Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 01.01.2006
1Der Dienstgeber hat die EDV-Administratoren und die mit der Aufzeichnung und Auswertung von Protokolldaten Beauftragten in besonderer Weise zu Vertraulichkeit und zur Einhaltung der Bestimmungen des kirchlichen Datenschutzes (KDO) zu verpflichten.12Ebenso ist zu verfahren mit Beauftragten, die EDV-technische Störungen beheben. 1 Die EDV-Administratoren und die Beauftragten sind in geeigneter Weise bekannt zu geben.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen