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Dritter Teil - Verfahren vor den kirchlichen Gerichten für Arbeitssachen - 2. Abschnitt: Verfahren im zweiten Rechtszug


§ 50 Einlegung der Revision

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Zuletzt geändert zum: 01.07.2010, Beschluss vom 25.02.2010

(1) 1Die Revision ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 48 Absatz 5 Satz 1 schriftlich einzulegen. 2Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Revision innerhalb der Frist bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten wird, eingelegt wird. 3Die Revision muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

(2) 1Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision nach § 48 Absatz 5 Satz 1 zu begründen. 2Die Begründung ist beim Kirchlichen Arbeitsgerichtshof einzureichen. 3Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag vom Präsidenten einmalig um einen weiteren Monat verlängert werden. 4Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen angeben, die den Mangel ergeben.

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