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C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst


§ 2 Einstellungsvoraussetzungen

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2016, Beschluss vom 03.12.2015

Fachliche Einstellungsvoraussetzungen sind:
a) Für Religionslehrkräfte nach § 1 Absatz 1 abgeschlossenes Studium der Religionspädagogik (katholisch) an einer Hochschule (Bachelor); darüber hinaus können auch ein sonstiges abgeschlossenes religionspädagogisches Studium bzw. eine sonstige gleichwertige oder als gleichwertig anerkannte abgeschlossene Ausbildung mit der Befähigung zum Lehramt im Fach katholische Religionslehre an der jeweiligen Schulart sowie ein abgeschlossenes Studium der katholischen Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule (Magister Artium) anerkannt werden.
b) Für Religionslehrkräfte nach § 1 Absatz 2 abgeschlossenes Studium der katholischen Theologie an einer wissenschaftlichen Hochschule (Magister Artium); darüber hinaus kann eine als gleichwertig anerkannte Ausbildung/ein als gleichwertig anerkanntes Studium mit der Befähigung zum Lehramt im Fach katholische Religionslehre an der jeweiligen Schulart sowie ein unter Nummer 1 Halbsatz 1 genannter Abschluss (sofern eine staatliche Genehmigung vorliegt) anerkannt werden.

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