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Teil D: Sonstige Regelungen


D, 8. Regelung über eine ergänzende Leistung an Beschäftigte und Auszubildende

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2020, Beschluss vom 04.12.2019

1Das ABD Teil D, 8. wird mit Wirkung zum 01.01.2020 nicht geändert; die mit Wirkung vom 01.01.2020 eintretende Änderung der örtlichen Tarifvereinbarung der Landeshauptstadt München wird ungeachtet des Wortlauts von § 6 Absatz 2 ABD Teil D, 8. nicht zum 01.01.2020 Bestandteil des ABD. 2Die Regelung gilt in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung unverändert weiter.

§ 1 Geltungsbereich
§ 2 Voraussetzungen und Höhe der ergänzenden Leistung
§ 3 Ergänzende Leistung für Kinder
§ 4 Ausgleichszulage
§ 5 Allgemeine Bestimmungen
§ 6 Übergangsbestimmungen
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