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C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst


§ 6 Arbeitgeber und kirchliche Vorgesetzte

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Zuletzt geändert zum: 01.08.2017, Beschluss vom 13.07.2017

1Arbeitgeber ist die Diözese. 2Weisungsberechtigte Vorgesetzte sind der Diözesanbischof und die von ihm Beauftragten.

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