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Zweiter Teil - Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen - 1. Abschnitt: Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz


§ 19 Ernennung des Vorsitzenden

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Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010

1Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende des Kirchlichen Arbeitsgerichts werden vom Diözesanbischof für die Dauer von fünf Jahren ernannt. 2Der Diözesanbischof gibt dem Domkapitel als Konsultorenkollegium und/oder dem Diözesanvermögensverwaltungsrat4, dem Diözesancaritasverband sowie der/den diözesanen Arbeitsgemeinschaft(en) für Mitarbeitervertretungen und der Mitarbeiterseite der Bistums-/Regional-KODA zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme. 3Die Wiederernennung ist zulässig.
4 Das Nähere regelt das diözesane Recht.

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