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Erster Teil - Allgemeine Vorschriften -
§ 1 Kirchliche Gerichte für Arbeitssachen | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010
Die Gerichtsbarkeit in kirchlichen Arbeitssachen (§ 2) wird in erster Instanz durch Kirchliche Arbeitsgerichte und in zweiter Instanz durch den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof ausgeübt.