Druckansicht |
Erster Teil - Allgemeine Vorschriften -
§ 11 Prozessvertretung | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010
Die Beteiligten können vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen den Rechtsstreit selbst führen oder sich von einer sach- und rechtskundigen Person vertreten lassen.