Zuletzt geändert zum: 01.08.2017, Beschluss vom 13.07.2017
Der/Dem Beschäftigten wird unbeschadet der Gewährung von Beihilfen nach § 36 eine gesonderte kirchliche Höherversicherung in Krankheitsfällen nach Maßgabe der Beihilfeordnung Teil B1in ihrer jeweiligen Fassung ermöglicht.2 1Beihilfeordnung Teil B abgedruckt im Anhang II. 2Bei Änderungen der kirchlichen Höherversicherung in Krankheitsfällen haben sich die bayerischen Diözesen mit der Bayerischen Regional-KODA ins Benehmen zu setzen.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen