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B, 4. Sonderregelungen für Beschäftigte als Lehrkräfte an Schulen in kirchlicher Trägerschaft


B, 4.3. Ordnung für Berufsbezeichnungen von arbeitsvertraglich beschäftigten Lehrkräften an Schulen in kirchlicher Trägerschaft

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2016, Beschluss vom 30.06.2016

1. 1Lehrkräften, die hauptberuflich an staatlich anerkannten oder nicht nur vorläufig genehmigten Ersatzschulen beschäftigt sind und die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen, räumt der Schulträger für die Dauer ihrer Tätigkeit an der Schule das Recht ein, die Berufsbezeichnung zu führen, die der Amtsbezeichnung von vergleichbaren verbeamteten Lehrkräften des Freistaates Bayern entspricht. 2Die Berufsbezeichnung ist mit dem Zusatz „im Kirchendienst“ („i. K.“) zu führen.

2. 1Die Mindestwartezeit für Berufsbezeichnungen, die als Amtsbezeichnungen bei Beamten eine Beförderung voraussetzen (im Folgenden: höhere Berufsbezeichnung), entspricht mindestens einer Beschäftigungszeit von drei Jahren. 2Die Beschäftigungszeit wird dabei entsprechend der für eine Beförderung erforderlichen Dienstzeit bei Beamtinnen/Beamten des Katholischen Schulwerks in Bayern (Schulwerk) berechnet. 3Lehrkräften, die in Altersteilzeit im Blockmodell beschäftigt sind, kann das Recht zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung nur eingeräumt werden, wenn bei entsprechenden Beamtinnen/Beamten des Katholischen Schulwerks eine Beförderung ausnahmsweise möglich ist.

3. 1Die Einräumung des Rechts zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung hängt von einer Beurteilung ab, die nicht länger als fünf Jahre zurückliegen darf. 2Diese erfolgt nach Anlage D Teil B, 4.1. (Dienstliche Beurteilung und Leistungsfeststellung der Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter an katholischen Schulen).

4. 1Die Lehrkraft wird zum Ende des dritten Beschäftigungsjahres erstmals beurteilt (erste Beurteilung), ein zweites Mal zum Ende des sechsten Beschäftigungsjahres (zweite Beurteilung), anschließend im Turnus von fünf Jahren (weitere Beurteilungen). 2Hinsichtlich der Wartezeit für das Recht zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung ist die letzte Beurteilung maßgeblich.

5. 1Die Wartezeit beginnt mit der Aufnahme der Tätigkeit. 2Die Wartezeit für die Berufsbezeichnungen „Oberstudienrätin/Oberstudienrat“ und „Fachoberlehrerin/ Fachoberlehrer“ beträgt bei der Bewertungsstufe „Leistung, die in allen Belangen von herausragender Qualität ist – HQ“ drei Jahre, bei der Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt – BG“ sechs Jahre, bei der Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt – UB“ neun Jahre und bei der Bewertungsstufe „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht – VE“ vierzehn Jahre. 3Bei der Bewertungsstufe „Leistung, die den Anforderungen in hohem Maße gerecht wird – HM“ oder schlechter wird das Recht, eine höhere Berufsbezeichnung zu führen, nicht eingeräumt.

6. Wenn die Bewertungsstufe eine Wartezeit ergibt, die kürzer als die bereits verstrichene Beschäftigungszeit ist, wird das Recht, die höhere Berufsbezeichnung zu führen, unverzüglich eingeräumt.

7. 1Mit dem Recht zum Führen einer höheren Berufsbezeichnung beginnt ein neuer Beurteilungsturnus. 2Die erste Beurteilung erfolgt dann zum Ende des dritten Jahres, die zweite zum Ende des sechsten Jahres, weiter wird im Turnus von fünf Jahren beurteilt. 3Schulleiterinnen und Schulleiter werden alle vier Jahre, beginnend mit dem Jahr 2014, beurteilt; liegt eine Beurteilung aus den Jahren 2012 oder 2013 vor, erfolgt die nächste Beurteilung erst im Jahr 2018.

