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C, 3. Dienstordnung für Religionslehrerinnen und Religionslehrer im Kirchendienst


§ 13 Arbeitsbefreiung

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2009, Beschluss vom 16.07.2009

Bei Arbeitsbefreiung ist auch die staatliche Lehrerdienstordnung (LDO) bzw. die Kirchliche Lehrerdienstordnung (KLDO) in der jeweiligen Fassung zu berücksichtigen.

Protokollnotiz zu § 13:
Wegen der Rückbindung an die staatlichen Vorgaben (Lehrerdienstordnung) können Religionslehrkräfte nach § 1 Absatz 1 in der Regel an freiwilligen beruflichen Fortbildungen (vgl. § 5a Absatz 1 Teil A, 1.) nur teilnehmen, wenn dadurch kein Religionsunterricht ausfällt.

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