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II. Arbeitsrechtlicher Teil
§ 6 Arbeitsunfähigkeit | ![]() | ![]() |
Zuletzt geändert zum: 01.01.2007, Beschluss vom 12.12.2006
Eine Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer ist dem Arbeitgeber, dem unmittelbaren Dienstvorgesetzten sowie den von der Verhinderung betroffenen Einsatzstellen (z. B. Schule) unverzüglich mitzuteilen.