Teil D : Sonstige Regelungen
D, 17. Mobiles Arbeiten
Bezüglich mobilem Arbeiten ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung nach § 38 Absatz 1 Nr. 1 MAVO zulässig.
Bezüglich mobilem Arbeiten ist der Abschluss einer Dienstvereinbarung nach § 38 Absatz 1 Nr. 1 MAVO zulässig.