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Erster Teil - Allgemeine Vorschriften -


§ 11 Prozessvertretung

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Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010

Die Beteiligten können vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen den Rechtsstreit selbst führen oder sich von einer sach- und rechtskundigen Person vertreten lassen.

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