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D, 4. Arbeitszeitkontenregelung


§ 1 Geltungsbereich

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2009, Beschluss vom 10.12.2009

(1) Diese Regelung gilt für alle Beschäftigten im Geltungsbereich des ABD mit Ausnahme der Beschäftigten im Sinne des § 3 Absatz 2 Mitarbeitervertretungsordnung (MAVO) und der Auszubildenden und der Praktikantinnen/der Praktikanten.

(2) Für Beschäftigte im pastoralen Dienst finden § 6 Absatz 1, 3 erster Halbsatz und § 7, für Religionslehrerinnen/Religionslehrer im Kirchendienst § 6 Absatz 1, 2, 3, 5 und § 7 keine Anwendung.

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