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Zweiter Teil - Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen - 1. Abschnitt: Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz
§ 17 Rechtsstellung der Richter | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006
(1) 1Die Richter sind von Weisungen unabhängig und nur an Gesetz und Recht gebunden. 2Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes weder beschränkt, noch wegen der Übernahme oder Ausübung ihres Amtes benachteiligt oder bevorzugt werden. 3Sie unterliegen der Schweigepflicht auch nach dem Ausscheiden aus dem Amt.
(2) Dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden kann eine Aufwandsentschädigung oder eine Vergütung gewährt werden.
(3) 1Die Tätigkeit der beisitzenden Richter ist ehrenamtlich. 2Sie erhalten Auslagenersatz gemäß den am Sitz des Gerichts geltenden reisekostenrechtlichen Vorschriften.
(4) 1Die beisitzenden Richter werden für die Teilnahme an Verhandlungen im notwendigen Umfang von ihrer dienstlichen Tätigkeit freigestellt. 2Auf die beisitzenden Richter der Mitarbeiterseite finden die §§ 18 und 19 der Mitarbeitervertretungsordnung entsprechend Anwendung.