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Erster Teil - Allgemeine Vorschriften -
§ 13 Rechts- und Amtshilfe | Zurück |
Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010
(1) 1Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen leisten einander Rechtshilfe. 2Die Vorschriften des staatlichen Gerichtsverfassungsgesetzes über Rechtshilfe finden entsprechende Anwendung.
(2) Alle kirchlichen Dienststellen und Einrichtungen leisten den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen auf Anforderung Amtshilfe.