9. Kriterienkatalog für die Beteiligung von Koalitionen gemäß Art. 6 Grundordnung (GO) an der Beteiligung der Aufgaben gemäß Art. 7 Grundordnung

Koalitionen gemäß Art. 6 GO, die die nachfolgenden Kriterien erfüllen, können sich am Wahlverfahren beteiligen:

1. Es handelt sich um eine Koalition in einer Rechtsform gemäß dem staatlichen oder kirchlichen Recht, die auf diözesaner oder überdiözesaner Ebene in Bayern besteht.

2. Die Koalition respektiert das verfassungsmäßige Selbstbestimmungsrecht der Kirche (Art. 140 Grundgesetz in Verbindung mit Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung).

3. Die Koalition erkennt die Grundordnung bei gleichzeitiger Anerkennung der Eigenart des kirchlichen Dienstes und der sich daraus ergebenden Loyalitätsobliegenheiten an.

4. Die Koalition erkennt den „Dritten Weg“ als Grundlage der Gestaltung des kirchlichen Arbeitsvertragsrechts an.

5. Es handelt sich um eine Koalition von „kirchlichen Arbeitnehmern“, unabhängig davon, ob sie als eigenständige Koalition oder als Abteilung innerhalb einer Koalition von Arbeitnehmern geschaffen worden ist.

6. Ein oder der Koalitionszweck besteht in der Beeinflussung der Gestaltung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der Mitglieder.

7. Die Koalition ist unabhängig bei der Verfolgung ihrer Ziele gemäß Art. 7 GO.

8. Der Mitarbeiter ist freiwillig Mitglied der Koalition. Es gibt keine Zwangsmitgliedschaft, der einzelne Mitarbeiter kann jederzeit ein- bzw. austreten.