen Berufen und Fachdiensten vorzusehen.

4.1 Erste Bildungsphase: Ausbildung
Zur Phase der Ausbildung gehören das Studium an einer Katholisch-Theologischen Fakultät (Universität, Hochschule) sowie die diözesane Studienbegleitung.

4.1.1 Studium
Das Studium richtet sich nach der für den Magisterstudiengang Katholische Theologie (Nachfolgestudiengang des Diploms) geltenden Studienordnung und dauert in der Regel fünf Jahre27. Es endet mit der Magisterprüfung, durch deren Bestehen der akademische Grad eines Magister Theologiae bzw. einer Magistra Theologiae (vormals Diplom) erworben wird.

4.1.2 Studienbegleitung
Zu Beginn des Studiums melden sich die Berufsinteressenten/-interessentinnen bei der zuständigen Ausbildungsleitung der (Erz-)Diözese an. Die diözesane Ausbildungsordnung regelt die Bedingungen und Maßnahmen der studienbegleitenden Ausbildung (Bewerberkreis, Praktika, Veranstaltungen des Mentorats, geistliche Begleitung etc.).

Nach dem erfolgreichen Abschluss des Studiums entscheidet der Ordinarius bzw. ein von ihm Beauftragter über die Zulassung zur zweiten Bildungsphase. Dazu werden Gutachten und Stellungnahmen eingeholt, wie sie die diözesanen Bestimmungen vorsehen. Der Studienabschluss gilt als Erste Dienstprüfung, sofern nicht eine eigene diözesane Prüfung dafür vorgesehen ist.

 4.2 Zweite Bildungsphase: Berufseinführung
Die Berufseinführung umfasst die Dienstjahre als Pastoralassistent/-assistentin bis zum Abschluss der Zweiten Dienstprüfung. Im Rahmen diözesaner Regelungen kann ein Pastoralpraktikum bzw. Pastoralkurs, das/der sich an das Studium anschließt, vorgeschaltet sein.

In dieser Phase trägt die vom (Erz-)Bischof bestellte Leitung der Berufseinführung Sorge für entsprechende Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Kompetenzen. Die in den diözesanen Regelungen vorgesehenen Veranstaltungen und Maßnahmen der Berufseinführung sind im festgelegten Umfang für den Pastoralassistenten/die Pastoralassistentin verpflichtend.

Die Zweite Dienstprüfung ist nach der gemeinsamen Ordnung für alle bayerischen (Erz-) Diözesen abzulegen. Nach ihrem erfolgreichen Abschluss entscheidet der Ordinarius über die Einstellung als Pastoralreferent/-referentin. Dazu werden Gutachten und Stellungnahmen eingeholt, wie sie die diözesanen Bestimmungen vorsehen.

4.3 Dritte Bildungsphase: Fortbildung
Die Phase der Fortbildung beginnt mit der unbefristeten Einstellung nach der Zweiten Dienstprüfung und umfasst die gesamte Zeit des hauptberuflichen Dienstes als Pastoralreferent/-referentin.

Die kontinuierliche Vertiefung und Erweiterung der beruflichen Kompetenz ist angesichts der sich stetig verändernden Situationsbedingungen und Anforderungen in den verschiedenen pastoralen Aufgabenfeldern unerlässlich. Dies geschieht besonders durch Fort- und Weiterbildung sowie durch den Erwerb von Zusatzqualifikationen. Für bestimmte Aufgabenbereiche kann die Möglichkeit gegeben werden, die wissenschaftliche Qualifikation in einem zusätzlichen Master- oder Promotionsstudium zu vertiefen. Die Inanspruchnahme von Supervision wird seitens der (Erz-) Diözese empfohlen und unterstützt. Gleiches gilt für die Teilnahme an Exerzitien oder vergleichbaren geistlichen Angeboten. Die jeweiligen Rahmenbedingungen werden in diözesanen Regelungen festgelegt.

26 Vgl. zum Folgenden v. a. Rahmenstatuten (s. o.), Nr. 4 sowie Rahmenordnung (s. o.), Nrn. 4, 5.
27 Für das Studium mit dem Berufsziel Pastoralreferent/-referentin finden derzeit in analoger Weise Anwendung die „Kirchlichen Anforderungen an  die Modularisierung des Studiums der Katholischen Theologie (Theologisches Vollstudium) im Rahmen des Bologna-Prozesses“, in: Rahmenstatuten und -ordnungen für Gemeinde- und Pastoral-Referenten/Referentinnen (s. o.), S. 76–92.

5. Bischöfliche Beauftragung und Dienst

5. Bischöfliche Beauftragung und Dienst

5.1 Kirchliche Beauftragung zur Mitarbeit in der Seelsorge und Missio canonica
Der Pastoralassistent/die Pastoralassistentin erhält mit Beginn der zweiten Bildungsphase die vorläufige Beauftragung zur Mitarbeit in der Seelsorge im Bereich der Verkündigung, der Liturgie und der Diakonie gemäß den jeweils geltenden kirchlichen Normen sowie die vorläufige Unterrichtserlaubnis. Mit der unbefristeten Einstellung werden ihm/ihr durch den (Erz-)Bischof die kirchliche Beauftragung zur Mitarbeit in der Seelsorge und die Missio canonica für den Religionsunterricht erteilt.

5.2 Liturgische Beauftragungs- und Sendungsfeier
Der Pastoralreferent/die Pastoralreferentin wird in einer Messfeier durch den (Erz-)Bischof oder einen von ihm beauftragten Vertreter zum pastoralen Dienst bestellt. Die Beauftragung und Sendung geschieht in einer verbindlichen Form.

5.3 Diensteinführung
Zu Beginn seiner/ihrer Tätigkeit und bei einem Stellenwechsel wird der Pastoralreferent/die Pastoralreferentin in seinem/ihrem Einsatzbereich durch den unmittelbaren Dienstvorgesetzten/die unmittelbare Dienstvorgesetzte in geeigneter Weise im Rahmen einer gottesdienstlichen Feier eingeführt. Näheres regeln die diözesanen Vorgaben.

5.4 Aufgaben, Ziele, Delegationen
Innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Antritt einer neuen Einsatzstelle werden die Aufgaben und Ziele sowie die dazu erteilten Delegationen in transparenter Weise unter Beteiligung des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin festgelegt. Dabei finden der aktuelle pastorale Bedarf an der Einsatzstelle sowie die Charismen, die erworbenen Kompetenzen und die berufliche Laufbahnentwicklung des Pastoralreferenten/der Pastoralreferentin Berücksichtigung. Die Festlegung wird im Verlauf des Einsatzes fortgeschrieben. Näheres regeln diözesane Vorgaben.