Zuletzt geändert zum: 08.04.2004, Beschluss vom 08.04.2004
Wegen der besonderen Schwere des Sachverhalts und der möglichen weitreichenden körperlichen und psychischen Schädigung der Betroffenen gilt der sexuelle Missbrauch Minderjähriger als schwerwiegender Loyalitätsverstoß im Sinne des Art. 5 Abs. 2 der Grundordnung des kirchlichen Dienstes im Rahmen kirchlicher Arbeitsverhältnisse und rechtfertigt daher ohne weiteres eine Kündigung aus kirchenspezifischen Gründen.
Anschrift
Kommission für das Arbeitsvertragsrecht der bayerischen Diözesen