Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010
Auf das Verfahren vor den kirchlichen Arbeitsgerichten im ersten Rechtszug finden die Vorschriften des staatlichen Arbeitsgerichtsgesetzes über das Urteilsverfahren in ihrer jeweiligen Fassung Anwendung, soweit diese Ordnung nichts anderes bestimmt.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen