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E, 1. Regelungen für Auszubildende


§ 15 Zusätzliche Altersversorgung

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Zuletzt geändert zum: 01.10.2005, Beschluss vom 11.07.2006

Für die Versicherung zum Zwecke einer zusätzlichen Altersversorgung gelten die Versorgungsordnungen gemäß den §§ 25 ff. Teil A, 1.

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