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Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 1. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug - 1.Unterabschnitt: Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 36 Zustellungen und Fristen | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010
(1) Anordnungen und Entscheidungen, durch die eine Frist in Lauf gesetzt wird, sind gegen Empfangsbescheinigung oder durch Übergabeeinschreiben mit Rückschein zuzustellen.
(2) Der Lauf einer Frist beginnt mit der Zustellung.