7a. 1Systembetreuer und Beratungslehrkräfte werden zum Ende des dritten Jahres nach Übernahme der Tätigkeit beurteilt, danach zum Ende des sechsten Jahres, anschließend im Turnus von fünf Jahren; dabei kann es sich um eine vereinfachte Beurteilung handeln. 2Satz 1 gilt auch für Lehrkräfte, die die fachlichen und pädagogischen Voraussetzungen zur Übernahme in ein Beamtenverhältnis nicht erfüllen. 3Bei Systembetreuern nach Nr. 5 b Absatz 2 Satz 2 ABD Teil B, 4.1.1. und nach Nr. 5 b Absatz 2 Satz 2 ABD Teil B, 4.1.3. und bei Beratungslehrkräften nach Nr. 5 b Absatz 4 Satz 4 ABD Teil B, 4.1.1. tritt die Beurteilung zum Ende der Bewährungszeit an die Stelle der Beurteilung zum Ende des sechsten Jahres. 4Nr. 4 und Nr. 7 dieser Ordnung bleiben unberührt. 5Lehrkräfte, die die Tätigkeit vor dem 01.01.2011 übernommen haben, werden zum 31.12.2013 beurteilt; dabei handelt es sich um die erste Beurteilung im Sinne des Satzes 1.

8. 1Für das Recht, die Berufsbezeichnung „Studiendirektorin/ Studiendirektor“ zu führen, ist die Übernahme von Funktionen gemäß den staatlichen Funktionenkatalogen nicht zwingende Voraussetzung. 2Voraussetzung dafür ist mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt - BG“.

3Lehrkräfte mit der Berufsbezeichnung „Oberstudienrätin/Oberstudienrat“, die eine beförderungsrelevante Fachbetreuung oder Stufenbetreuung übernehmen oder denen nach Nr. 5 a ABD Teil B, 4.1.1. Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis auf Dauer übertragen werden, werden zum Ende des dritten Jahres nach Übernahme der Fachbetreuung oder Stufenbetreuung bzw. zum Ende des dritten Jahres nach Übertragung der Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis auf Dauer beurteilt. 4Bei der Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt - BG“ oder besser wird das Recht, die Berufsbezeichnung „Studiendirektorin/Studiendirektor“ zu führen, nach weiteren drei Jahren eingeräumt. 5Erreicht die Lehrkraft bei dieser Beurteilung die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt - BG“ nicht, erfolgt eine Beurteilung zum Ende weiterer drei Jahre. 6Bei der Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt - UB“ oder besser bei dieser Beurteilung wird dann das Recht, die Berufsbezeichnung „Studiendirektorin/Studiendirektor“ zu führen, nach weiteren drei Jahren eingeräumt. 7Mit der Bewertungsstufe „Leistung, die den Anforderungen voll entspricht - VE“ oder schlechter kann die Berufsbezeichnung „Studiendirektorin/Studiendirektor“ nicht erreicht werden.

8a. Nr. 8 Sätze 3 bis 7 gelten für Lehrkräfte mit der Berufsbezeichnung „Studien-rätin/Studienrat an der Realschule“, denen nach Nr. 5 a ABD Teil B, 4.1.1. Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis auf Dauer übertragen werden, für die Einräumung des Rechts zum Führen der Berufsbezeichnung „Beratungsrektorin/Beratungsrektor“ entsprechend.

9. 1Die Berufsbezeichnungen gelten auf die Dauer der Verwendung an der Schule. 2Bei einem Wechsel an eine Schule im Geltungsbereich dieser Ordnung kann das Recht, die bisherige Berufsbezeichnung weiter zu führen, nach Maßgabe des Arbeitsvertrags eingeräumt werden. 3Entsprechendes gilt beim Wechsel aus einem Beamtenverhältnis.

