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Erster Teil - Allgemeine Vorschriften -


§ 4 Besetzung der Gerichte

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Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010

Die kirchlichen Gerichte für Arbeitssachen sind mit Personen, welche die Befähigung zum Richteramt nach staatlichem oder kirchlichem Recht besitzen, und mit ehrenamtlichen Richtern (beisitzenden Richtern) aus den Kreisen der Dienstgeber und Mitarbeiter, welche nach Maßgabe dieser Ordnung stimmberechtigt an der Entscheidungsfindung mitwirken, besetzt.

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