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Grundordnung des kirchlichen Dienstes


Artikel 6 – Anforderungen bei der Begründung des Dienstverhältnisses

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2023, Beschluss vom 22.11.2022

(1) 1Der Dienstgeber muss bei der Einstellung darauf achten, dass Bewerberinnen und Bewerber fachlich befähigt und persönlich geeignet sind, um die vorgesehenen Aufgaben zu erfüllen. 2Im Bewerbungsverfahren sind die Bewerberinnen und Bewerber mit den christlichen Zielen und Werten der Einrichtung vertraut zu machen, damit sie ihr Handeln am katholischen Selbstverständnis ausrichten und den übertragenen Aufgaben gerecht werden können. 3Im Bewerbungsverfahren ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung zu wahren. 4Mit der Vertragsunterzeichnung bringen die Bewerberinnen und Bewerber zum Ausdruck, dass sie die Ziele und Werte der kirchlichen Einrichtung anerkennen.

(2) Von allen Mitarbeitenden wird im Rahmen ihrer Tätigkeit die Identifikation mit den Zielen und Werten der katholischen Einrichtung erwartet.

(3) Pastorale und katechetische Tätigkeiten können nur Personen übertragen werden, die der katholischen Kirche angehören.

(4) 1Personen, die das katholische Profil der Einrichtung inhaltlich prägen, mitverantworten und nach außen repräsentieren, kommt eine besondere Verantwortung für die katholische Identität der Einrichtung zu. 2Sie müssen daher katholisch sein.

(5) 1Wer sich kirchenfeindlich betätigt, wird nicht eingestellt. 2Das gilt auch für Personen, die aus der katholischen Kirche ausgetreten sind. 3Artikel 7 Abs. 3 und Abs. 4 gelten entsprechend.

 

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