header2018

Fassung vom  
Word download Druckansicht

Zweiter Teil - Aufbau der kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen - 1. Abschnitt: Kirchliche Arbeitsgerichte erster Instanz


§ 15 Gerichtssitz/Dienstaufsicht/Geschäftsstelle

Zurück ZurückVor Vor
Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010

(1) Der Sitz des Gerichts wird durch diözesanes Recht bestimmt.

(2) Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Kirchlichen Arbeitsgerichts übt der Diözesanbischof des Bistums, in dem sich der Sitz des Gerichtes befindet, aus.1

(3) Die Geschäftsstelle des Kirchlichen Arbeitsgerichts wird beim Erz-/Bischöflichen Diözesangericht (Offizialat)/Konsistorium) eingerichtet.
1 Die Einzelheiten bleiben der Regelung durch diözesanes Recht überlassen.

­