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Fassung vom  
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Abschnitt II Reisekostenvergütung


§ 12 Erstattung der Nebenkosten

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Zuletzt geändert zum: 01.01.2016, Beschluss vom 03.12.2015

Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach den §§ 5 bis 11 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.

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