Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010
Eine Klage auf Feststellung der Ungültigkeit einer Wahl einer Mitarbeitervertretung, eines Mitglieds einer Mitarbeitervertretung, einer Kommission nach Art. 7 GrO oder eines Mitarbeitervertreters in einer Kommission nach Art. 7 GrO ist nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung zulässig.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen