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Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 4. Abschnitt: Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen
§ 54 Vollstreckung von Willenserklärungen | Zurück |
Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010
Ist ein Beteiligter zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil Rechtskraft erlangt hat.