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Erster Teil - Allgemeine Vorschriften -
§ 10 Klagebefugnis | ![]() | ![]() |
Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010
Die Klage ist nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, in eigenen Rechten verletzt zu sein, oder wenn er eine Verletzung von Rechten eines Organs, dem er angehört, geltend macht.