Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010
Auf das Verfahren vor dem kirchlichen Arbeitsgerichtshof im zweiten Rechtszug finden die Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug (§§ 27 bis 43) Anwendung, soweit die Vorschriften dieses Abschnitts (§§ 47 bis 51) nichts anderes bestimmen.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen