Zuletzt geändert zum: 01.01.2020, Beschluss vom 04.12.2019
1Das ABD Teil D, 8. wird mit Wirkung zum 01.01.2020 nicht geändert; die mit Wirkung vom 01.01.2020 eintretende Änderung der örtlichen Tarifvereinbarung der Landeshauptstadt München wird ungeachtet des Wortlauts von § 6 Absatz 2 ABD Teil D, 8. nicht zum 01.01.2020 Bestandteil des ABD. 2Die Regelung gilt in der bis 31.12.2018 geltenden Fassung unverändert weiter.