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C, 5. Dienstordnung für Mesnerinnen und Mesner


§ 3 Arbeitgeber, Arbeitsvertrag und Vorgesetzter

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2020, Beschluss vom 17.07.2019

(1) Arbeitgeber der Beschäftigten ist eine kirchliche Stiftung oder die Diözese oder ein sonstiger kirchlicher Rechtsträger.

(2) 1Der Arbeitsvertrag mit einer kirchlichen Stiftung bedarf zu seiner Wirksamkeit der stiftungsaufsichtlichen Genehmigung. 2Ein entsprechender Vermerk ist im Arbeitsvertrag aufzunehmen.

(3) Unmittelbarer Vorgesetzter ist der Kirchenverwaltungsvorstand oder der/die von ihm Beauftragte, der/die im Rahmen der Dienstordnung Weisungen erteilen kann.

 

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