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Erster Teil - Allgemeine Vorschriften -
§ 6 Gang des Verfahrens | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010
(1) Im ersten Rechtszug ist das Kirchliche Arbeitsgericht zuständig.
(2) Gegen das Urteil des Kirchlichen Arbeitsgerichts findet die Revision an den Kirchlichen Arbeitsgerichtshof nach Maßgabe des § 47 statt.