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C, 7. Dienstordnung für das pädagogische Personal in den katholischen Kindertageseinrichtungen
§ 5 Aufgaben der pädagogischen Ergänzungskraft | Zurück | Vor |
Zuletzt geändert zum: 01.05.2017, Beschluss vom 16.03.2017
(1) Die pädagogische Ergänzungskraft trägt unter Anleitung einer pädagogischen Fachkraft Mitverantwortung für die Erziehung, Bildung und Betreuung der Kinder.
(2) Zu den Aufgaben der pädagogischen Ergänzungskraft insbesondere:
a. Beteiligung an der Planung, Vorbereitung; Durchführung und Nachbereitung der pädagogischen Arbeit und der religiösen Erziehung am Kind,
b. aushilfsweise Vertretung einer pädagogischen Fachkraft,
c. Ausführung pflegerischer und hauswirtschaftlicher Arbeiten, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Pflege und der Erziehung der Kinder stehen,
d. Mitwirkung an Veranstaltungen für Eltern und/oder Kinder,
e. partnerschaftliche Zusammenarbeit mit den Eltern,
f. Teilnahme an Sitzungen des Elternbeirats soweit angeordnet.