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Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 1. Abschnitt: Verfahren im ersten Rechtszug - 2. Unterabschnitt: Mündliche Verhandlung
§ 43 Urteil | Zurück |
Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010
(1) 1Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. 2Das Urteil ist schriftlich abzufassen. 3In dem Urteil sind die Gründe tatsächlicher und rechtlicher Art anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. 4Das Urteil ist von allen mitwirkenden Richtern zu unterschreiben.
(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.