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D, 7. Regelung über die Bewertung der Personalunterkünfte für Beschäftigte


§ 4 Anpassung des Wertes der Personalunterkünfte

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2009, Beschluss vom 16.07.2009

Die in § 3 Absatz 1 und Absatz 4 Unterabsatz 3 genannten Beträge sind jeweils zu demselben Zeitpunkt und um denselben Vomhundertsatz zu erhöhen oder zu vermindern, um den der aufgrund § 17 Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV in der Sozialversicherungsentgeltverordnung allgemein festgesetzte Wert für Wohnungen mit Heizung und Beleuchtung erhöht oder vermindert wird.

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