10. 1Lehrkräften, denen die Aufgabe der Schulleitung, der stellvertretenden Schulleitung oder einer Beratungsrektorin/eines Beratungsrektors übertragen worden ist, wird das Recht eingeräumt, die entsprechende Berufsbezeichnung nach der für Beamtinnen/Beamte des Schulwerks geltenden Mindestwartezeit zu führen. 2Die Berufsbezeichnung „Beratungsrektorin/Beratungsrektor“ als Systembetreuerin/ Systembetreuer setzt an Realschulen voraus, dass die Zahl der Schülerinnen und Schüler an der Schule bzw. an den Schulen bei insgesamt über 720 liegt; Lehrkräfte, denen das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung „Beratungsrektorin/ Beratungsrektor“ als Systembetreuerin/Systembetreuer bis zum 31.07.2012 aufgrund der Betreuung von mindestens 60 Computerarbeitsplätzen eingeräumt worden war, führen für die Dauer ihrer Tätigkeit als Systembetreuerin/Systembetreuer weiterhin diese Berufsbezeichnung. 3Die Berufsbezeichnung „Beratungsrektorin/ Beratungsrektor“ als qualifizierte Beratungslehrerin/qualifizierter Beratungslehrer an Realschulen setzt voraus, dass die Lehrkraft über Kenntnisse verfügt, die denen einer Ersten Staatsprüfung als nachträgliche Erweiterung gemäß LPO im Fach Beratungslehrkraft entspricht und dass sie die Tätigkeit als Beratungslehrkraft an einer Schule oder mehreren Schule mit insgesamt über 750 Schülerinnen und Schülern ausübt. 4Lehrkräfte an Realschulen mit voller Vor- und Ausbildung für das Lehramt an Gymnasien führen die Berufsbezeichnungen entsprechend Lehrkräften an Realschulen.

11. 1Lehrkräften, die bei der Beurteilung die Bewertungsstufe „Leistung, die Mängel aufweist - MA“ oder eine schlechtere erhalten, kann vom Schulträger das Recht zum Führen der Berufsbezeichnung entzogen werden. 2Diesen Lehrkräften wird dann das Recht eingeräumt, die Berufsbezeichnung nach Nr. 13 zu führen. 3Lehrkräften mit der Berufsbezeichnung „Fachoberlehrerin/ Fachoberlehrer, Oberstudienrätin/ Oberstudienrat“, „Studiendirektorin/ Studiendirektor“, oder „Beratungsrektorin /Beratungsrektor“, deren Bewertungsstufe um zwei oder mehr Bewertungsstufen gegenüber der letzten Beurteilung absinkt, kann das Recht, diese Berufsbezeichnung zu führen, entzogen werden. 4Diesen Lehrkräften wird dann das Recht eingeräumt, die entsprechend niederere Berufsbezeichnung zu führen.

12.
a) Lehrkräfte an Realschulen und an Grund- und Mittelschulen
1Lehrkräfte, die zum 01.01.2011 bereits länger als drei Jahre beschäftigt sind und für die nach dem 31.12.2005 keine zweite oder weitere Beurteilung oder nach dem 31.12.2007 keine erste Beurteilung im Sinne von Nr. 4 vorliegt, werden bis zum 31.03.2013 beurteilt. 2Bei Lehrkräften, bei denen weder eine frühere Beurteilung noch eine Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2010 vorliegen, handelt es sich bei der Beurteilung nach Satz 1 um eine erste Beurteilung im Sinne von Nr. 4 Satz 1. 3Bei Lehrkräften, bei denen eine oder mehrere Beurteilungen, aber keine Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2010 vorliegt, handelt es sich bei der Beurteilung nach Satz 1 um eine zweite oder weitere Beurteilung im Sinne von Nr. 4 Satz 1. 4Bei Lehrkräften, bei denen eine Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2010, aber keine Beurteilungen im Sinne von Nr. 4 Satz 1 vorliegen, handelt es sich bei der Beurteilung nach Satz 1 um eine zweite Beurteilung im Sinne von Nr. 4 Satz 1. 5Bei Lehrkräften, bei denen eine Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2010 und eine oder mehrere Beurteilungen vor dem Jahr 2006 vorliegen, handelt es sich bei der Anlassbeurteilung aus dem Jahr 2010 um eine zweite oder weitere Beurteilung im Sinne von Nr. 4 Satz 1; abweichend von Satz 1 erfolgt die nächste Beurteilung zum 31.03.2015.

