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D, 4. Arbeitszeitkontenregelung
§ 13 Todesfall | ![]() | ![]() |
Zuletzt geändert zum: 01.10.2007, Beschluss vom 01.01.2006
1Beim Tode einer/eines Beschäftigten werden die vorhandenen Zeitguthaben an die Hinterbliebenen abgegolten. 2Die Abgeltung erfolgt an die Hinterbliebenen im Sinne des § 23 Abs. 3 Teil A, 1.