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2. Wahlordnung für die Vertreter und Vertreterinnen der Dienstnehmerseite in der Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission aus den bayerischen Diözesen (Wahlordnung zur Zentralen Arbeitsrechtlichen Kommission – WOzZK)


§ 5 Durchführung der Wahl

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Zuletzt geändert zum: 01.09.2018, Beschluss vom 15.11.2017

(1) Die Wahlversammlung wählt drei Vertreterinnen/Vertreter in die Zentrale Kommission.

(2) 1Wahlvorschlagsberechtigt ist jedes Mitglied der Dienstnehmerseite der Kommission. 2Der Wahlvorschlag kann bis zu drei Kandidatinnen/Kandidaten enthalten.

(3) 1Die Vertreterinnen/Vertreter in die Zentrale Kommission werden in bis zu fünf Wahlgängen aus den anwesenden Mitgliedern der Dienstnehmerseite geheim gewählt. 2In jedem Wahlgang hat jeder/jede Stimmberechtigte so viele Stimmen, wie Kandidatinnen/Kandidaten zu wählen sind. 3Je Kandidatin/Kandidat darf nur eine Stimme abgegeben werden.

(4) 1Gewählt ist, wer im ersten oder zweiten Wahlgang mehr als die Hälfte der Stimmen der Wahlberechtigten auf sich vereinigt. 2Entfallen auf mehr Kandidatinnen/Kandidaten als die Höchstzahl der zu Wählenden mehr als die Hälfte der Stimmen der Wahlberechtigten, sind nur die Kandidatinnen/Kandidaten mit den meisten Stimmen bis zur Höchstzahl der zu Wählenden gewählt. 3Besteht zwischen Kandidatinnen/Kandidaten, die mehr als die Hälfte der Stimmen der Wahlberechtigten auf sich vereinigen konnten, Stimmengleichheit über die Höchstzahl der zu Wählenden hinaus, findet zwischen ihnen eine Stichwahl statt.

(5) 1Sind nach zwei Wahlgängen nicht alle Vertreterinnen/Vertreter in die Zentrale Kommission gewählt worden, wird für den dritten und vierten Wahlgang jeweils nur eine Kandidatin/ein Kandidat mehr zur Wahl zugelassen als Kandidatinnen/Kandidaten zu wählen sind entsprechend der Stimmenzahl des vorhergehenden Wahlgangs. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet über die Zulassung das Los. 3Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der Stimmen der Wahlberechtigten auf sich vereinigt.

(6) 1Im fünften Wahlgang entscheidet die relative Mehrheit. 2Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

(7) 1Die Wahlleitung stellt fest, ob die Gewählten die Wahl annehmen. 2Bei Nichtannahme der Wahl gilt immer die/der mit der nächstfolgenden Stimmenzahl gewählte Kandidatin/Kandidat als gewählt.

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