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Fassung vom  
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1. Ordnung der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission (ZAK-Ordnung)


§ 17 Anrufung des Vermittlungsausschusses

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Zuletzt geändert zum: 01.03.2023, Beschluss vom 22.11.2022

Falls im Aufgabenbereich des § 2 Abs. 1 ein Antrag in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission nicht die für einen Beschluss erforderliche Mehrheit von drei Vierteln der Gesamtzahl der Mitglieder erhalten hat, jedoch mindestens die Hälfte der Mitglieder dem Beschluss zugestimmt hat, legt der/die Vorsitzende der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission diesen Antrag dem Vermittlungsausschuss vor, wenn auf Antrag wiederum mindestens die Hälfte der Mitglieder für die Anrufung des Vermittlungsausschusses stimmt.

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