b) Lehrkräfte an Gymnasien und an beruflichen Schulen
1Lehrkräfte, die nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf eine oder mehrere turnusmäßige Beurteilungen im Sinne von Nr. 4 Satz 1 oder Nr. 7 verzichtet haben oder bei denen nach Vollendung des 55. Lebensjahres von einer oder mehreren turnusmäßigen Beurteilungen im Sinne von Nr. 4 Satz 1 oder Nr. 7 abgesehen wurde, werden zu dem Zeitpunkt beurteilt, der sich aus Nr. 4 Satz 1 oder Nr. 7 oder aus Nr. 12 d) aa), bb) oder dd) in Verbindung mit Nr. 4 oder Nr. 7 ergäbe, wenn die unterlassene Beurteilung oder die unterlassenen Beurteilungen stattgefunden hätten. 2Für Lehrkräfte, die bereits länger als drei Jahre beschäftigt sind und für die nach dem 31.12.2005 keine zweite oder weitere Beurteilung oder nach dem 31.12.2007 keine erste Beurteilung im Sinne von Nr. 4 oder Nr. 7 vorliegt, ohne dass sie nach Vollendung des 50. Lebensjahres auf eine Beurteilung im Sinne von Nr. 4 Satz 1 oder Nr. 7 verzichtet haben oder ohne dass bei ihnen nach Vollendung des 55. Lebensjahres von einer Beurteilung abgesehen wurde, gilt Buchstabe a) entsprechend.

c) (gestrichen)

d) Für am 01.05.2007 beschäftigte Lehrkräfte gelten folgende Übergangsregelungen:

aa) Für Lehrkräfte, die 2006 oder 2007 bis zum Inkrafttreten dieser Ordnung beurteilt wurden, gilt diese Beurteilung als zweite oder weitere Beurteilung im Sinne von Nr. 4.

bb) Für Lehrkräfte, die zwar nicht 2006, aber früher beurteilt wurden, erfolgt eine Beurteilung zum Ende des dritten oder fünften Jahres nach der Beurteilung und zwar als zweite oder weitere Beurteilung im Sinne von Nr. 4.

cc) (gestrichen)1
1Bis 31.07.2012 lautete die Vorschrift wie folgt:
"Lehrkräfte, deren letzte Beurteilung länger als fünf Jahre seit Inkrafttreten dieser Ordnung zurückliegt, können bis spätestens 30.04.2010 eine Beurteilung verlangen, die zum Ende eines Jahres nach dem Verlangen zu erstellen ist."

dd) Für Lehrkräfte, die noch nicht beurteilt wurden, erfolgt die erste Beurteilung im Sinne von Nr. 4 oder Nr. 7 zum Ende des dritten Jahres nach Beschäftigungsbeginn.

ee) 1Lehrkräften mit der Berufsbezeichnung "Oberstudienrätin/Oberstudienrat" und einer gemäß den staatlichen Funktionenkatalogen beförderungsrelevanten Funktion am 01.05.2007 wird das Recht, eine höhere Berufsbezeichnung zu führen, entsprechend den Regelungen für die Beamtinnen/Beamten des Schulwerks eingeräumt2. 2Bezüglich der Wartezeit für die höhere Berufsbezeichnung wird eine zweite Fachbetreuung einer ersten Fachbetreuung gleichgestellt.
2Bis 31.07.2012 lautete Satz 2 der Vorschrift wie folgt:
"Bis 30.04.2010 gilt dies auch für Lehrkräfte, die nach dem Inkrafttreten dieser Ordnung in eine andere gemäß den staatlichen Funktionenkatalogen beförderungsrelevante Funktion wechseln."
Der geltende Satz 2 war Satz 3.

