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§ 4 Besitzstandsregelung

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2007, Beschluss vom 01.01.2006

(1) 1Ist das aufgrund der Zuordnung nach § 3 entsprechend dem jeweiligen Beschäftigungsumfang zustehende Entgelt geringer als das nach § 2 Abs. 3 für den Monat Oktober 2006 ermittelte Entgelt (Bestandsschutzentgelt), erhält die Lehrkraft eine Aufzahlung in Höhe der Differenz des Bestandsschutzentgelts zu dem zustehenden Entgelt. 2Erhöhungen des nach § 3 zustehenden Entgelts werden auf die Aufzahlung voll angerechnet.
Protokollnotiz zu Absatz 1:
Das Entgelt nach Satz 1 umfasst nicht die vom Arbeitgeber übernommenen Sozialversicherungsbeiträge der Lehrkräfte.

(2) Verändert sich nach dem 31.10.2006 der Beschäftigungsumfang, ist die Differenz zwischen dem zeitanteilig angepassten zustehenden Entgelt und dem zeitanteilig angepassten Bestandsschutzentgelt neu zu berechnen.

(3) Für Lehrkräfte, die nicht für alle Tage im Oktober 2006 oder für keinen Tag dieses Monats Entgelt erhalten, wird das Bestandsschutzentgelt so bestimmt, als hätten sie für alle Tage dieses Monats Entgelt erhalten.

(4) Für Lehrkräfte gemäß ABD Teil B, 4.1.2., 4.1.3., denen bislang die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung nicht erstattet worden sind, übernimmt der Arbeitgeber nach der Überleitung gemäß § 3 die Arbeitnehmerbeiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung, soweit die Voraussetzungen der Nr. 6 Abs. 5 ABD Teil B, 4.1.2., 4.1.3. zum 31.10.2006 erfüllt waren.

 

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