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Fassung vom  
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2. Wahlordnung für die Vertreter und Vertreterinnen der Dienstnehmerseite in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission aus den bayerischen Diözesen (Wahlordnung zur Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission – WOzZK)


§ 3 Wählbarkeit

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2018, Beschluss vom 15.11.2017

Wählbar als Mitglied in die Zentrale Kommission ist jedes Mitglied der Dienstnehmerseite der Kommission, dessen Einverständniserklärung vorliegt.

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