ff) (gestrichen)

13. Lehrkräfte, die keine der Amtsbezeichnung einer vergleichbaren Lehrkraft des Freistaates Bayern entsprechende Berufsbezeichnung erhalten können oder erhalten, können die Berufsbezeichnung "Lehrerin/Lehrer", der die jeweilige Schulart vorangestellt und der der Zusatz nach Nr. 1 Satz 2 nachgestellt wird, führen, z.B. "Gymnasiallehrerin/-lehrer im Kirchendienst (i.K.)".

14. Lehrkräfte, denen Führungsaufgaben mit Weisungsbefugnis auf Zeit oder auf Dauer übertragen wurden, führen die ihnen gemäß dieser Ordnung eingeräumte Berufsbezeichnung mit dem Zusatz „mit Führungsaufgaben im Kirchendienst (mF i.K.)“.

15. 1Das Recht zur Führung einer Berufsbezeichnung kann widerrufen werden; Nr. 11 bleibt unberührt. 2Der Widerruf muss erfolgen, wenn die Lehrkraft rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird.

16. 1Lehrkräfte nach Nr. 13 sowie Lehrkräfte, bei denen nach Nr. 14 das Recht zum Führen einer Berufsbezeichnung widerrufen wurde, werden gemäß Nr. 4 Satz 1 beurteilt. 2Für Lehrkräfte, die 2014 beurteilt wurden, gilt diese Beurteilung als erste, zweite oder weitere Beurteilung im Sinne von Nr. 4 Satz 1. 3Bei Lehrkräften, für die eine erste Beurteilung aus dem Jahr 2013 oder eine zweite oder weitere Beurteilung aus den Jahren 2011, 2012 oder 2013 vorliegt, gilt diese Beurteilung als erste bzw. als zweite oder weitere Beurteilung im Sinne von Nr. 4 Satz 1. 4Lehrkräfte, für die eine erste Beurteilung vor dem 01.01.2013 oder eine zweite oder weitere Beurteilung vor dem 01.01.2011 vorliegt und die danach nicht mehr beurteilt wurden, sowie Lehrkräfte, die ihre Tätigkeit vor dem 01.01.2013 aufgenommen haben und noch nicht beurteilt wurden, werden zum 31.12.2015 beurteilt; diese Beurteilung gilt als erste, zweite oder weitere Beurteilung im Sinne von Nr. 4 Satz 1.

Protokollnotiz:
1Bei Lehrkräften mit der Berufsbezeichnung „Oberstudienrätin/Oberstudienrat“, die bei einer turnusmäßigen Beurteilung nach Nr. 7 mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen besonders gut erfüllt – BG“ erhalten haben, hat diese Beurteilung gegenüber der Regelung von Nr. 8, Sätze 3, 4 Vorrang, ebenso gegenüber der Regelung von Nr. 12 d) ee). 2Bei Systembetreuern und Beratungslehrkräften, die bei einer turnusmäßigen Beurteilung nach Nr. 4 oder Nr. 7 mindestens die Bewertungsstufe „Leistung, die die Anforderungen übersteigt - UB“ erhalten haben, hat diese Bewertung hinsichtlich der Gewährung des erhöhten Entgelts nach Nr. 5 b Abs. 2 Satz 1 oder 2 ABD Teil B, 4.1.1. bzw. Nr. 5 b Abs. 2 Satz 1 oder 2 ABD Teil B, 4.1.3. bzw. Nr. 5 b Abs. 4 Satz 1, 2 oder 3 ABD Teil B, 4.1.1. bzw. Nr. 5 b Abs. 1, 2 oder 3 ABD Teil B, 4.1.3. Vorrang gegenüber einer Beurteilung nach Nr. 7a dieser Ordnung.

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