Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010
Hinsichtlich der Beschwerde gegen Entscheidungen des Kirchlichen Arbeitsgerichts oder seines Vorsitzenden gilt § 78 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass über die Beschwerde der Präsident des Arbeitsgerichtshofes durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung entscheidet.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen