Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010
1Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Diözesanbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2Der Diözesanbischof gibt dem Domkapitel als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat4, dem Diözesancaritasverband sowie der/den diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bistums-/Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Die Wiederernennung ist zulässig. 4 Das Nähere regelt das diözesane Recht.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen